Berufung mangels Erfolgsaussicht: Anspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beruft gegen die Abweisung seines Schadensersatzanspruchs wegen Baumschadens. Der Senat sieht die Berufung als zulässig, aber offensichtlich erfolglos und beabsichtigt, sie einstimmig nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen; dem Kläger wurde Frist zur Stellungnahme oder Rücknahme gesetzt. Zwar liegt eine Pflichtverletzung bei der Baumschau vor, doch fehlt der erforderliche Kausalnachweis; die Sachverständige sah ein zulässiges Abwarten bei Baumpflege bis zu mehreren Wochen.
Ausgang: Berufung des Klägers mangels Erfolgsaussichten zur Zurückweisung vorgesehen; Kläger erhielt zwei Wochen zur Stellungnahme oder Rücknahme der Berufung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.
Das Berufungsgericht ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, insbesondere an gutachterliche Bewertungen, gebunden, sofern die Berufung keine konkreten Anhaltspunkte zur Zweifelbegründung vorträgt.
Für einen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG muss der Geschädigte beweisen, dass der eingetretene Schaden auf ein pflichtwidriges, der Behörde zurechenbares Verhalten und dessen kausale Wirkung zurückzuführen ist.
Eine Verkehrssicherungspflicht begründet keine Pflicht zur Beseitigung jeder nur entfernten Gefahrenmöglichkeit; erforderlich und zumutbar sind nur die Maßnahmen, die nach einer auf der damaligen Sachlage beruhenden Abwägung notwendig erscheinen; ein verbleibendes Restrisiko ist nicht ersatzpflichtig.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 25 O 347/12
Tenor
weist der Senat nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzu-weisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Auch eine mündliche Verhandlung, von der neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die mit der Berufung gegenüber dem angefochtenen Urteil erhobenen Einwände rechtfertigen weder die Feststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch ergeben sich daraus konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten. Die daher nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Beschädigung seines PKW am 29.07.2012 auf dem Parkplatz neben der M-Straße in M2 zu. Der Kläger vermag den ihm obliegenden Beweis nicht zu führen, dass der Schaden durch ein pflichtwidriges Verhalten entstanden ist, welches die beklagte Gemeinde zu verantworten hat.
a) Zu Recht ist das Landgericht allerdings von einer der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzung ausgegangen, weil der Streithelfer der Beklagten bei seiner Baumschau am 04.07.2012 das Vorhandensein von Totholz in der Linde neben dem Parkplatz unter Verletzung der von ihm einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen nicht erkannt und demgemäß versäumt hat, die Beklagte auf das Vorhandensein von Baumschäden hinzuweisen, damit Abhilfemaßnahmen veranlasst werden.
b) Dieser Pflichtverstoß ist für den Schaden des Klägers jedoch nicht kausal geworden.
Soweit das Landgericht aufgrund der Beratung durch die Baumsachverständige C festgestellt hat, dass die Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden am PKW des Klägers nicht feststellbar ist, weil sich der Schaden in einem Zeitraum von drei Monaten seit der Baumschau ereignete, innerhalb dessen die erforderliche Baumpflege zur Beseitigung des Totholzes nicht zwingend hätte erfolgen müssen, ist der Senat an diese Feststellung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Die Berufung zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit begründen können, sondern beschränkt sich vielmehr darauf, die Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen in Abrede zu stellen, ohne hierfür schlüssig Gründe darlegen zu können. Der Kläger würdigt den Sachverhalt in unzulässiger Weise aus nachträglicher Sicht, statt von der damaligen Situation auszugehen, wie sie sich am 04.07.2012 für den Streithelfer und die Beklagte bei sachgerechtem Vorgehen dargestellt hätte. Zu diesem Zeitpunkt war nach Erkennen des abhilfebedürftigen Zustandes des Baums eine Prognose geboten, innerhalb welchen Zeitraums zur Sicherung des Verkehrs baumpflegerische Maßnahmen zu veranlassen waren. Dabei waren die von dem Zustand des Baums ausgehenden Gefahren für Personen und Sachen ebenso zu würdigen wie die Wahrscheinlichkeit, dass es innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu einem Schadenseintritt kommen konnte.
Insofern ist aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen C jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 287 ZPO davon auszugehen, dass die Beklagte im Falle einer die vorstehenden Grundsätze beachtenden Abwägung die Baumpflege nicht innerhalb der nächsten 4 Wochen hätte durchgeführt und jedenfalls bis zum Schadenstag, dem 25.07.2012, noch nichts veranlasst hätte.
Die Ausführungen der Sachverständigen C, wonach diese Handhabung zulässig gewesen wäre, sind überzeugend. Dass die Sachverständige aufgrund der Auswertung der von dem Kläger vorgelegten Fotos erkannt und berücksichtigt hat, dass sich in der Linde neben dem Parkplatz Totholz befunden hat, steht entgegen dem Berufungsangriff des Klägers außer Zweifel. Gerade auf dieser Erkenntnis beruht die ebenfalls überzeugende Bewertung der Sachverständigen, dass bei der Baumschau seitens des Streithelfers der Beklagten am 04.07.2012 nicht mit genügender Sorgfalt vorgegangen wurde.
Ihre Einschätzung, dass das Vorhandensein von Totholz im Kronenbereich der Linde nicht Anlass zu unmittelbarem Tätigwerden gab, sondern auch ein Zuwarten von bis zu drei Monaten mit der Durchführung von Baumpflegemaßnahmen zulässig war, hat die Sachverständige nachvollziehbar begründet. Das Zugestehen eines derartigen Reaktionszeitraums steht in Einklang mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger nicht für jede denkbare und nur entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts Vorsorge schaffen muss, sondern nur die Vorkehrungen zu treffen hat, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (vgl. nur Palandt – Sprau, BGB, 74. Aufl., § 823 Rdn. 51 m.w.N.). Ein Verkehrssicherungspflichtiger wäre überfordert, müsste er, um einer Haftung zu entgehen, auf jeden erkannten abhilfebedürftigen Zustand unverzüglich reagieren, auch wenn objektiv keine Notwendigkeit zu sofortigem Handeln erkennbar ist. Zwar verbleibt bei einem auch nur kurzfristigen Aufschieben der Abhilfemaßnahme die Gefahr, dass sich eine sachgerecht getroffene Gefahrenprognose aufgrund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände nachträglich als unzutreffend erweist und ein Schaden früher, als zu erwarten war, eintritt. Dieses Restrisiko ist jedoch als allgemeines Lebensrisiko von den Betroffenen, welche die zu sichernden Verkehrsflächen nutzen, entschädigungslos hinzunehmen, da eine Sicherung, die jede Schädigung ausschließt, ohnehin nicht erreichbar ist.
So liegen die Dinge im vorliegenden Fall. Die Sachverständige C stellt insofern plausibel darauf ab, dass die in Rede stehende Linde bis auf einige trockene Äste im Kronenbereich vital und dicht belaubt war und mit Starkwinden in der sommerlichen Jahreszeit nicht zu rechnen war – tatsächlich herrschte am Schadenstag nur eine frische Brise der Windstärke 5 –, weshalb das nicht in bedrohlichem Ausmaß vorhandene Totholz nicht die Notwendigkeit sofortigen Eingreifens mit sich brachte. Ihre Ausführungen erfolgten in Kenntnis des Umstands, dass der Baum im Bereich eines Parkplatzes und Gehweges stand und daher herunterfallende Äste ein Gefahr für Passanten wie für parkende Fahrzeuge darstellen. Der eingetretene Schaden am Fahrzeug des Klägers widerlegt die Richtigkeit ihrer Ausführungen nicht, sondern stellt sich als die Realisierung des nicht vollständig auszuschließenden Restrisikos dar, dass auch bei sachgerechtem Vorgehen eines Verkehrssicherungspflichtigen ein Schadenseintritt möglich bleibt.