Berufung des beklagten Landes: Klage insgesamt abgewiesen (OLG Hamm)
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm hat auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung ist ohne Sicherheitsleistung zugelassen. Teile des Urteils wurden ohne Begründung erlassen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 2 ZPO).
Ausgang: Die Berufung des beklagten Landes führt zur vollständigen Abweisung der Klage; Kläger trägt die Prozesskosten, Urteil vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung des Beklagten kann dazu führen, dass das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abändert und die Klage vollständig abweist.
Die Kostenentscheidung folgt der Niederlage: Wird die Klage abgewiesen, hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Ein Urteil kann vom Berufungsgericht vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann unter Verzicht auf eine Sicherheitsleistung zugelassen werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Erteilung eines Teils eines Urteils ohne schriftliche Gründe ist nach den Vorschriften der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 2 ZPO möglich, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4 O 268/11
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 14.05.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
(ohne Gründe gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 2 ZPO)