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Oberlandesgericht Hamm·11 U 114/11·05.03.2013

Amtshaftung: Kein Ersatz für verschwundenes beschlagnahmtes „Renoir“-Bild mangels Originalnachweis

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Land NRW Amtshaftung, weil ein im Strafverfahren beschlagnahmtes Bild nach Verfahrensende bei der Staatsanwaltschaft abhandenkam und nicht zurückgegeben werden konnte. Streitpunkt war, ob es sich um ein Renoir-Original (Wert: 32 Mio. €) handelte oder um einen Nachdruck. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil der Kläger den Eintritt eines Schadens nicht beweisen konnte: Nach Fotoauswertung und Sachverständigengutachten sprach ein X2-Trockenstempel für einen Nachdruck, ein Austausch des Bildes in behördlicher Verwahrung blieb unbewiesen. Eine Beweislastumkehr wegen Beweisvereitelung half nicht, zudem war der Nachdruck im schlechten Zustand wertlos.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil in einem Amtshaftungsprozess wegen fehlenden Schadensnachweises zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheitert, wenn der Geschädigte den Eintritt eines kausal verursachten Schadens nicht nachweisen kann, auch wenn eine Amtspflichtverletzung (z.B. Verlust eines Asservats) in Betracht kommt.

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Tatsächliche Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Berufungsverfahren gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindend, solange das Berufungsvorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen aufzeigt.

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Die Annahme eines Austauschs eines Asservats während behördlicher Verwahrung setzt substantiierten Vortrag und Beweis für Tatsachen voraus, aus denen sich ergibt, dass das ursprünglich beschlagnahmte Stück abweichende Merkmale hatte; bloße Spekulationen genügen nicht.

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Beweisvereitelung kann nach den Grundgedanken der §§ 444, 427 ZPO zu nachteiligen Beweiswürdigungsfolgen bis hin zur Beweislastumkehr führen; deren Reichweite richtet sich nach Zumutbarkeit und tatrichterlichem Ermessen und wirkt nur hinsichtlich der durch das Aufklärungshindernis tatsächlich betroffenen Beweisthemen.

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Ein Anscheinsbeweis für Diebstahl oder Austausch eines Asservats aufgrund nachlässiger behördlicher Verwahrung besteht mangels allgemeinem Erfahrungssatz nicht.

Relevante Normen
§ 839 BGB, Art 34 GG§ 540 ZPO§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG§ 7 RHBG§ 529 Abs. 1 ZPO§ 444 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 25 O 6/11

Leitsatz

Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen schuldet keinen Schadensersatz, weil nicht bewiesen ist, dass es sich bei dem aus der Verwahrung bei der Staatsanwaltschaft Essen verschwundenen "Renoir" um ein Original des Malers und nicht nur um einen wertlosen Nachdruck gehandelt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.10.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des beklagten Landes aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche gegen das beklagte Land geltend, nachdem ein im Rahmen eines u.a. gegen den Kläger geführten Strafverfahrens am 07.04.2004 in einem Schrank unter einem Koffer in der Wohnung des Zeugen U aufgefundenes und beschlagnahmtes Bild nach Beendigung des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr auffindbar war und daher nicht zurückgegeben werden konnte. Der Kläger behauptet, dass es sich bei diesem Bild um ein Original des französischen Malers Renoir mit einem Wert von 32 Mio. € gehandelt habe.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

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Das Landgericht hat die Klage nach uneidlicher Vernehmung des Zeugen Dr. Q und Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dr. O nebst weiterem Ergänzungsgutachten sowie mündlicher Gutachtenergänzung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob dem Land eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorzuwerfen sei, da ein Anspruch des Klägers jedenfalls am Entstehen eines kausal verursachen Schadens scheitere. Dem Kläger sei nicht der ihm obliegende Beweis gelungen, dass das Bild von dem Maler Renoir stamme und ein Wert von 32 Mio. € habe. Vielmehr stehe nach der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Dr. O fest, dass es sich bei dem Bild um einen bereits zum Zeitpunkt der Beschlagnahme wertlosen Nachdruck des Werkes von Renoir handele, welcher auf der Rückseite mit einem farblosen Blindprägestempel (sog. X2-Trockenstempel) versehen worden sei und aus einer Kunstmappe stamme, welche die 1916 gegründete X-Gesellschaft herausgegeben habe. Dieser Blindprägestempel habe gerade dazu gedient, die hochwertigen Drucke als Nachdrucke bzw. Faksimili zu kennzeichnen und so eindeutig vom Original abzugrenzen. Diesen Feststellungen stehe nicht entgegen, dass die Sachverständige Dr. O das Bild nicht selbst, sondern lediglich aufgrund von Lichtbildern habe beurteilen können, welche der Zeuge Dr. Q2 nach dessen glaubhafter Bekundung anlässlich einer Echtheitsbegutachtung am 29.04.2005 in den Diensträumen der Staatsanwaltschaft Essen von der Vorder- und Rückseite des dort asservierten Bildes gefertigt habe. Hingegen sei die vom Kläger geäußerte Vermutung, das dem Zeugen Dr. Q2 gezeigte Bild sei nicht das beschlagnahmte, sondern ein anderes zuvor ausgetauschtes Bild gewesen, eine rein spekulative Behauptung ins Blaue hinein, für welche der darlegungs- und beweisbelastete Kläger keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen habe. Daher habe keine Veranlassung zur zeugenschaftlichen Vernehmung der vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen Prof. K und D bestanden, weil die Sachverständige Dr. O deren als Parteivortrag zu wertende Gutachten berücksichtigt und insofern nachvollziehbar ausgeführt habe, dass eine konkrete Auseinandersetzung mit den Äußerungen der Privatsachverständigen mangels nachvollziehbarer konkreter Angaben von Tatsachen und/oder Gründen für deren Ergebnisse nicht möglich sei. Zudem habe keiner der Privatgutachter die Rückseite mit dem Prägestempel fotografiert, lediglich Herr D habe ein Lichtbild von der Vorderseite angefertigt. Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen stehe überdies fest, dass sich der beschlagnahmte Nachdruck aufgrund von Stockflecken und Nachzeichnungen in einem so schlechten Zustand befunden habe, dass er wertlos gewesen sei.

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Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Klagebegehren weiter und rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts. Weder der von der Staatsanwaltschaft als Sachverständiger eingeschaltete Zeuge Dr. Q2 noch die gerichtliche Sachverständige Dr. O seien ausreichend kompetent, um die Echtheit des Bildes bewerten zu können. Vielmehr habe der Renoir-Experte Y vom Institut Y2 in Paris als Sachverständiger bestellt werden müssen. Der Zeuge Dr. Q2 habe das von ihm in Augenschein genommene Bild in dilettantischer Weise mittels einer kleinen Digitalkamera fotografiert, weshalb seine Aufnahmen nicht Grundlage einer Echtheitsbegutachtung sein könnten. Zudem sei der verwendete Kameratyp nicht feststellbar gewesen und das verwendete Fotomaterial nicht geklärt worden. Die von den Sachverständigen festgestellten Bildpunkte seien auf die Entwicklung des Fotomaterials zurückzuführen. Die Ausführungen des Zeugen Dr. Q2, dass es sich um einen Nachdruck gehandelt habe, seien nicht nachvollziehbar, da er sich mit dem Trockenstempel nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, was auch seine mangelnde Fachkunde belege. Jedenfalls habe das Bild, welches er - der Kläger - besessen habe, keinen Trockenstempel getragen. Soweit der Zeuge Dr. Q2 auf die Rippenstruktur des verwendeten Papiers hingewiesen habe, habe dieser nicht berücksichtigt, dass es sich um eine Papierarbeit und nicht um Ölmalerei handele, welche Papier glatt mache. Dass der Zeuge Dr. Q2 bemängelt habe, dass das Bild übermalt sei, sei wenig wissenschaftlich, da Pastelle oft übermalt worden seien, insbesondere von Renoir. Das angebliche Nachziehen der Signatur begründe ebenfalls keine Zweifel an der Echtheit des Bildes, weil Signaturen oft aus Unkenntnis nachgezogen worden seien oder auch die Künstler selbst Pastelle später auf diese Art und Weise „erhöht“ hätten. Überdies habe Dr. Q versäumt, die vorhandene Kreide zu deren Datierung zu untersuchen. Sowohl Dr. Q2 als auch die Sachverständige Dr. O hätten übersehen, dass der vom Zeugen Dr. Q2 fotografierte Stempel positiv geprägt sei. Solche Stempel habe es bei den X-Drucken nie gegeben. Zudem habe die Sachverständige versäumt, sich mit den Ausführungen der vom Kläger eingeschalteten Privatgutachter auseinanderzusetzen. Hingegen habe es sich bei dem Bild, welches der Kunsthistoriker Dr. M zunächst während des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sich angesehen habe, um das Original gehandelt, was weder Dr. Q2 noch Frau Dr. O erkannt hätten. Zudem habe das Landgericht die Beweislast verkannt. Da ihm - dem Kläger - durch Verschulden der Beklagten die Möglichkeit der Begutachtung durch geeignete Sachverständige genommen worden sei, sei eine Beweislastumkehr eingetreten. Schon deshalb hätten auch die von ihm eingeschalteten Privatsachverständigen vernommen werden müssen. Diese Sachverständigen könnten bestätigen, dass das von ihm vorgelegte Bild auf der Rückseite keinen Trockenstempel getragen habe. Daher könne es sich bei dem von dem Zeugen Dr. Q2 fotografierten Bild nicht um sein Bild gehandelt haben. Überdies sei auch die Rechtsauffassung des Landgerichts, seine Behauptung zum Austausch des Bildes sei spekulativ, nicht haltbar. Er habe nur vortragen können, dass es angesichts der unzureichenden Sicherungsmaßnahmen bei der Staatsanwaltschaft ein Leichtes für Justizangehörige gewesen sei, das Bild gegen das später von Dr. Q2 fotografierte Bild auszutauschen. Würden die Privatgutachter zur Überzeugung des Gerichts erklären, dass das ihnen gezeigte Bild keinen Trockenstempel getragen habe, sei der Austausch des Bildes während der Verwahrung durch die Staatsanwaltschaft bewiesen.

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Der Kläger beantragt,

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das am 14.10.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 32 Mio. € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2009 zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Es verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Gründen und hält die Grundsätze der Amtshaftung nach dem völkerrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzip im Falle des kroatischen Klägers von vornherein nicht für anwendbar.

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Der Senat hat den Kläger angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Dr. M, L und O2. Wegen der Ergebnisse der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 06.03.2013, wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages im Berufungsverfahren auf die während der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Weiterhin hat der Senat die Akten StA Essen, 301 Js 291/04 und 25 UJs 23/06, beigezogen und ausgewertet.

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II.

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Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.

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Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gegen das beklagte Land kein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.

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Zwar kommt ein Ausschluss der Amtshaftung gegenüber dem kroatischen Kläger aus dem Gesichtspunkt der fehlenden Verbürgung der Gegenseitigkeit durch den Staat Kroatien nicht in Betracht, weil die dies ursprünglich vorsehende Norm in § 7 des Preußischen Gesetzes über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 01.08.1909 durch Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.03.1987 mit Wirkung zum 01.04.1987 aufgehoben wurde. § 7 RHBG, der lediglich die Haftung für Amtspflichtverletzungen von Bundesbeamten betrifft, ist vorliegend nicht anwendbar.

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Des Weiteren bedarf es keiner Vertiefung, dass das beklagte Land aufgrund des Abhandenkommens des beschlagnahmten Bildes eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zu verantworten hat.

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Jedoch hat die Feststellung des Landgerichts, dass nicht erwiesen ist, dass dem Kläger infolge dieser Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, auch nach der weiteren Beweisaufnahme durch den Senat Bestand. Dabei kann zu Gunsten des Klägers bereits unterstellt werden, dass er rechtmäßiger Eigentümer des am 07.04.2004 beschlagnahmten Bildes war.

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Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht aufgrund der Aussage des Zeugen Dr. Q2 und den Ausführungen der Sachverständigen Dr. O zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Bild, welches Dr. Q2 besichtigt und beurteilt hatte, um einen Nachdruck und nicht etwa um das Original des Werkes von Renoir handelte. Dies folgt daraus, dass das abhanden gekommene Bild auf der Rückseite einen X2-Trockenstempel aufwies, was den Schluss rechtfertigt, dass Dr. Q2 einen von der X-Gesellschaft herausgegebenen, einst qualitativ hochwertigen und nicht zum Zwecke der Täuschung herausgebenden Nachdruck vorgelegt erhielt.

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An die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts ist der erkennende Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Das Berufungsvorbringen des Klägers zeigt keine tatsächlichen Anhaltspunkte auf, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen rechtfertigen würden. Insbesondere ist es bedeutungslos, mit welcher Kamera oder welchem Filmmaterial Dr. Q2 das auf Bl. 210 der beigezogenen Strafakten StA Essen, Az. 301 Js 291/04, befindliche Foto fertigte. Der auf der Rückseite des Bildes angebrachte Blindprägestempel mit dem Motiv des X2 ist auf diesem Foto eindeutig und unverwechselbar erkennbar. Sowohl Dr. Q2 als auch die Gerichtsachverständige Dr. O waren in der Lage, aufgrund des vorhandenen Fotos den Stempel zweifelsfrei zu identifizieren und auch der Zeuge Dr. M hat bestätigt, dass nach seinem Kenntnisstand ein derartiger Stempel einen Nachdruck kennzeichnet. Schon daher sind die Beanstandungen des Klägers hinsichtlich der Kompetenz der gerichtlichen Sachverständigen und auch des staatsanwaltschaftlichen Gutachters Dr. Q2 nicht nachvollziehbar und geben keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren Gutachtens. Dies gilt auch für den weiteren – ohnehin nicht plausiblen – Einwand, dass es sich bei dem Stempel um einen positiv geprägten Stempel handele, den die X-Gesellschaft nicht verwendet habe. Der Kläger zeigt jedenfalls keine Möglichkeit auf, wie es dazu gekommen sein sollte, dass ein Originalbild von Renoir einen derartigen Blindprägestempel sollte tragen können, vielmehr ist dies auszuschließen. Die Einschaltung eines anderen Sachverständigen, insbesondere eines Experten des Y2-Institutes in Paris, bedurfte es daher nicht.

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Steht aber fest, dass das am 29.04.2005 von Dr. Q2 in den Diensträumen der Staatsanwaltschaft Essen besichtigte Bild nicht das Original gewesen sein kann, so käme eine Haftung des beklagten Landes nur in Betracht, wenn zwischen der Beschlagnahme des Bildes am 07.04.2004 und der Besichtigung des Bildes durch Dr. Q2 am 29.04.2005 durch einen unbekannten Täter ein Austausch des Originals des Bildes durch einen Nachdruck aus der Kunstmappe der X-Gesellschaft erfolgt wäre. Auch ein derartiger Sachverhalt ist nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellbar.

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Zwar wäre von einem derartigen Sachverhalt auszugehen, wenn festgestellt werden könnte, dass das am 07.04.2004 beschlagnahmte Bild auf der Rückseite keinen Trockenstempel aufwies. Dies hat der Kläger zwar behauptet und unter Beweis gestellt, die Beweisführung ist ihm jedoch aufgrund der Vernehmung der Zeugen Dr. M, L und O2 nicht gelungen. Zwar haben alle Zeugen bei ihrer Vernehmung ausgeführt, dass ihnen ein Trockenstempel auf der Rückseite des Bildes, welches - wie der Vermerk vom 28.05.2004, Bl. 157 d. Beiakten StA Essen, AZ. 301 Js 291/04, bestätigt - am 19.05.2004 dem Zeugen Dr. M zur Beurteilung der Echtheit des Bildes vorgelegt wurde, nicht aufgefallen ist. Gleichwohl sind ihre Bekundungen für die Beweisführung unergiebig, denn es kann daraus nicht geschlossen werden, dass ein Trockenstempel auf der Rückseite tatsächlich nicht vorhanden war. Keiner Zeugen konnte auch nur bestätigen, dass Dr. M - der einzige der drei Zeugen, der die Kompetenz besaß, ggf. einem solchen Trockenstempel und seine Bedeutung zu erkennen - die Untersuchung auf die Rückseite des Bildes erstreckte. Zwar hat sich der Zeuge Dr. M, der ohnehin nur über eine schwache und nicht zuverlässig erscheinende Erinnerung verfügte, zunächst dahin eingelassen, dass er normalerweise als erstes auf die Rückseite eines derartigen Bildes schaue, um auf diese Weise einen Druck zu erkennen. Gleichwohl musste er einräumen, dass er keine konkrete Erinnerung daran hatte, dass es zu einer Besichtigung der Rückseite des Bildes gekommen war. Dass er dies im vorliegenden Fall unterlassen haben könnte, erscheint deshalb nachvollziehbar, weil im Zeitpunkt der Vorlage des Bildes an ihn die Frage eines Nachdrucks der X-Gesellschaft noch nicht im Raume stand, sondern die Staatsanwaltschaft seinerzeit lediglich klären wollte, ob es sich bei dem Bild entsprechend der damaligen Einlassung des Klägers um ein Original des Künstlers Renoir oder entsprechend der Vermutung der Staatsanwaltschaft um eine Fälschung durch eine andere Person handele. Der Zeuge Dr. M hat zudem nachvollziehbar bekundet, dass er bereits aufgrund der auf der Vorderseite erkennbaren Merkmale des Bildes wie vorhandener Besonderheiten des Papiers und der Oberfläche auf der Vorderseite des ihm vorgelegten Bildes, aber auch Auffälligkeiten des Bildes wie der „schwebenden Frucht“ zwischen Hand und Mund des abgebildeten Mädchens und der uneinheitlichen Strichführung die Echtheit des Bildes ausschloss und, wie auch der Vermerk des Zeugen O2 vom 28.05.2004 belegt, das Bild als Fälschung bezeichnete. Unter diesen Umständen bestand aus seiner Sicht kein Grund, weitere Untersuchungen wie etwa die Besichtigung der Rückseite des Bildes vorzunehmen.

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Ebenso unergiebig war die Beweisaufnahme, soweit der Kläger behauptet hat, Oberstaatsanwalt L habe bei einem Telefonat am 05.11.2012 mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bestätigt, dass es bei der Vorlage des Bildes an Herrn Dr. M um einen Stempel gegangen sei, der auf dem Bild jedoch nicht vorhanden sei. Der Zeuge L hat eine derartige Äußerung nicht bestätigt und statt dessen ausgeführt, dass er missverstanden worden sein müsse. An der Richtigkeit dieser Bekundung besteht kein Zweifel. Wie bereits ausgeführt, bestand im Zeitpunkt der Vorlage des Bildes an Dr. M noch bei keinem der Zeugen ein Bewusstsein, dass es sich bei dem Bild möglicherweise um einen Nachdruck handeln könnte und deshalb ein auf der Rückseite des Bildes befindlicher Trockenstempel von Bedeutung sein kann.

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Darüber hinaus sprechen weitere gewichtige Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Darstellung des Klägers, dass das am 07.04.2004 beschlagnahmte Bild das Original war und es während der Zeit der Aufbewahrung durch die Staatsanwaltschaft durch einen Nachdruck der X-Gesellschaft ausgetauscht wurde. So erscheint es bereits nicht lebensnah, dass ein unbekannter Dieb, der nur als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Essen Zugang zu dem Panzerschrank, in welchem das Bild seinerzeit aufbewahrt wurde, haben und den Aufbewahrungsort der Schlüssel des Schranks kennen konnte, nicht nur die hohe kriminelle Energie besitzen musste, seinen Diebstahl durch einen Austausch mit einem Nachdruck des Bildes zu verschleiern, sondern zusätzlich noch den Kunstsachverstand, um zu wissen, dass es hochwertige Nachdrucke gerade dieses Bildes der X-Gesellschaft gab. Überdies erscheint es kaum vorstellbar, dass es dieser Person gelungen sein sollte, einen der nach den glaubhaften Ausführungen der Sachverständigen Dr. O lediglich in einer Auflage von 500 Exemplaren aufgelegten Drucke, von denen voraussichtlich nach mehr als 90 Jahren ein Teil ohnehin nicht mehr existiert, aufzufinden und zu erwerben.

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Zudem kann dem Vortrag des Klägers aufgrund seiner ausweichenden und oberflächlichen Antworten auf die Fragen des Senats wie aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten in seiner Darstellung kein Glauben geschenkt werden. Bereits die Sachverhaltsdarstellung des Klägers dazu, wie er in den Besitz des Bildes gelangt sein will und mit welchen Absichten er es nach Deutschland verbracht habe, hat im Laufe des gegen ihn geführten Strafverfahrens und des laufenden Zivilverfahrens gewechselt. So hat er zunächst dargestellt, dass er das Bild von einem privaten Sammler erworben habe, während er bei seiner Anhörung durch den Senat angab, das Bild von seinem Vater geerbt zu haben. Die Frage, aufgrund welcher Umstände sein Vater in den Besitz des Bildes gelangt sein soll, hat er nicht beantwortet. Auch seine ursprüngliche Darstellung, dass das Bild mit Hilfe des C verkaufen wollte, welche der Mitbeschuldigte C im Strafverfahren bestätigt hatte, hat der Kläger nicht aufrechterhalten, sondern gegenüber dem Senat dargestellt, dass er das Bild als Sicherheit in ein Investitionsprogramm einbringen wollte, um einen Bankkredit in dreistelliger Millionenhöhe für ein Bauprojekt in Portugal zu erhalten. Irgendwelche Einzelheiten über dieses Bauprojekt oder nähere Darlegungen zu den Investitionsprogrammen hat der Kläger nicht geschildert. Nachvollziehbare Gründe dafür, warum der Kläger sich im Strafverfahren unzutreffend eingelassen haben sollte und erst im vorliegenden Rechtsstreit zutreffend vorgetragen haben sollte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Mit dem von dem Kläger behaupteten Wert des Bildes als Original von Renoir erscheint es weiter kaum vereinbar, dass der Kläger das Bild ohne besonderen Schutz gegen Diebstahl und Brand unversichert und unter Umgehung der Zollvorschriften nach Deutschland einführte, es sodann nach seiner Darstellung im Pkw nach Monte Carlo und Paris mitnahm, um es dort weiteren Sachverständigen vorzulegen und es schließlich in der Wohnung des U ohne jede Sicherung gegen Entwendung oder Beschädigung durch Feuer, Wasser etc. in einem Schrank lediglich verborgen unter einem Koffer einlagerte. Keine plausible Erklärung findet sich weiterhin dazu, warum sich der Kläger bei der Veräußerung oder der Andienung des nach seiner Einschätzung äußerst wertvollen Bildes als Sicherheit nicht renommierter Galeristen oder Auktionare bediente, sondern sich des ihm seinerzeit kaum bekannten, nach dem Personalbogen der Polizei und seiner eigenen Aussage aus dem Strafverfahren weder über eine abgeschlossene Schul- noch über eine Berufsausbildung verfügenden, arbeitslosen und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz vorbestraften C bedienen wollte, ohne dass dargelegt oder sonst ersichtlich ist, dass und aus welchem Grunde C über Kunstkenntnisse und Verbindungen in die Kunstszene verfügen sollte.

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Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zudem auf eine nach seiner Auffassung vorliegende Beweislastumkehr infolge Beweisvereitelung durch das beklagte Land. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Beweisvereitelung durch Gegner des Beweispflichtigen nach dem Rechtsgedanken der §§ 444, 427 ZPO nachteilig zu Lasten des in Anspruch genommenen bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass bereits eine Umkehr der Beweislast nicht die zwangsläufige Folge der Beweisvereitelung sein muss. Die Beurteilung, welche Folgen das beweisvereitelnde Verhalten jeweils hat, richtet sich vielmehr danach, ob und in welchem Umfang dem Geschädigten nach tatrichterlichem Ermessen die Beweisführungslast für ein pflichtwidriges Verhalten des Gegners angesichts eines von diesem verschuldeten Aufklärungshindernisses billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 286, Rdn. 14 a m.w.N.).

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Im vorliegenden Fall würde jedoch sogar die Annahme einer vollständigen Beweislastumkehr der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn soweit feststeht, dass das zunächst im Panzerschrank befindliche und am 29.04.2005 dem Sachverständigen Dr. Q2 vorgelegte Bild aufgrund Verschuldens des beklagten Landes verloren gegangen ist und daher dem Kläger nicht mehr für die Beweisführung zur Verfügung steht, hat das beklagte Land den Vollbeweis i.S.d. § 286 ZPO geführt, dass es sich bei diesem Bild um einen durch einen X2-Trockenstempel gekennzeichneten Nachdruck und nicht um das Original des Bildes gehandelt hat. Hingegen kann der Kläger für seine Behauptung, das Bild sei bereits zuvor in den Räumen der Staatsanwaltschaft ausgetauscht worden, keine Beweiserleichterung in Anspruch nehmen, denn seine Beweisführung wurde durch den Verlust des Nachdrucks nicht erschwert. Anhand des Nachdrucks – wäre er dem Kläger zurückgegeben worden – hätte der Kläger keinen Beweis führen können, dass es zu einem Austausch des Bildes zwischen der Beschlagnahme und der Besichtigung bzw. der Besichtigung durch Dr. M und der Gutachtung durch Dr. Q2 gekommen ist. Vielmehr verbleibt es insofern bei der vollen Beweislast des Klägers dafür, dass es sich bei dem am 07.04.2004 beschlagnahmten Bild um das Original gehandelt habe.

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Ebenso wenig kann sich der Kläger auf einen für ihn sprechenden Anscheinsbeweis berufen. Ein Erfahrungssatz, dass es aufgrund nachlässiger Aufbewahrung eines Asservats durch eine Behörde zu einem Diebstahl bzw. Austausch gegen einen wertlosen Ersatz kommt, besteht nicht.

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Schließlich bedurfte es der vom Kläger beantragten Vernehmung der Privatsachverständigen C2 und D zu der Behauptung, dass ihnen das Original des Bildes vorgelegen hat, nicht. Unabhängig von den nachvollziehbaren Bedenken, die das beklagte Land gegenüber der Zuverlässigkeit und Richtigkeit ihrer jede nähere Begründung und Auseinandersetzung mit den Merkmalen des Bildes vermissen lassenden Stellungnahmen erhoben hat, kann gleichwohl zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass seine Behauptung zutrifft, denn es ist in keiner Weise sicher, dass das am 07.04.2004 beschlagnahmte Bild mit demjenigen identisch ist, welches den Sachverständigen Prof. Dr. K, C2 und D jeweils vorgelegt wurde. Die Möglichkeit, dass das Originalbild gegen einen Nachdruck der X-Gesellschaft ausgetauscht wurde, während sich das Bild noch im Besitz des Klägers oder in der Wohnung des U befand, ist nicht auszuschließen und zudem nicht unwahrscheinlicher, als der vom Kläger behauptete Geschehensablauf, dass der Austausch nach der Beschlagnahme in den Räumen der Staatsanwaltschaft erfolgt sein soll.

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Von einer förmlichen Parteivernehmung des Klägers gemäß § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO konnte der Senat absehen, weil nicht zu erwarten war, dass der Kläger andere oder weitergehende Angaben machen würde, als bei seiner Anhörung durch den Senat gemäß § 141 Abs. 1 ZPO, wobei diese Angaben – wie bereits ausgeführt – nicht geeignet waren, den Senat von der Richtigkeit seiner Darstellung zu überzeugen.

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Dem Kläger steht schließlich, wie bereits vom Landgericht ausgeführt wurde, auch wegen des Verlustes des Nachdrucks der X-Gesellschaft kein Schadensersatzanspruch zu, da der Nachdruck aufgrund seines schlechten Zustandes wertlos geworden war. Hiergegen hat die Berufung keine Einwendungen erhoben.

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Ob die Forderung des Klägers auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, wie etwa die Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses, oder die Vorschriften des StrEG gestützt werden kann, kann dahinstehen, da jedenfalls auch insofern der Kläger den Nachweis des geltend gemachten Schadens nicht führen konnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Zulassung der Revision war nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung des Senates betrifft einen Einzelfall und beruht auf einer tatrichterlichen Würdigung. Von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgerichte ist der Senat nicht abgewichen.