Berufung: Schmerzensgeld wegen nicht geräumtem Gehweg – 1.000 € zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgte seine Berufung gegen die Abweisung der Klage teilweise fort und erhielt Schmerzensgeld i.H.v. 1.000 €. Streitgegenstand war die Verletzung winterdienstlicher Pflichten der Beklagten nach landesrechtlichen Vorgaben sowie Kausalität des Sturzes. Das OLG bejahte eine schuldhafte Verletzung der Räum- und Streupflicht, sprach eine tatsächliche Vermutung der Kausalität zu Gunsten des Klägers aus und setzte ein Mitverschulden von 50 % fest; Zinsen wurden ab dem 06.03.2012 zugesprochen.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Schmerzensgeld 1.000 € zuerkannt, übrige Klage abgewiesen; Zinsen ab 06.03.2012 zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Eine öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht zur Winterwartung begründet bei schuldhafter Verletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und den einschlägigen Landesvorschriften einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch des Geschädigten.
Die bloße Einholung einer Wettervorhersage entbindet den Verkehrssicherungspflichtigen nicht grundsätzlich von der Pflicht zur rechtzeitigen Räum- und Streumaßnahme; nur unter extremen Wetterverhältnissen kann die Zumutbarkeit entfallen.
Fällt ein Fußgänger auf einem Teilstück, das ohne vorangegangene Räum- und Streumaßnahme festgetretenen Schnee oder Glätte aufweist, begründet dies eine tatsächliche Vermutung, dass die Verletzung der Räum- und Streupflicht kausal für den Sturz war.
Bei Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ist ein dem Verletzten anzulastendes Mitverschulden zu berücksichtigen; dieses ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände zu quantifizieren und führt zu quotierter Kürzung des Anspruchs.
Der Verzugszins beginnt erst mit dem Schuldnerverzug; eine endgültige, ernsthafte Zurückweisung des Anspruchs kann den Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB begründen, die Zinsen richten sich nach § 288 BGB.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 4 O 250/12
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.12.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2012 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)
I.
Die Klage ist in dem Umfang, in dem sie der Kläger mit seiner zulässigen Berufung weiterverfolgt, bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruches begründet.
1. Dem Kläger steht aufgrund des Unfallgeschehens vom 14.02.2012 gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG, §§ 9, 9 a, 47 StrWG NRW, 1 StrReinG NRW und § 253 Abs. 2 BGB auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,- €.
Die Beklagte hat die ihr nach §§ 9 Abs. 3, 9 a Abs.1 StrWG NRW, §§ 1 Abs.1, Abs. 2 Nr. 2 StrReinG NRW als öffentlich-rechtliche Aufgabe obliegende Verpflichtung zur Winterwartung in schuldhafter Weise verletzt, indem sie am Morgen des 14.02.2012 auf den Gehwegen entlang der zum H-Gymnasium führenden H-Straße keine Räum- und Streumaßnahmen durchgeführt hat, obgleich es dort morgens vor 8.10 Uhr aufgrund vorangegangenen Schneefalls zu einer allgemeinen Glättebildung gekommen war. Letzteres steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Angaben des Klägers sowie der Aussage des Zeugen I fest, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat. Beide haben im Senatstermin am 22.08.2014 übereinstimmend erklärt, dass am Morgen des 14.02.2012 kurz nach 8.00 Uhr auf den Teilstücken der Gehwege der H-Straße, an denen keine Häuser stünden, bereits festgetretener Schnee gelegen habe. Auch auf der Fahrbahn der H-Straße habe sich Schnee bzw. Eis befunden. Das reicht aber für eine allgemeine Glättebildung aus. Zu einer Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen Y und L bestand insoweit kein Anlass mehr, nachdem diese bei ihrer Anhörung als Vertreter der Beklagten am 22.08.2014 erklärt haben, nur noch bekunden zu können, die fraglichen Eintragungen in die betreffende, in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichte Seite des Streubuches (Blatt 28 der Akten) gemacht zu haben, aber keinerlei konkrete Erinnerung mehr an den Unfalltag zu besitzen, so dass sie weder dazu Angaben machen könnten, ob es zum Unfallzeitpunkt im Bereich der H-Straße noch geschneit oder dort Schnee gelegen hat. Zudem ist die H-Straße, obgleich sie für eine Vielzahl der Schüler des H-Gymnasiums als Schulweg dient, vom Zeugen L am 14.02.2012 erst gegen 11.28 Uhr kontrolliert worden, so dass er zu deren Zustand im Unfallzeitpunkt ohnehin keine verlässlichen Angaben machen kann.
Soweit die Beklagte meint, dass ihr die Durchführung von Räum- und Streumaßnahmen vor dem Unfallzeitpunkt nicht zuzumuten gewesen sei, weil es nach einer von ihr eingeholten Wettervorhersage in dem Zeitraum vom 13.02.2012, 14.00 Uhr, bis zum 14.02.2012, 12.oo Uhr im gesamten Stadtgebiet zu Niederschlag in Form von Schneeregen kommen sollte, kann dies nach Auffassung des Senats nur als absurd bezeichnet werden, weil die Räum- und Streupflicht gerade auch der Beseitigung der aus dem anhaltenden Niedergang von Schneeregen resultierenden Glätte dient. Lediglich in Fällen extremer Wetterverhältnisse hat die Rechtsprechung die Durchführung von winterdienstlichen Maßnahmen für den Verkehrssicherungspflichtigen als unzumutbar erachtet. Ein solcher Fall liegt hier indes unzweifelhaft nicht vor, worauf der Senat auch die Beklagte bereits in seiner Ladungsverfügung vom 04.07.2014 hingewiesen hatte.
Die der Beklagten zur Last fallende Verletzung der Räum- und Streupflicht ist auch für den Sturz des Klägers und die dabei von ihm erlittenen Verletzungen ursächlich geworden. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen I hat der Senat keinen Zweifel daran, dass der Kläger auf einem Teilstück des Gehweges der H-Straße gestürzt ist, auf dem sich festgetretener Schnee befunden hat. Danach spricht aber zu Gunsten des Klägers bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verletzung der Räum- und Streupflicht für seinen Sturz ursächlich geworden ist.
Der Kläger kann für die von ihm bei dem Sturz erlittenen Verletzungen von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,- € verlangen. Ausweislich der von ihm vorgelegten Arztberichte des Dr. N vom 16.02.2012, 23.04.2012 und 04.07.2012 erlitt der Kläger bei dem Sturz eine Handgelenks- und Schulterprellung links sowie einen Steißbeinbruch. Insbesondere wegen der zuletzt genannten Verletzung hatte der seinerzeit in der Abiturvorbereitung befindliche Kläger mehrere Monate lang beim Sitzen an erheblichen Druckschmerzen zu leiden, weshalb ihm vom behandelnden Arzt ein Ringsitzkissen und wiederholt – zuletzt am 08.05.2012 – Krankengymnastik und Massagen verschrieben wurden. Andererseits ist im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls zur Last, weil er seinen Schulweg nicht mit der wegen der vorhandenen Glätte gebotenen gesteigerten Sorgfalt fortgesetzt hat. Der deswegen dem Kläger anzulastende Mitverursachungsanteil ist nach Auffassung des Senats mit 50 % zu bewerten. Die Annahme eines darüber hinausgehenden oder gar anspruchsausschließenden Mitverursachungsanteils kommt entgegen dem Landgericht schon deshalb nicht in Betracht, weil – wie der Zeuge I bei seiner nochmaligen Vernehmung durch den Senat klargestellt hat – auch der Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite in Höhe der damaligen Unfallstelle nicht geräumt gewesen ist.
Unter Berücksichtigung aller zu beachtenden Umstände des Einzelfalls erachtet der Senat danach auch im Vergleich zu anderen von der Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen zuerkannten Schmerzensgeldbeträgen vorliegend die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe des mit der mit der Berufung allein noch geltend gemachten Betrages von 1.000,- € zum Ausgleich der vom Kläger erlittenen immateriellen Nachteile für angemessen.
2. Der geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger erst für die Zeit ab dem 06.03.2012 zu. Eine Anspruchsgrundlage, wonach der Kläger die geltend gemachten Zinsen bereits ab dem Unfalltag verlangen könnte ist, nicht ersichtlich. Die Beklagte ist aber spätestens aufgrund ihres Schreibens vom 06.03.2012, mit dem sie das Schmerzensgeldverlangen des Klägers ernsthaft und endgültig zurückgewiesen hat, gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ab dem 06.03.2012 in Schuldnerverzug geraten. Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich auf § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf die § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.