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Oberlandesgericht Hamm·11 U 271/87·11.10.1988

Amtshaftung bei Suizidsprung eines U-Häftlings aus Krankenhaus-Toilette

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus übergegangenem Recht Ersatz von nach Entlassung aus der U-Haft angefallenen Behandlungskosten nach einem Sprung eines suizidgefährdeten Häftlings aus dem Toilettenfenster im Krankenhaus. Streitig waren Amtspflichtverletzung, Mitverschulden sowie eine vom Land erklärte Aufrechnung. Das OLG bejahte eine fahrlässige Verletzung der staatlichen Fürsorge- und Sicherungspflichten und verneinte Mitverschulden wegen Schuldunfähigkeit (§ 827 BGB). Eine Aufrechnung scheiterte mangels Gegenanspruchs; der Klage wurde voll stattgegeben.

Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; Land zur Zahlung der vollen Behandlungskosten verurteilt, Anschlußberufung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fürsorgepflicht des Staates gegenüber einem erkennbar suizidgefährdeten Untersuchungsgefangenen umfasst die Pflicht, zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Suizidversuche zu ergreifen.

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Ein mit der Bewachung eines suizidgefährdeten Gefangenen betrauter Beamter handelt fahrlässig, wenn er bei Anwendung der im Amt durchschnittlich erforderlichen Kenntnisse und Sorgfalt eine fortbestehende Suizidgefahr verkennen und dadurch Sicherungsmaßnahmen unterlassen würde.

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Bei erkennbarer Suizidgefahr muss die Bewachung so organisiert sein, dass ein Gefangener nicht unbeobachtet eine Flucht- oder Suizidgelegenheit erhält; hierzu kann je nach Lage auch eine zulässige Fesselung gehören.

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Ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB scheidet aus, wenn der Geschädigte im Zeitpunkt der Selbstschädigung schuldunfähig im Sinne von § 827 BGB ist.

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Ein schriftliches Sachverständigengutachten eines nicht im Beweisbeschluss namentlich bezeichneten Gutachters ist verwertbar, wenn der Partei die Verwertungsabsicht zuvor unmissverständlich mitgeteilt und rechtliches Gehör gewährt wurde.

Relevante Normen
§ 839 BGB§ Art. 34 GG§ 276 BGB§ 254 Abs. 1 BGB§ 827 BGB§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 1 O 303/87

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Juli 1987 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 15.595,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Juni 1987 zu zahlen.

Die Anschlußberufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert das beklagte Land in Höhe von 23.069,40 DM.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht ihres Mitglieds xxx Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land geltend.

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Der xxx wurde am 25.09.1984 in Untersuchungshaft genommen und der JVA Bochum zugeführt, in der sein Vater als Beamter tätig ist. Er hatte schon früher längere Haftstrafen verbüßt. Wegen der neuerlichen Festnahme wollte er aus dem Leben scheiden. Er schnitt sich daher in der Zelle die Pulsadern auf. Dort wurde er am nächsten Morgen in geschwächtem Zustand bewußtlos entdeckt. Er wurde sofort in das xxx eingeliefert, dort wegen nicht sehr tief reichender Schnittwunden im Bereich der beiden Ellenbogen chirurgisch versorgt und auf die Wachstation gelegt. Um 8.00 Uhr erhielt er eine Elektrolytinfusion, zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr nahm er ein Frühstück zu sich. Er wurde durch den Justizvollzugsbeamten xxx bewacht, der xxx zu diesem Zweck in das Krankenhaus begleitet hatte.

4

Gegen 10.00 Uhr bat xxx die Toilette aufsuchen zu dürfen, und zwar mit der Begründung, ihm sei schlecht, er müsse sich übergeben. Daraufhin führten der Beamte xxx und eine Krankenschwester xxx, der einen geschwächten Eindruck machte, zur Toilette. Diese bestand aus einem Vorraum und zumindest einer Toilettenkabine. xxx suchte die Toilette auf, xxx und die Krankenschwester blieben vor der Toilette. xxx verriegelte die Tür von innen und sprang aus dem Fenster. Er stürzte vom 2. Stockwerk in die Tiefe und verletzte sich schwer.

5

Die dadurch bis zum 31.10.1984 angefallenen Behandlungskosten in Höhe von 7.473,60 DM trug das beklagte Land. Die in der Zeit vom 01.11. bis zum 19.12.1984 nach der Entlassung des Zeugen xxx aus der Untersuchungshaft angefallenen Behandlungskosten in Höhe von 15.595,80 DM trug die Klägerin.

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Die Klägerin hat behauptet, xxx sei in Selbsttötungsabsicht aus dem Fenster gesprungen. Sie meint, das beklagte Land sei xxx zu Schadensersatz verpflichtet, weil der Beamte xxx dessen erneuten Suizidversuch nicht verhindert habe.

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Die Klägerin hat beantragt,

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das beklagte Land zu verurteilen, an sie 15.595,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.06.1987 zu zahlen.

9

Das beklagte Land hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es hat gemeint, der Beamte xxx habe keine Amtspflichten verletzt. Hilfsweise hat es die Aufrechnung erklärt. Es hat gemeint, ihm stehe gegen xxx ein Anspruch wegen der Behandlungskosten von 7.473,60 DM zu.

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Das Landgericht hat xxx als Zeugen vernommen und das beklagte Land sodann unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 4.061,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.06.1987 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vollzugsbeamte xxx habe ihm gegenüber dem Untersuchungshäftling xxx bestehende Amtspflichten dadurch verletzt, daß er es ihm ermöglicht habe, die Tür der Toilettenkabine von innen zu verschließen, um dann in Selbsttötungsabsicht aus dem Fenster zu springen. xxx treffe jedoch ein hälftiges Mitverschulden. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf die Hälfte der Klageforderung, also 7.797,90 DM. Dieser Anspruch mindere sich um die Hälfte der hilfsweise vom beklagten Land zur Aufrechnung gestellten Forderung.

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Gegen dieses Urteil wenden sich die Klägerin mit der Berufung und das beklagte Land mit der Anschlußberufung.

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Die Klägerin macht unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die volle Forderung geltend.

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Sie meint, xxx treffe kein Mitverschulden, da er unzurechnungsfähig gewesen sei. Das Land habe keine Gegenforderung. In Selbstverletzungsfällen von Untersuchungsgefangenen gebe es keine Aufwendungsersatzansprüche der Vollzugsbehörde.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie 15.595,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.06.1987 zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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1.)

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die Berufung zurückzuweisen,

21

2.)

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Auch das beklagte Land wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen. Es meint, xxx müsse seinen Schaden allein tragen, weil er schuldhaft vorsätzlich gehandelt habe. Er sei zurechnungsfähig gewesen. Hilfsweise stützt sich das Land auf die schon in erster Instanz erklärte Aufrechnung.

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Die Klägerin beantragt,

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die Anschlußberufung zurückzuweisen.

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Der Senat hat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens darüber Beweis erhoben, ob der Zeuge xxx in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gehandelt hat, als er am 26.09.1984 aus dem Fenster gesprungen ist. Unter dem 06.06.1988 hat der Sachverständige xxx ein Gutachten erstattet. Auf Bl. 101 ff. d.A. wird verwiesen. Der Sachverständige hat sein Gutachten im Termin erläutert. Insoweit wird auf den über den Termin gefertigten Berichterstattervermerk verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist begründet, die Anschlußberufung des beklagten Landes ist unbegründet.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG aus übergegangenem Recht ihres Mitglieds xxx zu.

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1.)

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Der mit der Bewachung des Zeugen xxx betraute Justizvollzugsbeamte xxx hat eine ihm gegenüber xxx obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt, indem er nicht verhindert hat, daß xxx sich am Morgen des 26.09.1984 aus dem Fenster stürzte. Das beklagte Land verkennt nicht, daß die Fürsorgepflicht des Staates gegenüber einem erkennbar suizidgefährdeten Untersuchungsgefangenen die Pflicht beinhaltet, einen Selbsttötungsversuch zu verhindern. Xxx ist in suizidaler Absicht aus dem Fenster gesprungen. Er war seinerzeit erkennbar suizidgefährdet. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Suizidversuch durch den Vollzugsbeamten xxx verhindert werden können.

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Das Landgericht hat in zutreffender Würdigung der Aussage des Zeugen xxx festgestellt, daß xxx in Selbsttötungsabsicht, nicht in Fluchtabsicht aus dem Fenster gesprungen ist. Der Senat kommt zu keinen anderen Feststellungen. Auch der Sachverständige xxx hat es für ausgeschlossen gehalten, daß xxx Selbsttötungsabsichten lediglich vorgespielt hat.

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Da xxx sich zuvor in suizidaler Absicht Schnittverletzungen beigebracht hatte, war er ein erkennbar suizidgefährdeter Häftling. Wie der Sachverständige xxx bei seiner Anhörung im Termin überzeugend ausgeführt hat, muß mit der Wiederholung eines Suizidversuchs gerechnet werden, solange keine zuverlässigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Suizidgefahr nicht mehr besteht. Anhaltspunkte dafür, daß xxx seine Absicht, aus dem Leben zu scheiden, aufgegeben hatte, gab es jedoch nicht. Insbesondere war nicht ersichtlich, daß das für den ersten Suizidversuch bestimmende Motiv entfallen war. Naheliegendes Motiv waren, die erneute Inhaftierung und die Verbringung xxx in die Vollzugsanstalt, in der sein Vater als Vollzugsbeamter tätig war. Es war auch nicht sicher, daß xxx zu einem Suizidversuch physisch nicht imstande war. Er hatte zwar erklärt, ihm sei schlecht und er müsse sich übergeben. Dies war aber nur ein Vorwand und konnte als solcher auch erkannt werden. Es lag nicht fern, dass xxx Brechreiz und physische Schwächen vorspiegelte, um sich eine neue Gelegenheit zur Verwirklichung seiner Suizidabsicht zu verschaffen.

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Der Vollzugsbeamte xxx hat die Amtspflicht, den Selbsttötungsversuch des erkennbar suizidgefährdeten Häftlings xxx verhindern, fahrlässig verletzt. Es kann dahinstehen, ob der Beamte die weiter bestehende Suizidalität erkannt hat. Bei Anwendung der gemäß § 276 BGB erforderlichen Sorgfalt hätte er sie erkennen und den erneuten Suizidversuch verhindern können. Für die Verschuldensfrage kommt es nicht auf die Fähigkeiten an, über die der Beamte tatsächlich verfügt, sondern auf die Kenntnisse und Einsichten, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind (BGH VersR 1984, 849, 850; Kreft in BGBG-RGRK, BGB, 12. Aufl., 1980, § 839 Rdn. 289; Palandt-Thomas, BGB, 47. Aufl., 1988, § 839 Anm. 6). Ein mit der Bewachung eines Häftlings, der einen Selbsttötungsversuch unternommen hat, betrauter Beamter muß wissen, daß Suizidalität grundsätzlich fortbesteht, solange keine Anhaltspunkte für das Gegenteil vorliegen. Andernfalls kann er die Pflicht, Suizidversuche eines suizidgefährdeten Häftlings zu verhindern, nicht erfüllen. Es kann daher erwartet werden, daß die Vollzugsbehörde den mit der Bewachung suizidgefährdeter Häftlinge betrauten Beamten im Rahmen ihrer Ausbildung die für diese Aufgabe erforderlichen Kenntnisse und Einsichten vermittelt oder ihnen im Einzelfall entsprechende Weisungen erteilt. Sollten xxx die erforderlichen Kenntnisse nicht vermittelt worden sein, würde das beklagte Land deshalb wegen Pflichtverletzungen der Vollzugsbehörde haften.

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Bei pflichtgemäßen Verhalten hätte xxx verhindern können, daß xxx in Selbsttötungsabsicht aus dem Toilettenfenster sprang. Er hätte xxx entweder nicht aus den Augen lassen dürfen oder sich jedenfalls so in die Toilettentür stellen müssen, daß er jederzeit hätte eingreifen können. Auch durch eine in der gegebenen Situation zulässige Fesselung xxx hätte der Sprung aus dem Fenster verhindert werden können. Eine dieser Maßnahmen hätte der Beamte ergreifen müssen, um den Selbsttötungsversuch zu verhindern.

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2.)

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Der auf die Klägerin übergegangene Schadensersatzanspruch des Zeugen xxx gegen das beklagte Land ist nicht gem. § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder gemindert. Eine schuldhafte Mitversuchung liegt nicht vor, wenn der Geschädigte schuldunfähig im Sinne von § 827 war. (Palandt-Heinrichs, § 254 Anm. 3a, bb; Münchener Kommentar-Grunsky, BGB, 2. Aufl. 1985, § 254 Rn. 1; Soergel/Mertens, BGB, 11. Aufl. 1986, § 254 Rn. 31). Aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen xxx und seinen mündlichen Erläuterungen im Termin vor dem Senat steht fest, daß xxx im Zeitpunkt des erneuten Suizidversuchs schuldunfähig war.

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Das von dem Sachverständigen xxx erstattete schriftliche Gutachten vom 06.06.1988 ist verwertbar. Dem steht nicht entgegen, daß laut Beweisbeschluß vom 13.01.1988 " der Direktor der Universitäts-Nervenklinik der Universität Münster, xxx" zum Sachverständigen bestimmt worden ist. Ein Gutachten, das ein anderer als der im Beweisbeschluß benannte Sachverständige schriftlich erstattet hat, kann entgegen der Rüge einer Partei verwertet werden, sofern der Partei die Verwertungsabsicht vorher unmißverständlich mitgeteilt worden ist (BGH NJW 1985, 1399). Letzteres war der Fall. Dem beklagten Land ist in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden, daß der Senat die Verwertung des Gutachtens beabsichtigte. Bedenken gegen die Person des Gutachters xxx bestehen nicht. Auch das beklagte Land hat gegen den Gutachter nichts vorgebracht. Das beklagte Land hat auch hinreichend Gelegenheit gehabt, sich in seiner Verteidigung auf die Verwertung des Gutachtens einzustellen. Es hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Möglichkeit, an den Sachverständigen xxx Fragen zu richten, und es hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht.

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Der Sachverständige ist in dem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass xxx, als er aus dem Fenster gesprungen ist, an einer schweren reaktiv ausgelösten Depression mit vorliegender Suizidalität litt, welche ein krankheitswertiges Ausmaß hatte, und daß er demnach zu dem in Frage kommenden Zeitpunkt in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit handelte. An dieser Feststellung hat der Sachverständige auch bei der mündlichen Erläuterung des Gutachtens im Termin vor dem Senat festgehalten. Der Senat hält die Ausführungen des Sachverständigen für überzeugend. Die fachliche Befähigung des Sachverständigen steht außer Frage, sie ist auch von dem beklagten Land nicht bezweifelt worden. Die Ausführungen des Sachverständigen sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat einleuchtend dargelegt, daß wegen einer psychischen Störung das gesamte Denken xxx auf den Suizid konzentriert und es ihm deshalb nicht möglich war, sein Handeln in eine andere Richtung zu steuern. Es besteht kein Anlaß, an der Richtigkeit dieser Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln.

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3.)

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§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. xxx hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Träger des xxx. Die Krankenschwester, die xxx betreut hat, oder andere Erfüllungsgehilfen des Krankenhauses haben keine gegenüber xxx bestehenden Pflichten verletzt. Die Bewachung xxx oblag allein dem Justizvollzugsbeamten. Die Krankenschwester durfte sich darauf verlassen, daß dieser das zur Verhinderung eines Suizidversuchs Erforderliche tun werde. Wegen der Häufigkeit von Selbsttötungsversuchen in Justizvollzugsanstalten durfte sie annehmen, daß der mit der Bewachung xxx betraute Vollzugsbeamte mit suizidgefährdeten Gefangenen hinreichend Erfahrung hatte und die richtigen Maßnahmen ergreifen werde. Bei den gegebenen Umständen hatte sie nicht die Aufgabe, xxx zu überwachen oder den Vollzugsbeamten zu bestimmten Maßnahmen anzuhalten.

42

4.)

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Das beklagte Land hat gegen den Anspruch der Klägerin auch nicht wirksam aufgerechnet. Ihm steht nämlich kein Gegenanspruch zu. Es muß die bis zum 31.10.1984 angefallenen Kosten für die Behandlung des Zeugen xxx tragen, weil es ihm, wie ausgeführt, wegen der Verletzungen in voller Höhe schadensersatzpflichtig ist.

44

5.)

45

Der Zinsanspruch ist gem. § 291 BGB begründet.

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6.)

47

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.