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Oberlandesgericht Hamm·11 U 171/14·07.04.2016

Umsatzsteuer bei Teilreparatur trotz fiktiver Abrechnung nach Gutachten ersatzfähig

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm entschied über weitere Schadensersatzpositionen nach einem Verkehrsunfall in Schottland bei Anwendbarkeit deutschen Rechts. Es sprach dem Kläger u.a. die bei einer Teilreparatur tatsächlich angefallene Umsatzsteuer zu, obwohl der übrige Fahrzeugschaden fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet wurde. Ein unzulässiges Vermischen von fiktiver und konkreter Abrechnung liege insoweit nicht vor, weil keine Bereicherung drohe und § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur fiktive Umsatzsteuer ausschließe. Weitere Positionen (Schuhe, Mehrbetrag Helm, langer Nutzungsausfall, höheres Schmerzensgeld) blieben weitgehend ohne Erfolg; zugesprochen wurden u.a. 3 Tage Nutzungsausfall und 300 € Schmerzensgeld.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: u.a. zusätzliche Umsatzsteuer aus Teilreparatur, 3 Tage Nutzungsausfall und 300 € Schmerzensgeld zugesprochen, im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ist Umsatzsteuer nur ersatzfähig, soweit sie tatsächlich angefallen und vom Geschädigten entrichtet worden ist.

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Der Geschädigte kann auch bei überwiegend fiktiver Schadensabrechnung Ersatz konkret angefallener Umsatzsteuer aus einer Teilreparatur verlangen, wenn dadurch weder das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt noch eine Bereicherung ermöglicht wird.

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Das Verbot der Vermischung fiktiver und konkreter Abrechnung steht der Geltendmachung konkret angefallener Kosten nicht entgegen, wenn die konkrete Position im Rahmen des bereits begutachteten Schadens liegt und keine unsichere Überschreitung des fiktiv abgerechneten Gesamtbetrags zu Lasten des Schädigers bewirkt.

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Nutzungsausfallentschädigung setzt eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit und einen erkennbaren Nutzungswillen voraus; ist das Fahrzeug weiterhin bedingt fahrfähig und wurde tatsächlich genutzt, ist ein langer Ausfallzeitraum nicht schlüssig dargetan.

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Die freiwillige Überlassung eines Ersatzfahrzeugs durch einen Dritten entlastet den Schädiger grundsätzlich nicht bei der Bemessung des Nutzungsausfalls.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 7 StVG§ 18 StVG§ 823 BGB§ 115 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 14 O 292/12

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. Oktober 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden zunächst verurteilt, als Gesamtschuldner über die im angefochtenen Urteil zuerkannten Beträge hinaus weitere 214,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2012 zu zahlen.

Insofern wird die Revision zugelassen.

Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 178,-- € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,-- € und weitere vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 54,15 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.2012 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 38 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 62 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 83 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 19.05.2012 auf der A 828 in Z/Schottland ein höherer Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG zu, als vom Landgericht ausgeurteilt wurde.

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Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich aus Art. 40 Abs. 2 S. 1 EGBGB, da beide Unfallbeteiligte ihre gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, und ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Ebenso unstreitig ist, dass die Beklagten dem Grunde nach für den Schaden des Klägers, den er infolge des Verkehrsunfalls erlitten hat, aufzukommen haben.

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1.

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Der Kläger ist berechtigt, den Betrag von 214,24 € ersetzt zu verlangen, den er als Umsatzsteueranteil an die Firma C GmbH infolge der von dieser Firma durchgeführten und unter dem 29.06.2012 in Rechnung gestellten Teilreparatur entrichtet hat. Dabei ergibt sich die Höhe des Umsatzsteuerbetrages mit 214,24 € aus der vom Kläger vorgelegten Rechnung der Firma C GmbH, deren inhaltliche Richtigkeit von den Beklagten nicht bestritten wurde.

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Der Erstattungsfähigkeit des vom Kläger tatsächlich entrichteten Umsatzsteuerbetrages steht nicht entgegen, dass er seinen Fahrzeugschaden fiktiv auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Y (G GmbH M) vom 13.06.2012 fiktiv geltend gemacht hat. § 249 Abs. 2 BGB bestimmt, dass der Geschädigte bei der Beschädigung einer Sache als Schadensersatz den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Umsatzsteuer kann er nur in dem Umfang verlangen, in welchem sie tatsächlich angefallen ist. Dies ist vorliegend aber unzweifelhaft der Fall.

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Die Ersatzfähigkeit des Umsatzsteuerbetrages entfällt nicht aufgrund des Verbots einer Vermischung fiktiver und konkreter Abrechnungen. Diesem Grundsatz liegen die Überlegungen zugrunde, dass ein Geschädigter von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten grundsätzlich diese zu wählen hat, die den geringsten Aufwand erfordert und sich an dem Schadensfall nicht bereichern darf. Deshalb ist es etwa unzulässig, neben einem fiktiv auf Gutachtenbasis ermittelten Schadensbetrag weitere Schadenspositionen konkret geltend zu machen, welche der Sachverständige bei Erstellung seines Gutachtens übersehen hat, obwohl der Geschädigte bei den übrigen Schadenspositionen den Vorteil der fiktiven Abrechnung für sich behalten will, dass der Sachverständige andere Schadenspositionen zu hoch bewertet haben könnte (vgl. OLG Köln, OLGR 2001, S. 287). Ebenso wenig können neben den auf Grundlage eines Gutachtens eingeforderten Kosten einer Ersatzbeschaffung eines unfallgeschädigten Fahrzeugs konkret angefallene Nebenkosten abgerechnet werden, wenn nicht sicher ist, dass die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der geltend gemachten Nebenkosten den im Wege der fiktiven Schadensabrechnung geltend gemachten Betrag übersteigen (vgl. BGH, NJW 2006, Seite 2320 m. w. N.).

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Im vorliegenden Fall ist hingegen keine ausreichende Rechtfertigung erkennbar, dem Kläger den Ersatz des Umsatzsteuerbetrages zu versagen. Zunächst fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger bei der durchgeführten Reparatur Schäden beheben ließ, die von dem Sachverständigen Y übersehen und nicht bewertet wurden. Durch die Geltendmachung der konkret angefallenen Umsatzsteuer verletzt der Kläger daher weder das Wirtschaftlichkeitsgebot, noch verschafft er sich einen ungerechtfertigten Vorteil. Vielmehr steht sein Begehren im Einklang mit dem weiteren Grundsatz, dass ein Geschädigter auch dann, wenn er zunächst fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnet, nicht gehindert ist, später zur konkreten Schadensberechnung überzugehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen (Mehr-)Kosten zu verlangen (vgl. BGH, NJW 2007, Seite 67; NJW 2012, Seite 50).

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Schon der Wortlaut des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB spricht dafür, dass der Geschädigte die bei einer Teilreparatur tatsächlich angefallene Umsatzsteuer verlangen kann. Überdies ist nicht feststellbar, dass der Gesetzgeber durch die Einführung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht nur die Erstattung fiktiver Umsatzsteuer ausschließen wollte, sondern auch die Erstattung angefallener Umsatzsteuer, die hinter dem Ansatz einer fiktiven Abrechnung zurück bleibt. Eine Bereicherung des Geschädigten an dem Schadensfall ist ausgeschlossen, weil er die Umsatzsteuer tatsächlich entrichtet hat. Vielmehr würde im Gegenteil die Verweigerung der Umsatzsteuererstattung zu einer Schlechterstellung des Geschädigten führen, weil er bei der Teilreparatur nicht nur den unrepariert verbliebenen Schaden hinnehmen, sondern auch einen Teil der Kosten der erfolgten Schadensbehebung selbst tragen müsste. Der Senat folgt daher der Rechtsprechung des LG Bremen (Urteil vom 24.07.2012 zu 7 S 277/11, veröffentlicht bei juris) und des LG Düsseldorf (Urteil vom 13.12.2012 zu 21 S 349/11, veröffentlicht bei juris, ebenso MüKo-BGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rdn. 467; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 5 Rdn. 13).

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Da die vorstehend erörterte Rechtsfrage bisher nicht höchstrichterlich entschieden wurde und von grundsätzlicher Bedeutung ist, hat der Senat gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision beschränkt auf diesen Teil des Streitgegenstandes zugelassen. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig, weil es sich bei dem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer um einen abgrenzbaren Streitgegenstand handelt, bei dem es allein auf die klärungsbedürftige Rechtsfrage ankommt (vgl. BGH, NJW 2010, S. S. 3015).

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2.

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Dem Kläger steht wegen der von ihm behaupteten Beschädigung seiner Schuhe kein Schadensersatzanspruch zu, weshalb die Berufung insoweit erfolglos bleibt. Gegenüber den Ausführungen des Landgerichts, wonach eine relevante Beschädigung der Schuhe nicht feststellbar ist, fehlt es an einem Berufungsangriff, weshalb die Berufung insofern bereits nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 2 und 3 ZPO entspricht.

16

3.

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Der Kläger ist weiter nicht berechtigt, über den vom Landgericht bereits zuerkannten Teilbetrag von 200,-- € hinaus weiteren Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Helmes zu verlangen. Der Kläger vermochte nicht schlüssig darzulegen, dass der erstinstanzlich zugesprochene Betrag zur Kompensation seiner unfallbedingt erlittenen Vermögenseinbuße nicht ausreichend ist. Durch den zuerkannten Betrag ist eine etwaige Wertverschlechterung abgegolten, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass er nicht angemessen wäre. Die Notwendigkeit einer Neuanschaffung des Helms ist hingegen nicht erkennbar. Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch den Senat vielmehr selbst eingeräumt, dass der Helm nach dem Unfall nicht nur nutzbar war, sondern von ihm auch tatsächlich genutzt wurde. Damit fehlt eine Grundlage für die Annahme, dass das Integritätsinteresse des Klägers an einem optisch einwandfreien Helm so hoch zu bewerten wäre, dass eine Neuanschaffung geboten ist.

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4.

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Der Kläger ist berechtigt, wegen der durch die Reparatur des Can-Am bedingten Nutzungsausfalls eine Entschädigung zu verlangen, jedoch nur für die Dauer von 3 Tagen zu einem Tagessatz von 56,-- €, insgesamt daher 168,-- €.

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Aufgrund der Schätzung des Sachverständigen Y im Schadensgutachten vom 13.06.2012 war von einer Reparaturdauer von 3 Arbeitstagen auszugehen. Es kann dahinstehen, ob auf diese Schätzung abzustellen ist oder das Verlangen des Klägers gegen das bereits oben erläuterte Verbot einer Vermischung von fiktiver und der konkreter Abrechnung verstößt.

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Dann jedenfalls hat der Kläger die Notwendigkeit einer Reparaturdauer von 31 Tagen nicht schlüssig dargelegt. Wie sich aus der Befragung des Klägers und der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ergibt, hat der Kläger nach dem Unfall sein Can-Am noch weiter genutzt und die Reise in Schottland entsprechend der ursprünglichen Planung bis zum Ende durchgeführt, um sodann an seinen Wohnort zurückzufahren. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, dass das Can-Am nicht mehr nutzbar gewesen wäre, zumal im Schadensgutachten des Sachverständigen Y eine bedingte Fahrfähigkeit des Fahrzeugs bescheinigt wird. Somit ist nicht ausgeräumt, dass der Kläger das Fahrzeug während des Zeitraumes, der zur Beschaffung von Ersatzteilen notwendig war, hätte nutzen können, sodass auch sein Nutzungswille nicht hinreichend sicher erkennbar ist.

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Hingegen konnte dem Kläger eine fühlbare Beeinträchtigung seiner Nutzungsmöglichkeit für den vom Gutachter angegebenen Zeitraum, der für die Reparatur des Fahrzeugs erforderlich war, nicht abgesprochen werden, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger ein anderes Fahrzeug zur Verfügung hatte und es ihm zumutbar war, dieses zu benutzen (vgl. Palandt – Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 249 Rdn. 42 m. w. N.). Zwar ist unstreitig, dass im Haushalt des Klägers noch ein PKW VW Polo vorhanden war und der Kläger dieses Fahrzeug während der Reparaturdauer des Can-Am nutzte. Nach unwiderlegter Darstellung des Klägers im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat stand dieses Fahrzeug jedoch im Eigentum seiner Ehefrau, welche ihm das Fahrzeug für den Ausfallzeitraum des Can-Am überließ. Die freiwillige Überlassung eines Fahrzeugs durch einen Dritten verfolgt ersichtlich nicht den Zweck, den Schädiger, der für den Ausfall des zur Reparatur gegebenen Fahrzeugs verantwortlich ist, zu entlasten, und kann daher dem Beklagten nicht zugutekommen (vgl. BGH, NJW 1975, Seite 255).

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Die Höhe des Nutzungsausfallschadens schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO entsprechend der in DAR 2010, Seite 290 ff. veröffentlichten Angaben in der Tabelle Krafträder. Dabei war das Fahrzeug des Klägers nicht in die höchste Nutzungswertkategorie J einzuordnen, sondern in die nächst niedrigere Kategorie H mit einem Tagessatz von 56,-- €. Das Fahrzeug des Klägers ist in der Tabelle nicht aufgeführt, weshalb die Schätzung des Nutzungswertes anhand vergleichbarer technischer Daten mit darin enthaltenen Fahrzeugen erfolgen musste. Motorräder mit vergleichbaren kw- und Hubraumwerten wie demjenigen des Klägers – so etwa das Motorrad Honda CBF 1000 ABS – sind in der Tabelle in Gruppe H eingeordnet.

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5.

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Dem Kläger steht gemäß § 253 Abs. 2 BGB aufgrund der unfallbedingt erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,-- € zu.

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Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger durch den Unfall vom 19.05.2012 in einem Maße verletzt wurde, das die Zahlung eines Schmerzensgeldes gebietet. Indes vermochte der Kläger nicht mit einer zur Verurteilung der Beklagten ausreichenden Sicherheit im Sinne des § 286 ZPO nachweisen, dass die unfallbedingten Verletzungen das Ausmaß erreichten, welches er seiner höheren Schmerzensgeldforderung zugrunde gelegt hat.

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Die Zeugen O, B3, X und L haben übereinstimmend und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger nach dem Unfall über verschiedene Beschwerden, wie ein Ziehen im Rücken, Unwohlsein, Schmerzhaftigkeit und Beschwerden im Bein klagte. Soweit die Zeugen B1 und B2 mangels engeren Kontakts zum Kläger keine entsprechende Wahrnehmung hatten, schließt dies die Richtigkeit der Bekundungen der anderen Zeugen nicht aus. Aufgrund der Aussage des Zeugen L ist weiterhin erwiesen, dass der Kläger Schmerzmittel einnahm. Nach den ebenfalls überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. I sind Beschwerden im Bereich der Unterarme bei dem von dem technischen Sachverständigen Dr. D beschriebenen Unfallgeschehen plausibel nachzuvollziehen. Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem Unfall nicht nur die Gruppenreise mit den genannten Zeugen fortsetzen konnte, sondern auch das Aufsuchen eines Arztes oder Krankenhauses in Schottland abgelehnt hatte. All diese Umstände sprechen dafür, dass der Kläger unfallbedingt relativ leichte Verletzungen erlitten hatte, weshalb das ausgeurteilte Schmerzensgeld ausreichend und angemessen erscheint.

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Soweit der Kläger hingegen unter Vorlage des Attests der Stadtklinik K vom 29.05.2012 geltend gemacht hat, Schäden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule erlitten zu haben, vermochte er den Nachweis der Unfallursächlichkeit nicht zu führen. Hiergegen sprechen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. I, die dieser bei seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat nachvollziehbar untermauert hat. Zwar ist bei der von dem Sachverständigen Dr. D errechneten maximalen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung von 8,5 km/h aufgrund des Fehlens einer Abstützung des Kopfes nach hinten und des Gewichts des vom Kläger im Unfallzeitpunkt getragenen Integralhelms eine Belastung der Wirbelsäule entstanden, die höher liegt als bei einem ordnungsgemäß sitzenden PKW-Insassen. Dennoch verbleiben nicht überwindbare Zweifel hinsichtlich des Zusammenhangs der nachträglich festgestellten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen. Denn der Umstand, dass sich der Kläger erst nach Urlaubsrückkehr in ärztliche Behandlung begab und in der Zwischenzeit noch Motorrad fahren konnte, ist weder mit einer strukturellen Verletzung im HWS-Bereich noch mit einer Verletzung der LWS vereinbar. Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bei derartigen Verletzungen durch Einnahme eines relativ schwach wirkenden Schmerzmittels wie Ibuprofen 600 so schmerzfrei gewesen wäre, dass er die Motorradtour hätte fortsetzen können. Nicht vereinbar mit der Behauptung einer Verletzung der Wirbelsäule ist ferner, dass sich der Kläger nicht unmittelbar nach Rückkehr von der Tour, sondern erst einige Tage später am 29.05.2012 in ärztliche Behandlung begab.

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Soweit der Kläger schließlich angegeben hat, unfallbedingt eine Knieprellung erlitten zu haben, bleiben auch insofern durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung. So ist nach dem dargestellten Unfallablauf nicht nachvollziehbar, durch welchen Umstand das Knie geschädigt worden sein soll, denn ein Kontakt des linken Knies mit dem Can-Am des Beklagten zu 1) wurde auch vom Kläger selbst nicht bemerkt, und ein Kontakt des linken Knies mit dem Erdboden erscheint ebenfalls unwahrscheinlich, da sich der Kläger mit dem linken Fuß abstützen konnte.

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Auch eine indirekte Beweisführung ist dem Kläger nicht gelungen, da nicht zur Überzeugung des Senats feststeht, dass die am 29.05.2012 im Krankenhaus diagnostizierten Befunde in keiner anderen Weise als durch den Unfall beim Kläger hervorgerufen sein können. Hinsichtlich der Schäden an der Wirbelsäule sind nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I vielmehr vorbestehende und verschleißbedingte Ursachen in Betracht zu ziehen; darüber hinaus ist auch nicht mit genügender Sicherheit ausgeräumt, dass der Kläger zwischen dem 19. und 29.05.2012 nicht durch ein anderes Ereignis erneut zu Schaden kam.

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Schließlich steht dem Kläger auch kein Schmerzensgeld wegen einer psychischen Beeinträchtigung zu. Soweit er vorträgt, eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben, fehlt es hierfür wie für jede andere psychische Belastung mit Krankheitswert an objektiven Anhaltspunkten, insbesondere an ärztlichen Belegen, die derartige Störungen attestieren. Soweit der Kläger das Unfallgeschehen nachvollziehbar als belastend erlebt hat, ist nicht schlüssig dargelegt, dass diese Belastung über dasjenige hinaus geht, was von einem Unfallgeschädigten üblicherweise zu ertragen ist und Krankheitswert besitzt. Beeinträchtigungen durch Schlafstörungen oder zeitweilige psychosomatische Beschwerden wären jedenfalls durch das zuerkannte Schmerzensgeld mitabgegolten.

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6.

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Die geltend gemachten Attestkosten in Höhe von 10,-- € sind erstattungsfähig, da der Kläger angesichts seiner feststellbaren unfallbedingten Verletzung die Ausstellung des Attestes im Rahmen zweckgerichteter Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte. Die Kosten in Höhe von 10,-- € sind unstreitig.

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Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich gemäß §§ 280, 286 ZPO.

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Da die Schadenersatzansprüche des Klägers insgesamt in Höhe von 5.528,02 € berechtigt waren, kann er Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nach einem Streitwert von bis zu 6.000,-- € verlangen, weshalb die bereits vom Landgericht ausgeurteilte Erstattungsforderung um weitere 54,15 € zu erhöhen war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Im Hinblick auf die Entscheidung über die vorstehend unter 2 bis 7 behandelten Schadenspositionen war die Revision nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hatte insofern über einen Einzelfall zu entscheiden, ohne von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs abgewichen zu sein.