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Oberlandesgericht Hamm·11 U 148/05·02.08.2007

Notarhaftung: Keine Pflicht zur Wertermittlung von Nachabfindungsansprüchen bei Vergleich

ZivilrechtErbrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten vom beurkundenden Notar Schadensersatz wegen angeblich unzureichender Aufklärung und Beratung zu möglichen Nachabfindungsansprüchen nach § 13 Abs. 4 HöfeO bei einer Erbauseinandersetzung. Das OLG Hamm wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Eine Amtspflichtverletzung (§ 19 Abs. 1 BNotO) sei weder wegen eines Neutralitätsverstoßes noch wegen Verletzung von Belehrungspflichten (§ 17 BeurkG) feststellbar, da der notarielle Auftrag auf die vergleichsweise Streitbeendigung (§ 779 BGB) ohne Anspruchsklärung gerichtet war. Besondere Umstände, die eine Warnpflicht ausgelöst hätten, lagen nicht vor.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung in der Notarhaftungssache zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch gegen den Notar nach § 19 Abs. 1 BNotO setzt eine feststellbare Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der notariellen Tätigkeit voraus.

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Ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Notars (§ 14 Abs. 3 S. 2 BNotO) ist nur anzunehmen, wenn sich eine Interessenvertretung für einen Beteiligten hinreichend feststellen lässt; bloße Mitwirkungen im Vorfeld genügen hierfür nicht.

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Der Umfang notarieller Belehrungs- und Betreuungspflichten nach § 17 Abs. 1 BeurkG richtet sich nach dem erteilten Auftrag; ist die Beurkundung einer Vergleichslösung zur Streitbeendigung (§ 779 BGB) gewollt, schuldet der Notar grundsätzlich keine vorgelagerte Klärung und Wertermittlung streitiger Ansprüche.

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Eine erweiterte Warnpflicht des Notars besteht nur bei besonderen, im Geschäft selbst angelegten oder in seiner Durchführung liegenden Gefahren, die die Besorgnis eines Schadenseintritts für einen Beteiligten begründen.

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Wollen die Beteiligten bewusst eine endgültige Klärung von Anspruchsgrund und Anspruchshöhe offenlassen und gleichwohl vergleichsweise abschließen, ist der Notar nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass auf eine abweichende rechtliche Bewertung hinzuwirken oder Ermittlungen zur Anspruchshöhe zu veranlassen.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 19 Abs. 1 S. 1 BNotO§ 14 Abs. 3 S. 2 BNotO§ 17 Abs. 1 BeurkG§ 13 Abs. 4 HöfeO§ 779 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 15 O 374/05

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 25. Oktober 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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I.

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Die Kläger verlangen von dem beklagten Notar Schadensersatz aufgrund der Beurkundung eines Erbauseinandersetzungsvertrages vom 26.03.2003. Sie werfen dem Beklagten unzureichende Sachaufklärung und Beratung im Hinblick auf ihre vermeintlichen Nachabfindungsansprüche in Folge der Übertragung des Hofes des am ####2001 verstorbenen Landwirtes P2 auf ihren Bruder bzw. Onkel X vor.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und der gestellten Anträge wird gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Beklagten zur Wertermittlung über die Nachabfindungsansprüche in Ermangelung eines entsprechenden Auftrages hierzu nicht für verpflichtet gehalten. Daher habe er auch keinen Anlass gehabt, die Kläger über eine mögliche Benachteiligung zu belehren.

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Mit der Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger ihren Vortrag bezüglich des Vorwurfs einer Amtspflichtverletzung durch den Beklagten. Eine solche liege nach ihrer Auffassung bereits darin, dass der Beklagte überhaupt den Erbauseinandersetzungsvertrag beurkundet habe, obwohl er nach ihrer Behauptung zuvor im Rahmen der Verhandlungen der Erben zur Regelung der Auseinandersetzung als anwaltlicher Vertreter des Beteiligten X aufgetreten sei. Der Beklagte habe für X nicht nur Auskünfte erteilt, sondern mit Schreiben vom 03.05.2002 auch einen Auseinandersetzungsvorschlag gemacht. Im Rahmen der Beurkundung der Erbauseinandersetzung habe er auch Beratungs- und Belehrungspflichten verletzt. Weder habe er die Rechtslage hinsichtlich des Bestehens von Nachabfindungsansprüchen nach der Höfeordnung geklärt, noch habe er die Beteiligten deswegen an einen Anwalt verwiesen. Statt dessen habe er ohne Hinweis auf die ungeklärte Höhe entsprechender Ansprüche den Auseinandersetzungsvertrag inhaltlich entworfen. Einen Vertragsentwurf oder vorgegebene Vertragsinhalte der Beklagten oder des Steuerberaters und Rechtsbeistandes I zur Höhe solcher Abfindungen habe es nicht gegeben. Auf die Gefahr, wegen einer relativ geringen Abfindungszahlung auf alle weiteren Ansprüche zu verzichten, hätte der Beklagte hinweisen müssen. Mangels anwaltlicher Beratung durch den Steuerberater und Rechtsbeistand I seien sie – die Kläger – auch belehrungsbedürftig gewesen. Anderweitige Ersatzmöglichkeiten über den von I bereits im Wege des Vergleichs im Verfahren LG Münster, 11 O 233/04, gezahlten Betrag von 10.000,-- Euro hinaus, bestünden nicht. Im Falle der Ablehnung notarieller Tätigkeit durch den Beklagten oder bei ordnungsgemäßer Belehrung und daraufhin eingeholten anwaltlichen Rat hätten sie – die Kläger – auf notfalls im Prozesswege zu erzwingenden vollen Ausgleich ihrer Nachabfindungsansprüche bestanden.

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Die Kläger beantragen,

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das am 25.10.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abzuändern und

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1.

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 25.996,07 Euro, an den Kläger zu 2) 11.964,40 Euro und an die Klägerin zu 3) 11.964,40 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2006 zu zahlen,

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2.

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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen jeweils den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen als Folge der Pflichtverletzungen des Beklagten durch Abschluss eines notariellen Vergleichs vom 26.03.2003 (UR‑Nr. ###/2003 des Beklagten) entstanden ist und noch entsteht.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und behauptet, der Kläger zu 1), der selbst als Bevollmächtigter für die anderen Miterben aufgetreten sei, sei von I nicht nur steuerlich, sondern auch rechtlich beraten worden. Unter dessen Mitwirkung sei in einer ausführlichen Verhandlung der Beteiligten der Vertragsinhalt abgestimmt und ihm – dem Beklagten – der Auftrag erteilt worden, einen entsprechenden notariellen Vertrag zu entwerfen. Dabei seien sich I und der Sohn des Klägers zu 1) einig gewesen, dass wegen der Übertragung der Milchquote keine Ansprüche bestünden. Der Abfindungsbetrag sei gegriffen worden und allenfalls an den Viehverkäufen orientiert. Insgesamt habe man bewusst von einer endgültigen Klärung von Anspruchsgrund und -höhe abgesehen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen I, X und P. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 20.06.2007, wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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II.

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Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.

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Den Klägern stehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO, der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu.

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Auch nach dem Ergebnis der vom Senat geführten Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass dem Beklagten im Zusammenhang mit der Beurkundung des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 26.03.2003 eine Amtspflichtverletzung zur Last fällt.

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1.

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Nicht feststellbar ist, dass der Beklagte gegen seine Neutralitätspflicht gemäß § 14 Abs. 3 S. 2 BNotO verstoßen hat. Weder die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Ahaus betreffend die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses (Aktenzeichen 8 Lw 106/01 und 8 Lw 111/01) noch die Aussagen der vernommenen Zeugen belegen, dass der Beklagte, statt als unparteiischer Betreuer der Beteiligten als Interessenvertreter des Beteiligten X agierte. Keiner der vernommenen Zeugen, insbesondere auch nicht X selbst, hat eine Interessenvertretung des Beklagten für X bestätigt. Allein der Umstand, dass der Beklagte, der den Antrag Xs auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses notariell beurkundet hatte, auch beim Termin vor dem Amtsgericht am 30.01.2002 erschienen war und sich dabei neben den Beteiligten X setzte, belegt nicht hinreichend einen Verstoß gegen seine notarielle Neutralitätspflicht.

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2.

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Der Beklagte hat aber auch nicht gegen die aus § 17 Abs. 1 BeurkG folgende Verpflichtung zur Belehrung der Beteiligten über die rechtliche Tragweise des Geschäfts verstoßen. Ebenso hat er nicht versäumt, vor der Beurkundung zunächst zu klären, ob und ggfls. in welcher Höhe den Klägern gegenüber X Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 Abs. 4 HöfeO zustanden. Derartige Überprüfungen waren vielmehr nach dem Inhalt der ihm übertragenen Tätigkeit nicht geschuldet.

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Gegenstand seines notariellen Auftrages an den Beklagten war lediglich die Herbeiführung und Beurkundung einer Einigung, wobei insbesondere etwaige Nachabfindungsansprüche der Kläger als weichenden Miterben gerade unabhängig von einer weiteren Prüfung des Bestehens eines Anspruchsgrundes und ggfls. der Anspruchshöhe abgegolten werden sollten. Den Beteiligten war, wie insbesondere auch die Aussagen der vernommenen Zeugen I und P ergeben haben, nicht nur klar, sondern es war Ziel der Tätigkeit des Beklagten, dass durch den Erbauseinandersetzungsvertrag ein Vergleich über die im Streit stehenden Ansprüche im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB und somit eine schnelle Beendigung der bestehenden Streitigkeiten über die Erbauseinandersetzung herbeigeführt werden sollte. Der Zeuge P, der über eine präzise Erinnerung an die Geschehnisse verfügte und dessen Aussage dem Senat insgesamt überzeugend erscheint, hat darüber hinaus dargelegt, dass die Kläger und X während des ersten Besprechungstermins im Büro des Beklagten auch über Ausgleichsansprüche wegen der Verpachtung von Ländereien sowie wegen eines auf dem Hof verbliebenen Möbelstücks stritten. Ferner wurde von X ein Verzicht auf Ansprüche wegen der von ihm vorgenommenen Veräußerung der Milchquote an seine Tochter verlangt und akzeptiert. Die Vornahme entsprechender Verfügungen durch X stand außer Frage. Unklarheiten bestanden lediglich in rechtlicher Hinsicht, ob die Verfügungen überhaupt einen Ergänzungsanspruch der weichenden Miterben gemäß § 13 Abs. 4 HöfeO ausgelöst haben würden, ferner hinsichtlich der tatsächlichen Höhe etwaiger Ansprüche. Eine Abklärung dieser Unklarheiten war jedoch nicht das Ziel der Beteiligten und sollte nicht mehr erfolgen, vielmehr ging es ausschließlich um die Herbeiführung einer Einigung zur Beendigung des Streits. Unter diesen Umständen bestand keine Verpflichtung des Beklagten, Ermittlungen zur Höhe der Ansprüche anzustellen. Durch die Beurkundung des Vertrages vom 26.03.2003 ist er seinem Auftrag gerecht geworden.

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3.

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Der Beklagte war auch nicht ausnahmsweise verpflichtet, die Kläger vor besonderen Gefahren des abzuschließenden Vertrages zu warnen.

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Es ist zwar anerkannt, dass dem Notar eine erweiterte betreuende Belehrungspflicht erwächst, wenn aufgrund besonderer Umstände des Geschäfts Anlass zu der Besorgnis besteht, einem Beteiligten entstehe ein Schaden. Derartige Umstände setzen Gefahren voraus, die mit der rechtlichen Anlage oder der Art der Durchführung des Geschäftes zusammenhängen (vgl. Ganter in Zugehör/Ganter/Härtel, Handbuch der Notarhaftung, Rdn. 1210; 1212 m. w. N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

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Die vergleichsweise getroffene Erbauseinandersetzung wies keine rechtlichen Besonderheiten auf, die Anlass zu der Annahme gaben, dass sich die Kläger über die rechtlichen Konsequenzen ihres Handelns nicht genügend im Klaren waren. Ebenso bestand kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass seitens der Kläger Erwartungen gehegt wurden, die von den gesetzlich angeordneten Rechtsfolgen eines Vergleichs abwichen. Vielmehr konnte kein Zweifel daran bestehen, dass die Beteiligten genau die gesetzlich vorgesehenen Folgen eines Vergleichs herbeiführen wollten. Wie die Zeugen I und P beschrieben haben, stand nach den Ergebnissen der Besprechung am 19.03.2003 im Büro des Beklagten außer Frage, dass sich die Beteiligten über die rechtliche Bedeutung ihrer vergleichsweisen Einigung im Klaren waren und die Kläger, für die der Kläger zu 1) verhandelte, welcher sich des Beistands der Zeugen I als Steuerberater und P als Volljuristen versichert hatte, die Rechtslage auch hinsichtlich der Ansprüche, auf welche sie jeweils verzichteten, insofern zutreffend einschätzten, als bei dem der Einigung übereinstimmend zu Grunde gelegten Sachverhalt die Anspruchsberechtigung der Kläger dem Grunde und der Höhe nach offen blieb und offen bleiben sollte.

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4.

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Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch erhebliche Zweifel bestehen, ob den Klägern durch den Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 26.03.2003 überhaupt ein Schaden entstanden ist. Insbesondere spricht viel dafür, dass die Kläger durch die in § 3 des Vertrages vom 26.03.2003 vereinbarte Abfindung sowie durch die von dem Zeugen I aufgrund des Vergleichs im Rechtsstreit des Landgerichts Münster, Aktenzeichen 11 O 233/04, gezahlten 10.000,-- € letztlich mindestens dasjenige erhalten haben, was sie bei einer streitigen Auseinandersetzung mit dem Hoferben X hätten erzielen können. Denn insbesondere wegen der unentgeltlichen Veräußerung der Milchquote auf seine Tochter und der Verpachtung von Ländereien erscheint es zweifelhaft, einen Ausgleichsanspruch der Kläger gegen X gemäß § 13 Abs. 4 der HöfeO anzuerkennen. Durch die Verpachtungen und die Veräußerung der Milchquote wurde der Betrieb des Hofes aufrecht erhalten. Es spricht viel dafür, darin eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes zu sehen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Hoferbe X bereits im Zeitpunkt des Erbfalles fast 75 Jahre alt war, weshalb schon altersbedingt eine Fortführung der Landwirtschaft auf dem Hof durch ihn persönlich nicht zu erwarten war. Auf die Frage, ob die Veräußerung von Vieh Nachabfindungsansprüche ausgelöst hat, kommt es dann schon nicht mehr an. Letztlich braucht der Senat diese Fragen jedoch nicht abschließend zu beantworten, da jedenfalls, wie ausgeführt, eine Pflichtverletzung durch den Beklagten nicht festzustellen ist.

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5.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO war nicht geboten. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofes ist der Senat nicht abgewichen.

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Die Beschwer der Kläger überschreitet 20.000,-- Euro.