Amtshaftung einer Krankenkasse bei unterlassener Meldung an die Landwirtschaftliche Krankenkasse
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von ihrer gesetzlichen Krankenkasse Amtshaftungs-Schadensersatz, weil sie wegen Vorrangversicherung in der Krankenversicherung der Landwirte rückwirkend Beiträge zahlen musste. Das OLG bejahte zwar eine Amtspflichtverletzung ab Feb. 2007 wegen unterlassener Weitergabe von Kenntnissen über landwirtschaftliche Einkünfte an die Landwirtschaftliche Krankenkasse. Einen ersatzfähigen Schaden verneinte es jedoch: Bei pflichtgemäßem Verlauf hätte eine Betriebsübertragung zwar Beiträge vermeiden können, aber zugleich wären der Klägerin die Einkünfte entgangen; zudem diente die Pflicht nicht der Ermöglichung solcher Gestaltungen. Die Berufung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein ersatzfähiger Amtshaftungsschaden trotz Amtspflichtverletzung ab Feb. 2007.
Abstrakte Rechtssätze
Handeln einer gesetzlichen Krankenkasse bei Prüfung und Durchführung von Mitgliedschaft/Familienversicherung nach dem SGB V ist hoheitliches Handeln i.S.v. Art. 34 GG, § 839 BGB.
Eine gesetzliche Krankenkasse verletzt ihre Amtspflichten aus §§ 14 SGB I, 20 SGB X, wenn sie bei Kenntnis von Einkünften aus einem landwirtschaftlichen Betrieb die Information nicht an die zuständige Landwirtschaftliche Krankenkasse zur Prüfung einer möglichen Vorrangversicherung weiterleitet.
Unvollständig ausgefüllte Angaben zur Feststellung einer Familienversicherung verpflichten den Leistungsträger ohne weitere Anhaltspunkte nicht zu gezielter Nachfrage; er darf grundsätzlich auf ordnungsgemäße Mitwirkung des Versicherten vertrauen.
Ein Amtshaftungsschaden ist durch Differenzhypothese zu bestimmen; ersparte Beitragspflichten sind mit entgangenen Einkünften oder sonstigen Nachteilen aus einem hypothetisch pflichtgemäßen Verlauf zu saldieren.
Der Schutzzweck von Beratungs- und Amtsermittlungspflichten im Krankenversicherungsrecht erfasst regelmäßig nicht den Schaden, dass dem Versicherten eine rechtsgestaltende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Beitragsvermeidung nicht ermöglicht wird.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 3 O 250/08
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. November 2008 verkündete Ur-teil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zu¬rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten wegen vermeintlich fehlerhafter Beratung über eine bestehende Vorrangversicherung bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung.
Die zuletzt seit dem 01.01.2003 bei der Beklagten krankenversicherte, verheiratete Klägerin übernahm 1997 aufgrund eines mit ihrem Vater geschlossenen sogenannten Betriebsüberlassungsvertrags vom 19.06.1997 (Anl. K 6) dessen landwirtschaftlichen Betrieb, war daneben aber bis zum 29.04.2005 - zuletzt ab dem 16.07.2002 auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrages (Anl. K 1) als Wirtschafterin im XY Krankenhaus - als Arbeitnehmerin abhängig beschäftigt und aufgrund dessen bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.
Nach dem 2. Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) besteht für Betreiber landwirtschaftlicher Unternehmen i.S.d. § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Altersicherung der Landwirte (ALG) grundsätzlich eine sozialrechtliche Vorrangversicherungspflicht bei der Krankenversicherung der Landwirte, die allerdings u.a. dann nicht eingreift, wenn der Betreiber eines landwirtschaftlichen Unternehmens zugleich als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer Mitglied einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung ist (§ 3 ALG).
Im Anschluss an die Geburt ihres Sohnes am 09.03.2004 nahm die Klägerin zunächst Elternzeit in Anspruch, nach deren Ablauf sie ihre Tätigkeit im XY Krankenhaus bis Ende April 2005 fortsetzte. Bis zu diesem Zeitpunkt blieb sie Pflichtmitglied der Beklagten, die anschließend mit Wirkung ab dem 30.04.2005 für die Klägerin über deren Ehemann, der gleichfalls Arbeitnehmer und als solcher bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert ist, eine Familienversicherung führte. Die zum 30.04.2005 erfolgte Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zeigte die Klägerin der Landwirtschaftlichen Krankenkasse nicht an.
Zur Feststellung der Voraussetzungen der Familienversicherung gab die Klägerin u.a. mit Datum vom 27.05.2005 und 27.07.2006 gegenüber der für sie zuständigen Mitarbeiter der Beklagten Erklärungen -sogenannte "Angaben zur Feststellung der Familienversicherung"- ab, in denen sie die Frage nach dem Bestehen einer selbständigen Tätigkeit unbeantwortet ließ, während sie in einer weiteren Erklärung vom 05.02.2007 das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit bejahte und die hieraus erzielten Einkünfte mit monatlich ca. 250,00 € brutto angab. Die letztgenannte Erklärung, die die Klägerin bei der Beklagten zusammen mit einem unter dem 26.10.2006 ergangenen Steuerbescheid für das Jahr 2004 einreichte, der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 6.069,00 € auswies, hatte zur Folge, dass die bei der Beklagten geführte Familienversicherung der Klägerin auf Betreiben der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung rückwirkend zum 30.04.2005 wieder aufgehoben und die Klägerin statt dessen als Pflichtmitglied der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung eingestuft wurde. Hierüber wurde die Klägerin durch Bescheid der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 11.12.2007 in Kenntnis gesetzt, verbunden mit ihrer Heranziehung zu Beitragszahlungen für den Zeitraum 30.04.2005 bis 30.11.2007 in Höhe von 8.911,45 €. Mit Schreiben vom 30.01.2008 forderte die Landwirtschaftliche Krankenkasse die Klägerin nachfolgend zur Zahlung eines fälligen Rückstandes von 9.646,92 € auf; der genannte Betrag enthält neben einem Säumniszuschlag von 179,00 € und einer Mahngebühr von 100,00 € wohl auch den Versicherungsbeitrag für Dezember 2007 und ist von der Klägerin mit Zahlung vom 07.02.2008 ausgeglichen worden.
Die Klägerin sieht in ihrer Heranziehung zu Beitragszahlungen an die Landwirtschaftliche Krankenkasse einen ihr entstandenen, in die Verantwortung der Beklagten fallenden und daher von dieser zu ersetzenden Schaden, dessen Ausgleich sie mit vorliegender Klage verlangt.
Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie habe noch im Jahr 2004 ihren Steuerbescheid für das Jahr 2002, der Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ausgewiesen habe, bei der Beklagten eingereicht. Nach Beendigung ihrer abhängigen Beschäftigung habe sie mit dem Sachbearbeiter A der Beklagten zudem die bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Krankenversicherung besprochen und sich aufgrund dieses Gesprächs dann für eine Familienversicherung über ihren Ehemann entschieden. Auch in diesem Gespräch sei das Vorhandensein von Einkünften aus ihrem landwirtschaftlichen Betrieb erwähnt worden. In Fragebögen der Beklagten habe sie weiterhin jeweils das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angegeben und den Fragebögen zudem ihre Steuerbescheide beigefügt. Die Klägerin hat zunächst gemeint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, sie umfassend über bestehende Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Krankenversicherung und so auch über die Möglichkeit zu beraten, ihren landwirtschaftlichen Betrieb auf ihren Ehemann zu übertragen, jedenfalls habe sie -so die Klägerin weiter- auf die bestehende sozialrechtliche Vorrangversicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung hinweisen müssen. Diese -drittbezogene- Verpflichtung habe die Beklagte schuldhaft verletzt und sei daher zum Ersatz der von ihr nachgeforderten Versicherungsbeiträge bei der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung verpflichtet, die sich als zurechenbarer Schaden darstellten, da der bis dahin von ihr -der Klägerin- geführte landwirtschaftliche Betrieb bei ordnungsgemäßer Belehrung durch die Beklagte mit Einverständnis ihres Vaters schon zum 30.04.2005 auf ihren Ehemann übertragen worden wäre, wie dies mit Wirkung ab 01.01.2008 tatsächlich auch geschehen sei.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Sie hat in Abrede gestellt, vor dem 05.02.2007 von einer sozialrechtlichen Vorrangversicherungspflicht der Klägerin bei der Krankenversicherung der Landwirte nach KVLG 1989 Kenntnis gehabt zu haben und der Klägerin vorgeworfen, ihrerseits in Kenntnis ihrer bestehenden Vorrangversicherungspflicht nach Beendigung ihrer abhängigen Beschäftigung die nach § 27 KVLG 1989 gebotene Anzeige an die Landwirtschaftliche Krankenkasse unterlassen zu habe. Zu einer Beratung der Klägerin über die Möglichkeit, ihren Betrieb auf den Ehemann zu übertragen und so die Voraussetzungen einer Familienversicherung zu schaffen, sei sie nicht verpflichtet gewesen. Ohnehin hätte eine ordnungsgemäße Beratung der Klägerin -deren Vortrag zu erfolgter Mitteilung über ihre selbständige Tätigkeit insoweit als richtig unterstellt- allein zu einer Verweisung auf die bestehende Pflichtversicherung als Landwirtin geführt, so dass die Klägerin in gleicher Weise mit Beitragsansprüchen belastet worden wäre, wie dies tatsächlich geschehen sei. Der Klägerin sei zudem kein Schaden entstanden, da eine Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes auf ihren Ehemann nicht nur zum Entfall ihrer Beitragspflicht an die Landwirtschaftliche Krankenkasse, sondern zugleich auch zum Verlust von Einnahmen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb geführt hätte. Jedenfalls müsse sich die Klägerin ein ganz überwiegendes und zum Anspruchsausschluss führendes Mitverschulden vorwerfen lassen, da sie nach eigenem Vortrag um ihre sozialrechtliche Vorrangversicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte gewusst habe und sie daher aufgrund ihrer bestehenden Mitteilungspflicht die Beendigung ihrer abhängigen Beschäftigung dort habe melden müssen.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch das angefochtene Urteil abgewiesen und zur Begründung unter näherer Darlegung ausgeführt, es fehle bereits an einer Amtspflichtverletzung der Beklagten i.S.d. § 839 I BGB, da diese nach Aussage des vernommenen Zeugen A aus eigener Sachkunde heraus gar nicht in der Lage sei festzustellen, ob die Voraussetzungen für das Eingreifen der Vorrangversicherung in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung vorliegen. Deshalb können letztlich offen bleiben, ob und ggfs. in welchem Umfang der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden sei. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie nach im Senatstermin vom 05.06.2009 erfolgter Umstellung ihrer Anträge in der Hauptsache ihr Klagebegehren weiterverfolgt und hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht unter Aufhebung des angefochtenen Urteils erstrebt. Die Klägerin bemängelt, das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft versäumt, im Rahmen eines rechtlichen Hinweises darauf hinzuweisen, dass es den Bekundungen des Zeugen A folgend davon ausgehe, dass eine Prüfung der Voraussetzungen für das Eingreifen der Vorrangversicherung in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung für die Beklagte nicht möglich sei, ihr zudem aber auch zu Unrecht die erbetene Einsichtnahme in eine beigezogene Versicherungsakte der Landwirtschaftlichen Krankenkasse verwehrt. Sie macht daneben geltend, die vom Landgericht aufgegriffenen Bekundungen des Zeugen A seien sachlich unrichtig und Beleg dafür, dass die Mitarbeiter der Beklagten ihrer aus § 20 SGB X folgenden Verpflichtung zur Aufklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht in der gebotenen Form nachgekommen seien. Insbesondere hätten sie es versäumt, von Amts wegen zu prüfen, ob ein zu beachtendes Vorrangverhältnis zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse bestand und fälschlich nicht ausgefüllte Spalten in den von ihr -der Klägerin- eingereichten Erhebungsbögen als mit "nein" beantwortet gewertet. Im Übrigen habe die Beklagte aufgrund entsprechender Vorkenntnis ihres sie anwerbenden Mitarbeiters B bereits seit ihrer -der Klägerin- Aufnahme in die Versicherung Kenntnis vom Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes gehabt, abgesehen davon aber auch spätestens aufgrund der im Juli 2005 erfolgten Kontaktaufnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkasse entsprechende Kenntnis erlangt.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 9.646,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.05.2008 zu zahlen;
2.
hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als richtig. Sie verweist ergänzend darauf, dass es nicht ihre Aufgabe gewesen sei, die Frage nach einer vorrangigen Versicherung nach dem KVLG 1989 zu prüfen, dies vielmehr Sache der Landwirtschaftlichen Krankenkasse sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die für die Klägerin geführte Beitragsakte der Landwirtschaftlichen Krankenkasse lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 34 GG -der einzigen ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage- zu, da deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorliegen. Gründe für eine von der Klägerin hilfsweise beantragte Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (§ 538 Abs. 2 ZPO) sind gleichfalls nicht gegeben.
1.
Ihren -zuletzt nur noch hilfsweise gestellten- Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht begründet die Klägerin mit dem Vorwurf, das Landgericht habe es versäumt, einen nach Sachlage gebotenen rechtlichen Hinweis zu erteilen und ihr zudem die erbetene Akteneinsicht in die beigezogenen Akten der Landwirtschaftlichen Krankenkasse verweigert. Das als richtig unterstellt, litte das Verfahren des ersten Rechtszugs allerdings i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unter einem wesentlichen Mangel in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, der indes allein eine Aufhebung und Zurückverweisung noch nicht zu rechtfertigen vermag. Hinzutreten muss vielmehr die durch den Verfahrensmangel begründete Notwendigkeit einer umfangreichen oder aufwändigen Beweisaufnahme (vgl. hierzu nur Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl. § 538 Nr. 31 m.w.N.), die -auf die nachfolgenden Ausführungen wird insoweit verwiesen- im Streitfall aus Rechtsgründen nicht besteht.
2.
Hinsichtlich des Amtshaftungsanspruchs der Klägerin gilt dagegen Folgendes:
a)
Nach Art. 34 S. 1 GG haftet anstelle des Bediensteten, soweit dieser in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat, der Staat oder die Körperschaft, in dessen bzw. deren Dienst er steht. Die persönliche Haftung des Bediensteten ist in diesem Fall ausgeschlossen (BGH NJW 2002, 3172 f, 3173).
Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (BGH VersR 2006, 1684 f = NVwZ 2007, 487 f m.w.N.).
Davon ausgehend, ist die im Zusammenhang mit der (Familien-) Versicherung der Klägerin entfaltete Tätigkeit auf Seiten der Beklagten als hoheitliches Handeln anzusehen, da sie auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 3, 4 SGB V erfolgte. Diese besagen auszugsweise:
§ 3 Solidarische Finanzierung
Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Dazu entrichten die Mitglieder und die Arbeitgeber Beiträge, die sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder richten. Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben.
§ 4 Krankenkassen
(1) Die Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit
Selbstverwaltung.
(2) Die Krankenversicherung ist in folgende Kassenarten gegliedert:
Allgemeine Ortskrankenkassen,
Betriebskrankenkassen,
Innungskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkassen,
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der
Krankenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See),
Ersatzkassen.
.......
b)
Bei Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung obliegt der Beklagten bzw. ihren zuständigen Amtsträgern -unab-hängig davon, ob diese Beamtenstatus haben oder in einem sonstigen Anstellungsverhältnis stehen und daher (lediglich) als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen sind (zur Unterscheidung vgl. Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl. § 839 Rz. 13 f)- die Verpflichtung zu gesetzeskonformem Verwaltungshandeln und damit die Amtspflicht, bei Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes Versicherungsschutz nur nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. In diesem Zusammenhang sind u.a. § 14 SGB I und § 20 SGB X zu beachten, die bestimmen:
§ 14 SGB I Beratung
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
§ 20 SGB X Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang
der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht
gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten
günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) ....
.
aa)
Eine Verletzung der ihr obliegenden Beratungs- und Amtsermittlungspflicht durch die Beklagte hat das Landgericht für den Zeitraum bis Anfang Februar 2007 im Ergebnis zu Recht verneint, sich dabei allerdings allein auf die Bekundungen des Zeugen A zu den Voraussetzungen für das Eingreifen der vorrangigen Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung gestützt, so dass hinsichtlich der weiteren vom Landgericht vernommenen Zeugen den Senat bindende Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fehlen. Deren Bekundungen tragen indes nicht den Schluss, der Beklagten sei entsprechend der Behauptung der -hierfür beweispflichtigen- Klägerin bereits vor Erhalt des ihr im Zusammenhang mit der Erklärung der Klägerin betreffend die "Angaben zur Feststellung der Familienversicherung" vom 05.02.2007 (Anl. 4) zugeleiteten Steuerbescheids der Klägerin für das Jahr 2004 vom 26.10.2006 (Anl. 7) bekannt gewesen, dass die Klägerin Einnahmen aus einem von ihr geführten landwirtschaftlichen Betrieb erzielte, was in Ansehung der §§ 14 SGB I, 20 SGB X gegebenenfalls Veranlassung zur Nachfrage, weiteren Sachverhaltserforschung und möglicherweise auch dem Hinweis hätte geben können -oder der im Senatstermin vom 05.06.2009 vertretenen Auffassung der Klägerin folgend: sogar hätte geben müssen-, dass vor diesem Hintergrund die Möglichkeit einer Familienversicherung der Klägerin zweifelhaft sei. Vielmehr haben insbesondere die Zeugen C und A in Abrede gestellt, dass die Klägerin -wie von ihr behauptet- bereits mit früheren Erklärungen betreffend die "Angaben zur Feststellung der Familienversicherung" vom 24.03.2004, 27.05.2005 und 27.07.2006 (Anl. 1 - 3 zur Klageerwiderung) Steuerbescheide bei der Beklagten eingereicht hat, aus denen sich Einkünfte aus dem von ihr geführten landwirtschaftlichen Betrieb ergaben. Zudem ergab die vor dem Landgericht erfolgte Einsichtnahme in das Original des Erfassungsbogens vom 27.05.2005, dass diesem ein Steuerbescheid der Klägerin für das Jahr 2002 nicht beilag. Soweit die Klägerin dagegen mit der Berufung vortragen lässt, sie sei von einem Mitarbeiter B der Beklagten "angeworben" -meint: als Mitglied der Beklagten geworben- worden, dem ihre persönlichen Verhältnisse und insbesondere die Existenz ihres landwirtschaftlichen Betriebes als auch der Umstand ihrer vorausgegangenen Befreiung (von der Vorrangversicherung bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse) bekannt gewesen sei, handelt es sich um neues Vorbringen, das nicht zu berücksichtigen ist, da weder dargetan noch erkennbar ist, dass und weshalb die Klägerin ohne Nachlässigkeit gehindert war, dies bereits in erster Instanz einzubringen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
Vor dem dargelegten Hintergrund und dem dort feststellbaren Kenntnisstand bestand auf Seiten der Beklagten danach zunächst einmal kein Anlass, die Voraussetzungen für eine Familienversicherung der Klägerin kritisch zu hinterfragen, allein der Umstand, dass die Klägerin in ihren vorgenannten Erklärungen keine Angaben zu einer bestehenden selbständigen Tätigkeit und hieraus erzielten Einkünften machte, verpflichtete die Beklagte ungeachtet ihrer aus § 20 SGB X folgenden Verpflichtung zur Amtsermittlung noch nicht dazu, dem durch gezielte Nachfrage nachzugehen; vielmehr durfte sie bis zum Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung zur umfassenden Mitwirkung und Offenlegung aller für die Gewährung des gewünschten Versicherungsschutzes notwendigen Fakten (sowohl ihr als auch der Landwirtschaftlichen Krankenkasse gegenüber; § 27 KVLG 1989) pflichtgetreu nachkam und dem entsprechend nicht ausgefüllte Spalten in den eingereichten Erhebungsbögen "Angaben zur Feststellung der Familienversicherung" als mit "nein" beantwortet ansehen, wie es die Zeugen C und A geschildert haben.
Eine Verpflichtung der Beklagten zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ergab sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht allein aus dem Umstand, dass die Beklagte ausweislich ihrer daraufhin erteilten (Fax-) Auskunft vom 04.07.2005 zeitnah zur Begründung einer Familienversicherung für die Klägerin seitens der Landwirtschaftlichen Krankenkasse um Erteilung einer Mitgliedsbestätigung für die Klägerin gebeten wurde, da allein die Anforderung einer Mitgliedsbestätigung die Beklagte ohne nähere -hier indes weder vorgetragene noch erkennbare- Anhaltspunkte oder Informationen zum Grund der Anfrage noch nicht an der Berechtigung einer Familienversicherung für die Klägerin zweifeln lassen musste, während umgekehrt die wunschgemäß erteilte Auskunft der Beklagten schon wegen des hierin enthaltenen Hinweises auf die zum 29.04.2005 erfolgte Beendigung der zuvor bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin bei der Beklagten und das sich ab dem 30.05.2005 anschließende Bestehen einer Familienversicherung allenfalls der Landwirtschaftlichen Krankenkasse hätte Veranlassung geben können, deren Berechtigung im Hinblick auf die Vorrangversicherungspflicht der Klägerin bei ihr schon damals in eigener Verantwortung kritisch zu hinterfragen.
Für nicht durchgreifend -aus dargelegten Gründen für den Zeitraum bis zum Anfang Februar 2007 aber letztlich unerheblich- erachtet der Senat allein die vom Landgericht im Anschluss an die Bekundungen des Zeugen A in den Vordergrund seiner Argumentation gestellten Überlegungen, da die vorrangige Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse unter anderem davon abhängig sei, dass der von dem Versicherungspflichtigen geführte landwirtschaftliche Betrieb eine bestimmte Mindestgröße habe, deren Erreichen die Beklagte nicht in eigener Sachkunde überprüfen könne, weshalb sie auf eine entsprechende Mitteilung der Landwirtschaftlichen Krankenkasse angewiesen sei, habe die Beklagte bis zum Zugang dieser Mitteilung -hier erstmals erfolgt mit Zugang des Schreibens der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 06.12.2007- davon ausgehen können, dass ein vorrangiges Versicherungsverhältnis nicht bestehe und daher eine Familienversicherung der Klägerin durchführen dürfen. Denn mit Kenntniserlangung von Einkünften der zu versichernden Person aus einem landwirtschaftlichen Betrieb war die Beklagte gehalten, diese Information an die Landwirtschaftliche Krankenkasse weiterzuleiten, damit von dort aus in eigener Kompetenz eine Prüfung bezüglich des Eingreifens der Vorrangversicherung nach § 2 I Nr. 1 KVLG 1989 eingeleitet werden konnte.
bb)
Der letztgenannte Umstand führt in der Konsequenz dazu, dass die unterlassene Weitergabe der Anfang Februar 2007 erlangten Kenntnis von Einkünften der Klägerin aus einem landwirtschaftlichen Betrieb an die Landwirtschaftliche Krankenversicherung sich als in die Verantwortung der Beklagten fallende Amtspflichtverletzung darstellt.
c)
Hinsichtlich der der Beklagten aus dargelegten Gründen vorzuwerfenden Amtspflichtverletzung ist die Klägerin, deren Versicherungsschutz hiervon berührt wurde, geschützte "Dritte" i.S.d. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB, auch war das der Beklagten anzulastende Versäumnis ihrer mit dem Vorgang befassten Mitarbeiter schuldhaft, da fahrlässig begangen. Auszugehen ist insoweit von dem Grundsatz, dass jeder Beamte die für sein Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen muss (vgl. nur BGH NJW 1994, 2087 ff, 2088 unter Hinweis auf BGH NVwZ 1992, 911), so dass die mit der Bearbeitung des Versicherungsvorgangs der Klägerin befassten Amtsträger der Beklagten bei Einhaltung des von ihnen zu fordernden objektivierten Sorgfaltsstandards (BGH NJW 1993, 2303 ff, 2304 unter Hinweis auf BGH NJW 1989, 976) aufgrund der ihnen im Februar 2007 vorliegenden Informationen hätten erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Familienversicherung der Klägerin zweifelhaft waren und daher näherer Überprüfung durch die Landwirtschaftliche Krankenkasse bedurften, deren Vorrangversicherung die Klägerin -aus Sicht der Beklagten: möglicherweise- unterfiel.
d)
Der Klägerin ist jedoch kein vom Schutzzweck der Norm erfasster Schaden als zurechenbare Folge der der Beklagten anzulastenden Amtspflichtverletzung entstanden.
aa)
Ist durch schuldhafte Amtspflichtverletzung ein Vermögensnachteil des hiervon Betroffenen verursacht worden, ist er durch den hierfür verantwortlichen Hoheitsträger so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßer Amtstätigkeit stehen würde (Palandt-Sprau, aa0. § 839 Rn. 77 unter Hinweis auf BGH NJW 2003, 3047). Maßgeblich ist mithin, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Handeln genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Betroffenen entwickelt hätte (Palandt-Sprau, aa0. unter Hinweis auf BGH NJW 2001, 2626 ff, 2629). Davon ausgehend, kann ungeachtet hiergegen erhobener Einwände der Beklagten aufgrund der Bekundungen des Zeugen D -des Vaters der Klägerin-, die ihre Bestätigung in dem von der Klägerin vorgelegten Betriebsüberlassungsvertrag zwischen dem Zeugen und dem Ehemann der Klägerin vom 27.12.2007 finden, als überwiegend wahrscheinlich (§ 287 ZPO) angesehen werden, dass die Klägerin in Kenntnis einer für sie ab 30.04.2005 bestehenden vorrangigen Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse zur Vermeidung der damit verbundenen Beitragszahlungsverpflichtung schon damals im Zusammenwirken mit Ehemann und Vater dafür Sorge getragen hätte, dass der zwischen ihr und dem Vater geschlossene Betriebsüberlassungsvertrag vom 19.06.1997 aufgehoben und an seine Stelle ein Betriebsüberlassungsvertrag mit ihrem Ehemann gesetzt worden wäre, der als abhängig Beschäftigter aufgrund der damit verbundenen Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach §§ 1, 3 I Nr. 1 des Gesetzes zur Altersicherung der Landwirte (ALG) seine Befreiung von der Vorrangversicherung bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse hätte beantragen können, wie dies ab 01.01.2008 dann tatsächlich auch geschehen ist. Allerdings wäre mit einer Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes auf den Ehemann in diesem Fall zugleich schon damals auf Seiten der Klägerin der Verlust ihrer in den vorgelegten Steuerbescheiden für die Jahre 2005 und 2006 ausgewiesen Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tätigkeit einher gegangen, ebenso wie der ihrer allein durch die Steuerberaterbescheinigung vom 02.03.2007 prognostizierten Einkünfte im Jahr 2008 von "rund 3.000,00 €", die im Rahmen einer anzustellenden Differenzberechnung den der Klägerin auferlegten Versicherungsbeiträgen bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse gegenüber zu stellen sind. Dass die Klägerin aufgrund behaupteter Verfügungsmacht über das für Einnahmen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ab 2008 neu eingerichtete Konto gemeinsam mit ihrem Ehemann verfügungsberechtigt sein will, ist insoweit unerheblich, da erwirtschaftete Betriebseinnahmen nach der zwischen Vater und Ehemann getroffenen Betriebsübernahmevereinbarung zunächst einmal (allein) Letzterem zustehen, während das von der Klägerin behauptete Zugriffsrecht hierauf bei lebensnaher Betrachtung Ausfluss zwischen den Ehegatten bestehender Vereinbarungen sein wird.
bb)
Unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm ist im Übrigen allein der Schaden zu ersetzen, dessen Verhinderung die verletzte Amtspflicht dient (Palandt-Sprau, aa0. § 839 Rn. 77 unter Hinweis auf BGH MDR 2003, 1113). Maßgeblich ist mithin, welchem Schutzzweck die Amtspflicht nach den sie begründenden und umreißenden Bestimmungen und nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts dienen soll (Palandt-Sprau, aa0. Rn. 44 unter Hinweis auf BGHZ 106, 323 ff 331; BGH NJW 2005, 742 f, 743). Davon ausgehend, lässt sich nicht feststellen, dass die von den zuständigen Mitarbeitern der Beklagten verletzte Amtspflicht, ihnen Anfang Februar 2007 erteilte Informationen zu Nebeneinkünften der Klägerin aus einem von ihr geführten landwirtschaftlichen Betrieb zur eigenverantwortlichen Prüfung der sich daraus für die Krankenversicherung der Klägerin Konsequenzen an die Landwirtschaftliche Krankenkasse weiterzuleiten, nach ihrem Schutzzweck darauf abzielte, der Klägerin die Möglichkeit zu eröffnen, durch rechtsgestaltende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einen Sachverhalt zu schaffen, bei dem für sie keine Vorrangversicherungspflicht mehr bestand. Zielrichtung der auf Beklagtenseite zu beachtenden Amtspflichten war vielmehr allein die Sicherstellung einer Krankenversicherung der Klägerin nach Maßgabe der zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen.
e)
Obwohl aus dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich, weist der Senat der Vollständigkeit halber darauf hin, dass sich die Klägerin -wie die Beklagte mit Recht geltend macht- überdies bei Bejahung eines ihr entstandenen und zudem vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht erfassten Schadens ein überwiegendes und im Ergebnis zum Anspruchsausschluss führendes Mitverschulden vorwerfen lassen muss, da sie ausweislich der beigezogenen Versicherungsakte der Landwirtschaftlichen Krankenkasse von dieser bereits im Jahr 1997, anschließend erneut im Jahr 2001 und zuletzt noch einmal mit Schreiben vom 15.06.2005 darauf hingewiesen wurde, dass sie grundsätzlich zum Kreis der nach § 2 I Nr. 1 KVLG über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtigen Personen zähle und nur bei Bestehen eines vorrangigen Versicherungsverhältnisses oder Vorliegen eines sonstigen Ausschlusstatbestandes von dieser Versicherungspflicht befreit sei. Aus den Schreiben der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 06.08.2001 und 02.07.1997 ergab sich dabei zudem, dass -soweit für die Klägerin von Belang- allein das Bestehen einer Pflichtversicherung in einer anderen gesetzlichen Krankenkasse als Arbeitnehmer -nicht hingegen eine Versicherung als mitversicherter Familienangehöriger- Vorrang vor einer Pflichtversicherung bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse genoss, überdies aber auch insbesondere das Ende des bestehenden anderweitigen Versicherungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen war. Dieser Mitteilungspflicht ist die Klägerin unstreitig nicht nachgekommen, ohne dass sie dieses Versäumnis nachvollziehbar erklärt. Dass sie in Beantwortung der Anfrage der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 15.06.2005 mit Datum vom 21.06.2005 mitteilte, sie sei "seit dem 1.1.2003 bei der Beklagten versichert", entsprach im Übrigen nur bedingt den Tatsachen, da hierbei der an sich gebotene Hinweis unterblieb, dass die bis dahin bestehende eigene Pflichtversicherung bei der Beklagten am 29.04.2005 geendet hatte und seit dem 30.04.2005 dort nur noch eine Familienversicherung für sie geführt wurde. Jedenfalls musste (spätestens) die Anfrage der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vom 15.06.2005 und der hierin enthaltene -nochmalige- Hinweis auf die Folgen bei Fehlen eines "vorrangigen Versicherungsverhältnisses oder eines sonstigen Ausschlussgrundes" der Klägerin Veranlassung geben, sich vor dem Hintergrund der ihr zuvor erteilten Hinweise und Belehrungen (s.o.) aus eigenem Antrieb danach zu erkundigen, ob nach Beendigung ihres bis zum 29.04.2005 laufenden Beschäftigungsverhältnisses tatsächlich noch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Vorrangversicherung bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse vorlagen.
3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, sondern -soweit es die für die Zurückweisung der Berufung maßgeblichen Gründe angeht- einen Einzelfall betrifft und weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.