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Oberlandesgericht Hamm·11 U 159/05·20.07.2006

Vergleichsvorschlag: 6.000 € Schmerzensgeld wegen verzögertem Disziplinarverfahren

ZivilrechtDeliktsrechtAmtshaftungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Schmerzensgeld wegen eines langdauernden Disziplinarverfahrens. Der Senat ging vorläufig davon aus, dass das Verfahren bereits am 19.03.1998 einzustellen gewesen wäre; für die Höhe des Schmerzensgeldes sind daher allein nach diesem Zeitpunkt eingetretene bzw. fortbestehende psychische Beeinträchtigungen maßgeblich. Da hierzu Gutachten fehlen und Beweisrisiken bestehen, schlug das Gericht aus Abwägung der Umstände einen Vergleich in Höhe von 6.000 € vor, der sodann abgeschlossen wurde.

Ausgang: Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich beendet; beklagtes Land zahlt 6.000 €; Kostenquoten zwischen den Parteien festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn die bis dahin vorliegenden Beweise ein Dienstvergehen nicht mit der für eine Disziplinarmaßnahme erforderlichen Sicherheit feststellen lassen.

2

Bei der Bemessung von Schmerzensgeld wegen verzögerter oder fehlerhafter disziplinarischer Maßnahmen ist auf die Verschlimmerung und Verlängerung psychischer Beeinträchtigungen nach dem maßgeblichen Einstellungstermin abzustellen.

3

Zur Feststellung der kausalen und eingetretenen Beeinträchtigungen kann ein sachverständiges Gutachten erforderlich sein; ohne solche Feststellungen bleiben erhebliche Beweisrisiken bestehen.

4

Bei der Vergleichsfindung sind die Schwere der (ggf. falschen) Verdächtigungen, das Verschulden und Verzögerungsverhalten des Dienstherrn sowie ein etwaiges Mitverschulden oder übrige Beweisrisiken zu gewichten; diese Abwägung kann zu erheblichen Abzügen vom theoretisch zurechenbaren Schaden führen.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 4 0 469/04

Tenor

I.

Der Senat schlägt den Parteien vor, den Rechtsstreit durch den Abschluss des nachfolgenden Vergleichs zu beenden:

Vergleich

1.       Das beklagte Land zahlt zur Abgeltung der Klageforderung an den Kläger 6.000,00 €.

2.       Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 90 % und das beklagte Land 10 %; von den Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten dieses Vergleichs tragen der Kläger 85 % und das beklagte Land 15 %.

II.

Das beklagte Land soll sich zu diesem Vergleichsvorschlag bis zum 29. September 2006 erklären. Die Stellungnahmefrist für den Kläger endet am 16. Oktober 2006.

Rubrum

1

Bei vorläufiger Bewertung geht der Senat davon aus, dass das gegen, den Kläger gerichtete Disziplinarverfahren mit einer Einstellungsverfügung am 19.03.1998 hätte

2

abgeschloss_en werden müssen, weil angesichts der bis dahin erhobenen Beweise, wie sie noch in den Strafakten dokumentiert sind, ein Dienstvergehen nicht mit der für eine Disziplinarmaßnahme erforderlichen Sicherheit feststellbar war. Entscheidend für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist daher an sich die Verschlimmerung und Verlängerung der psychischen Beeinträchtigungen des Klägers, die nach diesem Zeitpunkt festgestellt werden können. Hierzu fehlen jedoch ausreichende Anhaltspunkte, die erst im Rahmen einer Begutachtung durch einen Sachverständigen gewonnen werden können.

3

Um zu einem angemessenen Vergleichsvorschlag zu kommen, hat der Senat deshalb die von Seiten der Schüler gegen den Kläger gerichteten - nach gegenwärtigem Wissenstand falschen - Verdächtigungen als Ausgangspunkt genommen. Hierfür hält der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände allenfalls ein Schmerzensgeld von 15.000,00 € für angemessen. Von diesem Betrag sind sodann Abzüge erforderlich, weil das beklagte Land für die ursprünglichen Verdächtigungen keinerlei Ursache gesetzt hat und deshalb daran auch keine Schuld trägt. Selbst unter Berücksichtigung der erheblichen schuldhaften Verzögerungen bis zum tatsächlichen Abschluss des Disziplinarverfahrens und der sonstigen dem beklagten Land zuzurechnenden Fehlentscheidungen, wie sie der Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Parteivertretern erörtert hat, und wegen der für den Kläger im Rahmen der für eine streitige Entscheidung erforderlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen auch noch verbleibenden Beweisrisiken kommt derzeit aus Sicht des Senats für eine vergleichsweise Beendigung des Verfahrens ein Betrag von allenfalls 6.000,00 € in Betracht.

4

Nach diesem Beschluss wurde das Verfahren mit einem Vergleich beendet.