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Oberlandesgericht Hamm·11 U 170/15·15.12.2016

Berufung wegen Verkehrsunfall: Zurückweisung beabsichtigt, Klageabweisung bestätigt

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beruft sich gegen die Abweisung seiner Schadensersatzklage nach einem Verkehrsunfall. Zentrale Frage ist, ob dem Beklagten ein Rotlichtverstoß und damit Haftung nach §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG vorzuwerfen ist. Der Senat hält die Berufung für offensichtlich erfolglos und beabsichtigt, sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen. Das Landgericht habe zutreffend ein grobes Verschulden des Einmündenden festgestellt und die Feststellungen seien nicht ernsthaft bestritten.

Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet abgewiesen; Bestätigung der Klageabweisung durch das Landgericht

Abstrakte Rechtssätze

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Der Senat kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besteht und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist.

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Eine Berufung ist unbegründet, sofern die vorgetragenen Einwände weder eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch begründete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen nach § 529 ZPO ergeben.

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Bei einer Einmündung spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Vorfahrtverletzung des Fahrers, der aus der untergeordneten Straße in die bevorrechtigte Straße einbiegt; dieses Indiz kann durch Kollisionsergebnis und Zeugenaussagen bestätigt werden.

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Eine Fußgängerampel, die ausschließlich den Fußgängerverkehr regelt, hebt nicht automatisch durch ihr Rotlicht die durch Verkehrszeichen geregelte Vorfahrt an einer Einmündung auf und ist für den einmündenden Verkehr nur dann maßgeblich, wenn ihr Schutzbereich den Einmündungsverkehr einschließt.

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Überwiegt das grobe Verschulden eines Einmündenden das Risiko der Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs und kann letzterer ein haftungsrelevantes Mitverschulden nicht nachweisen, tritt die Betriebsgefahr hinter dem Verschulden zurück.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 823 BGB§ 7 StVG§ 18 StVG

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21 O 167/14

Tenor

Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen  zurückzunehmen.

Gründe

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Die Berufung ist zulässig, hat aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Auch eine mündliche Verhandlung, von der neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die mit der Berufung gegenüber dem angefochtenen Urteil erhobenen Einwände rechtfertigen weder die Feststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch ergeben sich daraus konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten. Die daher nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

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Dem Kläger steht wegen der Beschädigung seines PKW A bei dem Verkehrsunfall am 21.09.2013 um 11.40 Uhr im Einmündungsbereich der M-Straße in die G-Straße in X kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG gegen die Beklagten zu. Vielmehr beruht der Unfall auf einem groben Verkehrsverstoß des Fahrers Z des klägerischen Fahrzeugs, während der Kläger ein haftungsrelevantes Mitverschulden des Beklagten zu 1. am Zustandekommen des Unfalls nicht nachzuweisen vermochte.

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Dem Zeugen Z fällt eine Vorfahrtverletzung zur Last. Hierfür spricht nicht nur, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt und die Berufung nicht bezweifelt hat, der Beweis des ersten Anscheins, sondern es kann ein schuldhafter Verkehrsverstoß nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme positiv festgestellt werden. Der Zeuge Z bog aus der aufgrund Zeichen 205 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Vorfahrt gewähren) untergeordneten M-Straße in die durch Zeichen 306 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO (Vorfahrtstraße) bevorrechtigten G-Straße ein und war daher verpflichtet, dem Verkehr auf der G-Straße Vorrang zu gewähren. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO durfte er daher nur weiterfahren, wenn übersehen werden konnte, dass ein Vorfahrtberechtigter weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Diesen Anforderungen ist er, wie bereits der Umstand der Kollision der Fahrzeuge zeigt, nicht gerecht geworden. Nach seiner Zeugenaussage vor dem Landgericht hat er das herannahende Fahrzeug des Beklagten zu 1. vor dem Unfall nicht gesehen. Bei sorgsamer Beachtung des vorfahrtberechtigten Verkehrs hätte ihm das Fahrzeug jedoch auffallen müssen, ohne dass es insoweit auf die von dem Beklagten gefahrene Geschwindigkeit ankommt.

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Demgegenüber kann ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1. nicht festgestellt werden. Zum einen ist es bedeutungslos, ob der Beklagte zu 1. vor der Kollision mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren ist, denn diese Geschwindigkeit wäre gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässig gewesen. Dem Antrag auf Einholung eines verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens brauchte das Landgericht von daher nicht nachgehen.

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Darüber hinaus ist das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass dem Beklagten zu 1. ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 37 StVO, wenn er die in seiner Fahrtrichtung befindliche Fußgängerampel bei Rotlicht passiert hätte, nicht nachgewiesen werden konnte.

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Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Fußgängerampel nicht dazu bestimmt und geeignet war, die durch Verkehrszeichen geregelte Vorfahrtregelung an der Einmündung der M-Straße außer Kraft zu setzen, wobei der Einmündungsverkehr aus der M-Straße nicht in den Schutzbereich der Ampelregelung einbezogen ist. Durch das Rotlicht wird lediglich den Fußgängern das Überqueren der G-Straße ermöglicht. So wäre unzweifelhaft ein Fahrzeug, das aus der I-Straße kommend nach rechts in die G-Straße einbiegt und sodann die Einmündung der M-Straße passiert, für welches daher die Fußgängerampel nicht bedeutsam ist, gegenüber dem aus der M-Straße kommenden Verkehr unabhängig von der Frage bevorrechtigt, ob sich der Vorrang bereits aufgrund des Vorrangs der G-Straße ergibt oder aus § 9 Abs. 4 StVO, wonach ein Linksabbieger (wie der Zeuge Z) entgegenkommende Fahrzeuge, die nach rechts abbiegen, durchfahren lassen muss.

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Die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ein Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1. unter diesen Umständen zu einer Haftung der Beklagten würde, kann aber dahinstehen, weil nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts der Rotlichtverstoß des Beklagten nicht erwiesen ist. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts. Vielmehr ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einer Unaufklärbarkeit des Fahrverhaltens des Beklagten zu 1. ausgegangen ist.

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Der Beklagte zu 1. hat bestritten, die Fußgängerampel bei Rotlicht überfahren zu haben. Seine Darstellung wird gestützt durch die Aussage des als Beifahrer im Fahrzeug befindlichen Zeugen H, der bekundet hat, dass die Ampel vor dem Anfahren des Beklagten zu 1. auf Grünlicht umgesprungen ist. Auch wenn in der Darstellung des Beklagten zu 1. und des Zeugen H in einigen Punkten Abweichungen bestehen wie insbesondere hinsichtlich der Position, in der der Beklagte zu 1. vor der Ampel zunächst gewartet haben soll, reicht dies nicht aus, um die Richtigkeit beider Darstellungen als widerlegt anzusehen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1. und der Zeuge H bei dem von ihnen dargestellten Warten an der Ampel den Verkehrsunfall nicht voraussehen konnten und daher keinen Anlass hatten, sich genau alle Details des Hergangsgeschehens einzuprägen.

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Die Aussagen des Beklagten zu 1. und des Zeugen H werden durch die Bekundungen des Zeugen Z und des Zeugen E nicht widerlegt. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass beiden Aussagen die Zuverlässigkeit fehlt, um daraus eine Überzeugungsbildung im Sinne des § 286 ZPO abzuleiten und eine Verurteilung der Beklagten stützen zu können. Bezüglich des Zeugen Z liegt auf der Hand, dass er das Geschehen vor dem Unfall nicht aufmerksam betrachtet haben kann, denn ansonsten hätte er das herannahende Fahrzeug des Beklagten zu 1. sehen müssen. Soweit er bekundet, zunächst nach rechts geschaut und die rote Fußgängerampel gesehen zu haben, ist nicht auszuschließen, dass er sodann durch die erforderliche Verständigung mit dem für ihn von links kommenden Verkehr das Umspringen der Ampel auf Grünlicht und das Anfahren des für ihn von rechts kommenden Verkehrs nicht bemerkt hat, zumal er bekundet hat, dass es noch einige Sekunden gedauert habe, bis er abgebogen sei. Aber auch die Aussage des Zeugen E, der ebenfalls bekundete, dass die Ampel Rotlicht gezeigt habe und der Beklagte zu 1. dieses überfahren habe, erscheint nicht frei von Zweifeln. Mit Recht weist bereits das Landgericht darauf hin, dass der Zeuge in zweiter Reihe vor der Einmündung und abgelenkt durch seine schreiende 6 Monate alte Tochter im Fahrzeug in seiner Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein kann. Darüber hinaus hatte auch er keinen Anlass, das Geschehen um ihn herum präzise zu verfolgen, weil er nicht wissen konnte, dass es zum Unfall kommen werde. Zudem ergibt sich aus seiner Aussage, dass er lediglich Rückschlüsse gezogen hat, während er die eigentliche Unfallentwicklung nicht wahrgenommen hatte. So hatte er das Fahrzeug des Beklagten zu 1. erstmalig bemerkt, als sich die Kollision bereits ereignet hatte. Daher lässt sich nicht mit ausreichender Gewissheit ausschließen, dass er insoweit einem Irrtum unterlag, als er aus den Umständen, dass der ihm Vorausfahrende noch stand und der Zeuge Z aus der M-Straße anfuhr, fälschlich schloss, dass der Beklagte zu 1. bei Rotlicht gefahren sein müsse, obwohl die Ampel etwa inzwischen auf Grünlicht umgesprungen war.

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Soweit der Kläger schließlich behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt hat, dass der Beklagte zu 1. vor der Kollision mit 50 km/h gefahren sei, um daraus abzuleiten, dass hiermit auch der Rotlichtverstoß zu belegen sei, fehlt seinem Vorbringen die erforderliche Substanz. So ist weder dargelegt noch nachvollziehbar, warum es einem in erster oder zweiter Reihe hinter der Fußgängerampel haltenden Fahrzeug nicht gelingen können soll, bis zur Einmündung der M-Straße eine Geschwindigkeit von 50 km/h zu erreichen. Überdies erscheint die Behauptung als ins Blaue hinein aufgestellt, da weder der Zeuge Z noch der Zeuge E das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision wahrgenommen haben und daher seine Geschwindigkeit beurteilen können, noch sich sonst aus der Unfallaufnahme der Polizei oder den Aussagen der vernommenen Zeugen Hinweise hierauf ergeben. Zudem lässt das durch die Fotos im Gutachten des Sachverständigen K  und die von den Beklagten eingereichten Fotos dokumentierte Schadensbild der Fahrzeuge nach der Erfahrung des Senats aus anderen Verkehrsunfallsachen keinen Ansatzpunkt erkennen, an welche Tatsachen die Behauptung einer derart hohen gefahrenen Geschwindigkeit anknüpfen soll.

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Ist daher auf Seiten der Beklagten lediglich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zu berücksichtigen, weil die Beklagten nicht nachweisen konnten, dass der Unfall für den Beklagten zu 1. höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG darstellte, so tritt diese hinter dem erheblichen Verschulden des Zeugen Z, welches dem Kläger zuzurechnen ist, vollständig zurück.

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Hamm, 16.12.201611. Zivilsenat