Berufung: Klage auf Darlehensrückzahlung mangels wirksamer Auszahlung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Rückzahlung eines behaupteten Darlehens und legte unterschriebene Kreditantrag- und Kassenquittungsformulare vor. Das OLG Hamm änderte das Urteil des LG und wies die Klage ab, weil keine wirksame Auszahlung an den Beklagten nach § 607 BGB feststellbar war. Die Zahlung an einen Untervermittler erfüllte die Darlehensgewährung nicht; die Bank hätte bei Zweifeln nachprüfen müssen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Darlehens abgewiesen; Darlehensgewährung durch Auszahlung an Untervermittler nicht bewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rückzahlungsverpflichtung wegen Gewährung eines Darlehens setzt eine wirksame Auszahlung an den Darlehensnehmer voraus.
Die Leistung an einen Vermittler erfüllt die Darlehnsgewährung nur, wenn der Vermittler als Empfangsvertreter des Darlehensnehmers handelt oder das Risiko der Weiterleitung auf den Darlehensnehmer übergeht.
Bei der Auslegung einer Empfangsvollmacht ist der wirkliche Wille des Erklärenden gemäß § 133 BGB maßgeblich und nicht allein der buchstäbliche Wortlaut.
Kenntnisse und Handlungen von Untervermittlern sind der Partei zuzurechnen, die sie zur Durchführung der Vertragsvermittlung eingesetzt hat (§§ 166, 278 BGB).
Hat der Darlehensgeber bei erkennbaren Zweifeln an der Willensrichtung des Darlehensnehmers keine Aufklärung eingeholt, kann die Zahlung an einen Vermittler nicht als Erfüllung der Auszahlungspflicht gelten.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, : 4 O 322/79
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 18. März 1980 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Schriftsachverständigen, die der Beklagte zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehns samt Nebenkosten in Anspruch.
Sie hat vor dem Landgericht zunächst Ablichtungen eines Kreditantrages, ausgefüllt mit unzutreffendem Wohnort ... und erfundenem Arbeitgeber, mit Unterschriftsort "..." und Personalausweis-Prüfungsvermerk des Filialleiters, sowie einer ... Kassenquittung über 15.000,- DM vorgelegt, die beide den Namenszug des Beklagten als Unterschrift tragen, und hat behauptet, das Darlehn an den Beklagten ausgezahlt zu haben.
Der Beklagte hat hierauf zunächst geltend gemacht, er wisse von einem Darlehn nichts und habe kein Geld erhalten, er vermute eine Fälschungshandlung seines Bruders, welcher sich einmal unter einem Vorwand seinen Personalausweis beschafft habe.
Die Klägerin hat daraufhin zusätzlich eine mit dem Namenszug des Beklagten unterschriebene Empfangsvollmacht zugunsten des Untervermittlers ... vorgelegt, auf welche verwiesen wird (Bl. 22), hat eingeräumt, daß der Beklagte nicht in ... war, und hat behauptet, das Kapital über ihren ... Hauptvermittler an ... ausgezahlt zu haben.
Das Landgericht hat ein Schriftgutachten eingeholt. Es hat weiterhin den Vermittler ... und den Prokuristen der Klägerin ... als Zeugen vernommen, ... hat ausgesagt, er habe die 1.500,- DM dem Bruder des Beklagten zukommen lassen, dieser habe ihm auch einige Rückzahlungsraten zur Weiterleitung gegeben.
Daraufhin hat der Beklagte eingeräumt, über seinen Bruder ... mit der Beschaffung eines Darlehns von 5.000,- DM beauftragt zu haben und einmal blanko etwas unterschrieben zu haben; später hätten ihm beide erklärt, sein Antrag sei von der Bank nicht angenommen worden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Darlehnsantrag und die Auszahlungsermächtigung als echt erwiesen seien.
Gegen dieses Urteil, auf welches im einzelnen verwiesen wird, wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er hält nicht für bewiesen, daß die Darlehnsunterschrift mit der von ihm eingeräumten identisch sei. Hilfsweise beruft er sich auf Nichtigkeit gemäß §§ 134 BGB, 56 Abs. 1 Nr. 6 Gewerbeordnung.
Er beantragt,
abändernd die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Darlehn für wirksam gewährt und die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Nr. 6 Gewerbeordnung für nicht gegeben. Sie räumt ein, ihren Kreditvermittlern Kassenquittungsformulare ausgehändigt zu haben, welche diese schon vorher unterschreiben lassen sollten.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat den Beklagten persönlich angehört. Dieser hat erklärt, er habe ... gekannt und vertraut und die Empfangsvollmacht unterschrieben, weil ... ihn dazu mit der Erklärung gedrängt habe, daß er - der Beklagte - das Geld dann schneller bekomme.
Entscheidungsgründe
Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
Es kann offenbleiben, wie die zahlreichen zweifelhaften Umstände des Falls zu bewerten sind. Der Klageanspruch scheitert jedenfalls daran, daß die Klägerin dem Beklagten das Darlehn nicht wirksam gewährt hat, so daß die Rückzahlungsvoraussetzungen des § 607 BGB nicht vorliegen.
Eine Auszahlung an den Beklagten selbst kann nicht festgestellt werden. Die vorgelegte Kassenquittung ist, wie die Klägerin einräumt, inhaltlich unzutreffend. Durch die Zahlung an den Untervermittler ... ist die Pflicht der Klägerin zur Darlehnsgewährung jedoch noch nicht erfüllt worden. Hunecke kann weder als Empfangsvertreter noch als "Dritter" im Sinne von § 362 BGB angesehen werden.
In Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob und wann eine Anweisung, Ermächtigung oder Vollmacht, das Darlehn an den Vermittler auszuzahlen, das Weiterleitungsrisiko von der Bank auf den Kunden verlagert (vgl. H.P. Westermann in Münch. Kom., § 607 Rz. 6 m.w.Zit.). Der BGH behandelt das Problem unter der Fragestellung, ob die Valuta in irgendeiner Form dem Vermögen des Darlehnsnehmers "zufließt". In Urteil von 8.4.1965 (WM 65, 496) hat er die Frage im Ergebnis zum Nachteil der Bank entschieden; er hat einen wesentlichen Unterschied zu einem vom Reichsgericht entschiedenen Fall in dem "entscheidenden Punkt" gesehen, daß die Parteien im RG-Fall einig gewesen seien, die Auszahlung an den Notar sei Auszahlung an die Darlehnsnehmer; es wäre "ungerechtfertigt und durchaus unerwünscht", das Risiko der Tätigkeit des Vermittlers "dem einzelnen Kunden zu überbürden, der im Gegensatz zum Kreditinstitut schwerlich die Möglichkeit hat, sich gegen Unregelmäßigkeiten zu sichern". Im Urteil vom 13.4.1978 (NJW 78, 2294) hat er die Frage im Ergebnis zum Nachteil der Kundin entschieden; "regelmäßig" komme in einer Ermächtigung zum Ausdruck, daß der Darlehnsgeber nichts mehr zu veranlassen brauche, um dem Kunden selbst die Valuta zu verschaffen. Besondere Umstände für einen abweichenden Parteiwillen habe das Berufungsgericht nicht festgestellt; vielmehr habe die Kundin "unbeeinflußt von der Beklagten" sich dazu entschlossen, die Valuta der Vermittlerin übermitteln zu lassen. - Nach beiden Entscheidungen kommt es auf die Umstände des einzelnen Falles an.
Im vorliegenden Falle bedarf es der Auslegung der vom Vermittler mit der Schreibmaschine auf einem besonderen Blatt vorgeschriebenen Erklärung des Beklagten, er "bevollmächtige" ihn, "den Betrag aus der von mir beantragten Finanzierung für mich in Empfang zu nehmen". Bei der Auslegung ist gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Es kommt nach Auffassung des Senats darauf an, ob der Darlehnsnehmer sich des Risikos der abredewidrigen Verwendung des Geldes durch den Vermittler bewußt ist und er dieses Risiko übernehmen will, oder ob er mit seiner Erklärung nur den Weg des Geldlaufs festlegen will, ohne dabei den Zufluß beim Vermittler schon als Zufluß im eigenen Vermögen anzusehen. Hier hat der Beklagte die Erklärung in der Vorstellung unterschrieben, daß er selbst auf diese Weise am schnellsten zu dem Gelde komme. Diese Vorstellung hat der Vermittler in ihm erweckt. Der wirkliche Wille ging mithin nur dahin, den Geldweg bis zu ihm, dem Erklärenden, festzulegen, nicht aber dahin, irgendein in der Person des Vermittlers liegendes Risiko zu übernehmen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, diesen Willen hätte sie der Erklärung nicht entnehmen können. Allerdings sind Willenserklärungen gewöhnlich von Standpunkt dessen aufzulegen, für den sie bestimmt sind.
Die Klägerin muß sich hier jedoch die Kenntnis dieser Umstände seitens des Vermittlers zurechnen lassen. Die hier tätig gewordenen Vermittler können nicht als neutrale Kreditmakler angesehen werden, sondern sind nach den obwaltenden Umständen Anbahnungsgehilfen der Klägerin. Diese hatte ihre Formulare ihrem Hauptvermittler überlassen mit der Befugnis, Untervermittler einzuschalten. In einer solchen Kette muß sich jeder das Verhalten und die Kenntnis seines Untermannes zurechnen lassen, so daß es im Ergebnis keinen Unterschied macht, ob eine oder mehrere Zwischenpersonen eingeschaltet sind. Hunecke wußte, daß der Beklagte mit der Abgabe seiner Erklärung kein zusätzliches Risiko übernehmen wollte. Dieses Wissen geht zu Lasten der Klägerin (arg. §§ 166, 278 BGB). Aber auch die Klägerin selbst, genauer: für sie ihr Filialleiter in ..., mußte sich vor Augen halten, daß hier keine Anhaltspunkte dafür gegeben waren, nach denen es irgendwie im Interesse des Darlehnsnehmers gelegen haben könnte, das Geld nicht selbst zu erhalten. Einen solchen persönlichen Geldempfang sollte die Kassenquittung gerade vortäuschen. Da hiernach der Klägerin selbst die Willensrichtung beim Beklagten zumindest zweifelhaft sein mußte, hätte sie sich bei ihm notfalls vergewissern müssen, ob er das Risiko einer zweckwidrigen Verwendung durch den oder die Vermittler übernehmen wolle. Eine solche Frage hätte der Beklagte nach der Überzeugung des Senats verneint.
Nach allem hat die Klägerin durch die Zahlung an ... dem Beklagten gegenüber ihre Pflicht zur Darlehnsgewährung noch nicht erfüllt im Sinne von § 362 BGB.
Weiterhin hat der Beklagte auch nicht das Risiko eines Fehlverhaltens seines Bruders übernommen ... war weder nach dem äußeren Wortlaut der Erklärung noch nach ihren wirklichen Sinn befugt, das Geld an den Bruder weiterzuleiten; auch hierdurch ist die Pflicht zur Verschaffung der Darlehnsvaluta nicht erfüllt worden.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 96, 708 Nr. 10 ZPO. Die Beschwer beträgt 16.622,27 DM; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 546 ZPO) liegen nicht vor, da die Entscheidung auf der Auslegung einer Individualurkunde beruht.
Verkündet am 5. Dezember 1980
Köhne, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts