Berufung: Schadensersatz wegen fehlerhafter Fahrbahnschwelle (Motorradaufsetzen)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Schadensersatz geltend, nachdem sein Motorrad beim langsamen Überfahren einer auf der Straße errichteten Bodenschwelle aufgesetzt und beschädigt wurde. Das OLG Hamm gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 2.532,28 Euro. Es stellte fest, dass die Schwelle eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellt, weil sie bei ~10 cm Bodenfreiheit Aufsetzen ermöglichte. Mitverschulden des Klägers wurde zu 25 % angenommen.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 2.532,28 Euro verurteilt, die weitergehende Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die öffentliche Hand haftet nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, wenn sie durch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eine Gefahrenstelle schafft, die kausal zu einem Schaden führt.
Eine zur Verkehrsberuhigung errichtete Fahrbahnschwelle ist abhilfebedürftig, wenn ihre Konstruktion (Höhe/Länge) das Aufsetzen zulässiger Fahrzeugtypen, etwa Motorräder mit circa 10 cm Bodenfreiheit, auch bei langsamer Fahrt ermöglicht; dabei sind technische Richtlinien (z. B. RASt 06) zu berücksichtigen.
Ein Geschädigter trägt dann kein Mitverschulden nach § 254 BGB, wenn die Gefahrenlage für einen verständigen Verkehrsteilnehmer bei ordnungsgemäßem Verhalten nicht erkennbar war; zugleich ist die aus der Betriebsgefahr resultierende Haftungsquote bei der Schadensteilung zu berücksichtigen.
Vorprozessuale und für die Prozessführung notwendige Gutachtenkosten einschließlich sachgerechter Plausibilitätsprüfungen sind erstattungsfähig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Ansprüche erforderlich waren.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 4 O 418/20
Leitsatz
Eine zur Verkehrsberuhigung erstellte Bodenschwelle in der Fahrbahn einer für den allgemeinen Fahrzeugverkehr zugelassenen Straße ist eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle, wenn sie so konstruiert ist, dass Motorräder mit einer Bodenfreiheit von 10 cm beim langsamen Überfahren der Schwelle aufsetzen können.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.09.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.532,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 09.08.2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Z-AG (X) zur Schadennummer VN01 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 15.11.2021 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg. Dem Kläger steht aufgrund der Beschädigung seines Motorrades beim Überfahren der Fahrbahnschwelle auf der Inselstraße in Höhe des Hauses Nr. 00 im Stadtgebiet der Beklagten am 10.06.2017 gegen 13.00 Uhr ein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 StrWG NW gegen die Beklagte zu.
1.
Es steht außer Frage, dass die Beschädigung des in seinem Eigentum stehenden Motorrades des Klägers in der von ihm behaupteten Weise beim Überfahren der Fahrbahnschwelle eingetreten ist. Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch den Senat den Unfallhergang nachvollziehbar und glaubhaft beschrieben. Seine Darstellung steht in Übereinklang mit den Ausführungen des vom Kläger beauftragten Sachverständigen A in seinen Gutachten vom 20.06.2017 und 04.10.2019. Danach war die Beschädigung des Motorrades schlüssig mit einem Aufsetzen auf der Fahrbahnschwelle bei deren Überquerung zu erklären, während andere Schadensursachen nicht ersichtlich sind. Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil den Schadenshergang in gleicher Weise festgestellt, sind seitens der Berufungserwiderung dagegen keine Einwendungen erhoben worden.
2.
Die Beschädigung des Motorrades ist Folge einer Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht für die von ihr unterhaltene Verkehrseinrichtung. Die Beklagte hat die zur Verkehrsberuhigung auf der Inselstraße errichtete Fahrbahnschwelle falsch konstruiert und dadurch für Motorradfahrer eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle geschaffen.
a) Aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht war die Beklagte gehalten, die öffentlichen Verkehrswege in ihrem Stadtgebiet möglichst gefahrlos zu gestalten, sie in diesem Zustand zu erhalten und im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsanlage drohen. Diese Grundsätze gelten insbesondere, wenn die öffentliche Hand im Straßenraum Hindernisse wie hier in Form von Bodenschwellen errichtet, um eine Verkehrsberuhigung herbeizuführen. Das Hindernis muss einerseits geeignet sein, die Verkehrsteilnehmer zu dem gewünschten Fahrverhalten zu veranlassen, es darf andererseits aber nicht selbst zur Quelle einer Verkehrsgefährdung werden, indem ankommende Fahrzeuge trotz verkehrsgerechten Verhaltens des Kraftfahrzeugführers beschädigt werden und so eine unerwünschte Gefahrenlage hervorgerufen wird. Für die Berücksichtigung von Kostengesichtspunkten ist lediglich Raum, wenn es darum geht, unter mehreren von der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht gleich geeigneten Mitteln ein bestimmtes auszuwählen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.1991, III ZR 125/90, NJW 1991, S. 2824).
Eine Fahrbahnschwelle, wie sie von der Beklagten angelegt wurde, birgt Gefahren für Fahrzeuge mit niedriger Bodenfreiheit, weil sie sich bei entsprechendem Radstand des Fahrzeugs zwischen dessen Vorder- und Hinterrädern in voller Bauhöhe als Hindernis einfügen kann, so dass Teile des Fahrzeuges dann aufsitzen können. Angesichts der Freigabe der hier in Rede stehenden Straße für den allgemeinen Fahrzeugverkehr, welcher nicht auf bestimmte Fahrzeugtypen beschränkt ist, musste mit der Benutzung von allen zulassungsfähigen Fahrzeugen und damit auch von Motorrädern gerechnet werden (a.a.O.).
b) Aufgrund der überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen A in seinem Privatgutachten vom 04.10.2019 besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass es beim Passieren der Schwelle mit dem zugelassenen und serienmäßig ausgestatteten Kraftrad KR01 des Klägers zu einem Aufsetzen des eine Bodenfreiheit von ca. 10 cm aufweisenden Hauptständers des Fahrzeugs auf der Schwelle gekommen ist.
Der Sachverständige hat den Kontakt durch das Hinaufschieben des Motorrades auf die Schwelle nachvollzogen und fotografisch dokumentiert. Einwendungen gegen die Überzeugungskraft seiner Darlegungen hat die Beklagte nicht erhoben. Bereits der Umstand, dass das Motorrad auf der Schwelle aufsetzen konnte, belegt deren unzureichende Errichtung. Diese Wertung wird gestützt durch die Bestimmungen der Richtlinien durch die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06), welche aufgrund des Einführungserlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 27.03.2009 in Nordrhein-Westfalen für verbindlich erklärt worden sind. In dem einschlägigen Kapitel 6.2 betreffend die Geschwindigkeitsdämpfung ist eine Fahrbahnschwelle mit den Ausmaßen, wie sie im vorliegenden Fall errichtet worden ist, nicht vorgesehen. Vielmehr ist etwa für Teilaufpflasterungen in der Tabelle 42 eine Mindestlänge des horizontalen Bereichs von 5 m vorgesehen, weil bei einer derartigen Länge der Aufpflasterung ein Aufsetzen von Fahrzeugen aller Art ausgeschlossen erscheint. Die Schwelle, welche die Beklagte errichtet hat, ließ hingegen bei einer grundsätzlich unbedenklichen Höhe von 9 bis 10 cm zu, dass das Vorderrad des klägerischen Motorrads bereits wieder in Abwärtsbewegung sein konnte, während das Hinterrad noch nicht vollständig auf die Schwelle aufgefahren war. Daher war es möglich, dass ein Motorrad mit einer Bodenfreiheit von ca. 10 cm auf der Schwelle aufsetzen konnte.
3.
Dem Kläger fällt wegen der Beschädigung seines Motorrades kein Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB zur Last.
a) Unabhängig von der Frage, ob und ggf. wie häufig der Kläger die in Rede stehende Schwelle in der Vergangenheit mit einem Pkw oder auch mit seinem Motorrad unbeschadet passiert hatte, so begründet es kein vorwerfbares Versäumnis, dass er vor oder während des Überfahrens der Schwelle deren fehlerhafte Errichtung und das daraus resultierende Gefahrenpotenzial nicht erkannte. Daher beinhaltet es keinen Sorgfaltspflichtverstoß, dass er seinen Weg nicht so wählte, dass er entweder die Schwelle seitlich umfuhr oder sie in einer Weise überquerte, bei der es nicht zum Aufsetzen kam. Vielmehr durfte der Kläger darauf vertrauen, dass die Beklagte die Schwelle ordnungsgemäß so errichtet hatte, dass ihm beim Befahren keine Gefahren drohten.
b) Auch ein Verkehrsverstoß des Klägers ist nicht nachweisbar. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass der Kläger die an der Unfallstelle vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit überschritten hat, denn durch die Ausführungen des Sachverständigen A ist gerade belegt, dass das Aufsetzen des Motorrades beim Hinaufschieben des Motorrades und damit auch bei der langsamen Fahrgeschwindigkeit erfolgen konnte. Sonstige Anknüpfungstatsachen für einen Geschwindigkeitsverstoß des Klägers bestehen nicht.
4.
Jedoch muss sich der Kläger die Betriebsgefahr seines Motorrades anrechnen lassen, denn der Unfall stellte für ihn weder höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG dar, noch ein unabwendbares Ereignis. Ein Idealfahrer hätte die Gefahr des Aufsetzens auf der Schwelle erkannt und ihr etwa durch einen Fahrweg seitlich an der Schwelle ausweichen können.
Aufgrund der gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile muss der Kläger daher ein Viertel seines Schadens selbst tragen.
5.
a) Der ersatzfähige Schaden des Klägers berechnet sich wie folgt:
1. Reparaturkosten Firma K 2.029,35 Euro,
2. Kosten des Ersatzgetriebes 400,00 Euro,
3. Schadenspauschale 25,00 Euro,
4. Kosten des Schadensgutachtens 571,56 Euro
5. Kosten der Plausibilitätsprüfung 350,46 Euro.
Die Reparaturkosten und die Kosten des Ersatzteils hat der Kläger durch die Rechnungen der Firma K vom 14.07.2017 und der Firma R vom 12.06.2017 belegt. Die Höhe der Unkostenpauschale beruht auf einer Schätzung gemäß § 287 ZPO. Die Kosten des Schadensgutachtens A sind belegt und zwischen den Parteien nicht streitig. Darüber hinaus kann der Kläger hier auch die Kosten der Plausibilitätsprüfung durch den Sachverständigen A erstattet verlangen, denn dessen Gutachten vom 04.10.2019 war zur sachgerechten Vorbereitung der Prozessführung erforderlich.
Insgesamt ergibt sich daher ein ersatzfähiger Schaden des Klägers in Höhe von 3.376,37 Euro, von welchem die Beklagte 75 %, also 2.532,28 Euro, ersetzen muss.
b) Nutzungsausfall für die Dauer von Reparatur steht dem Kläger hingegen nicht zu. Seine Befragung durch den Senat hat ergeben, dass er während des Reparaturzeitraums einen Pkw zur Verfügung hatte, womit es an einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung fehlt (vgl. Palandt – Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 249 Rdn. 40).
c) Die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers belaufen sich entsprechend dem Gegenstandswert, in dessen Höhe sich die Klage in der Hauptsache als begründet erweist, auf 367,23 Euro.
d) Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286 BGB.
6.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.