Berufungsrüge abgewiesen: Amtspflichtverletzung bei Unterlassung der Fahrzeugstilllegung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Essen Berufung ein; diese wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass Bedienstete ihre Pflicht aus §29d Abs.2 StVZO verletzt haben, weil sie an der der Versicherung bekannten H‑Straße nicht nachfragten. Dadurch wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit die Stilllegung durchsetzbar gewesen; ein anderweitiger Anspruch gegen Versicherer war der Klägerin nicht zumutbar.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen als unbegründet abgewiesen; Verurteilung zum Schadensersatz bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bediensteten einer Behörde verletzen ihre Amtspflichten aus §29d Abs.2 StVZO schuldhaft, wenn sie nicht hinreichend zumutbare Erkundigungen an Adressen einholen, bei denen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, das Fahrzeug oder den Halter aufzufinden.
Unterlassene Nachfragen an eine dem Versicherer bekannte Anschrift sind dann rechtswidrig, wenn diese Ermittlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Durchsetzung einer Stilllegungsverfügung geführt hätten.
Zwischen einer Amtspflichtverletzung und einem dadurch verursachten Schaden kann dann ein zurechenbarer Kausalzusammenhang bestehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Fahrzeug an der in Betracht kommenden Anschrift genutzt bzw. erreichbar war.
Der Geschädigte braucht nicht erfolglose oder unzumutbare Ersatzansprüche (z.B. gegen den Versicherer) auszuschöpfen, wenn die dem Versicherer erteilten Auskünfte den Wegfall des Versicherungsschutzes hinreichend belegen und eine Klage gegen den Versicherer nicht zumutbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18 O 586/00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Juni 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagten trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
I.
Zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die - einschließlich der tatsächlichen Feststellungen - Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch den von dem Fahrzeug BOTCM 74 verursachten Auffahrunfall entstanden ist. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
1.
Die Bediensteten der Beklagten sind ihrer Verpflichtung aus § 29d Abs. 2 StVZO, die Stilllegung des o.g. Fahrzeugs durchzusetzen, nicht hinreichend nachgekommen. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liegt jedenfalls darin, dass die Bediensteten, nachdem die unternommenen Erkundigungen an der aktuellen Meldeanschrift des Halters erfolglos geblieben waren, nicht auch Erkundigungen an der Anschrift H-Straße einholten. Dieses war die Anschrift, welche der Halter seinem Versicherer angegeben hatte und welche dementsprechend der Versicherer der Beklagten in der Benachrichtigung über das Erlöschen des Versicherungsschutzes mitgeteilt hatte. Es war zudem die Anschrift, an der, wie der Beklagten bekannt war, die - getrennt lebende - Ehefrau des Halters, die Zeugin D, wohnte. Auch wenn die Bediensteten der Beklagten nicht damit rechnen mussten, dass sie dort das Fahrzeug auffinden könnten, so war eine Nachfrage bei der Zeugin doch deshalb geboten, weil hinreichende Wahrscheinlichkeit bestand, dass die Zeugin Angaben über den Aufenthalt des Halters und/oder des Fahrzeugs machen könnte und auch machen würde.
2.
Solche Erkundigungen an der H-Straße hätten mit jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) zur Durchsetzung der Stilllegungsverfügung geführt.
Die Zeugin D hat vor dem Senat glaubhaft bekundet, dass das Fahrzeug nicht nur von ihrem - getrennt lebenden - Ehemann, sondern ebenso von ihren beiden, bei ihr wohnenden Kindern benutzt worden sei und dass ihr Ehemann das Fahrzeug jeweils spätestens nach ein, zwei Tagen zur H-Straße zurückgebracht habe. Nach der Aussage der Zeugin bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese oder deren Kinder bei Nachfragen der Beklagten falsche Angaben gemacht und die Durchsetzung der Stilllegung zu verhindern versucht hätten.
Dabei fehlt zwischen der oben beschriebenen Amtspflichtverletzung und dem Schaden auch nicht etwa der Zurechnungszusammenhang. Allerdings hat die Zeugin bekundet, sie habe die tatsächliche Wohnanschrift ihres Ehemanns seinerzeit nicht gekannt. Zum einen aber bestand vorliegend eine Pflicht zur Nachfrage bei der getrennt lebenden - Ehefrau des Halters nicht nur deshalb, weil zu erwarten war, dass diese die Wohnanschrift angeben könne, sondern allgemein deshalb, weil zu erwarten war, dass diese weiterführende Angaben machen könne. Zum anderen hat die Zeugin auch bekundet, dass sie über ihre Kinder und/oder ihren Schwiegervater in der Lage gewesen sei, ihren Ehemann zu erreichen; und auch insoweit ist es überwiegend wahrscheinlich, dass Erkundigungen bei der Zeugin zur Durchsetzung der Stilllegung geführt hätten.
3.
Eine der Klägerin zumutbare anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht nicht. Der Halter und die Unfallverursacherin haben eidesstattliche Versicherungen abgegeben. Eine zumutbare anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht aber auch nicht gegenüber dem Versicherer.
Die Klägerin hat keinen hinreichenden Anlass daran zu zweifeln, dass der Versicherungsschutz erloschen ist. Sie darf nach der entsprechenden Auskunft des Versicherers für wahr halten, dass der Versicherer die erforderlichen Mahnungen und Belehrungen sowie eine ordnungsgemäße Kündigungserklärung an die, dem Versicherer allein bekannte, Anschrift H-Straße gesandt hatte und dass keines dieser Schreiben als unzustellbar an den Versicherer zurückgelangt ist. Bei dieser Sachlage ist in jedem Fall von einer wirksamen Kündigung auszugehen; ob, wie die Zeugin bekundet hat, an der H-Straße zugestellte Briefe stets an ihren Ehemann weitergeleitet wurden, kann offen bleiben. Dieser muss sich, da er seine neue Anschrift nicht mitteilte, nach Treu und Glauben ggf. jedenfalls so behandeln lassen, als seien ihm die Schreiben zugegangen.
Von der Klägerin ist hiernach weder eine weitere Nachfrage bei dem Versicherer zu verlangen, noch ist es der Klägerin - gar - zuzumuten, den Versicherer auf Schadensersatz zu verklagen.
II.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.