Berufung abgewiesen: Speicherung von Versicherungsdaten zur Betrugsbekämpfung zulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich in Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Münster und begehrt Löschung gespeicherter Daten. Streitpunkt ist, ob die Speicherung durch den Beklagten nach § 28 BDSG zulässig ist und eine Einzelfallabwägung erforderlich wäre. Der Senat weist die Berufung zurück: die Datenverarbeitung ist zulässig, eine umfassende Einzelfallprüfung nicht stets erforderlich und ein Löschungsanspruch scheitert am Gebot gegen Rechtsmissbrauch.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Münster wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Speicherung personenbezogener Daten durch einen Versicherer zur Verhinderung oder Aufklärung von Versicherungsbetrug ist zulässig, wenn ein überwiegenes berechtigtes Interesse der verantwortlichen Stelle besteht.
Bei der Interessenabwägung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG kann die verantwortliche Stelle sich auf eine summarische Prüfung beschränken; eine umfassende Einzelfallabwägung ist nicht in jedem Fall erforderlich.
Die verantwortliche Stelle muss Schäden nicht konkret beziffern, soweit eine konkrete Quantifizierung praktisch nicht möglich ist; pauschale Anhaltspunkte für erhebliche Schäden können genügen.
Ein Löschungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn die Daten zu rechtmäßigen Zwecken wieder erhoben werden könnten und der Kläger nicht darlegt, dass das Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens eine Löschung gebietet.
Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 16 O 93/17
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.08.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung des Klägers war durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist auch in seiner geänderten Besetzung einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.
Die Berufung ist unbegründet. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 03.01.2018 Bezug genommen. Die hierzu mit Schriftsatz des Klägers vom 07.02.2018 erfolgte Stellungnahme rechtfertigt keine andere Entscheidung, sondern gibt lediglich zu folgender Ergänzung Anlass:
Entgegen der Ansicht des Klägers muss der Beklagte vorliegend nicht konkret darlegen, wie hoch die Schäden sind, die Kfz-Versicherungen durch Betrugshandlungen erleiden. Es liegt auf der Hand, dass eine solche konkrete Bezifferung praktisch nicht möglich ist, weil eine Vielzahl von Betrugsfällen nicht aufgedeckt wird und mithin allenfalls eine Schadensschätzung erfolgen könnte. Nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft liegt der jährliche Schaden durch Versicherungsbetrug in der Schaden- und Unfallversicherung bei rund vier Milliarden Euro, wovon rund zwei Milliarden auf die Kraftfahrtversicherung entfallen (Quelle: Wikipedia.de, Stichwort „Versicherungsbetrug“). Dementsprechend zweifelt der Kläger zu Recht ausdrücklich
nicht an, dass den Versicherern nicht unerhebliche Schäden durch die betrügerische Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen entstehen. Auch der Senat ist immer wieder mit Streitigkeiten befasst, in denen sich vermeintliche Unfallgeschehen als gestellt bzw. manipuliert herausstellen. Es besteht danach – wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt – offensichtlich ein erhebliches Interesse des Beklagten und der Versichertengemeinschaft daran, die unberechtigte Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen zu verhindern.
Es kann dahinstehen, ob es – wie der Kläger wohl meint – im Rahmen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG einer umfassenden Einzelfallabwägung seitens der verantwortlichen Stelle bedarf. Nach verbreiteter Auffassung ist die verantwortliche Stelle zwar zu einer Interessenabwägung verpflichtet, kann sich jedoch dabei auf eine summarische Prüfung der Interessen der Beteiligten beschränken (vgl. Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 28 Rn. 129). Die Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung. Selbst wenn man nämliche eine umfassende Einzelfallabwägung fordern würde, stünden dem Kläger die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Denn die Einzelfallabwägung ergibt vorliegend aus den bereits im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführten Gründen, auf die der Kläger in seiner Stellungnahme vom 07.02.2018 nicht eingegangen ist, dass die Speicherung der streitgegenständlichen Daten zulässig ist. Der Kläger kann aber unter dem Gesichtspunkt des Verbots rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht die Löschung von Daten verlangen, zu deren erneuter Einmeldung der Beklagte sogleich rechtmäßig befugt wäre (vgl. BeckOK BGB/Sutschet, BGB, 44. Ed., § 242 Rn. 89)
Der Senat ist an einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht gehindert, denn die Sache hat entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, NJW 2014, 1735, 1736). Die Frage, ob der Beklagte eine umfassende Einzelfallabwägung hätte vornehmen müssen, ist aus den oben genannten Gründen nicht entscheidungserheblich.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.