Stromversorger haftet nicht für Überspannungsschaden wegen unterlassener Flächenkontrolle
KI-Zusammenfassung
Die Kläger fordern Schadensersatz wegen eines Überspannungsschadens und rügen mangelhafte Kontroll- und Aufklärungspflichten des Stromversorgers. Das Berufungsgericht will die Berufung als unbegründet zurückweisen. Es stellt fest, dass aus § 11 Abs. 1 ENWG keine allgemeine Pflicht zur regelmäßigen Freilegung erdverlegter Kabel folgt; wirtschaftliche Zumutbarkeit begrenzt die Pflichten. Zudem fehlt der Nachweis, dass ein Hinweis Schutzmaßnahmen veranlasst hätte.
Ausgang: Berufung der Kläger wird nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Aus § 11 Abs. 1 ENWG lässt sich keine generelle, nicht anlassbezogene Pflicht des Netzbetreibers ableiten, erdverlegte Kabel durch regelmäßiges Freilegen zu kontrollieren; Pflichten sind der wirtschaftlichen Zumutbarkeit unterworfen.
Die regelmäßige Flächenerhebung und anschließende Wiederherstellung von Erdverlegungen zur Kontrolle ist wegen des immensen Aufwands und der Wiederherstellungskosten in der Regel unverhältnismäßig.
Die Möglichkeit nicht-invasiver Messungen (z. B. Isolationsmessungen) begründet eine Kontrollpflicht nur dann, wenn konkret dargelegt und bewiesen ist, dass solche Messungen praktikabel, hinreichend aussagekräftig und wirtschaftlich zumutbar sind.
Für einen Schadenersatzanspruch aus Verletzung einer Aufklärungspflicht ist Kausalität darzulegen; es muss hinreichend festgestellt sein, dass ein hinreichender Hinweis den Geschädigten veranlasst hätte, Schutzmaßnahmen zu installieren, wobei das Verhalten nach dem Schadensfall (Unterlassen nach Bekanntwerden) dafür sprechend sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8 O 19/12
Leitsatz
Ein Stromversorger haftet nicht für einen Überspannungsschaden des Kunden, weil er erdverlegte Stromkabel nicht regelmäßig kontrolliert hat.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Gründe
I.
Der Kläger begehren Verurteilung der Beklagten zum Ersatz von Schäden, die ihnen im Zusammenhang mit einer Stromversorgungsstörung am 22.09.2011 auf ihrem Grundstück B Q ## in N entstanden sind.
Das Landgericht hat ihre Klage abgewiesen. Wegen des Sachverhalts und der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung rügen die Kläger, das Landgericht habe den Umfang der sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten der Beklagten verkannt. Zu Unrecht sei eine Kontroll- und Wartungspflicht pauschal abgelehnt worden. Dabei habe das Landgericht zu Unrecht unterstellt, dass die regelmäßige Kontrolle erdverlegter Stromkabel durch das Freilegen wirtschaftlich unzumutbar hohe Kosten mit sich bringen würde. Stattdessen hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, welcher Kostenaufwand zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Leitungsnetzes von der Beklagten überhaupt betrieben werde. Zudem sei ein Freilegen des Leitungsnetzes nicht erforderlich, vielmehr hätte eine Kontrolle auch durch eine bloße Messung erfolgen können.
Zu Unrecht habe das Landgericht auch angenommen, die Kläger hätten auch bei einer vollständigen Aufklärung keine Überspannungsschutzmaßnahmen eingebaut. Dies sei eine bloße Vermutung. Ein solcher Einbau sei bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nur deshalb unterblieben, weil die Kläger den Zustand hätten bewahren wollen, wie er am Schadenstag vorgelegen habe.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, eine grundsätzlich durch Messungen mögliche Kontrolle des Niederspannungsnetzes könne nur gebietsweise vorgenommen werden, führe zu einem erheblichen personellen sowie wirtschaftlichen Aufwand und ein Defekt könne dabei auch nur dann festgestellt werden, wenn sein Eintritt kurz bevor stehe.
II.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
1.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist von den Klägern erhobenen Berufungsangriffe keine Abänderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen.
a)
Das Landgericht hat mit zutreffenden und vom Senat geteilten Erwägungen angenommen, dass sich aus § 11 Abs. 1 ENWG keine nicht anlassbezogene, vorsorgliche Kontroll- und Wartungspflicht ableiten lässt, die eine regelmäßige generelle Kontrolle erdverlegter Stromkabel umfasst. Zutreffend weist das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Pflichten des Stromnetzbetreibers aus § 11 Abs. 1 ENWG unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit stehen und deshalb eine regelmäßige Kontrolle durch das Freilegen erdverlegter Kabel ausscheidet. Entgegen der Auffassung der Berufung fehlt dieser Annahme nicht eine nachvollziehbare Begründung. Denn auch für den Senat liegt es auf der Hand und bedarf deshalb keiner weitergehenden Ausführungen, dass der Aufwand für ein flächendeckendes regelmäßiges Aufgraben der vielfach im Straßenkörper oder – wie hier auf dem Grundstück der Kläger – unter einer Pflasterung verlegten Kabel mit einer anschließenden ordnungsgemäßen Wiederherstellung des vorherigen Zustandes immens wäre.
b)
Es kann dahinstehen, ob der erstmals im Berufungsverfahren gehaltene Vortrag der Kläger, wonach eine Kontrolle auch ohne Freilegen des Kabels durch eine Messung möglich ist, zu berücksichtigen ist, woran Zweifel bestehen, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt sind. Jedenfalls verhilft auch dieses Vorbringen der Berufung nicht zum Erfolg. Die Kläger haben den Vortrag der Beklagten aus der Berufungserwiderung zum personellen und wirtschaftlichen Aufwand sowie den Chancen der Entdeckung eines Defekts bei einer solchen Messung nicht in Abrede gestellt. Sie vertreten in ihrem Schriftsatz vom 26.09.2012 dazu allein die Ansicht, der Umstand, dass die Beklagte unstreitig eine solche Messung zu keinem Zeitpunkt vorgenommen hat, lasse eine Behauptung der Unwirtschaftlichkeit nicht zu. Das vermag den konkreten Vortrag der Beklagten zum generellen Umfang und Aufwand sowie dem Ertrag von Isolationsmessungen nicht zu entkräften.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, welcher Kostenaufwand zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Leitungsnetzes von der Beklagten überhaupt betrieben wird. Denn daraus lassen sich jedenfalls keine Rückschlüsse auf die Verhältnismäßigkeit der hier von den Klägern geforderten Kontrollmaßnahmen ziehen.
c)
Schließlich hat das Landgericht auch mit zutreffenden Erwägungen Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht verneint, weil die Kausalität der in Betracht gezogenen Aufklärungspflichtverletzung nicht festgestellt werden kann. Für die Kläger streitet keine Vermutung, dass sie bei einem gebotenen Hinweis auf die generelle Gefahr von Überspannungsschäden vor dem Schadensfall Schutzmaßnahmen ergriffen hätten. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Installation solcher Schutzmaßnahmen eine Kosten-Nutzen-Analyse voraussetzt, deren Ergebnis individuell unterschiedlich ausfallen kann und daher keiner generellen Antwort zugänglich ist.
Zutreffend hat das Landgericht das Verhalten der Kläger nach dem Schadensfall in den Blick genommen und aus dem nach dem Schadensereignis bis zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer erfolgten Absehen von Überspannungsschutzmaßnahmen geschlossen, dass sie sich voraussichtlich auch vorher bei Kenntnis der Gefahrenlage nicht anders verhalten hätten. Soweit die Berufung dem entgegenhält, die Kläger hätten bewusst von der Installation von Überspannungsschutzmaßnahmen abgesehen, weil sie den Zustand vom Schadenstag nicht hätten verändern wollen, erscheint dieser Einwand fernliegend und wenig plausibel. Eine Begründung für das – dort vom Kläger zu 1) eingeräumte - Absehen von Schutzmaßnahmen nach dem Schadensfall lässt sich dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht entnehmen. Zudem war und ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass am Schadenstag kein Überspannungsschutz installiert war, so dass der nachträgliche Einbau keine Beweisschwierigkeiten mit sich bringen konnte.
Schließlich legen die für die Kausalität des der Beklagten vorgeworfenen Unterlassens darlegungs- und beweispflichtigen Kläger auch mit der Berufung nicht dar, welcher konkrete Kostenaufwand für einen hinreichenden Schutz erforderlich war und dass ein solcher Kostenaufwand von ihnen zur Minimierung des Schadensrisikos betrieben worden wäre, wenn sie in geeigneter Form – etwa als Merkblatt zur Stromrechnung oder durch die mit Schriftsatz vom 09.01.2013 vorgelegte Zeitungsanzeige – auf die generellen Gefahren hingewiesen worden wären.
2.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.