Berufung zurückgewiesen: Kein Anspruch aus §839 BGB i.V.m. Art.34 GG wegen Glätte
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schadensersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Ausrutschens auf einem Fußweg nach einer Schulveranstaltung; das Landgericht hatte abgewiesen. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt: ein mittiger Streifen von ca. 1,20 m genügt und nicht jede kleinere Eisstelle ist zu beseitigen; die Klägerin konnte das Vorliegen größerer, verdeckter Eisflächen nicht beweisen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das abweisende Urteil des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen; kein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Haftungsansprüchen nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG muss der Kläger eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht substantiiert darlegen und beweisen.
Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich nur auf das Notwendige und Zumutbare; Fußwege müssen nicht lückenlos, sondern im Regelfall in einem etwa 1,20 m breiten Mittelstreifen eisfrei gehalten werden.
Eine allgemeine Pflicht, an Frosttagen gezielt nach kleineren, sichtbaren glatten Stellen zu suchen und diese zu beseitigen, besteht nicht, sofern die glatten Stellen für den Fußgänger erkennbar sind und die erforderliche Sorgfalt zuzumuten ist.
Bei üblicher Personenfrequenz nach einer Veranstaltung ist von der Zumutbarkeit der Eigenvorsicht der Besucher auszugehen; abweichende Anforderungen können bei gedrängten Massenveranstaltungen gelten.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 2 O 20/99
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. April 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin mit nicht mehr als 60.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem.§ 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus der - einzig in Betracht kommenden Anspruchsnorm § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Es steht nicht fest, daß die Beklagte am Abend des 00.02.1996 ihre Verkehrssicherungspflicht für den Weg von der T.-Schule zur J.-straße in Y. verletzt hätte.
1.
Die Beklagte war nicht verpflichtet, diesen Fußgängerweg insgesamt eisfrei ·zu machen. Vielmehr genügte es, einen Streifen in der Mitte des Weges von ca. 1,20 m Breite im wesentlichen eisfrei zu halten, so daß dort zwei Menschen nebeneinander. hergehen konnten.
a)
Die Verkehrssicherungspflicht besteht nur im Rahmen des Notwendigen und Zumutbaren. Es gilt, daß der Fußgänger keine ständige und völlige Gefahrlosigkeit erwarten kann und selbst die erforderliche Vorsicht anwenden muß, um ein Ausgleiten - auch bei Glätte - zu verhindern. Hiernach genügt es, wenn auf einem Fußweg ein Streifen von etwa 1,20 m Breite eisfrei gehalten wird (vgl. nur Palandt-Thomas, BGB, 58. Aufl., § 823 Rdn. 130 m.w.N.).
Wegen des Schulfestes, an welchem erwartungsgemäß etwa 800 bis 1000 Besucher teilnahmen, gilt nach Auffassung des Senates nichts anderes. Auch wenn bei Ende der Veranstaltung zahlreiche Besucher das Schulgebäude mehr oder weniger gleichzeitig verließen, war es diesen Besuchern zuzumuten, auf ihre Sicherheit zu achten und ggf. zu warten, bis sie etwa in der Mitte des Weges das Schulgelände verlassen konnten. Es hatte Tage zuvor in Y. geschneit. Es herrschten nach wie vor Frosttemperaturen. Den Besuchern mußte klar sein, daß es am Rande des Weges, wo Schnee hingeschoben worden war, glatt sein konnte.
Inwieweit bei „Massenveranstaltungen", bei denen Besucher an einen Wegrand gedrängt werden, etwas anderes zu gelten hat, kann• dahingestellt bleiben. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Zeugin P. hat sogar bekundet, daß sie und ihre Mutter mit nur wenigen anderen Besuchern das Schulgelände verließen.
b)
Die Verkehrssicherungspflicht gebietet es auch nicht, einen Weg in einer bestimmten Breite vollständig von Eis zu befreien. Eine Pflicht, an Frosttagen allgemein eisfreie Bürgersteige auch auf kleinere glatte Stellen zu untersuchen, welche durch Gefrieren abrinnenden Tauwassers verursacht werden können, besteht nicht; auch dies ergibt sich aus dem Grundsatz, daß die Streupflicht nur im Rahmen des praktisch Notwendigen und Zumutbaren besteht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.12.1990 - 9 O 271/89 -, zitiert bei Bergmann/Schumacher, Kommunalhaftung, 2. Aufl., Rdn. 316; OLG Karlsruhe, VersR 1976, 346). Dies gilt insbesondere dann, wenn die glatten Stellen für den Wegbenutzer sichtbar sind.
2.
Die Klägerin hat nicht bewiesen, daß der Winterdienst der Beklagten nach diesen Maßstäben unzureichend gewesen wäre.
a)
Keiner der in erster und zweiter Instanz vernommenen Zeugen hat bekundet, daß der Weg in der Mitte größere glatte Stellen gehabt hätte.
Die Zeugin P. hat vielmehr in erster und zweiter Instanz bekundet, daß der Weg in der Mitte - bis auf "Eisknübbelchen" - frei gewesen sei. Der Zeuge S. hat nur einzelne glatte Stellen bekundet, nicht aber ausgesagt, daß es sich um größere Eisstellen gehandelt hätte. Die nur in erster Instanz vernommenen Zeugen haben gar nicht bekundet, daß der Weg in der Mitte glatt gewesen wäre. Die Zeugin Z. hat ausgesagt, am Rand seien kleinere Eisflächen gewesen. Der Zeuge X. hat bekundet, er sei an der Seite des Weges ausgerutscht, er sei dort unter Schnee auf.Glätte geraten. Die Zeugen A. und G. sowie die Zeugin E. haben ausdrücklich bekundet, in der Mitte des Weges sei keine Glätte gewesen.
b)
Die Zeugen P. und S. haben allerdings bekundet, daß „Eisknübbelchen", so die Zeugin P., bzw. einzelne Eisstellen, so der Zeuge S., auf dem Weg gewesen seien. Jedenfalls der Zeuge S. hat auch bekundet, solche Stellen seien vereinzelt auch auf der Mitte des Weges gewesen. Der Zeuge S. hat aber zugleich bekundet, daß die Stellen bei Aufmerksamkeit für den Fußgänger sichtbar waren.
Diese Aufmerksamkeit - welche der Zeuge S. möglicherweise nur deshalb walten ließ, weil er zuvor selbst auf dem Parkplatz ausgerutscht war - war von den Benutzern des Weges allgemein zu erwarten. Diesen war nämlich bekannt, daß Tage zuvor Schnee gefallen und mit Glätte zu rechnen war.
Bei dieser Sachlage war es nicht pflichtwidrig, wenn die Beklagte einzelne kleinere Eisflächen nicht entfernte. Daß es sich um größere Eisflächen gehandelt hätte, steht nach den so eben genannten Aussagen der Zeugen P. und S. nicht fest.
Inwieweit die Aussagen der Zeugen P. und S. zutreffend sind - die Aussagen der Zeugen A. und G. sowie der Zeugin E. stehen, wie dargestellt, entgegen - kann offenbleiben.
c)
Dieses Ergebnis der Beweisaufnahme geht zu Lasten der Klägerin. Diese hat die Beweislast für die Umstände, aus denen sich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben.
Der Senat hat keinen Anlaß, die nur in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu hören.
3 .
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.