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Oberlandesgericht Hamm·11 U 30/91·23.01.1992

Kaufvertrag vor GmbH-Gründung: persönliche Haftung des Gründers für Kaufpreis

ZivilrechtSchuldrechtGesellschaftsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verkäufer verlangte Kaufpreiszahlung für Büroeinrichtung und ein Acrylradio; der Käufer berief sich auf eine beabsichtigte GmbH-Gründung. Das OLG bejahte die persönliche Kaufpreisschuld des Gründers, weil der Vertrag im Vorgründungsstadium geschlossen wurde und kein vereinbarter Schuldnerwechsel auf die (spätere) GmbH feststand. Gewährleistung wurde nur wegen einer zugesagten Ersatzplatte berücksichtigt; insoweit besteht ein Zurückbehaltungsrecht (900 DM) Zug um Zug. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos, die Anschlussberufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg.

Ausgang: Berufung des Beklagten zurückgewiesen; auf Anschlussberufung Zahlung (weitgehend) zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verbindlichkeiten aus Geschäften der Vorgründungsgesellschaft gehen nicht ohne besondere Vereinbarung im Wege eines automatischen Vermögensübergangs auf die Vorgesellschaft oder die später eingetragene GmbH über.

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Die persönliche Haftung des (Allein‑)Gründers für im Vorgründungsstadium begründete Verbindlichkeiten endet nur, wenn mit dem Gläubiger ausdrücklich oder konkludent eine Schuldübernahme bzw. befreiender Schuldnerwechsel auf die (künftige) GmbH vereinbart ist; der bloße Bezug des Geschäfts zur künftigen GmbH genügt nicht.

3

Die Ausstellung einer Rechnung auf eine Geschäftsbezeichnung („Firma“) rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, der Gläubiger habe die künftig beschränkt haftende GmbH als alleinige Schuldnerin akzeptiert.

4

Ein Zurückbehaltungsrecht kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Schuldner die behauptete Gegenforderung bzw. den Zusammenhang treuwidrig herbeiführt oder sich in Kenntnis der eigenen Verpflichtung widersprüchlich verhält.

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Sagt der Verkäufer eine Nachlieferung bzw. einen Austausch verbindlich zu und bleibt die Erfüllung ungeklärt, kann der Käufer die Kaufpreiszahlung in angemessenem Umfang Zug um Zug bis zur Leistung zurückhalten.

Relevante Normen
§ 433 Abs. 2 BGB§ 11 Abs. 2 GmbHG§ 11 GmbHG§ 273 BGB§ 284 BGB§ 286 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18 O 273/90

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Dezember 1990 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.170,13 DM nebst 9,75 % Zinsen von 29.921,33 DM seit dem 12. Juli 1990 und von weiteren 248,80 DM seit dem 14. September 1990 sowie weitere 900,00 DM, letztere Zug um Zug gegen Lieferung und Einbau einer Ersatzplatte für einen gelieferten Auszugsschrank gemäß Rechnung der Klägerin vom 4. Juni 1990, zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 1.050,86 DM und den Beklagten um 31.070,13 DM.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung hat keinen Erfolg; die Anschlußberufung ist teilweise begründet.

3

I.

4

Die Klägerin kann den Beklagten auf Zahlung von insgesamt 31.070,13 DM in Anspruch nehmen.

5

1.

6

Wegen der Lieferung verschiedener Einrichtungsgegenstände sowie des Verkaufs eines Acrylradios steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten gemäß § 433 Abs. 2 BGB eine Kaufpreisforderung von 30.821,33 DM zu.

7

Zwischen den Parteien ist vor dem 30. April 1990 ein wirksamer Kaufvertrag hinsichtlich der in der Rechnung der Klägerin vom 04. Juni 1990 aufgeführten Gegenstände zustande gekommen. Aus diesem Vertrag kann die Klägerin den Beklagten persönlich auf Zahlung der vereinbarten Kaufpreise in Anspruch nehmen.

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a)

9

Die Behauptung des Beklagten, zur Zeit des Vertragsabschlusses habe er die Gründung der X-GmbH beabsichtigt, mit den Kaufgegenständen hätten die Büroräume der künftigen GmbH ausgestattet werden sollen und all dies habe der Geschäftsführer der Klägerin auch gewußt, steht der persönlichen Verpflichtung des Beklagten zur Begleichung der Kaufpreisschuld nicht entgegen.

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aa)

11

Bei der Entstehung einer GmbH ist zwischen der Vorgründungsgesellschaft, der Vorgesellschaft und der eigentlichen GmbH zu unterscheiden. Die Vorgründungsgesellschaft ist ein vorbereitender Zusammenschluß der Gründer durch Vorvertrag mit dem Ziel, zur Gründung der GmbH zusammenzuwirken. Die Vorgründungsgesellschaft besteht bis zum Abschluß des Gesellschaftsvertrages. In der Regel ist sie als eine BGB-Gesellschaft zu behandeln. Die Vorgründungsgesellschaft ist nicht Vorläuferin der mit der Errichtung des Gesellschaftsvertrages gegebenen Vorgesellschaft und damit auch nicht Vorläuferin der eigentlichen durch die Eintragung im Handelsregister entstehenden GmbH. Es findet daher auch kein allgemeiner Vermögensübergang von der Vorgründungsgesellschaft auf die Vorgesellschaft oder die spätere GmbH statt. Falls einzelne Vermögensgegenstände der Vorgesellschaft oder der GmbH zukommen sollen, ist eine Einzelübertragung erforderlich. Dementsprechend müssen auch Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft, sollen sie auf die Vorgesellschaft oder die GmbH übergehen, gesondert übertragen werden (BGH NJW 1984, 2164; BaumbachHueck, GmbHG, 15. Aufl., Rdz. 33 zu § 11 GmbHG). Die persönliche Haftung der Gesellschafter aus Geschäften der Vorgründungsgesellschaft erlischt grundsätzlich nicht mit der Entstehung der Vorgesellschaft oder der Entstehung der GmbH. Etwas anderes gilt nur bei besonderer Vereinbarung der Vertragspartner. Zwar kann eine solche Vereinbarung auch stillschweigend zustande kommen; der bloße Bezug des Geschäfts zur künftigen GmbH genügt dafür aber nicht. Auch dann, wenn ein Bevollmächtigter der Vorgründungsgesellschaft namens der "GmbH in Gründung" auftritt, kann nicht ohne weiteres von einem zwischen den Geschäftspartnern vereinbarten Übergang der Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft oder auf die spätere GmbH ausgegangen werden. Der Bundesgerichtshof hat insoweit vielmehr entschieden (NJW 1983, 2822): Eine rechtsgeschäftliche persönliche Haftung der GmbH-Gesellschafter für die Verbindlichkeiten, die sie vorweg für die erst noch zu gründende Gesellschaft eingegangen seien, ende nur dann mit der Gründung oder Eintragung der GmbH, wenn das mit dem Gläubiger so vereinbart sei.

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Im Vorgründungsstadium ist nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1984, 2164) die Vorschrift des § 11 Abs. 2 GmbHG über die Handlungshaftung nicht anwendbar.

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bb)

14

Danach ist der Beklagte persönlich aus dem Abschluß des Kaufvertrages verpflichtet worden. Die X-GmbH wollte und hat der Beklagte als Einmann-GmbH gegründet. Die notariell beurkundete Errichtungserklärung hat er am 30. April 1990 abgegeben. Die Eintragung der GmbH im Handelsregister ist am 04. Juni 1990 erfolgt. Zum Abschluß des Kaufvertrages kam es unstreitig vor dem 30. April 1990, also zur Zeit des Bestehens der Vorgründungsgesellschaft. Da für die Einmanngründung dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie für die Mehrpersonengründung gelten, lassen sich auch die zuvor genannten Rechtsgrundsätze auf die Einmanngründung übertragen (BGH NJW 1984, 2164; Baumbach-Hueck, aaO, Rdz. 35 zu § 11 GmbHG). Hiernach hat der Beklagte als alleiniger Vorgründungsgesellschafter für die Kaufpreisforderungen der Klägerin grundsätzlich persönlich einzustehen. Die Kaufpreisschuld ist nicht automatisch unter Befreiung des Beklagten auf die Vorgesellschaft oder die GmbH übergegangen. Das hat das Landgericht, das maßgebend auf den vom Beklagten gesetzten Rechtsschein abgestellt hat, nicht in dieser Weise gesehen.

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Eine besondere Vereinbarung der Parteien, wonach die Kaufpreisschuld im Wege der Einzelübertragung auf die Vorgesellschaft und schließlich auf die GmbH übergehen sollte, läßt sich nicht feststellen. Wie bereits dargelegt, reicht es für die Annahme einer solchen Vereinbarung nicht aus, daß der Beklagte, wie er behauptet, den Geschäftsführer der Klägerin auf die beabsichtigte GmbH-Gründung hingewiesen und zum Ausdruck gebracht hat, daß die Kaufgegenstände für die Einrichtung der Büroräume der künftigen GmbH verwendet werden sollten. Eine besondere Vereinbarung der fraglichen Art ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Klägerin ihre Rechnung vom 04. Juni 1990 gemäß dem Wunsch des Beklagten auf die "Firma X" ausgestellt hat. Der Beklagte trägt selbst nicht vor, daß er die Klägerin gebeten habe, die Rechnung auf die X GmbH auszustellen. Durch das Einsetzen der "Firma X" als Einzelfirma ging die Klägerin kein erhöhtes Risiko ein; denn auch als Inhaber dieser Einzelfirma hatte der Beklagte für die Begleichung der Kaufpreisschuld persönlich aufzukommen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß man seitens der Klägerin mit der gewünschten Rechnungsausstellung zum Ausdruck bringen wollte, die nur beschränkt haftende künftige GmbH als alleinige Schuldnerin der Kaufpreiszahlungen zu akzeptieren, lassen sich nicht finden. Einer entsprechenden Willensbekundung stand die Interessenlage der Klägerin erkennbar entgegen. Nach dem Berufungsvorbringen des Beklagten soll der Geschäftsführer der Klägerin bereits Ende März 1990 zugesagt haben, die Rechnung auf die Firma X auszustellen. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Klägerin ein unüberschaubares Risiko eingegangen, wenn sie sich mit einer alleinigen Haftung der als Rechtsperson erst noch zu errichtenden GmbH begnügt hätte.

16

Seinerzeit war für die Klägerin nicht absehbar, ob und wann die GmbH gegründet und eingetragen und ob beides vor Fälligkeit der Kaufpreisforderung geschehen würde.

17

b)

18

Was das streitbefangene Radio anbelangt, ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht von einem zwischen den Parteien zustande gekommenen Kaufvertrag auszugehen. Mit der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen A hat die Klägerin bewiesen, daß der Beklagte das Acrylradio gekauft hat. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen hat der Beklagte das im Ladenlokal der Klägerin ausgestellte und mit einem Preis ausgezeichnete Radio mit der Bitte an sich genommen, das Radio "aufzuschreiben".

19

Gegenüber der insoweit gegebenen Kaufpreisforderung der Klägerin von 790,00 DM kann der Beklagte kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Er hat das Radio im Ladenlokal der Klägerin gekauft und mitgenommen. Sodann gelangte das Radio wegen einer Reparatur in den Besitz der Klägerin, wurde dem Beklagten aber, wie dieser selbst vorträgt (Bl. 57 d. A.), nach Durchführung der Reparatur wieder ausgehändigt. Erst als der Beklagte die Rechnung vom 04. Juni 1990 erhalten hatte, gab er das Gerät wegen des seiner Meinung nach zu hohen Preises einem Angestellten der Klägerin mit. Der Aufforderung der Klägerin im Schreiben vom 23. Juli 1990, das Gerät abzuholen, ist der Beklagte nicht nachgekommen; vielmehr verweigert er die Abholung mit der Begründung, das Gerät nicht gekauft zu haben.

20

Spätestens mit der Rückgabe des reparierten Radios hatte die Klägerin ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt. Ob die für ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nach § 273 BGB erforderliche Konnexität zwischen dem Kaufpreisanspruch der Klägerin und dem Herausgabeanspruch des Beklagten besteht, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls ist die Ausübung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts rechtsmißbräuchlich. Der Beklagte wußte, daß er das Radio gekauft hatte und die Klägerin deshalb nicht zur Rücknahme des Gerätes verpflichtet war. Wenn er das Gerät dennoch einem insoweit nicht informierten Angestellten der Klägerin mitgab und nunmehr die Abholung des Gerätes bei der Klägerin verweigert, gleichwohl aber die Zahlung des Kaufpreises von der Rückgabe des Radios abhängig machen will, handelt er in hohem Maße treuwidrig.

21

c)

22

Die Rückübertragung der zunächst an die B-Bank abgetretenen Kaufpreisforderungen hat die Klägerin durch Vorlage des Schreibens der B-Bank vom 17. Juli 1990 belegt.

23

2.

24

Gewährleistungsrechte stehen dem Beklagten nur hinsichtlich der im Urteilstenor genannten Ersatzplatte zu.

25

a)

26

Für die Behauptung, einer der gelieferten Aktenschränke sei bei der Aufstellung von Mitarbeitern der Klägerin beschädigt worden, ist der Beklagte beweisfällig geblieben. Zwar hat er sich zum Beweis dieser Behauptung zweitinstanzlich auf die Vernehmung der Zeugen B und C berufen; den mit Beweisbeschluß des Senats vom 30. Oktober 1991 für die genannten Zeugen angeforderten Auslagenvorschuß hat der Beklagte aber nicht in der gesetzten Ausschlußfrist gezahlt. Die Zeugen sind deshalb abgeladen worden.

27

Soweit die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 1990 bezüglich des Aktenschranks eine Nachbesserung angeboten hat, ist dies nicht als Anerkennung des vom Beklagten behaupteten Mangels zu werten. Vielmehr hat die Klägerin damit nur zum Ausdruck gebracht, daß sie dann, wenn der Schrank tatsächlich von ihr zu vertretende Mängel aufweise, zu einer Nachbesserung bereit sei. Das Vorliegen eines solchen Mangels hat der Beklagte aber nicht bewiesen.

28

b)

29

Mängel oder eine Falschlieferung bezüglich der Beistelltische hat der Beklagte nicht zu beweisen vermocht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

30

c)

31

Den Austausch der Abdeckplatte bei einem der gelieferten Auszugsschränke kann der Beklagte verlangen, weil die Klägerin den Austausch mit Schreiben vom 23. Juli 1990 verbindlich zugesagt hat. Die Behauptung der Klägerin, sie habe den Austausch der Platte bereits vorgenommen, ist nicht bewiesen. Der insoweit von der Klägerin benannte Zeuge A hat vor dem Senat bekundet, ob die Platte ausgetauscht worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis; er sei bei der Klägerin lediglich für Planungen zuständig.

32

Das dem Beklagten wegen der noch zu liefernden Platte zustehende Zurückbehaltungsrecht bewertet der Senat in Übereinstimmung mit den nicht angegriffenen Ansätzen des Landgerichts mit 900,00 DM.

33

d)

34

Ob die vom Beklagten wegen "Knarrens" der sechs gelieferten Stühle vorgenommene und vom Landgericht gebilligte Kaufpreisminderung um 342,00 DM gerechtfertigt ist, hat der Senat nicht zu prüfen, weil die Klägerin ihre Anschlußberufung insoweit zurück genommen hat.

35

3.

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Der von der Klägerin erhobene materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch von 399,66 DM ist nur in Höhe des vom Landgericht errechneten Betrages von 248,80 DM gerechtfertigt. Das detaillierte Rechenwerk des Landgerichts hat die Klägerin mit der Anschlußberufung nicht angegriffen.

37

4.

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Die zunächst hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen hat der Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallengelassen.

39

II.

40

Die der Klägerin zuerkannten Verzugszinsforderungen sind gemäß §§ 284, 286, 288, 291 BGB begründet. Die Begleichung der Kaufpreisschuld hat der Beklagte mit Schreiben vom 10. Juli 1990 ernsthaft und endgültig verweigert. Das Schreiben ist der Klägerin, was hier unterstellt werden kann, am 11. Juli 1990 zugegangen, so daß sich der Beklagte ab dem 12. Juli 1990 in Zahlungsverzug befand. Bezüglich des Kostenerstattungsanspruchs von 248,80 DM stehen der Klägerin erst ab Rechtshängigkeit dieses Anspruchs - 14. September 1990 - Verzugszinsen zu. Die Höhe des geltend gemachten Verzugsschadens hat die Klägerin mit der zu den Akten gereichten Zinsbescheinigung der B-Bank vom 24. September 1991 belegt.

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III.

42

Die Nebenentscheidungen folgen aus§§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.