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Oberlandesgericht Hamm·11 U 112/99·16.12.1999

Möbelkauf-AGB: 3‑Wochen-Bindungsfrist und Gewährleistungsklausel unwirksam

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Verbraucherschutzverein begehrte die Unterlassung mehrerer AGB-Klauseln eines Möbelhauses gegenüber Nichtkaufleuten. Das OLG untersagte die 3‑wöchige Bindung des Käufers an den Auftrag, weil sie angesichts auch verkaufter vorrätiger Ware unangemessen lang ist (§ 10 Nr. 1 AGBG). Die Rücktrittspauschalierung (§ 11 AGB) hielt der Senat (nach Klarstellung) für zulässig. Die Gewährleistungsklausel (§ 12 Ziff. 1) wurde auch in gekürzter Fassung wegen unzulässiger Beschränkung von Schadensersatzansprüchen bei zugesicherten Eigenschaften (§ 11 Nr. 11 AGBG) untersagt; Veröffentlichung im Bundesanzeiger wurde auf Kosten der Beklagten gestattet.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise erfolgreich (Unterlassung zu § 1 AGB und Veröffentlichung), im Übrigen erfolglos; Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine formularmäßige Bindungsfrist des Verbrauchers an seinen Antrag ist nach § 10 Nr. 1 AGBG unwirksam, wenn sie für mitumfasste Fallgruppen (z.B. Verkauf vorrätiger Ware) ohne berechtigtes Verkäuferinteresse unangemessen lang ist.

2

Das Interesse des Verwenders an einheitlichen Vertragsbedingungen rechtfertigt eine Annahmefrist nur, wenn die Klausel für sämtliche erfassten Vertragstypen insgesamt angemessen ist; andernfalls ist eine Differenzierung nach Geschäftsart erforderlich.

3

Eine Unterlassungsverurteilung wegen einer unwirksamen AGB-Klausel kommt grundsätzlich nicht auf einzelne Fallgruppen beschränkt in Betracht, wenn die Einhaltung einer solchen Einschränkung für den klagebefugten Verband praktisch nicht überprüfbar ist.

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Eine Gewährleistungsklausel, die unter „Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche“ den Schadensersatzanspruch wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften auf Mangelfolgeschäden reduziert, verstößt gegen § 11 Nr. 11 AGBG und ist insgesamt unwirksam.

5

Die Gestattung der Urteilsveröffentlichung nach § 18 AGBG setzt voraus, dass sie zur Beseitigung einer Störung des Rechtsverkehrs erforderlich ist; dies kann insbesondere bei klärungsbedürftiger Unwirksamkeit verbreitet verwendeter Klauseln der Fall sein.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG§ 1 der AGB§ 11 AGBG§ 12 Ziff. 1 AGBG§ 11 Nr. 11 AGBG§ 12 Ziff. 6 AGBG

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8 O 7/99

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Februar 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu vollstrecken gegenüber einem der Ge-schäftsführer, zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen nachfolgende Klauseln gegenüber Nicht-kaufleuten im Möbelkauf zu verwenden:

a) Der Käufer ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Lehnt der Verkäufer nicht binnen drei Wochen nach Auf-tragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt. (§ 1 Sätze 1 und 3 der AGB.)

b) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er inner-halb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungs-ansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehr-fache Nachbesserungen sind zulässig. (§ 12 Ziff. 1 der AGB.)

Die Klausel zu b) darf auch nicht mit dem Zusatz (als Wor-te 5-9) "oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften" ver-wandt werden.

Inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen sind ebenso zu unterlassen.

Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsfor-mel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 1/3 der Kläger und zu 2/3 die Beklagte. Die Kosten des Beru-fungsverfahrens tragen zu 2/3 der Kläger und zu 1/3 die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbe-dingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbür-gen zugelassenen Kreditinstituts geleistet werden.

Das Urteil beschwert die Parteien jeweils mit weniger als 60.000 DM.

Die Revision der Beklagten wird zugelassen, soweit sie das Gebot betrifft, die Verwendung von § 1 der AGB zu unter-lassen.

Tatbestand

2

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG. Die Beklagte betreibt ein Möbelhaus. Soweit nicht sog. Mitnahmeartikel gegen sofortige Zahlung verkauft wurden, hat sie - bis zu dem Urteil in erster Instanz - bei Verkäufen ihre "Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 8/91)" verwandt, die u.a. folgende Klauseln enthalten:

3

§ 1 Vertragsabschluß

4

Der Käufer ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden, Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt.

5

§ 10 Rücktritt

6

1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsschluß eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

7

2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Käufer leistet unverzüglich Vorauskasse.

8

§ 11 Warenrücknahme

9

Mit Ausnahme von Teilzahlungsgeschäften hat der Verkäufer im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchs-überlassung und Wertminderung nach folgender Maßgabe:

10

1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe.

11

2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten folgende Pauschalsätze:

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a) Für Möbel mit Ausnahme von Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung

13

innerhalb des 1. Halbjahres 35 % des Kaufpreises.

14

innerhalb des 2. Halbjahres 45 % des Kaufpreises.

15

innerhalb des 3. Halbjahres 60 % des Kaufpreises.

16

nach Ablauf des 3. Halbjahres mindestens 80 % des Kaufpreises

17

b) für Polsterwaren beträgt die Wertminderung bei Rücktritt und Rückgabe nach Lieferung:

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innerhalb des 1. Halbjahres 45 % des Kaufpreises.

19

innerhalb des 2. Halbjahres 60 % des Kaufpreises.

20

innerhalb des 3. Halbjahres 70 % des Kaufpreises.

21

nach Ablauf des 3. Halbjahres mindestens 80 % des Kaufpreises.

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Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen, daß dem Verkäufer keine oder nur eine wesentlich geringere Einbuße entstanden ist.

23

§ 12 Gewährleistung und Haftung

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1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

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2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.

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3. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.

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4. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

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5. Der Verkäufer steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung seiner Erzeugnisse zur Verfügung. Er haftet hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe des folgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

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6. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung wegen Nichterfüllung aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

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Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Verwendung der §§ 1 Sätze 1 und 3, 11 und 12 Ziff. 1 der AGB zu unterlassen. Dabei besteht zwischen den Parteien Übereinstimmung, dass die Angemessenheit der Pauschalsätze in § 11 der AGB nicht Klagegegenstand ist.

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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, § 1 der AGB verstoße gegen § 10 Nr. 1 AGBG. § 11 der AGB verstoße gegen §§ 11 Nr. 5 Buchst. a) und § 10 Nr. 7 Buchst. a) ABGB. § 12 Ziff. 1 der AGB verstoße gegen § 11 Nr. 10 Buchst. a) und Nr. 11 AGBG.

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Der Kläger hat beantragt,

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1) die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegenüber einem der Geschäftsführer zu unterlassen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachfolgende Klauseln gegenüber Nichtkaufleuten im Möbelkauf zu verwenden:

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a) Der Käufer ist 3 Wochen an seinen Auftrag gebunden ... Lehnt der Verkäufer nicht binnen 3 Wochen nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt (§ 1 der AGB).

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b) Mit Ausnahme von Teilzahlungsgeschäften hat der Verkäufer im Falle eines Rücktritts unter Rücknahme gelieferter Waren Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung nach folgender Maßgabe: ... (§ 11 der AGB).

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c) Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig (§ 12 Ziff. 1 der AGB).

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2) Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Verwenderin auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.

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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie hat die Auffassung vertreten, § 1 der AGB sei zulässig. Eine dreiwöchige Frist sei erforderlich, damit sie bei dem jeweiligen Möbelhersteller nachfragen könne, ob die Ware überhaupt lieferbar sei, ob sie in der gewünschten Zeit lieferbar sei und ggf. ob Sonderwünsche erfüllbar seien. Auch sei die Frist erforderlich, damit sie die Bonität eines Käufers überprüfen

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könne.

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Auch § 11 und § 12 Ziff. 1 der AGB seien mit dem AGB-Gesetz vereinbar. Für letztere Klausel sei insbesondere zu berücksichtigen, dass § 12 Ziff. 6 der AGB eine gesonderte Regelung für Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften enthalte.

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Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich § 12 Ziff. 1 der AGB stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, diese Klausel verstoße gegen § 11 Nr. 11 AGBG. Die Klausel schließe jedenfalls die Ansprüche auf Ersatz eines Mangelschadens wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften aus. Aus § 12 Ziff. 6 der AGB ergebe sich nichts anderes; denn dort sei nur der Ersatz von Mangelfolgeschäden angesprochen. § 12 Ziff. 1 der AGB verstoße zudem gegen § 11 Nr. 10 Buchst. b) AGBG. Dem Käufer werde nicht hinreichend klar das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Wandlung oder Minderung zu verlangen. Ziff. 1 und Ziff. 4 dieses § 12 der AGB seien widersprüchlich. Die Klauseln der §§ 1 und 11 hat das Landgericht demgegenüber für zulässig angesehen und die Klage insoweit abgewiesen. Es hat dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel bekanntzumachen, dies aber nur auf eigene Kosten.

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Diese Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Begründung des Landgerichts verwiesen wird, wird von den Parteien mit wechselseitigen Berufungen angefochten.

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Der Kläger verfolgt seinen Antrag erster Instanz weiter.

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Zu § 1 der AGB vertritt er die Auffassung, die Klausel sei jedenfalls unangemessen, weil - wie der Kläger erstmals in der Berunfungsinstanz vorgetragen hat - die Beklagte gerade auch vorrätige Möbel verkaufe.

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Insoweit ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gewesen, dass die Beklagte in geringem Umfang, der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten hat dies grob auf etwa 1 % der Verkäufe beziffert, auch vorrätige Möbel verkaufe und dass sie zudem Ausstellungsstücke verkaufe, was bei Polstermöbeln häufiger der Fall sei.

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Der Kläger meint, § 1 der AGB sei jedenfalls auch bei dem Verkauf von Massenware unangemessen, welche nur beim Hersteller "abgerufen" werden müsse.

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Die Frist von drei Wochen sei angesichts der heutigen Informations-Technologie und schnellen Kommunikationsmöglichkeiten aber auch generell zu lang. Für Rückfragen bei den Herstellern sei eine deutlich kürzere Zeitspanne ausreichend. Bei Sonderfällen müsse die Beklagte individuell eine (längere) Frist vereinbaren. Falls bei Käufen auf Kredit eine längere Frist notwendig sei, dürfe diese auch nur für solche Kreditgeschäfte vereinbart werden.

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Die Klausel sei zudem überraschend.

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Zu § 11 meint der Kläger, diese Klausel betreffe insbesondere den Fall der Wandlung nach mangelhafter Lieferung. Ein Käufer sei dann aber grundsätzlich nur zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet (§ 347 Satz 2 BGB).

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Zudem wiederholt der Kläger seine Auffassung, dass es unzulässig sei, einheitliche Pauschalsätze für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung festzusetzen. Dies verstoße auch gegen § 9 AGBG und das Transparenzgebot.

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Der Kläger trägt zudem vor, eine Veröffentlichung der Entscheidung im Bundesanzeiger erreiche insbesondere interessierte Verbände. Eine solche Veröffentlichung sei daher geboten; die Kosten seien der Beklagten aufzuerlegen.

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Der Kläger beantragt, abändernd

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1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegenüber einem der Geschäftsführer zu unterlassen, in ihrem Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachfolgende Klauseln gegenüber Nichtkaufleuten im Möbelkauf zu verwenden:

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a) Der Käufer ist 3 Wochen an seinen Auftrag gebunden ... Lehnt der Verkäufer nicht binnen 3 Wochen nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt (§ 1 der AGB).

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b) Mit Ausnahme von Teilzahlungsgeschäften hat der Verkäufer im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren Anspruch auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung nach folgender Maßgabe: ... (§ 11 der AGB).

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2. dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Verwenderin auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

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Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Mit ihrer Anschlußberufung beantragt die Beklagte,

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abändernd die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verwendung nachfolgender Klausel gegenüber Nichtkaufleuten im Möbelkauf zu unterlassen:

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Ist der Liefergegenstand mangelhaft (...) oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig (§ 12 Ziff. 1 der AGB).

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Der Kläger beantragt, die Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Die Beklagte akzeptiert, dass die Verwendung des § 12 Ziff. 1 ihrer AGB mit den Worten "oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften" unzulässig ist. Sie meint, dies führe aber nicht zur Unzulässigkeit der gesamten Klausel des § 12 Ziff. 1. Die entsprechend gekürzte Klausel verstoße nicht gegen § 11 Nr. 11 AGBG. Sie sei auch mit § 11 Nr. 10 Buchst. b) AGBG vereinbar. Ein ausdrücklicher Vorbehalt fehle nicht; § 12 Ziff. 4 der AGB sei dafür ausreichend. § 12 Ziff. 1 der AGB sei auch mit § 11 Nr. 10 Buchst. a) der AGB vereinbar. Die Gewährleistung sei nicht auf Fabrikations- und Materialmängel beschränkt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen; diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verpflichtet, in § 11 Nr. 2 Buchst. b) 1 ihrer AGB statt "für Polsterwaren beträgt die Wertminderung bei Rücktritt und Rückgabe nach" nur noch die Formulierung "für Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme" zu verwenden. Für den Fall der Zu-

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widerhandlung hat sie dem Kläger eine Vertragsstrafe von 3.000 DM versprochen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet. Die selbständige Anschlußberufung der Beklagten ist unbegründet.

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I.

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Die Berufung des Klägers ist begründet, soweit sie sich gegen die Verwendung von § 1 Sätze 1 und 3 der AGB richtet. Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gemäß § 13 AGBG. Die Verwendung dieser Klausel verstößt gegen § 10 Nr. 1 AGBG. Die in der Klausel bestimmte dreiwöchige Annahmefrist ist angesichts des - erst im Berufungsrechtszug vorgetragenen - Umstandes, dass die Beklagte auch Ausstellungsstücke und sonstige vorrätige Ware verkauft, unangemessen lang.

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1.

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Allerdings hat die Rechtsprechung vergleichbare Klauseln von Möbelhändlern grundsätzlich für zulässig erachtet (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 12.12.1979, Bunte, Entscheidungssammlung I [1977-80], 4 zu § 10 Nr. 1; OLG Köln, Urt. v. 21.5.1999

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- 6 U 122/98 -). Auch hat der Bundesgerichtshof im Jahre 1989 eine in Neuwagen-Verkaufsbedingungen enthaltene vierwöchige Bindungsfrist des Käufers als zulässig angesehen (BGHZ 109, 359, 363; anders aber die Vorinstanz OLG Hamburg). Das Schrifttum hat dieser Rechtsprechung überwiegend zugestimmt (Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., Anhang zu § 9 Rn. M 102; Coester-Waltjen, in: Schlosser/Coester-Waltjen/Graba, AGBG, § 10 Nr. 1 Rn. 10; von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Möbelkauf Rn. 7; a.A. aber etwa Hensen, in:

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Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., Anhang zu §§ 9-11 Rn. 441).

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Rechtsprechung und Literatur stellen bei der Beurteilung einer Annahmefrist, wie sie hier in Rede steht, übereinstimmend ab auf den Inhalt und die wirtschaftliche Bedeutung des Vertrages, die beiderseitigen Interessen und die Verkehrsanschauung (vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 10 AGBG Rn. 4).

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Danach spricht für die Zulässigkeit einer längeren Annahmefrist, dass schon wegen der Größe von Möbeln, aber auch wegen der Vielfalt von Ausführungsformen und Kombinationen eine umfassende Lagerhaltung von dem Möbelhändler nicht erwartet werden kann und dieser vielfach erst bei dem Hersteller erfragen muss, ob die gewünschte Ware - in der gewünschten Zeit - lieferbar ist. Als berechtigt anzuerkennen ist grundsätzlich auch das Interesse eines Möbelhändlers, für alle von ihm abzuschließenden Geschäfte eine möglichst einheitliche Annahmefrist vorzusehen; so kann der Geschäftsbetrieb rationalisiert werden, indem für Bestellungen ein bestimmter Ablauf vorgeschrieben wird (vgl. Walchshöfer, WM 1986, 1041, 1042). Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die Kunden sich vor der Bestellung eines Möbelstücks in der Regel bereits einen Überblick über sie interessierende Angebote verschafft und das für sie attraktivste ausgesucht haben werden; der Umstand, dass sie während der Annahmefrist von anderen Angeboten - faktisch - keinen Gebrauch machen können, wiegt daher weniger schwer.

77

2.

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Vorliegend ist es aber so, dass die Beklagte häufiger auch vorrätige Ware, u.a. Ausstellungsstücke, verkauft. Eine allgemeine Annahmefrist von drei Wochen ist hier nach Auffassung des Senats unangemessen lang. Die Käufer solcher Ware werden durch diese Frist unangemessen benachteiligt.

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Die Beklagte hat in den Fällen des Verkaufs vorrätiger Ware kein berechtigtes Interesse an einer dreiwöchigen Annahmefrist. Ein solches Interesse könnte sich, da bei diesen Waren eine Rückfrage beim Hersteller entfällt, allein daraus ergeben, dass die Bonität des Kunden zu überprüfen wäre. Dies rechtfertigt aber eine dreiwöchige Annahmefrist nicht. Die Beklagte sichert sich, wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, gegen die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden dadurch ab, dass sie Waren nur gegen Bezahlung übergibt und in geeigneten Fällen zuvor auch Anzahlungen verlangt. Soweit Käufe finanziert werden, hat der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zudem erklärt, dass die Bonitätsprüfung durch die beteiligte Bank im Regelfall in etwa einer Woche abgeschlossen sei.

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Bei dieser Sachlage ist eine dreiwöchige Annahmefrist auch nicht wegen des - an sich anzuerkennenden - Interesses der Beklagten an einheitlichen Vertragsbedingungen zu rechtfertigen. Dieses ist nur so weit beachtlich, wie die jeweilige Klausel

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eine für alle erfassten Fallgestaltungen insgesamt angemessene Regelung enthält (vgl. etwa BGH, NJW 1985, 320, 323). Bei dem Verkauf vorrätiger Ware besteht aber, wie soeben dargelegt, im Regelfall kein vernünftiger Grund, aus welchem sich die Beklagte eine dreiwöchige Annahmefrist vorbehalten sollte. Es ist

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daher nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt, auch

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die Käufer solcher Ware an die in § 1 der AGB bestimmte Frist zu binden; Vorrang verdient vielmehr das Interesse dieser

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Käufer, alsbald Klarheit über den Vertragsschluss zu haben und bei Ablehnung der Beklagten, Angebote anderer Möbelhändler annehmen zu können (vgl. auch OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1998, 566 f. - Kauf eines vorrätigen Neuwagens). Soweit die Beklagte für nicht vorrätige Möbel auf eine lange Annahmefrist nicht verzichten will, muss sie auf die Einheitlichkeit ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verzichten und nach der Art des Geschäfts differenzieren. Eine solche Differenzierung hat die Rechtsprechung auch in anderen Fällen gefordert (vgl. BGH, NJW 1985, 320, 323 - Nachlieferfrist von vier Wochen unzulässig beim Verkauf von Möbeln, welche beim Hersteller vorrätig sind).

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Die hier zu beurteilende Klausel ist beim Kauf vorrätiger Waren nicht etwa ohne Bedeutung. Zwar kommt die Klausel nicht zur Anwendung, wenn ein Kunde bei der Beklagten eine vorrätige Ware bestellt und der für die Beklagte handelnde Verkäufer den Antrag des Käufers sofort ausdrücklich - oder konkludent - annimmt. Dies wird aber häufig gerade nicht der Fall sein. Möbel werden in der Regel von dem Händler an den Kunden geliefert und erst dann bezahlt. Auch wenn, wie der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, beim Verkauf eines Ausstellungsstücks dies stets auf der Bestellung vermerkt wird, heißt das nicht, dass § 1 der AGB dann ersichtlich unanwendbar wäre. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, die Annahmefrist sei auch deshalb bestimmt, um eine Prüfung der Bonität des Käufers zu ermöglichen. An einer solchen Prüfung kann der Verkäufer beim Verkauf eines - wertvollen - Ausstellungsstückes ebenso interessiert sein wie bei sonstigen Verkäufen.

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3.

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Die Bestimmung in § 1 Sätze 1 und 3 der AGB der Beklagten ist hiernach insgesamt unwirksam.

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Eine teilweise Aufrechterhaltung scheidet aus (vgl. nur BGH, NJW 1985, 320, 323). Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist aber auch nicht - entsprechend § 15 Abs. 2 Nr. 2 AGBG - auf den Fall des Verkaufs vorrätiger Ware, einschließlich Ausstellungsstücke, beschränkt. Eine solche Beschränkung kommt nach dem Sinn und Zweck der §§ 15, 17 AGBG nur in Betracht, wenn der klagende Verband auch bei einer solchen Beschränkung überprüfen kann, ob der AGB-Verwender sich an das Unterlassungsgebot hält. Der Kläger kann aber im Streitfall nicht hinreichend überprüfen, ob die Beklagte im Einzelfall eine vorrätige Ware verkauft oder nicht. Dies ist nämlich auch für den Käufer nicht in jedem Fall ersichtlich. Gegen eine solche Beschränkung spricht im Übrigen, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst erklärt hat, dass die Verwendung unterschiedlicher AGB-Formulare praktische Schwierigkeiten bereite und die jeweils korrekte Verwendung nicht ohne weiteres sicherzustellen sei.

89

4.

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Offen bleiben kann, ob § 1 der AGB überraschend i.S.d. § 3 AGB ist und inwieweit dies in dem vorliegenden Verfahren nach § 13 AGBG von dem Gericht zu prüfen wäre (vgl. dazu BGH, NJW-RR 1987, 45; BGHZ 92, 24, 26). Die Beklagte sei aber darauf hingewiesen, dass die Annahme einer solchen Überraschung zumindest dann naheliegt, wenn - wie jedenfalls teilweise geschehen - zugleich ein Vertragsformular mit der Überschrift "Kaufvertrag" verwandt wird.

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Offen bleiben kann auch, ob Verkäufe auf Kredit überhaupt eine bestimmte allgemeine Annahmefrist rechtfertigen können oder ob nicht für diese Verkäufe eine Sonderregelung getroffen werden müsste.

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II.

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Die Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit sie sich gegen § 11 der AGB wendet.

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Die Klausel ist, wenn in Ziff. 2 Buchst. b) die Formulierung "für Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung" verwandt wird, mit dem AGB-Gesetz vereinbar.

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1.

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Entgegen der Ansicht des Klägers betrifft die Klausel nicht den Fall der Wandlung, in welchem der Käufer grundsätzlich nur zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist.

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Jedenfalls nach dem Gesamttext der AGB ist - auch bei der hier gebotenen sog. kundenfeindlichen Auslegung (vgl. Palandt-Hein-richs, § 13 AGBG Rn. 3 m.w.N.) - hinreichend klar, dass die Klausel nur im Fall des Rücktritts gilt und dass Gewähr-

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leistungsrechte in § 12 der AGB gesondert geregelt sind.

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Nach dem Textzusammenhang ist auch für den rechtsunkundigen Verbraucher deutlich, dass § 11 der AGB sich auf die unmittelbar vorausgehende Regelung in § 10 der AGB bezieht und nicht auf die erst nachfolgende Regelung der Gewährleistungsrechte in § 12 der AGB. Ein anderes Verständnis, dass nämlich Teilfragen der Gewährleistung vorab zusammen mit einem anderen Thema (Rücktritt der Beklagten gemäß §§ 10, 11 der AGB) abgehandelt würden, ist auch für einen juristischen Laien fernliegend.

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Dafür dass in § 11 der AGB allein der Rücktritt gemeint ist, sprechen zudem die stereotype Verknüpfung von "Rücktritt und Rücknahme" in § 11 Ziff. 2 Buchst. a) und b) der AGB sowie der Umstand, dass Gewährleistungsrechte in § 12 der AGB ausführlich geregelt sind und damit ersichtlich dort abschließend geregelt sein sollen.

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2.

102

Die hiernach nur für den Fall des Rücktritts einschlägige Klausel ist - in der oben genannten Fassung - mit dem AGB-Gesetz vereinbar.

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a)

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Die Angemessenheit der Pauschalsätze ist nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nicht zu überprüfen.

105

b)

106

Die Klausel an sich (d.h.: ohne Rücksicht auf die Höhe der Pauschalsätze) verstößt nicht gegen §§ 9, 10 Nr. 7 Buchst. a) und 11 Nr. 5 Buchst. a) AGBG (ebenso OLG Köln, Urt. v. 21.5.1999

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- 6 U 122/98 -, zu einer der vorliegenden Klausel ähnlichen Empfehlung des Bundesverbandes des Deutschen Möbel- und Einrichtungsfachhandels e.V.).

108

aa)

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Gegen eine Pauschalierung der dem Verkäufer im Falle des Rücktritts zustehenden Ansprüche bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Der erkennende Senat schließt sich hierzu den Ausführungen des 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in dessen Urteil vom 13.6.1986 (NJW-RR 1987, 311, 314) an:

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Nach § 347 BGB hat der Verkäufer im Falle des Rücktritts unter den Voraussetzungen der §§ 989, 990 BGB Anspruch auf Schadensersatz, falls der Käufer den Kaufgegenstand aufgrund schuldhaften Verhaltens nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben kann; ferner hat der Verkäufer Anspruch auf Herausgabe oder Vergütung der Nutzungen nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 987 ff. BGB. Der Anspruch der Beklagten auf Entschädigung für die Benutzung findet dem Grunde nach somit eine unmittelbare Stütze im Gesetz. Das gilt nun allerdings für einen vom Verschulden des Käufers unabhängigen Anspruch auf Ausgleich der durch Zeitablauf und/oder Gebrauch eingetretenen Wertminderung nicht. Ein solcher Anspruch kann aber vereinbart werden, und zwar auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. Derartige Vereinbarungen sind im Grundsatz weder treuwidrig noch sonst unangemessen. Die Rechtsprechung hat derartige Vereinbarungen nur dann für unzulässig erklärt, wenn besondere Gesetzesverstöße vorlagen (vgl. BGH, NJW 1986, 320, 326; OLG München, BB 1993, 309, 311; OLG Hamm, a.a.O.; zustimmend etwa auch Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher, Anhang zu § 9 Rn. M 110).

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bb)

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Die Klausel verstößt insbesondere nicht gegen § 11 Nr. 5 Buchst. a) AGBG.

113

Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten festgelegten Abstufungen dazu führen würden, dass der Anspruch der Beklagten den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt. (Die Angemessenheit der Höhe der Pauschalsätze ist, wie gesagt, nicht zu überprüfen.)

114

Die Klausel erlaubt dem Käufer auch ausdrücklich den Nachweis, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Es genügt, dass die Beklagte hierfür einheitlich das Wort "Einbuße" verwendet. Auch der juristische Laie kann diesen Vorbehalt unschwer auf den Anspruch wegen Wertminderung und Gebrauchsüberlassung beziehen; dies gilt um so mehr, als der betreffende Satz mit dem Plural "Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen" beginnt.

115

cc)

116

Die Klausel verstößt aus denselben Gründen auch nicht gegen § 10 Nr. 7 Buchst. a) AGBG.

117

dd)

118

Die Ansicht des Klägers, Nutzungsvergütung und Ersatz der Wertminderung dürften nicht verbunden werden, findet im Gesetz, wie die Beklagte zu Recht erwidert, keine Stütze. Das Gesetz verlangt nur, dass die geforderte Entschädigung die nach dem gewöhnlichen Verlauf zu erwartende Wertminderung nicht übersteigt und keine unangemessen hohe Nutzungsentschädigung darstellt. Solches ergibt sich aber allein aus der Staffelung und Zusammenfassung der Nutzungsentschädigung und der Wertminderung nicht (ebenso OLG Köln, a.a.O.).

119

Allerdings ist dem Kläger (vgl. auch von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Möbelkauf Rn. 45) zuzugeben, dass es eine gewisse Härte bedeutet, wenn Rücktritt und Rücknahme gerade nach Ablauf etwa des ersten Halbjahres erfolgen und der Käufer dann eine deutlich höhere Entschädigung zahlen muss, als es einige Tage zuvor der Fall gewesen wäre. Dies ist aber von der gesetzgeberischen Entscheidung, dass Pauschalierungen zulässig sein sollen, gedeckt. Zwar könnte man sich die Pauschalierung auch derart vorstellen, dass pro Tag ein bestimmter Promillesatz veranschlagt würde; aber auch die von der Beklagten vorgenommene Pauschalierung ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Umstand, dass der Wert eines gebrauchten Gegenstandes sich auch sonst nicht mathematisch exakt nach der Benutzungsdauer richtet, sondern der Markt gewisse Gruppen bildet. Auch durfte die Beklagte berücksichtigen, dass Möbel gerade zu Beginn des Gebrauchs einem überdurchschnittlichen Wertverlust unterliegen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Ebensowenig ist eine gesonderte Regelung für Polsterwaren zu beanstanden, da diese erfahrungsgemäß stärkerer Abnutzung unterliegen als andere Möbel (vgl. OLG Köln, a.a.O.)

120

3.

121

Soweit die Beklagte bislang in § 11 Ziff. 2 Buchst. b) der AGB am Anfang die Formulierung "für Polsterwaren beträgt die Wertminderung bei Rücktritt und Rückgabe nach Lieferung ..." verwendet, besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers deshalb nicht, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, welche der Kläger auch angenommen hat. Die Beklagte hat sich verpflichtet, in der Klausel statt der soeben zitierten Worte nur noch die Formulierung "für Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung" zu verwenden. Mit dieser neuen Formulierung ist - im Zusammenhang mit § 11 Ziff. 2 vor Buchst. a) der AGB - klargestellt, dass auch bei den für Polsterwaren genannten Pauschalsätzen nicht noch etwa ein Anspruch wegen Gebrauchsüberlassung hinzukommt, sondern dass dieser in den Sätzen enthalten ist.

122

III.

123

Die Anschlußberufung der Beklagten ist unbegründet. § 12 Ziff. 1 der AGB verstößt gegen § 11 Nr. 11 AGBG, und zwar auch dann, wenn man - wie von der Beklagten zugestanden - die Worte "oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften" weglässt.

124

1.

125

Die Klausel ist, wenn man sie zusammen mit § 12 Ziff. 6 der AGB liest, auch nach der Kürzung dahin auszulegen, dass dem Käufer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften als Schadensersatzanspruch nur ein Anspruch auf Ersatz des etwaigen Mangelfolgeschadens zusteht, nicht aber ein Anspruch auf Ersatz des "bloßen" Mangelschadens.

126

Der Fall, dass einer Sache zugesicherte Eigenschaften fehlen, wird nämlich auch nach der Kürzung von § 12 Ziff. 1 der AGB immer noch erfasst; damit wird auch für diesen Fall - vorbehaltlich der Regelung in § 12 Ziff. 6 Satz 2 der AGB - der "Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche" angeordnet.

127

Dieses Verständnis gilt zumindest nach den hier zu beachtenden Grundsätzen der kundenfeindlichen Auslegung. Jedenfalls nämlich kann der Begriff "mangelhaft" - insbesondere von einem juristischen Laien - auch so verstanden werden, dass damit auch der Fall des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gemeint sei. Man vergleiche hierzu nur, dass in der Gesetzessammlung Schönfelder die Überschrift für § 459 Abs. 1 und Abs. 2 BGB "Haftung für Sachmängel" lautet, Abs. 2 aber das Fehlen zugesicherter Eigenschaften betrifft.

128

§ 12 Ziff. 6 der AGB bestimmt dann gerade nicht, dass Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften (insgesamt) unberührt bleiben sollen. Vielmehr ist dort - in Satz 2 - ein Vorbehalt lediglich enthalten für "Schadensersatz-ansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen". § 12 Ziff. 6 Satz 2 der AGB bestätigt also den Eindruck, dass es für Mangelschäden bei dem in § 12 Ziff. 1 der AGB bestimmten "Aus-schluß sonstiger Gewährleistungsansprüche" bleiben soll. Damit sind die Schadensersatzansprüche nach § 463 BGB wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften eingeschränkt; denn § 463 BGB gewährt nach allgemeiner Meinung gerade (oder jedenfalls auch) einen Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens (vgl. nur Palandt-Heinrichs, § 463 Rn. 14 ff. m.w.N.).

129

Ob die Regelung in § 12 Ziff. 1 (mit Ziff. 6) der AGB darüber hinaus gegen das Transparenzgebot aus § 9 AGBG verstößt, kann dahingestellt bleiben.

130

2.

131

Die Klausel des § 12 Ziff. 1 der AGB ist hiernach insgesamt unwirksam. Der Satz 2 "Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig." ist ohne den Satz 1 weitgehend sinnentleert. Jedenfalls aber wäre, wenn § 12 Ziff. 1 der AGB allein aus dem jetzigen Satz 2 bestünde, unklar, welche anderen Rechte außer Nachbesserung der Käufer hat. Ein solcher isolierter Satz 2 in § 12 Ziff. 1 der AGB würde damit gegen § 9 Abs. 1 AGBG verstoßen.

132

Der Senat hat keinen Anlass, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob § 12 Ziff. 1 Satz 2 der AGB an sich - d.h. in Verbindung mit einem AGBG-konformen Satz 1 - zulässig ist.

133

IV.

134

Die Berufung des Klägers ist schließlich auch insoweit begründet, als der Kläger begehrt, die Urteilsformel auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger veröffentlichen zu dürfen (§ 18 AGBG). Die Veröffentlichung erscheint zur Beseitigung der eingetretenen Störung des Rechtsverkehrs erforderlich (vgl. zu diesem Maßstab BGH, NJW 1992, 1450, 1452). Entscheidend ist dabei für den Senat, dass aufgrund des jetzigen Sachstands - anders als in erster Instanz - die Verwendung des § 1 der AGB unzulässig ist. Nach den bisher veröffentlichten Entscheidungen entsteht indessen der Eindruck, als sei die Verwendung einer solchen Klausel durch einen Möbelhändler allgemein zulässig.

135

V.

136

Das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen zu

137

unterlassen, ist nach § 17 Nr. 3 AGBG von Amts wegen auszu-

138

sprechen.

139

VI.

140

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO greift nicht ein; denn der Kläger verfolgt keine Vermögensinteressen.

141

Die teilweise Zulassung der Revision beruht auf § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen ein Möbelhändler eine Klausel wie § 1 der AGBG der Klägerin verwenden darf, ist verschiedentlich Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten gewesen und noch nicht höchstrichterlich geklärt.

142

Streitwert: 15.000 DM; ausgehend von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (vgl. JurBüro 1986, 1558) erscheint heute ein Wert von 5.000 DM je Klausel angemessen.