Amtshaftung bei Fleischkontrolle: Fleischhändler kein geschützter Dritter
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom beklagten Hoheitsträger Schadensersatz aus Amtshaftung wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Fleischkontrolle und der Information über eine ausländische Beschlagnahme. Streitpunkt war insbesondere, ob Kontroll- und Informationspflichten drittschützend zugunsten der Klägerin wirkten und ob schuldhafte Pflichtverletzungen vorlagen. Das OLG verneinte einen Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil die Fleischkontrolle dem Verbraucherschutz diene und nicht den wirtschaftlichen Interessen des Händlers. Zudem treffe die Bediensteten kein Verschulden wegen unterbliebener/verspäteter Information; sie durften mit einer Unterrichtung der Klägerin auf anderem Wege rechnen.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurückgewiesen; Amtshaftungsanspruch verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt voraus, dass die verletzte Amtspflicht zumindest auch dem Schutz der Interessen des Geschädigten (Drittbezogenheit) dient.
Ob eine Amtspflicht drittschützend ist, bestimmt sich nach Schutzzweck und rechtlicher Bestimmung des Amtsgeschäfts; eine bloß nachteilige Auswirkung auf Dritte genügt nicht.
Amtliche Schlacht- und Fleischkontrollen dienen regelmäßig dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher und bezwecken nicht den Schutz wirtschaftlicher Interessen von Fleischhändlern; diese sind daher insoweit grundsätzlich keine „geschützten Dritten“.
Eine schuldhafte Verletzung behördlicher Informationspflichten scheidet aus, wenn die Behörde nach den Umständen ohne Weiteres darauf vertrauen darf, dass der unmittelbar betroffene Adressat die Information über andere naheliegende Wege erhält.
Eine Behörde ist nicht verpflichtet, die Anwendung ausländischen Rechts durch ausländische Behörden umfassend nachzuprüfen, wenn ihre Rolle sich auf die Reaktion innerhalb eines vorgegebenen ausländischen Entscheidungsrahmens beschränkt.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 4 O 103/99
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. April 1999 ver-kündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer liegt für die Klägerin nicht über 60.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Anspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG nicht zu.
I.
Soweit die Klägerin auch in der Berufungsinstanz die Klage darauf stützt, daß die zuständigen Bediensteten der Beklagten die ihnen obliegenden Verpflichtungen nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 5 Nr. 4 FlHG schuldhaft verletzt hätten, bedarf es der Klärung der unter den Parteien streitigen Frage, ob die Bediensteten des Beklagten die ihnen obliegende Untersuchung in amtspflichtgemäßer Weise durchgeführt haben, nicht.
Die Klägerin kann aufgrund eines etwaigen Amtspflichtverstoßes der Bediensteten der Beklagten in diesem Zusammenhang nämlich deshalb kein Anspruch zustehen, weil sie nicht geschützter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB ist.
Die Drittbezogenheit der Amtspflicht, d. h. die Frage, ob der im Einzelfall Geschädigte zu dem Kreis der "Dritten" i. S. von § 839 I 1 BGB gehört, beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 90, 310 (311, 312) = NJW 1984, 2691 m. w. Nachw.). Dabei muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als "Dritter" anzusehen sein. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt mithin auf den Schutzzweck der Amtspflicht an .
Nach diesen Kriterien ist die Klägerin nicht geschützter Dritter in dem soeben angesprochenen Sinn. Mit der Kontrolle des Fleisches nach der Schlachtung sollten nämlich allein Gesundheitsschäden für die späteren Verbraucher vermieden werden. Diese Kontrolle hatte und hat nicht den Sinn, den jeweiligen Fleischhändler von der ihm in seinem eigenen Interesse obliegenden Kontrolle des gekauften Fleisches zu entbinden. Schon hieraus folgt zwangsläufig, daß die Kontrollpflichten der Bediensteten der Beklagten nicht dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin dienen sollten.
II.
Auch auf einen Verstoß der Bediensteten des Beklagten gegen etwaige Informationspflichten kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg berufen.
1.
Die Bediensteten des Beklagten trifft nämlich insoweit ein Schuldvorwurf schon deshalb nicht, weil sie darauf vertrauen konnten, daß die Klägerin als die von der Beschlagnahme der Fleischlieferung unmittelbar Betroffene bereits auf anderem Wege Kenntnis von den hier in Rede stehenden Vorgängen erlangt hatte. Immerhin befand sich ausweislich des Telefaxschreibens der Deutschen Botschaft vom 27.11.1997 die Ware bei der Empfängerfirma, mit der die Klägerin in geschäftlichem Kontakt stand. Diese war schon nach den allgemeinen Bestimmungen des Internationalen Kaufrechts - dies durften die Bediensteten des Beklagten jedenfalls unterstellen - zur Wahrung ihrer Rechte aus dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag gehalten, etwaige Mängelrügen gegenüber der Klägerin unverzüglich zu erheben.
Auch das Schreiben der Deutschen Botschaft vom 27.11.1997 enthält keinen Hinweis darauf, daß die Bediensteten des Beklagten es übernehmen sollten, die Klägerin von dem sie betreffenden Vorgang erstmals zu unterrichten. Ohne einen solchen Hinweis konnten die Bediensteten der Beklagten ohne Verschulden davon ausgehen, die Deutsche Botschaft habe ihrerseits die von der Beschlagnahme unmittelbar betroffene Klägerin, die ausweislich dieses Schreibens den zuständigen Bediensteten der Deutschen Botschaft namentlich bekannt war, benachrichtigt.
Zudem hat der Beklagte bereits in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 18.12.1997 unter Hinweis auf einen Vorgang vom Februar 1995 unwidersprochen darauf hingewiesen, daß es "in der Vergangenheit üblich" gewesen sei, daß der Klägerin eine Entscheidung der italienischen Behörde unmittelbar zugeleitet oder sie hierüber von ihrem Geschäftspartner informiert wurde. Irgendwelche Umstände, die bei dem in Rede stehenden Vorgang auf eine Abweichung von dieser "Übung" - bzw. von dem nach den obigen Ausführungen nach der Lebenserfahrung zu unterstellenden Geschehensablauf - hätten schließen lassen, waren den Bediensteten der Beklagten nicht mitgeteilt worden. Bei dieser Sachlage ist für die Annahme einer mit der fehlenden Information der Klägerin zu begründenden Amtspflichtverletzung kein Raum.
2.
Auch die verspätete Unterrichtung der Klägerin von der dem Beklagten unterbreiteten Rechtsauffassung des zuständigen nordrhein-westfälischen Ministeriums kann den Bediensteten des Beklagten nicht mit Erfolg vorgeworfen werden. Nach dem Inhalt des dem Senat vorgelegten Verwaltungsvorgangs des Beklagten ist diesem der an die Bezirksregierung in N gerichtete Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen erst am 5.2.1998 zugegangen, während die Klägerin von der Rechtsauffassung des Ministeriums bereits mit dessen Schreiben vom 23.1. 1998 unterrichtet worden ist.
3.
Schließlich kann die Klägerin dem Beklagten auch nicht zur Last legen, dieser habe sie - die Klägerin - jedenfalls eher in das von der Deutschen Botschaft mit Telefaxschreiben vom 27.11.1997 vorgegebene Entscheidungsverfahren einbinden müssen. Insoweit war die Angelegenheit nämlich nicht in besonderem Maße eilig. Immerhin ist das Fleisch erst am 6.2.1998 entsorgt worden. Angesichts der erkennbaren Interessen der Klägerin war es nicht amtspflichtwidrig, wenn der Beklagte vor einer Einbeziehung der Klägerin in den Entscheidungsprozeß zunächst versuchte, unter Anrufung der Fachaufsichtsbehörde die Rechtslage - gerade auch im Interesse der Klägerin - zu klären.
4.
Hinzu kommt - hierauf weist der Senat allerdings lediglich ergänzend hin - , daß die Klägerin nicht dargelegt hat, daß ihr eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht eröffnet ist. War die Klägerin über die Beschlagnahme bis zum 15.12.1997 nicht informiert worden, so ist - wie bereits oben angedeutet worden ist - zu erwägen, daß der Vertragspartner der Klägerin sich wegen der unterbliebenen "Mängelanzeige" seiner Gewährleistungsrechte im weiteren Sinne begeben hat , weshalb die Klägerin Zahlungsansprüche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag hätte geltend machen können.
Den Bediensteten des Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten zu Unrecht die Auffassung vertreten, eine Rückführung des Fleisches nach Deutschland und dessen Verarbeitung sei nur in einen nach der Richtlinie 90/667/EWG gesetzlich anerkannten Weiterverarbeitungsbetrieb möglich.
1.
Diese Rechtsauffassung hat der Beklagte gegenüber der Klägerin gerade nicht vertreten. Vielmehr hat er ihr mit Schreiben vom 15.12.1997 das Telefax der Deutschen Botschaft vom 27.11.1997 sowie sein Schreiben an die Deutsche Botschaft vom 15.12.1997 übermittelt. In dem letztgenannten Schreiben hat er der Deutschen Botschaft die einschlägigen deutschen Bestimmungen unter Hinweis auf die ihnen zugrundeliegenden Regelungen der Richtlinie 89/662 mitgeteilt und um die Mitteilung gebeten, auf welcher Rechtsgrundlage die italienische Behörde gehandelt habe. Hierin liegt eine falsche Auskunft über die Rechtslage nicht und damit auch nicht gegenüber der Klägerin.
Mit Schreiben vom 18.12.1997 hatte der Beklagte zudem die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt, daß er zur Klärung der Rechtslage sich an die zuständige Fachaufsicht gewandt habe, eine Antwort aber noch nicht vorliege. Dies hatte er mit Schreiben vom 22.12.1997 dahin näher erläutert, daß nach der von der Deutschen Botschaft geschilderten Rechtslage - dies bezog sich ersichtlich auf die Verhältnisse in Italien - eine Rückführung der Ware allein in einen nach der Richtlinie 90/667 EWG anerkannten Betrieb möglich sei. Auch diese Auskunft war zutreffend, da tatsächlich die Deutsche Botschaft mit Schreiben vom 27.11.1997 allein diese Rechtsfolge hinsichtlich der Rückführung des Fleisches erwähnt hatte. Dies hat die Deutsche Botschaft auf die Anfrage des Beklagten vom 15.12.1997 unter dem 2.1.1998 erneut ausdrücklich unter Hinweis auf die Gesetzeslage in Italien und eine Stellungnahme des zuständigen EU-Veterinärbüros bekräftigt.
In dem Schreiben vom 22.12.1997 hat der Beklagte der Klägerin gegenüber erwähnt, daß er bei der Fachaufsicht angefragt habe, ob auf Grund der deutschen Rechtsvorschriften eine alternative Vorgehensweise möglich und zulässig sei, eine Antwort aber noch ausstehe.
2.
Inwieweit hierin eine falsche Auskunft des Beklagten gegenüber der Klägerin über die Rechtslage liegen soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, er habe die Rechtslage nicht umfassend geprüft und habe der Klägerin deshalb nicht schon frühzeitig das Ergebnis dieser Prüfung in dem Sinne mitgeteilt, wie es den Stellungnahmen des zuständigen nordrhein-westfälischen Ministeriums entsprochen habe.
Zu einer eingehenden Prüfung der Rechtslage war der Beklagte nämlich nicht verpflichtet. Dies ergibt sich bereits daraus, daß der Beklagte nach den ihm übermittelten Stellungnahmen der Deutschen Botschaft nur zur Mitteilung einer Entscheidung hinsichtlich mehrerer ihm nach dem von ihm nicht zu beurteilenden italienischen Recht vorgegebenen Alternativen berufen sein sollte. Daß es dabei dem Beklagten nicht oblag, zu überprüfen, ob die zuständigen italienischen Behörden die italienischen Rechtsvorschriften - ggf. unter Berücksichtigung einschlägiger Richtlinien - richtig anwandten, liegt auf der Hand.
IV.
Der Beklagte hatte der Klägerin gegenüber auch nicht etwa den - unzutreffenden - Eindruck vermittelt, als habe er die Rechtslage eingehend geprüft. Vielmehr wurde aus den obigen Anschreiben hinreichend ersichtlich, daß der Beklagte die eingehende Überprüfung der Rechtslage der Fachaufsichtsbehörde an heimgegeben hatte. An diese - und nicht an den Beklagten - hatte sich deshalb die Klägerin in der Folgezeit am 28.1.1998 auch mit dem Ersuchen gewandt, für sie ein Schreiben gegenüber den italienischen Behörden aufzusetzen.
Zudem konnte der Beklagte nach dem ihm zur Kenntnisnahme übermittelten Schreiben der Klägerin an die Deutsche Botschaft vom 17.12.1997 davon ausgehen, die Klägerin werde sich in unmittelbarem Kontakt mit den Mitgliedern der Deutschen Botschaft selbständig um die Rückführung des Fleisches bemühen. Zu einem unmittelbaren Tätigwerden des Beklagten im Interesse der Klägerin , insbesondere zu einer unmittelbaren Einwirkung auf die italienischen Behörden, bestand bei dieser Sachlage keine unmittelbare Veranlassung. Dies gilt um so mehr, als dem Beklagten offenbar vor der Abfassung des Schreibens vom 14.1.1998 an die Deutsche Botschaft in Rom von der Klägerin mitgeteilt worden ist, sie wolle "die Angelegenheit auf dem Rechtswege weiterverfolgen" und "einen Rechtsanwalt einschalten".
V.
Den Vorwurf, die Bediensteten des Beklagten hätten die Abgabe einer - von den italienischen Behörden angeblich für ausreichend angesehenen - Erklärung, daß die Ware nach Deutschland zurückgenommen werde, verweigert, erhebt die Klägerin in zweiter Instanz offenbar nicht mehr. Er steht auch in Widerspruch zu dem Inhalt des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs, der eine entsprechende Anfrage der Klägerin - die nach dem erstinstanzlichen Vortrag allerdings auch nur gesprächsweise erfolgt sein soll - nicht enthält, und der Tatsache, daß die Klägerin - ohne eine dahingehende Weigerung des Beklagten anzusprechen - sich mit einem entsprechenden Anliegen schriftlich eben nicht an den Beklagten, sondern an die Bezirksregierung in N gewandt hat.
VI.
Die Berufung erweist sich nach allem als unbegründet; sie ist mit den Nebenentscheidungen gemäß §§ 97 Abs. 1, /08 Nr. 10, 711, 713 ZPO zurückzuweisen.