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Oberlandesgericht Hamm·11 U 162/87·28.01.1988

Idealkredit sittenwidrig (§ 138 BGB): nur bereicherungsrechtliche Rückzahlung in Raten

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid Zahlung aus mehreren Kreditverträgen, zuletzt aus einem „Idealkredit“. Das OLG hält den Idealkredit wegen überhöhter Zinsbelastung und weiterer AGB-Klauseln für sittenwidrig und nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Vertragsansprüche bestehen daher nicht; die Klägerin erhält nur Bereicherungsersatz in Höhe der hälftigen tatsächlichen Bereicherung der Beklagten. Die Ratenzahlungsabrede ist auf den Bereicherungsanspruch zu übertragen; Verzugszinsen werden nach Refinanzierungskosten (Schätzung § 287 ZPO) zugesprochen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Vollstreckungsbescheid nur i.H.v. 10.787,52 DM nebst Zinsen aufrechterhalten, im Übrigen aufgehoben und Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kreditvertrag kann nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig sein, wenn der effektive Vertragszins den Marktzins in erheblichem Umfang übersteigt und weitere, den Kreditnehmer gravierend belastende Umstände hinzutreten.

2

Bei einem variabel verzinsten Kredit mit fester Monatsrate kann der Äquivalenzvergleich durch Ermittlung einer hypothetischen Laufzeit und eines darauf bezogenen effektiven Jahreszinses erfolgen; Vergleichsmaßstab können marktübliche Ratenkreditzinsen sein, wenn die Vertragsstruktur einem Ratenkredit wirtschaftlich nahekommt.

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Eine AGB-Klausel, die monatliche Rechnungsabschlüsse mit Saldenanerkenntnisfiktion verbindet und die wirtschaftlichen Folgen (insbesondere Zinseszinsen im Verzugsfall) nicht transparent macht, kann den Kreditnehmer unangemessen benachteiligen.

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Ist der Kreditvertrag nichtig, stehen dem Darlehensgeber gegen den Privatkonsumenten nur Bereicherungsansprüche zu; bei Leistungen zugunsten beider Ehegatten haftet jeder Ehegatte grundsätzlich nur nach Maßgabe seiner tatsächlichen (regelmäßig hälftigen) Bereicherung.

5

Bei Rückabwicklung eines sittenwidrigen Kreditvertrags ist zur Vermeidung einer Schlechterstellung des Kreditnehmers die vereinbarte Ratenzahlungsmodalität auf den Bereicherungsanspruch zu übertragen; Verzugszinsen bemessen sich nach den (geschätzten) Refinanzierungskosten des Gläubigers.

Relevante Normen
§ 315 BGB§ 11 Nr. 5 AGB-Gesetz§ 288 BGB§ 138 Abs. 1 BGB§ 355 Abs. 1 HGB§ 11 Nr. 5 a AGBG

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12 O 722/86

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 27. Februar 1987 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hannover vom 14. November 1986 - 422 B 9900/86 - bleibt insoweit aufrechterhalten, als von der Beklagten an die Klägerin 10.787,52 DM nebst 9 % Zinsen von 10.780,24 DM für die Zeit vom 27. August 1986 bis zum 28. Februar 1987 und 8 % Zinsen von 10.780,24 DM seit dem 1. März 1987 zu zahlen sind.

Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden mit Ausnahme der durch den Erlaß des Vollstreckungsbescheids vom 14. November 1986 entstandenen Kosten, die von der Beklagten allein zu tragen sind, zu 61 % der Klägerin und zu 39 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,-- DM abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,-- DM anwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert die Klägerin um 16.964,90 DM und die Beklagte um 10.780,24 DM.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Beklagte und deren frührerer Ehemann, Herr xxx, schlossen mit der Klägerin unter dem 22. Januar 1981, 9. Juli 1982 und 30. Mai 1984 jeweils einen Ratenkredit und unter dem 30. März 1985 einen sog. "Idealkreditvertrag" ab. Ein Teil des mit dem zweiten Ratenkreditvertrag gewährten Nettokredits wurde vereinbarungsgemäß zur Ablösung der aus dem ersten Ratenkreditvertrag verbliebenen Restschuld verwendet. Mit dem von der Klägerin aufgrund des "Idealkreditvertrages" gewährten Nettokredits von insgesamt 25.950,-- DM wurden vereinbarungsgemäß die Sollsalden aus dem zweiten und dritten Ratenkreditvertrag in Höhe von insgesamt 22.777,90 DM abgelöst. Einen Betrag von 3.172,10 DM erhielten die Beklagte und deren früherer Ehemann als Barkredit. Im einzelnen waren für den "Idealkredit" folgende Konditionen vereinbart:

3

Auszuzahlender Betrag 3.172,10 DM, Ablösung von Vorkrediten 22.777,90 DM, Vermittlungskosten 1.550,-- DM, Antragsgebühr 825,-- DM, variabler Sollzinssatz, anfänglich 15 % p.a., monatliche Ratenzahlungen 550,-- DM, Fälligkeit der ersten Rate 1. Mai 1985.

4

In den "Wesentlichen Bestimmungen" zum Idealkreditantrag hieß es unter anderem:

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"2. Kontoführung und Rechnungsabschluß

6

Die xxx schließt das Kreditkonto zu jedem Monatsultimo ab und erteilt Rechnungsabschluß in Form eines Kontoauszuges. Dieser Kontoauszug ist, falls wir nicht innerhalb der darin gesetzten Frist widersprechen, gleichzeitig Saldenanerkenntnis. Darauf wird die xxx in dem Kontoauszug besonders hinweisen.

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3. Konditionenänderung

8

Die xxx ist jederzeit berechtigt, ihre Konditionen zu ändern.

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Maßgeblich sind jeweils die in den Geschäftsräumen der xxx zur Einsichtnahme ausliegenden Konditionen. Auf Zinsänderungen einschließlich des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens werden wir außerdem gesondert hingewiesen. Zinsänderungen berühren die Höhe der Monatsleistung nicht.

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4. Verzugsfolgen bei rückständiger Monatsleistung

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Geraten wir mit einer fälligen Monatsleistung in Verzug, so ist die xxx berechtigt, neben dem laufenden Sollzinssatz auf den rückständigen Betrag - insbesondere zur Abgeltung ihres Bearbeitungsmehraufwandes und im Rahmen der §§ 315 BGB, 11 Nr. 5 AGB-Gesetz - bis zu 4 % p.a. sowie die Kosten etwaiger Mahnungen zu verlangen.

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5. Vertragsaufhebung und Verzugsfolgen

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Die Zusage des Kredits erfolgt grundsätzlich bis auf weiteres. Wir und die xxx dürfen das Vertragsverhältnis nach freiem Ermessen jederzeit einseitig aufheben. Mit der Vertragsaufhebung wird der dann bestehende Saldo des Kreditkontos sofort fällig. Die xxx ist berechtigt, auf den in dem fällig gestellten Betrag enthaltenen Kapitalanteil Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen Soll-Zinssatzes zuzüglich - insbesondere zur Abgeltung ihres Bearbeitungsmehraufwandes und im Rahmen der §§ 315 BGB, 11 Nr. 5 AGB-Gesetz - bis zu 4 % p.a. sowie die Kosten etwaiger Mahnungen zu verlangen (§ 288 BGB)."

14

Am 1. Dezember 1985 trennte sich die Beklagte von ihrem Ehemann. Im November 1987 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Mit Schreiben vom 23. Juni 1986 kündigte die Klägerin, nachdem sie seit März 1986 keine Ratenzahlungen mehr erhalten hatten, den gewährten "Idealkredit" und stellte ihre gesamte Restforderung fällig.

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Die Klägerin hat sowohl gegen die Beklagte als auch gegen deren geschiedenen Ehemann als Gesamtschuldner einen vom Amtsgericht Hannover am 14. November 1986 erlassenen Vollstreckungsbescheid über jeweils 27.745,14 DM nebst 0,052 % Zinsen pro Tag erwirkt. Der gegen den geschiedenen Ehemann erlassene Vollstreckungsbescheid ist inzwischen rechtskräftig. Die Beklagte hat jedoch gegen den ihr am 21. November 1986 zugestellten Vollstreckungsbescheid mit einem bei Gericht am 3. Dezember 1986 eingereichten Schriftsatz Einspruch eingelegt.

16

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten:

17

Die Beklagte habe die Höhe ihrer Verbindlichkeiten aus den Ratenkreditverträgen mit Abschluß des Idealkreditvertrags wirksam anerkannt. Auch der per 26. Juni 1986 bezüglich des Idealkreditkontos berechnete Sollsaldo sei als anerkannt zu betrachten, weil die Beklagte insoweit, wie die Klägerin behauptet, einen entsprechenden Rechnungsabschluß erhalten und nicht innerhalb der auf dem Rechnungsabschluß vermerkten Frist von einem Monat Widerspruch erhoben habe.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hannover vom 14. November 1986 - 422 B 9900/86 - aufrechtzuerhalten.

20

Die Beklagte hat beantragt,

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den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

22

Sie hat die Auffassung vertreten, die mit der Klägerin geschlossenen Kreditverträge seien wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Im übrigen hat sie die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Forderung bestritten und behauptet, sie habe von der Klägerin keine Kontoauszüge erhalten.

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Das Landgericht hat den gegen die Beklagte ergangenen Vollstreckungsbescheid aufgehoben und insoweit die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die in Rede stehenden Sollsalden nicht anerkannt. Ein Schuldanerkenntnis bezüglich der von der Klägerin aus den Ratenkreditverträgen geltend gemachten Forderungen komme deshalb nicht in Betracht, weil Grund und Höhe dieser Forderungen bei Abschluß des Idealkreditvertrags nicht streitig gewesen seien. Ein Saldenanerkenntnis bezüglich des Idealkreditkontos scheide deshalb aus, weil nur dem Schweigen auf einen Rechnungsabschluß rechtsgeschäftliche Bedeutung zukomme; hier habe die Klägerin mit der Übersendung der Kontoauszüge aber nur Geschäftsvorgänge offenlegen wollen. Da sich die Klägerin auf eine Anerkennung ihrer Forderung nicht berufen könne und sie zur Höhe der eingeklagten Forderung keine Angaben gemacht habe, sei die Klage abzuweisen.

24

Gegen diese Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie legt nunmehr im einzelnen dar, unter welchen Konditionen die Ratenkredite gewährt worden sind, welche Zahlungen die Beklagte und deren früherer Ehemann darauf geleistet haben und wie sich die mit dem "Idealkredit" abgelösten Kreditverbindlichkeiten, die sie jetzt mit 20.174,68 DM und 2.063,70 DM beziffert, zusammensetzen. Darüber hinaus legt die Klägerin nunmehr eine Aufstellung über die Entwicklung des Idealkreditkontos vor.

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Die Klägerin meint: Sämtliche mit der Beklagten und deren früheren Ehemann geschlossenen Kreditverträge seien wirksam. Ein Verstoß gegen die guten Sitten lasse sich in keinem Fall bejahen. Dem Idealkreditvertrag liege unter Berücksichtigung einer hypothetischen Laufzeit von 85 Monaten ein anfänglicher effektiver Jahreszins von 19,8 % zugrunde. Wenn man als Vergleichszins die Schwerpunktzinsen für Kontokorrentkredite unter Aufschlag von 1,5 % heranziehe, errechne sich eine Überschreitung des Marktzinses um weniger als 70 %.

26

Die Klägerin beantragt,

27

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hannover vom 14. November 1986 mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, daß von der Beklagten 27.745,14 DM nebst 12,7 % Zinsen seit dem 1. September 1987 zu zahlen sind.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die Berufung hat teilweise Erfolg.

34

I.

35

Die Klägerin kann die Beklagte nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen auf Zahlung von 10.787,52 DM nebst den ausgeurteilten Verzugszinsen in Anspruch nehmen.

36

1.)

37

Vertragliche Ansprüche stehen der Klägerin aus dem mit der Beklagten und deren früheren Ehemann geschlossenen Idealkreditvertrag vom 30. März 1985 nicht zu. Dieser Vertrag ist vielmehr sittenwidrig und daher nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).

38

a)

39

Zwischen den vereinbarten Leistungen der Klägerin und den von der Beklagten und deren früheren Ehemann gesamtschuldnerisch übernommenen Gegenleistungen besteht ein auffälliges Mißverhältnis.

40

aa)

41

Im Rahmen der Äquivalenzprüfung lassen sich die von der Rechtsprechung für den Ratenkredit entwickelten Methoden nicht ohne weiteres anwenden; denn der hier in Rede stehende Kredittyp weist gegenüber einem üblichen Ratenkredit einige Besonderheiten auf. Bei einem Ratenkredit werden im allgemeinen ein fester Zinssatz und eine bestimmte Laufzeit vereinbart. Die gezahlten Raten werden mit gleichbleibendem Anteil auf das Kapital, den von vornherein feststehenden Zinsbetrag und die Kosten verrechnet. Im vorliegenden Fall haben die Parteien einen variablen Sollzinssatz und eine der Höhe nach festliegende Monatsrate vereinbart, was zur Folge hat, daß sich die Kreditlaufzeit in Abhängigkeit von der Höhe des Sollzinssatzes ändern kann. Die anfallenden Kreditzinsen werden bei der vorliegenden Vertragsgestaltung im Wege monatlicher Rechnungsabschlüsse ermittelt und der gesamte Zinsbetrag wird mit der gezahlten Monatsrate verrechnet. Nur der dann noch verbleibende Ratenteil dient zur Rückführung des Kapitals und der fixen Kreditkosten. Daraus ergibt sich, daß der bei der ersten Ratenzahlung auf die Zinsen zu verrechnende Ratenteil verhältnismäßig hoch und der auf die Rückführung des Kapitals entfallende Teil verhältnismäßig gering ist. Dieses Verhältnis ändert sich von Rate zu Rate dahin, daß der auf die Zinsen entfallende Ratenteil kontinuierlich geringer und der auf das Kapital und die Kosten entfallende Ratenteil kontinuierlich höher wird. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die in Ziffer 2) der Kreditbedingungen vorgesehenen monatlichen Rechnungsabschlüsse bei pünktlicher Ratenzahlung und nicht wesentlich steigenden Sollzinsen nicht zu einer Belastung des Kreditnehmers mit Zinseszinsen führen. Die Ratenhöhe wird nämlich so bestimmt, daß sie den gesamten monatlichen Zinsbetrag sowie einen Teil des Kapitals abdeckt. So sollte im vorliegenden Fall der gewährte Nettokredit von 25.950,-- DM mit einem anfänglichen Sollzinssatz von 15 % p.a. verzinst werden. Dementsprechend fielen nach Ablauf eines Monats Sollzinsen von 35,06 DM an, so daß zur Rückführung des Kapitals und der Kosten noch ein Ratenteil von 195,94 DM verblieb. Zinseszinsen können mithin nur anfallen, wenn der Kreditnehmer seinen Ratenverpflichtungen nicht pünktlich oder nicht in vereinbarter Höhe nachkommt. Für den Äquivalenzvergleich kann dieser Fall zunächst unberücksichtigt bleiben.

42

Die Frage, welcher effektive Jahreszins dem von den Parteien geschlossenen Kreditvertrag zugrunde liegt, läßt sich nur dadurch beantworten, daß man den vereinbarten anfänglichen Sollzins von 15 % p.a. als konstante Größe ansetzt und auf dieser Basis die (hypothetische) Kreditlaufzeit ermittelt. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin errechnet sich unter diesen Voraussetzungen eine Kreditlaufzeit von 85 Monaten und ein effektiver Jahreszins von 19,8 %. Da die Beklagte das Rechenwerk der Klägerin nicht angegriffen hat, besteht für den Senat kein Anlaß, den von der Klägerin ermittelten Wert in Frage zu stellen.

43

bb)

44

Für einen Kredittyp der hier gegebenen Art weist die Deutsche Bundesbank in ihren Monatsberichten keinen Schwerpunktzins aus. Der Auffassung der Klägerin, daß der von der Deutschen Bundesbank für Kontokorrentkredite bis zu 1 Mio. DM ermittelte Schwerpunktzins mit einem Aufschlag von 1,5 % oder der Einrechnung einer Bearbeitungsgebühr von 2 % als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könne, vermag der Senat nicht zu folgen. Der von der Klägerin gewährte Kredit weicht in wesentlichen Punkten von einem üblichen Kontokorrentkredit ab. Bei einem marktüblichen Kontokorrentkredit wird dem Kreditnehmer eine bestimmte Kreditlinie eingeräumt, die er während der Vertragsdauer nach seinem Belieben, und zwar revolvierend, ausschöpfen kann. Zur Rückführung des Kredits in festliegenden Monatsraten ist der Kreditnehmer regelmäßig nicht verpflichtet. Nach dem von den Parteien geschlossenen Kreditvertrag stand der Beklagten nicht das Recht zu, eine bestimmte Kreditlinie in Anspruch zu nehmen: sie mußte den einmal ausgezahlten Kredit vielmehr in gleichbleibenden Monatsraten zurückführen, ohne den getilgten Teil noch einmal in Anspruch nehmen zu können. Gerade dies ist für einen Kontokorrentkredit atypisch. Bei einem Kontokorrentkredit berechnen die Banken im allgemeinen auch keine Bearbeitungsgebühr. Soweit xxx bei dem von einer anderen Bank ausgegebenen "Rahmenkredit" oder "Scheckkredit" die marktüblichen Zinssätze für Kontokorrentkredite bis zu 1 Mio. DM als Vergleichsmaßstab heranziehen will (WM Sonderbeilage 4/1987), lassen sich seine dafür angeführten Argumente nicht auf den hier in Rede stehenden Kredittyp übertragen. Denn bei den von ihm behandelten Krediten wird dem Kreditnehmer ein bestimmter Kreditrahmen bereitgestellt, über den er revolvierend ganz oder teilweise verfügen kann. Auch sind nicht, wie hier, Raten in festliegender Höhe zu zahlen; vielmehr richtet sich die Ratenhöhe nach der Höhe des jeweils in Anspruch genommenen Kredits.

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Soweit die Klägerin die Schwerpunktzinsen für Kontokorrentkredite um 1,5 % erhöhen und den sich dann ergebenden Wert als Vergleichsmaßstab heranziehen will, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der auf diese Weise ermittelte "Vergleichszins" erheblich über dem effektiven Marktzins für Ratenkredite liegt. Eine solche Berechnungsweise wird den Gegebenheiten des Marktes nicht gerecht. Entgegen der Auffassung der Klägerin erscheint es dem Senat auch nicht sachgerecht, den Vergleichszins unter Ansatz der vereinbarten Ratenhöhe zu errechnen. Zwar ergeben sich hierdurch verkürzte Laufzeiten; für den Durchschnittskunden einer Teilzahlungsbank ist aber die Höhe der zu zahlenden Monatsraten von größerer Bedeutung als die Länge der Laufzeit.

46

Der hier von der Klägerin ausgegebene "Idealkredit" steht nach Auffassung des Senats einem Ratenkredit sehr nahe. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die bei beiden Kreditarten der Höhe nach festliegenden Monatsraten. Selbst wenn man annimmt, daß der Kreditnehmer bei dem sog. "Idealkredit" zur Zahlung höherer als der vereinbarten Raten berechtigt ist und er auf diese Weise ohne Kündigung die Vertragslaufzeit verkürzen kann, so ist diese Möglichkeit für die von der Klägerin angesprochenen Kreditnehmer, die im allgemeinen wirtschaftlich schwach sind, weitgehend nur theoretischer Natur. Auch die unterschiedliche Verrechnung der Ratenbeträge hat wirtschaftlich gesehen keine besondere Bedeutung. Für die Kalkulation der Klägerin und die Belastung der Kreditnehmer ist vielmehr entscheidend, welcher Betrag für ein in bestimmter Höhe und Dauer ausgeliehenes Kapital gezahlt wird oder gezahlt werden muß. Aus welcher Verrechnungsweise der Raten sich die genannten Positionen ergeben, ist zweitrangig.

47

Soweit beim Ratenkredit ein fester, hier jedoch ein variabler Zinssatz vereinbart ist, können sich daraus sowohl für die Klägerin als auch für den Kreditnehmer Vor- oder Nachteile ergeben. Angesichts der auf dem Kreditmarkt ständig auf- und abwärts verlaufenden Zinsentwicklung wird sich die Ertragslage der Klägerin auf lange Sicht bei Vereinbarung variabler Zinssätze kaum anders darstellen als bei Vereinbarung fester Zinssätze.

48

Das für die Klägerin mit der Herausgabe des "Idealkredits" verbundene Risiko wird man auch ebenso hoch oder niedrig wie das bei der Ausgabe eines Ratenkredits zu veranschlagen haben. Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargelegt, daß sie ihre "Idealkredite" an einen anderen Kundenkreis vergibt, als es bei Ratenkrediten der Fall ist. Der Senat hat diese Frage in der Verhandlung mit den Parteien erörtert.

49

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen hält es der Senat für zulässig, den hier fraglichen Kredit mit einem unter marktüblichen Konditionen gewährten Ratenkredit zu vergleichen. Da der Ratenkredit von den marktüblichen Kreditarten gewöhnlich der teuerste Kredit ist, wird durch seine Heranziehung als Vergleichsmaßstab die Klägerin nicht benachteiligt.

50

cc)

51

Ausweislich der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank betrug der Schwerpunktzins für Ratenkredite im März und April 1985 - also bei Abschluß des hier zu beurteilenden Kreditvertrags - 0,43 % p.M. Bei Ansatz des der Beklagten gewährten Nettokredits von 25.950,-- DM, der bei Ratenkrediten marktüblichen Bearbeitungsgebühr von 2 % sowie einer Kreditlaufzeit von 85 Monaten errechnet sich nach der Annuitätenmethode ein effektiver Jahreszins von 10,14 %. Der anfängliche effektive Jahreszins, der dem hier zu beurteilenden Kreditvertrag vom 30. März 1985 zugrunde liegt, beträgt nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin 19,8 %. Der Vertragszins übersteigt den Marktzins somit um 95,27 %. Bei einer Überschreitung des Marktzinses in dieser Größenordnung ist von einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auszugehen.

52

b)

53

Weitere unangemessene Belastungen der Beklagten ergeben sich aus den von der Klägerin vorformulierten "Wesentlichen Bestimmungen ... zum Idealkreditantrag".

54

aa)

55

Soweit in Ziffer 2) der Bedingungen geregelt ist, daß zu jedem Monatsultimo ein Rechnungsabschluß vorgenommen werden und der Saldo bei nicht fristgerechtem Widerspruch gegen den in Form eines Kontoauszuges mitgeteilten Rechnungsabschluß als anerkannt gelten soll, handelt es sich um eine den Kreditnehmer unangemessen benachteiligende und für den typischen Kreditnehmer der Klägerin auch undurchschaubare Klausel. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen, unter denen § 355 Abs. 1 HGB eine Ausnahme vom Zinseszinsverbot zuläßt, angesichts der hier vereinbarten Kreditkonditionen überhaupt bejaht werden können; jedenfalls erscheinen Abrechnungsperioden von nur einem Monat unangemessen kurz. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken sehen kurze Perioden nicht vor; in ihnen ist nur bestimmt, daß die Bank mindestens einmal jährlich einen Rechnungsabschluß erteilt (Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken). Bei den Universalbanken sind Abrechnungsperioden von mindestens drei Monaten üblich. Die Verkürzung der Rechnungsperiode birgt für den Kreditnehmer erhebliche Risiken. Zwar wirkt sich die Kontokorrentklausel - wie bereits dargelegt - bei pünktlicher Ratenzahlung nicht aus. Gerät der Kreditnehmer aber in Ratenverzug, fallen infolge der kontokorrentmäßigen Abrechnung Zinseszinsen an; sie wachsen umso schneller an, je höher die Zahl der Saldierungen, d.h. je kürzer die einzelne Rechnungsperiode ist. Ein Ratenverzug kommt gerade bei dem Kundenkreis, an den sich die Klägerin wendet, häufig vor, mag er im vorliegenden Fall auch nicht geradezu "vorprogrammiert" gewesen sein.

56

Bei der in Ziffer 2) der Kreditbedingungen enthaltenen Regelung ist aber vor allem zu beanstanden, daß die Klägerin nicht klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, welche Auswirkungen sich für die Kreditnehmer durch monatliche Rechnungsabschlüsse ergeben. Der Durchschnittskunde einer Teilzahlungsbank ist weitgehend geschäftsungewandt und rechtsunkundig. Aus dem bloßen Hinweis auf monatliche Rechnungsabschlüsse wird er im allgemeinen nicht erkennen können, daß eine kontokorrentmäßige Abrechnung erfolgen soll, bei der ihm - jedenfalls im Falle des Zahlungsverzuges - Zinseszinsen berechnet werden, zumal Ziffer 4) der Kreditbedingungen eine gesonderte Regelung über die "Verzugsfolgen bei rückständiger Monatsleistung" enthält. Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Klägerin den hier fraglichen Kredit als "Idealkredit" anbietet. Durch diese Bezeichnung wird bei den oft unkritischen Kreditinteressenten, die sich an eine Teilzahlungsbank wenden, der Eindruck erweckt, einen Kredit zu besonders günstigen Konditionen erhalten zu können. Im Hinblick auf all diese Umstände war von der Klägerin zu verlangen, daß sie Ziffer 2) der Kreditbedingungen so abfaßte, daß ihr Durchschnittskunde die mit monatlichen Rechnungsabschlüssen verbundenen Folgen erkennen konnte. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Klägerin hat für die gewollte Kontokorrentabrede vielmehr Formulierungen gewählt, die den tatsächlichen Regelungsgehalt eher verschleiern.

57

bb)

58

Soweit sich die Klägerin in Ziffer 3) der Bedingungen das uneingeschränkte Recht zur jederzeitigen Änderung der vereinbarten Kreditkonditionen vorbehalten hat, wird bei dem einer Teilzahlungsbank gegenüberstehenden Kundenkreis der Eindruck erweckt, sich jedem Änderungsbegehren der Bank beugen zu müssen. Der betroffene Kreditnehmer wird im allgemeinen nicht wissen, daß die Rechtsprechung einseitige Konditionsänderungen nur unter bestimmten Voraussetzungen zuläßt und beispielsweise die Erhöhung des Zinssatzes von gestiegenen Refinanzierungskosten der Bank abhängig macht.

59

Ebenso muß der Kreditnehmer aufgrund der in Ziffer 5) der Kreditbedingungen über die Vertragsaufhebung getroffene Regelung den Eindruck gewinnen, sich in keinem Falle gegen eine von der Klägerin erklärte Kreditkündigung wehren zu können, obgleich auch bei einer Vertragsgestaltung der vorliegenden Art eine Kündigung zur Unzeit anerkanntermaßen unzulässig ist.

60

cc)

61

Die Regelung in Ziffer 4) der Kreditbedingungen, nach der die Klägerin bei rückständigen Ratenzahlungen berechtigt sein soll, neben dem laufenden Sollzinssatz auf den rückständigen Betrag bis zu 4 % Zinsen p.a. zu berechnen, hält einer Inhaltskontrolle nach § 11 Nr. 5 a AGBG nicht stand. Schon wegen der monatlichen Rechnungsabschlüsse werden für den gesamten Ratenrückstand Sollzinsen berechnet. Damit sind die Nachteile, die der Klägerin durch einen Zahlungsverzug des Kreditnehmers entstehen, voll abgedeckt. Weitere Schäden oder Gewinnverluste der Klägerin sind nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten. Die gleichen Erwägungen gelten für die Regelung in Ziffer 5) der Bedingungen, nach der vom Kreditnehmer im Falle einer Vertragsaufhebung durch die Klägerin und Fälligstellung der Restforderung ebenfalls Verzugszinsen in Höhe der Sollzinsen zuzüglich bis zu 4 % p.a. zu zahlen sind.

62

Angesichts der unangemessenen und gravierenden Belastungen, die sich für die Beklagte aus dem überhöhten Vertragszins und den beanstandeten Kreditbedingungen ergeben, ist der Kreditvertrag vom 30. März 1985 als objektiv sittenwidrig zu qualifizieren.

63

c)

64

Das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB ist zu vermuten, weil sich die Beklagte als Privatkonsumentin der objektiv sittenwidrigen Vertragsgestaltung der Klägerin unterworfen hat. Die entsprechende Vermutung hat die Klägerin auch nicht widerlegt.

65

2.)

66

Wegen der Nichtigkeit des Kreditvertrags vom 30. März 1985 stehen der Klägerin gegenüber der Beklagten nur bereicherungsrechtliche Ansprüche zu (§§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB). Diese Ansprüche erstrecken sich auf die Ablösung der Vorkredite und den ausgezahlten Barkreditbetrag. Obgleich beide Leistungen sowohl der Beklagten als auch deren früheren Ehemann zugute gekommen sind, haftet die Beklagte nicht als Gesamtschuldnerin, sondern nur in Höhe ihrer tatsächlichen Bereicherung (BGH NJW 1982, 2433, 2436; 1983, 1420). Fehlen bei Eheleuten konkrete Anhaltspunkte dafür, in welchem Umfang der einzelne Ehegatte durch die Leistung eines Dritten bereichert ist, so erscheint es gerechtfertigt, von einer jeweils hälftigen Bereicherung auszugehen.

67

Für die Rückführung der abgelösten und von der Klägerin gewährten Vorkredite haftete die Beklagte als Gesamtschuldnerin neben ihrem früheren Ehemann. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die bezüglich der Vorkredite abgeschlossenen Verträge nicht als sittenwidrig und damit nichtig zu betrachten. Bei den Verträgen vom 22. Januar 1981 und 9. Juli 1982 überstieg der Vertragszins den Marktzins, wie die Klägerin zutreffend dargelegt hat, um weniger als 70 %. Bei einer Überschreitung des Marktzinses in dieser Größenordnung kann nicht von einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gesprochen werden.

68

Auch der Kreditvertrag vom 30. Mai 1984 ist nicht als sittenwidrig anzusehen. Zwar übersteigt der diesem Vertrag zugrunde liegende effektive Jahreszins den Marktzins um 82,28 %, so daß hier ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bejaht werden kann. Eine Überschreitung des Marktzinses um 82,28 % rechtfertigt es für sich allein aber nicht, einen Kreditvertrag als sittenwidrig zu bezeichnen. Es müssen vielmehr weitere und den Kreditnehmer in gravierender Weise belastende Umstände hinzutreten. Derartige Umstände lassen sich bei dem Kreditvertrag vom 30. Mai 1984 aber nicht feststellen. Zwar sind die dem Vertrag zugrunde liegenden Kreditbedingungen hinsichtlich der Verzugszinsregelung zu beanstanden; die sich daraus für den Kreditnehmer ergebenden Belastungen sind jedoch nicht so gravierend, daß das Verdikt der Sittenwidrigkeit gerechtfertigt wäre.

69

Die Mittel aus den Vorkrediten haben die Beklagte und ihr früherer Ehemann, wie die Beklagte bei ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt hat, für die gemeinsame Haushaltsführung verbraucht. Angesichts dieses Umstandes kann die Bereicherung, die sich für die Beklagte aus der Ablösung der Vorkredite ergeben hat, mit der Hälfte des Ablösebetrages angesetzt werden. Aufgrund einer Neuberechnung hat die Klägerin ihre bei Abschluß des Idealkreditvertrages bestehenden Restforderungen aus den Ratenkreditverträgen mit 22.238, 38 DM beziffert (20.174,68 DM + 2.063,70 DM). Die Bereicherung der Beklagten ist mit der Hälfte dieses Betrages, also mit 11.119,19 DM, anzusetzen.

70

b)

71

Die Beklagte ist auch hinsichtlich des Betrages von 3.172,10 DM, den die Klägerin aufgrund des Vertrages vom 30. März 1985 als Barkredit ausgezahlt hat, hälftig bereichert. Insoweit hat die Beklagte bei ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt, der genannte Betrag sei von ihr und ihrem Ehemann wiederum im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung verbraucht worden.

72

Die ursprüngliche bereicherungsrechtliche Forderung der Klägerin gegen die Beklagte belief sich somit auf insgesamt 12.705,24 DM (11.119,19 DM + 1.586,05 DM).

73

c)

74

Was die Fälligkeit der bereicherungsrechtlichen Forderung der Klägerin anbelangt, so darf die Beklagte durch die Sittenwidrigkeit des Kreditvertrags vom 30. März 1985 nicht schlechter gestellt werden, als sie im Falle der Wirksamkeit des Vertrages gestanden hätte (§ 817 S. 2 BGB). Die von den Parteien getroffene Ratenzahlungsvereinbarung ist deshalb trotz ihrer Nichtigkeit auf die Begleichung der bereicherungsrechtlichen Schuld zu übertragen (BGH a.a.O.). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die Beklagte den geschuldeten Betrag von insgesamt 12.705,24 DM in 85 Monatsraten zu je 149,47 DM begleichen durfte.

75

Bis zur Trennung der Beklagten von ihrem früheren Ehemann - 1. Dezember 1985 - sind auf die Forderungen der Klägerin aus dem Vertrag vom 30. März 1985 insgesamt 3.850,-- DM gezahlt worden. Die Zahlungen erfolgten, wie die Beklagte vor dem Senat erklärt hat, von einem Konto, das zwar auf den Namen des früheren Ehemannes der Beklagten lautete, für das die Beklagte aber eine Kontovollmacht hatte und auf das sie auch ihr Arbeitseinkommen überweisen ließ. Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, von einem in wirtschaftlicher Hinsicht gemeinschaftlichen Konto zu sprechen. Demgemäß sind auch die bis zu der hier fraglichen Trennung geleisteten Zahlungen hälftig auf die Bereicherungsschuld der Beklagten zu verrechnen. Dies kann allerdings nicht für die vom früheren Ehemann der Beklagten nach der Trennung geleisteten Zahlungen gelten; denn insoweit lassen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, daß mit diesen Zahlungen auch die Bereicherungsschuld der Beklagten zurückgeführt werden sollte. Die Beklagte selbst hat nach der Trennung keine Zahlungen geleistet. Die als von ihr erbracht geltende Zahlung von 1.925,-- DM (3.850,-- DM : 2) reichte aus, ihre Ratenzahlungsverpflichtungen bis auf einen geringen Fehlbetrag von 18,11 DM für 13 Monate, also bis einschließlich Mai 1986, zu erfüllen.

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Die mit Schreiben der Klägerin vom 23. Juni 1986 erklärte Kreditkündigung hat nicht zur Fälligkeit ihrer gesamten bereicherungsrechtlichen Forderung geführt. Unter Berücksichtigung der hier anzuwendenden Grundsätze von Treu und Glauben war die Klägerin nach Auffassung des Senats nur bei einem Rückstand von zwei Monaten zur Fälligstellung ihrer gesamten bereicherungsrechtlichen Forderung berechtigt. Ende Juni 1986 befand sich die Beklagte, wie dargelegt, aber nur mit der Zahlung von etwas mehr als einer Rate in Verzug.

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Eine wirksame Fälligstellung ihrer Gesamtforderung hat die Klägerin aber durch den der Beklagten am 26. August 1986 zugestellten Mahnbescheid bewirkt. Seinerzeit standen mehr als drei Raten offen.

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d)

79

Hinsichtlich der Ratenbeträge, mit deren Zahlung sich die Beklagte bis zur Zustellung des Mahnbescheids in Verzug befand, und hinsichtlich der fälliggestellten Kreditforderung, mit deren Begleichung sich die Beklagte ab Zustellung des Mahnbescheids in Verzug befand, kann die Klägerin Verzugszinsen beanspruchen. Die Höhe dieser Verzugszinsen ist mit den Kosten zu bemessen, die von der Klägerin im Falle einer Refinanzierung der rückständigen Beträge aufzubringen waren und aufzubringen sind. Der Senat bemißt die Höhe dieser Kosten in ständiger Rechtsprechung über eine Schätzung nach § 287 ZPO mit den von der Deutschen Bundesbank für Kontokorrentkredite bis zu 1 Mio. DM ausgewiesenen Schwerpunktzinsen. Insoweit sind für die Zeit von Mai 1986 bis zum 28. Februar 1987 9 % Zinsen und für die Zeit dem 1. März 1987 8 % Zinsen anzusetzen.

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Wegen der Ratenrückstände sind bis zum 26. August 1986 Verzugszinsen von insgesamt 7,28 DM angefallen. Dementsprechend belief sich die Gesamtforderung der Klägerin per 26. August 1986 auf 10.787,52 DM (12.705,24 DM ./. 1.925,-- DM + 7,28 DM).

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Bezüglich des Kapitalbetrages von 10.780,24 DM kann die Klägerin ab dem 27. August 1986 die oben genannten Zinsen berechnen.

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III.

83

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344, 700 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.