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Oberlandesgericht Hamm·11 U 170/15·17.01.2017

Berufung zurückgewiesen mangels Erfolgsaussichten (§522 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund ein. Das OLG Hamm wies die Berufung gemäß §522 Abs.2 Satz 1 ZPO zurück, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit besitzt. Der Kläger trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers mangels Erfolgsaussichten gemäß §522 Abs.2 ZPO abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist nach §522 Abs.2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Zur Zurückweisung nach §522 Abs.2 ZPO reicht es aus, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Entscheidung nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

3

Der unterlegene Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach §97 Abs.1 ZPO.

4

Eine Entscheidung oder ein Beschluss kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; das angefochtene Urteil kann ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar sein (vgl. §§522 Abs.3, 794 Abs.1 Nr.3 ZPO).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 3 ZPO§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21 O 167/14

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.09.2015 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer - Einzelrichter- des Landgerichts Dortmund wird nach erneuter Beratung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§§ 522 Abs. 3, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. Zöller – Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rdn. 42). Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert beträgt 7.884,16 €.

Gründe

2

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

3

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

4

Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.12.2016 Bezug genommen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.