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Oberlandesgericht Hamm·11 U 128/99·30.11.1999

Berufung abgewiesen: Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses wegen Wegfalls der Zentralregulierung

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrecht (Dauerschuldverhältnis)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Zahlung und Feststellung, dass die Kündigung der Beklagten unwirksam sei. Streitgegenstand war, ob die Einstellung der zugesagten Zentralregulierung ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung darstellt. Das OLG bestätigt die Wirksamkeit der Kündigung, da die Zentralregulierung eine wesentliche vertragliche Leistung war, unmöglich wurde und eine Anpassung nicht möglich erschien. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Dauerschuldverhältnis berechtigt der Wegfall einer vertragswesentlichen Teilleistung zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, sofern die Änderung wesentlich ist, nicht vom Kündigenden zu vertreten ist und eine Vertragsanpassung nicht möglich ist.

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Die Vorschriften der §§ 325, 326 BGB sind für Pakettleistungen in Dauerschuldverhältnissen nicht ohne Weiteres anwendbar und ersetzen nicht das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund.

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Wird eine vertragswesentliche Leistung ab einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich unmöglich, können bereits abgeschlossene Einzelleistungen durch spätere Drittlösungen nicht geheilt werden; dies kann ein Kündigungsrecht begründen.

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Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich, wenn der Kündigende berechtigterweise annehmen durfte, dass eine Abmahnung erfolglos bliebe, etwa weil der Leistende keine konkreten Nachholbemühungen oder Verhandlungen vorgetragen hat.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 241 BGB§ 325, 326 BGB§ 326 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 17 O 25/99

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Mai 1999 verkündete Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt nicht 60.000,00 DM.

Entscheidungsgründe

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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

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Die Berufung ist sachlich nicht gerechtfertigt.

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I.

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Sowohl der in der Berufungsinstanz gestellte Zahlungsantrag als auch der neu gestellte Feststellungsantrag sind unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Kündigungserklärung der Beklagten vom 22.1.1998 als wirksam angesehen. Der Vertrag der Parteien über die "Mitgliedschaft" der Beklagten in der von der Klägerin geführten "N"-Händlergemeinschaft ist jedenfalls zum 31.1.1998 beendet gewesen.

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Das Dauerschuldverhältnis, welches zwischen den Parteien vereinbart war, konnte von der Beklagten fristlos gekündigt werden, weil die Beklagte eine der von ihr versprochenen Leistungen, nämlich das Zurverfügungstellen einer sog. Zentralregulierung, ab dem 1.1.1998 nicht mehr erbrachte.

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1.

8

Wenn - wie hier - eine Partei eines Dauerschuldverhältnisses eine von verschiedenen versprochenen Leistungen nicht mehr erbringt und dies eine wesentliche Änderung darstellt, ist der anderen Partei nach Auffassung des Senats ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zuzugestehen, sofern nicht der Kündigende die Änderung selbst zu vertreten hat oder eine Anpassung des Vertrages möglich ist (ebenso Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Einleitung vor § 241 Rn. 19).

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Dies gebieten die Besonderheiten eines Dauerschuldverhältnisses, in welchem verschiedene Leistungen geschuldet sind. §§ 325, 326 BGB sind nach der beiderseitigen Interessenlage nicht anwendbar. Ein Rücktrittsrecht bestände nach diesen Vorschriften überhaupt nur dann, wenn der Gläubiger (hier die Beklagte) an der noch möglichen Teilerfüllung gar kein Interesse mehr hätte. Damit wird man den berechtigten Interessen desjenigen, dem ein "Paket" verschiedener Leistungen versprochen worden ist, nicht gerecht. Auch für eine Preisanpassung bieten §§ 325, 326 BGB bei verschiedenen Leistungen keinen Maßstab.

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Zu Unrecht meint die Klägerin, sie sei allenfalls mit der Erbringung ihrer Gesamtleistung in Verzug geraten (§ 326 BGB). Ab 1.1.1998 konnte die Beklagte Kaufverträge mit Lieferanten nicht mehr zu den Bedingungen der Zentralregulierung abschließen. Die Klägerin stellte die Zentralregulierung ab diesem Datum nicht mehr zur Verfügung; (jedenfalls) insoweit ist mit dem 1.1.1998 Unmöglichkeit eingetreten. Eine spätere Vereinbarung mit einer anderen Bank hätte für die bereits abgeschlossenen Kaufverträge nichts ändern können.

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2.

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Die vorgenannten Voraussetzungen für ein Kündigungsrecht sind gegeben.

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a)

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Das Zurverfügungstellen der Zentralregulierung war eine der fünf Grundleistungen, welche die Klägerin ihren Vertragspartnern versprach (Bestimmungen 1.1 bis 1.5 der Allgemeinen Mitgliedschaftsbedingungen der Klägerin, Anlage zur Klageschrift) und für welche die Beklagte monatlich 980,- DM zuzüglich Mehrwertsteuer zahlen sollte. Lieferanten der Händlergemeinschaft sollten bei dieser Zentralregulierung nicht unmittelbar von dem einzelnen Händler, hier der Klägerin, bezahlt werden, sondern von einer Bank. Die Bank sollte die Kaufpreisforderungen dann gegenüber dem Händler geltend machen, dabei aber ein Zahlungsziel von 30 Tagen gewähren. Sie sollte außerdem gegenüber den Lieferanten das Ausfallrisiko übernehmen. Die zunächst beteiligte Bank stellte indessen (jedenfalls) zum 31.12.1997 ihre Tätigkeit als Zentralregulierer ein. Die Klägerin sorgte nicht dafür, dass eine andere Bank an deren Stelle trat.

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Diese Änderung der von der Klägerin erbrachten Leistungen ist  im Sinne des vorgenannten Grundsatzes über das Kündigungsrecht in einem Dauerschuldverhältnis - wesentlich. Das ergibt sich allein daraus, dass ein Zahlungsziel von 30 Tagen für die Beklagte einen geldwerten Vorteil darstellte und dass nach den Allgemeinen Mitgliedschaftsbedingungen der Klägerin das monatliche Entgelt auch für diese Leistung zu zahlen war.

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Darauf, wie viele Lieferanten an der Zentralregulierung teilnahmen, kommt es nicht an. Schon wenn ein Lieferant von der Beklagten nunmehr sofortige Zahlung verlangt, stellt dies für die Beklagte eine finanzielle Schlechterstellung dar.

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b)

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Die Beklagte hat das Ende der Zentralregulierung nicht zu vertreten.

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c)

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Eine Anpassungsmöglichkeit ist nicht ersichtlich. Es fehlen insbesondere Anhaltspunkte dafür, um welchen Anteil das monatliche Entgelt evtl. zu reduzieren sein könnte. Die Klägerin hat auch selbst keinen Vorschlag für eine Vertragsanpassung gemacht. Ihre Erklärung, es seien gleichwertige Einzelvereinbarungen mit den verschiedenen Lieferanten möglich, ersetzt das vertragliche Versprechen, eine Zentralregulierung zur Verfügung zu stellen, nicht.

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3.

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Das Kündigungsrecht ist auch nicht aus sonstigen Gründen ausgeschlossen.

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Die Kündigung war drei Wochen nach dem Tag, zu dem nach eigenem Vortrag der Klägerin die Zentralregulierung eingestellt wurde, nicht etwa verwirkt.

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Eine vorherige Abmahnung durch die Beklagte war nicht erforderlich. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil die Klägerin annehmen durfte, dass eine solche Abmahnung erfolglos bleiben würde. Die Klägerin informierte die Beklagte nicht über die Verhandlungen mit der beteiligten Bank und auch nicht darüber, aus welchen Motiven die Klägerin keine Verhandlungen mit anderen Banken aufnahm. Vielmehr wurde der Beklagten nur mitgeteilt, dass die versprochene Zentralregulierung nicht mehr angeboten werde.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.