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Oberlandesgericht Hamm·11 U 144/84·08.01.1985

Werklohn-Globalzession scheitert an Abtretungsvoraussetzungen nach ZVB (EVM/B)

ZivilrechtWerkvertragsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom Konkursverwalter Auszahlung eines eingezogenen Werklohnrestes aus einem Krankenhausauftrag aufgrund einer früheren Globalabtretung. Streitpunkt war, ob die Werklohnforderung trotz in den ZVB (EVM/B) geregelter Abtretungsbedingungen wirksam übergegangen war. Das OLG wies die Berufung zurück, weil das eingeschränkte Abtretungsregime AGB-rechtlich wirksam sei und weder die auftragsbezogene Bezeichnung noch die vorgeschriebene schriftliche Abtretungsanzeige eingehalten wurden. Damit war die Forderung nicht von der Globalzession erfasst, sodass der Konkursverwalter als Berechtigter eingezogen hatte.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Globalzession mangels Einhaltung der ZVB-Abtretungsvoraussetzungen ohne Wirkung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregeltes eingeschränktes Abtretungsverbot ist wirksam, wenn es dem berechtigten Interesse des Auftraggebers an einem übersichtlichen Abrechnungsverkehr dient und Abtretungen unter klar definierten Voraussetzungen zulässt.

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Sollen Forderungen aus einem Werkvertrag ohne Zustimmung des Auftraggebers abgetreten werden, kann wirksam verlangt werden, dass die Abtretung sich auf alle Forderungen aus einem genau bezeichneten Auftrag bezieht; eine Globalzession ohne Auftragsbezug genügt diesen Anforderungen nicht.

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Eine Klausel, nach der die Abtretung gegenüber dem Auftraggeber erst mit formgerechter schriftlicher Anzeige (unter Verwendung eines vorgesehenen Formblatts) wirksam wird, kann den Inhalt der Forderung bestimmen und führt bei unterbliebener Anzeige zur fehlenden Wirksamkeit der Abtretung im Verhältnis zum Auftraggeber.

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Wer vom Konkursverwalter Herausgabe eingezogener Forderungen verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Nichtberechtigung des Konkursverwalters, einschließlich der Tatsachen zur Unwirksamkeit behaupteter Abtretungsbeschränkungen oder deren Nicht-Einbeziehung.

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Ist die Forderung wegen wirksamer Abtretungsbedingungen nicht übergegangen, zieht der Konkursverwalter als Berechtigter ein; ein Anspruch des Zessionars auf Auszahlung oder Bereicherungsausgleich besteht dann nicht.

Relevante Normen
§ 138 Abs. 1 EGE§ 9 AGB-Gesetz§ 137 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8 O 699/83

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Februar 1984 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 6.000,- DM.

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von dem beklagten Konkursverwalter Auszahlung einer zur Konkursmasse eingezogenen Werklohnforderung in Höhe eines Teilbetrages von 6.000,- DM.

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Die Kreissparkasse ... deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, stand mit der Firma ... in ... in Geschäftsverbindung und gewährte ihr Kredite. Rechtsnachfolgerin der Firma ... ist die Firma ... sanitäre Anlagen KG, über deren Vermögen im Jahre 1981 der Konkurs eröffnet wurde. Zum Konkursverwalter wurde der Beklagte bestellt.

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Die Firma ... rat mit schriftlicher Erklärung vom 27. März 1968 "die ihr zustehenden gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen einschließlich noch nicht abgerechneter Aufträge gegen alle Kunden mit den Anfangsbuchstaben A bis Z" an die Kreissparkasse ... sicherungshalber ab. Sie verpflichtete sich, weitere Forderungen an die Kreissparkasse abzutreten, wenn die abgetretenen Forderungen insgesamt einen Mindestbetrag von 200.000,- DM unterschreiten sollten. In einer am 5. Mai 1969 getroffenen Vereinbarung wurde, der Mindestbetrag auf 40.000,- DM erhöht. Hinsichtlich der Einzelheiten der Forderungsabtretung vom 27. März 1968 und der Ergänzung vom 5. Mai 1969 wird auf die überreichten Ablichtungen Bezug genommen (Bl. 7-11 d.A.). Unter dem 29. Oktober 1979 erhielt die Firma ... sanitäre Anlagen KG von dem Krankenhaus ... in ... den Auftrag zur Ausführung der sanitären Installation für das Bauvorhaben ... Dem Auftrag lagen, wie die Klägerin erstinstanzlich zugestanden hat, unter anderem die Zusätzlichen Vertragsbedingungen EVM (B) ZBV (1978) zugrunde. Darin ist in Nr. 23 bestimmt:

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"23. Abtretung (zu § 16)

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23.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers nur unter folgenden Bedingungen abgetreten werden:

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a) Die Abtretung erstreckt sich auf alle Forderungen - ausschließlich des darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrages - aus einem genau zu bezeichnenden Auftrag. Sie umfaßt außer diesem Auftrag auch etwaige Nachträge, die als solche bezeichnet sind.

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Abgetreten ist der noch ausstehende Betrag in voller Höhe.

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b) Eine weitere Abtretung durch den neuen Gläubiger ist ausgeschlossen.

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c) Die Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber - und zwar vom angezeigten Abtretungsdatum ab - erst, wenn sie dem Auftraggeber vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrags unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblattmusters - EFB-Abtr 1 - schriftlich angezeigt worden ist. Sind Ansprüche aus mehreren Aufträgen abgetreten worden, so muß jede Abtretung auf einem gesonderten Formblatt angezeigt werden.

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23.2 Abtretungen, die nicht unter Nr. 23.1 fallen (z.B. Teilabtretungen), sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers wirksam. Für diese Abtretungen gilt Nr. 23.1 insoweit, als nichts anderes vereinbart ist.

12

..."

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Eine schriftliche Abtretungsanzeige gemäß Nr. 23.1 Buchstabe c) wurde dem Krankenhaus St. Matthäus nie zugeleitet. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma ... sanitäre Anlagen KG belief sich die Restforderung aus der Ausführung des Auftrages auf 106.415,31 DM. Davon verblieben nach Verrechnung verschiedener Gegenforderungen des Auftraggebers und nach Abzug weiterer Posten 48.585,81 DM, die das Krankenhaus an den Beklagten zahlte.

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Die Klägerin beansprucht als Rechtsnachfolgerin der Kreissparkasse Minden aufgrund der Globalabtretung der Firma ... aus dem Jahre 1968 vom Beklagten den vom Krankenhaus ... gezahlten Betrag von 48.585,81 DM. Mit der Klage begehrt sie einen erstrangigen Teilbetrag dieser Summe in Höhe von 6.000,- DM nebst Zinsen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß die Globalzession die Forderung gegen das Krankenhaus nicht erfaßt habe, weil in den vereinbarten Zusätzlichen Vertragsbedingungen ein Abtretungsverbot enthalten gewesen sei und, weil die darin bestimmten Erfordernisse für eine wirksame Abtretung nicht eingehalten worden seien.

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Gegen dieses Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageanspruch weiterverfolgt. Sie meint, daß Nr. 23 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen dem Übergang der Forderung auf sie nicht entgegengestanden habe. Sie bestreitet nunmehr, daß die Zusätzlichen Vertragsbedingungen wirksam in den von der Firma ... mit dem Krankenhaus geschlossenen Vertrag einbezogen worden seien. Sie bezweifelt auch, daß die Zusätzlichen Vertragsbedingungen, bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele der Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) standhielten. Sie behauptet, nach der Konkurseröffnung hätten die Parteien vereinbart, daß eine Anzeige der Abtretung an das Krankenhaus unterbleiben und daß das Inkasso über die Gemeinschuldnerin oder über den Beklagten erfolgen solle. Dabei seien die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen, daß die Restforderung aus dem Auftrag ihr, der Klägerin, zustehe. Der Beklagte habe erst nach dem Eingang des Geldes die Wirksamkeit der Forderungsabtretung bestritten.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 22. Februar 1984 nach dem zuletzt gestellten Antrag erster Instanz zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil. Er hält die Globalzession wegen Verstoßes gegen die guten Sitten und mangels hinreichender Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit für rechtsunwirksam. Ferner meint er, die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, daß die streitige Forderung von der Globalzession erfaßt gewesen sei. Im übrigen weist er auf das in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen enthaltene eingeschränkte Abtretungsverbot hin und macht dazu geltend, daß die in Nr. 23 dieser Bedingungen bestimmten Erfordernisse für die Wirksamkeit einer Abtretung nicht eingehalten worden seien. Hilfsweise beruft sich der Beklagte darauf, daß in dem mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag ein Mehrwertsteueranteil von 2.478,28 DM enthalten sei, den die Klägerin nach Nr. 23.1 Buchstabe a) der Zusätzlichen Vertragsbedingungen nicht verlangen könne.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß die Forderung der Gemeinschuldnerin gegen das Krankenhaus ... von der Globalzession nicht erfaßt war, so daß der Klägerin auch kein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten zusteht.

26

1.

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Es kann auf sich beruhen, ob die Globalabtretung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 EGE) oder mangels ... Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ihres Inhalts rechtsunwirksam ist. Denn auch wenn die Globalabtretung grundsätzlich rechtswirksam sein sollte, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

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a)

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Die Klägerin hat erstinstanzlich zugestanden, daß die Zusätzlichen Vertragsbedingungen - im folgenden ZVB - Inhalt des zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Krankenhaus ... geschlossenen Werkvertrages geworden sind. Im übrigen nutzt der Klägerin nichts, daß sie die Einbeziehung der ZVB im Berufungsverfahren bestreitet. Sie ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß der Konkursverwalter als Nichtberechtigter die Forderung eingezogen hat. Dazu gehört auch, daß sie die Tatsachen und Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, daß die Zusätzlichen Vertragsbedingungen - entgegen dem Auftragsschreiben des Beratenden Ingenieurs ... vom 29. Oktober 1979 (Bl. 12 d.A.) - nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Insofern fehlt jedoch jeder nähere Vortrag.

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b)

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Nr. 23 der ZVB enthält ein eingeschränktes Abtretungsverbot. Entgegen der Ansicht der Klägerin hält dieses eingeschränkte Abtretungsverbot der Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz stand. Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit Abtretungsausschlußklauseln wiederholt gebilligt (BGHZ 51, 113, 117; 56, 173, 175; vgl. auch BGHZ 77, 274, 275). Auch in dem vom Bundesgerichtshof in WM 1977, 819 entschiedenen Fall, der dem vorliegenden weitgehend vergleichbar ist, hat er das eingeschränkte Abtretungsverbot nicht beanstandet. Der Auftraggeber hat ein berechtigtes Interesse daran, den Abrechnungsverkehr klar und übersichtlich zu gestalten und zu verhindern, daß ihm eine im voraus nicht übersehbare Zahl von Gläubigern gegenübertritt. Die in Nr. 23 der ZVB enthaltene Regelung verbietet Abtretungen nicht generell. Sie läßt Abtretungen bei Einhaltung bestimmter Erfordernisse ohne Zustimmung des Auftraggebers zu. Diese Erfordernisse dienen dazu, den Abrechnungsverkehr klar und übersichtlich zu gestalten, und vermeiden, daß später Unklarheiten darüber entstehen, wer Gläubiger der abgetretenen Forderung ist. Hiernach kann in der Klausel Nr. 23 der ZVB keine Bestimmung gesehen werden, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Auch eine überraschende Klausel kann darin nicht gesehen werden, zumal es weitgehend üblich ist, daß die Abtretung von Forderungen im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit des Abrechnungsverkehrs an bestimmte Voraussetzungen geknüpft oder von der Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird.

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c)

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Da dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden kann, daß das Krankenhaus zu irgendeinem Zeitpunkt der Abtretung der Forderung an die Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin zugestimmt hat (Nr. 23.2 der ZVB), kommt es darauf an, ob die in Nr. 23.1 Buchstabe a) und c) der ZVB genannte Erfordernisse eingehalten worden sind. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist dies nicht der Fall.

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Die Globalzession läßt nicht erkennen, daß von ihr auch die Forderungen der Gemeinschuldnerin erfaßt wurden. Nr. 23.1 Buchstabe a) der ZVE stellt bestimmte Anforderungen an den Inhalt der Abtretung. Der Auftrag, aus dem die Forderungen resultieren, muß genau bezeichnet werden. Daran fehlt es vorliegend. Nach dem Wortlaut der Abtretungserklärung erstreckt sich die Abtretung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Kunden mit den Anfangsbuchstaben A bis Z. Die Abtretung läßt nicht erkennen, daß damit auch die Forderung der Gemeinschuldnerin aus dem Auftrag vom 29. Oktober 1979 erfaßt sein sollte. Eine Globalzession genügt nicht den Anforderungen der Nr. 23.1 Buchstabe a) der ZVE.

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Ferner haben die Klägerin und die Gemeinschuldnerin die Abtretung der Forderungen dem Krankenhaus nicht gemäß Nr. 23.1 Buchstabe c) der ZVB förmlich angezeigt. Die Formulierung, daß die Abtretung "gegenüber dem Auftraggeber" erst wirke, wenn sie nach näherer Bestimmung dem Auftraggeber schriftlich angezeigt worden sei, bedeutet nicht bloß eine relative Unwirksamkeit, wenn die Anzeige unterblieben ist. Das macht der Eingangssatz der Nr. 22.1 der ZVB deutlich, in dem es heißt, daß Forderungen "nur unter folgenden Bedingungen" ohne Zustimmung des Auftraggebers abgetreten werden könnten. Das Erfordernis der schriftlichen Abtretungsanzeige unter Verwendung eines bestimmten Formblattmusters bestimmt - wie in den vom BGH entschiedenen Fällen BGHZ 40, 156 und BGH WM 1977, 819 - den Inhalt der Forderung als solcher. Die Klausel fügt der Forderung nicht etwa ein nur ihrem Wesen fremdes Veräußerungsverbot hinzu, wie es § 137 BGB voraussetzt.

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2.

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Da die restliche Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin von der Globalabtretung nicht erfaßt wurde, hat der Konkursverwalter die Forderung als Berechtigter eingezogen, so daß das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen hat. Deshalb muß auch die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

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Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.