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Oberlandesgericht Hamm·11 U 100/11·18.10.2012

Fahrradunfall: Kein Amtshaftungsanspruch bei erkennbaren Unebenheiten und 2,9 cm Kanaldeckelüberstand

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAmtshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach einem Fahrradunfall Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung an einem kombinierten Geh- und Radweg. Er rügte u.a. welliges Verbundsteinpflaster und einen bis 2,9 cm überstehenden Kanaldeckel. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil weder Pflasterwellen noch der Überstand eine abhilfebedürftige, für sorgfältige Radfahrer nicht beherrschbare Gefahrenstelle darstellten. Warnmaßnahmen seien nur bei besonders gefährlichen, nicht rechtzeitig erkennbaren Stellen erforderlich; nachträgliche Sanierung begründe kein Anerkenntnis.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Amtshaftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle vorliegt, die für sorgfältige Verkehrsteilnehmer bei zumutbarer Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar und beherrschbar ist.

2

Auf straßenbegleitenden Radwegen müssen Radfahrer mit typischen Unebenheiten rechnen und ihre Fahrweise, insbesondere die Geschwindigkeit, den erkennbaren örtlichen Verhältnissen und dem Sichtfahrgebot anpassen.

3

Wurzelbedingte, leicht wellige Erhebungen in einem gepflasterten Radweg sind regelmäßig hinzunehmen, wenn sie aufgrund Streckenverlauf, Umgebung und Oberflächengestaltung rechtzeitig erkennbar sind und durch angepasste Fahrweise beherrscht werden können.

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Ein scharfkantiger Höhenunterschied an einem Kanaldeckel im Bereich von etwa 2–3 cm kann auf einem Radweg im Einzelfall keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle begründen, wenn der Defekt erkennbar ist und ohne weiteres umfahren werden kann.

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Nachträgliche Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen des Unterhaltungspflichtigen sind für sich genommen kein Beleg dafür, dass der ursprüngliche Zustand verkehrssicherungspflichtwidrig war oder ein Anerkenntnis vorliegt.

Relevante Normen
§ 9, 9a, 47 StrWG NW i.V.m. § 839 BGB, Art. 34 GG§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 531 ZPO§ 141 Abs. 3 ZPO§ 256 ZPO§ 839 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6 O 44/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.10.2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

1.

2

Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Fahrradunfall am 02.05.2009 (Samstag) gegen 17.30 Uhr auf dem kombinierten Rad- und Gehweg der A-Straße in B auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 80.448,18 €, ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (nach seiner Vorstellung mindestens 140.000,00 €) und die Feststellung ihrer Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung in Anspruch.

3

Erstinstanzlich haben die Parteien im Wesentlichen über den Unfallhergang, dessen Folgen, und darüber gestritten, ob der Beklagten eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung und dem Kläger ein Mitverschulden vorzuwerfen ist. Ferner haben die Parteien die Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung für den vom Kläger behaupteten Schaden sowie dessen Höhe problematisiert.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

5

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus §§ 9, 9a, 47 StrWG NW i.V.m. § 839 BGB, Art. 34 GG.

6

Dass die Beklagte den Untergrund des Radweges nicht begradigt, keine Hinweisschilder bezüglich vorhandener Unebenheiten aufgestellt und die Kante des Kanaldeckels nicht durch Anheben des Pflasters im Niveau angepasst habe, stelle keine Pflichtverletzung dar. Bei Inaugenscheinnahme eines Bereichs von ca. 200 m oberhalb der Unfallstelle, der Unfallstelle selbst und eines Bereichs von ca. 150 m unterhalb der Unfallstelle im durchgeführten Ortstermin habe nicht festgestellt werden können, dass das Verbundsteinpflaster im Bereich der Unfallstelle stark wellig gewesen sei. Der Zustand im Zeitpunkt der Inaugenscheinnahme und der Zustand zum Unfallzeitpunkt seien auch vergleichbar gewesen, da nach Mitteilung der Mitarbeiter der Beklagten zwischenzeitlich keine Veränderungen vorgenommen worden seien. Das Verbundsteinpflaster sei lediglich aufgrund der neben dem Radweg wachsenden Bäume leicht wellig gewesen, was indes für einen durchschnittlich aufmerksamen Radfahrer ohne weiteres erkennbar sei. Bereits wegen der Untergrundgestaltung und des Vorhandenseins der Bäume könne ein Verkehrsteilnehmer nicht mehr mit einem absolut gerade Untergrund rechnen oder sogar darauf vertrauen. Da sich die leichten Unebenheiten in dem gesamten, von der Kammer in Augenschein genommenen Bereich des kombinierten Rad- und Fußweges gezeigt hätten, sei es Radfahrern auch aus diesem Grund möglich, sich durch eine angepasste Fahrweise auf die örtlichen Gegebenheiten einzustellen, so dass die leichten Unebenheiten keine nicht oder nicht rechtzeitig erkennbare Gefahrenquelle darstellten.

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Der Bereich um den Kanaldeckel, welcher sich ca. 16 m von dem Baum, mit dem der Kläger kollidiert sei, befinde, sei nach Angaben der Mitarbeiter der Beklagten im Jahr 2009 durch Aufnahme und Neuverlegung der Steine verändert worden, habe indes im Unfallzeitpunkt, selbst bei Unterstellung, der Deckel habe das Verbundsteinpflaster um ca. 2-3 cm überragt, keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dargestellt. Denn der Kanaldeckel sei in Fahrtrichtung des Klägers aufgrund des abschüssigen und weitgehend gradlinigen Streckenverlaufs weithin erkennbar gewesen. Zudem seien auf dem gesamten kombinierten Fuß- und Radweg im Abstand von ca. 50 m solche Kanaldeckel vorhanden, so dass Radfahrer sich auf diesen Umstand durch eine entsprechend angepasste Fahrweise hätten einstellen können. Zudem habe ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, den am linken Rand des Radweges zum Fußgängerweg befindlichen Kanaldeckel rechts auf dem Radweg zu umfahren. Im Übrigen habe die Beklagte dem Umstand, dass von einem Kanaldeckel Gefahren für Radfahrer ausgehen können, dadurch Rechnung getragen, dass sie die Kanaldeckel, deren Anordnung durch den Verlauf des Kanals vorgegeben sei, am Übergang vom Rad zum Fußweg angeordnet habe, so dass infolge dieser Gestaltung keine Behinderung für Radfahrer dadurch entstehe und Radfahrer die Kanaldeckel ohne weiteres umfahren könnten.

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Ferner sei der Höhenunterschied nicht derart gravierend, dass er eine Abhilfe durch die Beklagte erfordert habe. Aufgrund der vorhandenen Bäume und des gepflasterten Untergrundes habe der Kläger vielmehr mit der Möglichkeit von Unebenheiten rechnen und sich darauf durch eine angepasste Fahrweise einstellen müssen. Bei Wahrung der durchschnittlichen Eigensorgfalt wäre die durch den Kanaldeckel hervorgerufene Gefahrenquelle ohne weiteres beherrschbar gewesen, da Radfahrer bereits aufgrund der Natur des zur Wegebegrenzung verwendeten unterschiedlichen Materials nicht auf ein gleich hohes Niveau hätten vertrauen dürfen. Hinzu komme, dass das Verbundsteinpflaster im Übergangsbereich von Rad- und Fußweg zusätzlich durch den eingelassenen Kanaldeckel unterbrochen worden sei. Aufgrund dieser Gegebenheiten hätten das Ausmaß der vorhandenen Unebenheiten und damit die Gefährlichkeit der Stelle durch einen durchschnittlich aufmerksamen Radfahrer zuverlässig abgeschätzt werde können. Auch bei einem entsprechend der Behauptung des Klägers um 3 cm herausragenden Kanaldeckel sei kein derart schadhafter Zustand gegeben, mit dem ein Radfahrer nicht habe rechnen können. Von daher habe auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Niveauanpassung des Kanaldeckels oder zum Aufstellen von Hinweisschildern bestanden.

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Nach diesem Ergebnis könne die Kausalität des Kanaldeckels für den Unfall dahinstehen, die angesichts der Entfernung von ca. 16 m von dem entsprechenden Baum, mit dem der Kläger kollidiert sei, und der etwa 50 - 80 cm oberhalb der Erdoberfläche befindlichen Kollisionsstelle zweifelhaft sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird im Übrigen auf den Inhalt der tatsächlichen Feststellungen einschließlich der erstinstanzlichen Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

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Dagegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt.

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Er behauptet nunmehr, das Verbundsteinpflaster sei im gesamten Streckenverlauf (nicht nur an der Unfallörtlichkeit) der A-Straße stark wellig gewesen. Es sei am rechten Rand zum Grünstreifen hin nicht mit einem Kantstein oder Ähnlichem abgeschlossen gewesen, zudem hätten Wurzeln der Bäume auf dem Grünstreifen den wellenartigen Charakter der Verbundsteinpflasterverlegung verstärkt.

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Erstmals trägt der Kläger mit der Berufungsbegründung vor, er habe auf dem zunächst nur leicht abschüssigen Radweg mehrere Kanaldeckel überfahren, dann beschreibe die A-Straße einen scharfen Knick nach rechts und anschließend sei der Radweg stark abschüssig. Er habe nach dem Knick noch einen Kanaldeckel überfahren, bevor er an dem auf der Anlage E 3 als „vermeintliche Unfallstelle“ bezeichneten Kanaldeckel die Kontrolle über sein Rad verloren habe, weil dieser nahezu 3 cm über das Verbundsteinpflaster hinausgeragt habe. Aufgrund des Kontrollverlustes sei er dann mit dem ca. 16 m entfernten Baum kollidiert.

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Das Landgericht habe - ohne auf den konkreten Unfalltag abzustellen - zu Unrecht eine Verkehrssicherungspfilchtverletzung seitens der Beklagten mangels Durchführung der erforderlichen Sanierung des Straßenbelags zum rechten Zeitpunkt verneint.

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Die Ausführungen des Landgerichts, es seien keine scharfkantigen Absätze festzustellen gewesen, seien im Hinblick auf den herausstehenden Gullydeckel irreführend. Ohne auf den klägerischen Vortrag zum Unfallgeschehen einzugehen, habe das Landgericht die ablehnende Entscheidung damit begründet, die leichten Unebenheiten stellten keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar. Wie das Landgericht zu der Aussage gelangt sei, allein nach dem durchgeführten Ortstermin könne ausgeschlossen werden, dass das Verbundsteinpflaster im Bereich der Unfallstelle bzw. am Unfalltag stärkere Unebenheiten aufgewiesen habe, sei nicht mehr nachvollziehbar.

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In Bezug auf den Gullydeckel habe das Landgericht den klägerischen Vortrag verkürzt, indem es ausgeführt habe, der Deckel sei selbst dann keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle gewesen, wenn er zum Unfallzeitpunkt um ca. 2 bis 3 cm herausgestanden habe. Auch im Übrigen sei die Betrachtungsweise des Landgerichts äußerst einseitig, wenn es ausführe, dass der Gullydeckel erkennbar gewesen sei und der Kläger sich in seiner Fahrweise habe anpassen bzw. den Deckel umfahren müssen. Zudem widerspreche sich das Landgericht selbst, wenn es ausführe, es habe keine scharfkantigen, nicht zu erkennenden Absätze feststellen können, andererseits indes dem Kläger vorwerfe, er hätte nicht auf ein gleich hohes Niveau vertrauen dürfen. Zudem sei das Landgericht von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen. Es verletze den Kläger in seinen Rechten, wenn das Landgericht ohne Vernehmung der Zeugin C und Einholung eine Unfallrekonstruktionsgutachtens von einem Unfallgeschehen ausgehe, das ersichtlich mit dem unter Beweis gestellten Sachverhalt nichts zu tun habe. Es sei bereits erstinstanzlich vorgetragen worden, dass der Kläger aufgrund des herausragenden Gullydeckels die Kontrolle über sein Fahrrad verloren und aufgrund des welligen Pflasters diese bis zur Kollision nicht habe wiedererlangen können.

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Das Landgericht habe auf Grundlage der „Parteiaussage" des Herrn E seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass das Verbundsteinpflaster seit dem Unfall nicht verändert worden sei, ohne dem Kläger ergänzenden Vortrag zu ermöglichen und obwohl dieser Umstand bereits aufgrund des vorangegangenen klägerischen Vortrags streitig gewesen sei. Angesichts der erstinstanzlichen Behauptung des Klägers, der Radweg sei 2009 umfassend saniert und insbesondere seien die Unebenheiten im Verbundsteinpflaster beseitigt worden, habe die Beklagte auf gerichtliche Aufforderung vom 12.05.2011 unter dem 03.06.2011 unsubstantiiert vorgetragen, es seien punktuelle Unterhaltungsarbeiten durchgeführt worden. Auch Herr E habe im Ortsermin erklärt, im Bereich der Unfallstelle des Kanalschachtes seien Steine aufgenommen und neu verlegt worden, der Kanalschacht selbst sei abgesenkt worden, dies sei auch im weiteren Verlauf des Radwegs geschehen, so dass es fehlerhaft sei, von einem unveränderten Zustand der Unfallstelle auszugehen. Zudem sei die Auffassung des Landgerichts rechtsirrig, ein nahezu 3 cm hinausragender Kanaldeckel stelle keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar.

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Ergänzend trägt der Kläger vor, er habe vor der Unfallstelle bereits mehrere Kanalschachtdeckel gefahrlos überfahren können, auch auf der stark abschüssigen Straße. Daher habe er mit einem um 3 cm hinausragenden Kanaldeckel nicht rechnen müssen. Dass die Gefahrenstelle für ihn nicht erkennbar gewesen sei, folge auch daraus, dass ein weiterer Radfahrer an derselben Stelle zu Schaden gekommen sei, die Unfallstelle sei also generell gefährlich gewesen. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichtverletzung anerkannt, indem sie wenige Tage nach dem Unfall unstreitig Warnbarken hinter dem Gully aufgestellt und den gesamten Bereich des Radweges umfassend saniert habe.

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Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils

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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

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a) 80.448,18 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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b) ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem

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jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aufgrund des Fahrradunfalls vom 02.05.2009 gegen 17.30 Uhr auf der A-Straße in B zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Leistungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder bereits übergegangen sind.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. Sie meint, der klägerische Vortrag sei widersprüchlich. Zunächst habe der Kläger vortragen lassen, er und die Zeugin C hätten den Radweg mittig befahren, was ein überfahren des am linken Rand des Radweges befindlichen Kanaldeckels ausschließe. Weshalb der Kläger den Deckel überhaupt überfahren haben wolle, sei weiterhin nicht nachvollziehbar.

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Mit seiner neuen Behauptung, er sei wegen der wellenartigen Verlegung des Pflasters im Streckenbereich auf der linken Seite gefahren, sei der Kläger nach § 531 ZPO ausgeschlossen, zudem stehe diese Behauptung in Widerspruch zu den Angaben der Zeugin C vom 03.05.2009 gegenüber der Polizei bei der Unfallaufnahme, in der die Zeugin angegeben habe, der Kläger sei rechts neben dem Gullydeckel vorbei gefahren, habe kurz vor dem Baum unvermittelt einen Schlenker nach rechts gemacht und sei gegen den Baum geprallt.

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Der neue Vortrag des Klägers, er habe vor der Unfallstelle bereits mehrere Kanalde

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ckel überfahren, sei nach § 531 ZPO verspätet, allerdings stehe damit fest, dass ihm die Existenz der Kanaldeckel bekannt gewesen sei. Auch mit der neuen Version, die Wellen im Verbundsteinpflaster seien für das Verlieren der Kontrolle über das Fahrrad nicht ursächlich geworden, sondern nur dafür, dass er die Kontrolle nicht habe wiedererlangen können, sei der Kläger nach § 531 ZPO ausgeschlossen.

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Veranlassung zur Vernehmung der Zeugin C oder zur Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens habe nicht bestanden, da der Kläger keine konkreten Tatsachen behauptet habe, die durch diese Beweiserhebung hätten geklärt werden können. Weder seien dem Zeugen E ausweislich des Sitzungsprotokolls Vorhaltungen im Termin gemacht worden, noch habe der Kläger eine Schriftsatzfrist nach Vernehmung des Zeugen E beantragt. Auch bis zum Verkündungstermin am 13.10.2011 habe der Kläger keine Einwendungen gegen die Bekundungen des Zeugen E im Ortstermin am 21.09.2011 erhoben. Mit der neuen Behauptung, das Verbundsteinpflaster sei zum Grünstreifen nicht mit einem Kantstein oder ähnlichem abgeschlossen, sei der Kläger nach § 531 ZPO ausgeschlossen. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil seien nicht unverständlich und widersprüchlich. Es werde nochmals bestritten, dass der Kläger den Kanaldeckel überhaupt überfahren habe. Der Kanaldeckel habe maximal 2,4 cm übergestanden, aber auch bei 3 cm Überstand liege keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle vor. Hätte der Kläger tatsächlich beim Überfahren des Gullydeckels die Kontrolle verloren, sei völlig ausgeschlossen, dass er nach einer Strecke von noch ca. 15 m mit dem Baum kollidiert sei. Mit seiner neuen Unfallschilderung sei der Kläger nach§ 531 ZPO ausgeschlossen.

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Der Senat hat den mit Vollmacht gemäß § 141 Abs. 3 ZPO erschienenen Vertreter der Beklagten, Herrn E, im Senatstermin persönlich angehört und Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugin C sowie Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Anlage K 1 und K 3, die der Kläger - neben weiteren Fotos - im Senatstermin in Farbausdruck vorgelegt hat und die als Anlage zum Protokoll genommen wurden. Ferner lagen die Akten der Landrätin der Kreispolizeibehörde Herford zum Aktenzeichen 4060000-011956-09/9 (im Folgenden: BA) im Senatstermin vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Berichterstattervermerk vom 19.10.2012 Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen.

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A)

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Die Klage ist allerdings zulässig.

39

Insbesondere ist das besondere Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag gegeben, § 256 ZPO. Es liegt vor, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und die erstrebte Feststellung infolge ihrer Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (Zöller-Greger, 29. Aufl., ZPO, § 256 Rn. 7). Dies ist der Fall, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt, insbesondere der Schaden - wie hier - zurzeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung begriffen und daher der Leistungsantrag noch nicht insgesamt bezifferbar ist (Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 7 a). Angesichts der erheblichen, insbesondere durch den Entlassungsbericht des Ev. Krankenhauses D vom 29.05.2009 (K 4) dokumentierten Verletzungen und unsicheren Folgeschäden, insbesondere in Form einer später eventuell auftretenden Sekundärarthrose (vgl. K 12, orthop. Gutachten Dr. Lehmann, S. 10), kann nicht überblickt werden, ob die Verletzungen des Klägers folgenlos ausgeheilt sind, so dass Folgeschäden bei Klageerhebung nicht völlig ausgeschlossen waren und damit die Schadensentwicklung nicht abgeschlossen ist, was für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages ausreicht (OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2009, 1-9 U 101/07, zitiert nach juris Rn. 32). Ist die Behandlung noch nicht abgeschlossen und stehen die endgültigen Behandlungskosten insgesamt noch nicht fest, ist das Feststellungsinteresse gegeben (KG Berlin, Urteil vom 07.07.1986, 12 U 1834/85, zitiert nach juris Orientierungssatz 3).

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B)Indes ist die Klage nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche bereits dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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1.

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Es fehlt bereits an einer objektiven Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten gemäß §§ 9, 9a, 47 StrWG NW i.V.m. § 839 BGB, Art. 34 GG als einzig ernsthaft in Betracht kommender Anspruchsgrundlage.

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a)

44

Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus §§ 9, 9a, 47 StrWG NW für die Beklagte grundsätzlich die hoheitlich ausgestaltete Verpflichtung, die von ihr unterhaltenen Verkehrsflächen von abhilfebedürftigen Gefahrenquellen freizuhalten, die grundsätzlich geeignet ist, einen Amtshaftungsanspruch auszulösen.

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Die für die Sicherheit der in ihren Verantwortungsbereich fallenden Verkehrsflächen zuständigen Gebietskörperschaften haben im Rahmen des ihnen Zumutbaren nach Kräften darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsteilnehmer in diesen Bereichen nicht zu Schaden kommen. Allerdings muss der Sicherungspflichtige nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, da eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, praktisch nicht erreichbar ist. Vielmehr bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht danach, für welche Art von Verkehr eine Verkehrsfläche nach ihrem Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist und was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Dabei haben Verkehrsteilnehmer bzw. die Straßen- und Wegebenutzer die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen und sich ihnen anzupassen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten, und mit typischen Gefahrenquellen, wie etwa Unebenheiten, zu rechnen. Allerdings ist ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer ergibt (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006, 9 U 143/05, zitiert nach juris Tz. 9 mit Verweis auf: OLG Hamm, NZV 1997, 1997, 43; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256). Dies ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. dazu grundlegend: BGH, VersR 1979, 1055; BGH, NJW 1985, 1076; OLG Hamm, NJW-RR 2010, 33; OLG Hamm, NJW 2004, 255, 256; OLG Hamm, NZV 2002, 129, 130; Zimmerling, in: jurisPK-BGB Band 2, 5. Aufl. 2010, Stand: 01.01.2010, § 839 Rn. 439; im Anschluss: OLG Celle, Urteil vom 07.03.2001, 9 U 218/00, zitiert nach juris Rn. 5). Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen wird dabei maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, wobei dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und ihrer Verkehrsbedeutung maßgebliche Bedeutung beikommt (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100; OLG Hamm, NJW-RR  2005, 255, 256). Dabei muss der Verkehrssicherungspflichtige auch jedenfalls in gewissem Umfang die Möglichkeit berücksichtigen, dass Verkehrsteilnehmer sich vorschriftswidrig verhalten, denn die Verkehrssicherungspflicht kann im Einzelfall gerade Maßnahmen umfassen, deren Zweck es ist, den Verkehr vor den Folgen fehlerhaften Verhaltens zu schützen (OLG Hamm, Urteil vom 15.09.1998, 9 U 110/98, zitiert nach juris Rn. 5 mit Verweis auf: BGH, VersR 1963, 652).

46

Die vorgenannten Grundsätze gelten für Radfahrer in gleichem Maße (OLG Hamm Urteil vom 05.05.1998, 9 U 7/98, zitiert nach juris Rn. 12, 13). Da auch Radfahrer mit gewissen Gefahren auf den von ihnen benutzten Wegen rechnen müssen, sind auch sie zunächst auf ihre Eigenvorsorge zu verweisen und müssen sich darauf in ihrer Fahrweise einstellen (OLG Hamm, Urteil vom 11.12.1992, 9 U 82/92, zitiert nach juris Orientierungssatz und Rn. 4).

47

b)

48

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist der Senat nach eingehender abschließender Beratung im Anschluss an die vom Landgericht vertretene Auffassung der Ansicht, dass es bereits an einer objektiven Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten fehlt.

49

aa)

50

Zunächst scheidet eine Verkehrssicherungspflichtverletzung wegen unterlassener Ausgleichung des welligen Verbundsteinpflasters auf dem Radweg aus.

51

Es besteht insoweit zunächst kein Anlass zu der Annahme, das Landgericht habe seine Beurteilung des Verbundsteinpflasters als lediglich „leicht wellig" auf durch die Inaugenscheinnahme im Ortstermin gewonnene Erkenntnisgrundlagen gestützt, die mit dessen Zustand im Unfallzeitpunkt nicht übereinstimmen.

52

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang mit der Berufung rügt, dass das Landgericht seine Feststellungen zum identischen Zustand des Verbundsteinpflasters im Unfallzeitpunkt und bei Durchführung des Ortstermins auf die Erklärungen des als Vertreter der Beklagten mit Vollmacht gemäß § 141 Abs. 3 ZPO im Ortstermin angehörten Herrn E gestützt habe und ihm insoweit keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, sei, ist dies nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen im angefochtenen Urteils zu begründen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Denn es fehlt bereits an jeglichem substantiierten Vortrag des Klägers dazu, was sich - über die vom Landgericht insoweit berücksichtigten Veränderungen hinaus - zusätzlich am Zustand des Verbundsteinpflasters im streitgegenständlichen Bereich im Zeitraum zwischen dem Unfall und dem Ortstermin geändert haben soll. Auch die vom Kläger zur Akte gereichten Lichtbilder der Anlage K 1, die er im Senatstermin in Farbausdruck vorgelegt hat und nach seinem eigenen, von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag den Zustand des Verbundsteinpflasters im Bereich der Unfallstelle wiedergeben, sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen zu begründen. Denn auf diesen Lichtbildern, die er in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2012 in Augenschein genommen hat, vermochte der Senat keine höheren, augenfälligen Aufwertungen des Pflasters zu erkennen. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Berufungsvorbringen des Klägers, "im gesamten Streckenverlauf" sei das Verbundsteinpflaster „stark wellig" gewesen, lediglich als eine abweichende, vom Senat nicht geteilte Bewertung des Zustandes des Verbundsteinpflasters im Unfallzeitpunkt dar.

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Nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Anlage K 1, der in der Beiakte befindlichen Lichtbilder, die unstreitig unmittelbar nach dem Unfall aufgenommen wurden, sowie der vom Kläger im Senatstermin in Farbausdruck überreichten und als Anlage zum Protokoll vom 19.10.2012 genommenen Lichtbilder, teilt der Senat die vom Landgericht vertretene Ansicht, dass eine objektive Verkehrssicherungspflichtverletzung in Bezug auf den Zustand des Verbundsteinpflasters nicht gegeben ist. Nach Ansicht des Senats stellt der darauf dokumentierte Zustand des Verbundsteinpflasters mit lediglich im Bereich des rechts angrenzenden Grünstreifens leicht welligen Erhebungen keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar.

54

Denn zum Einen musste der Kläger wie jeder durchschnittliche Radfahrer unter Beachtung der erforderlichen Eigensorgfalt bereits angesichts der vorhandenen Straßenbäume mit solchen wurzelbedingten Unebenheiten im neben dem Grünstreifen verlaufenden Verbundsteinpflaster des Radweges rechnen und sich schon aus diesem Grund durch eine vorsichtige Fahrweise - insbesondere Verringerung der nach eigenem Vortrag (S. 2 der Klageschrift) erreichten Geschwindigkeit von geschätzt 25 km/h auf dem abschüssigen Gelände - auf die von welligen Unebenheiten ausgehenden Gefahren einstellen. Ausweislich der Lichtbilder der Anlage K 1 und der im Senatstermin überreichten Lichtbilder in Farbausdruck waren die Unebenheiten aufgrund des geraden Streckenverlaufs im Bereich der Unfallörtlichkeit auch bereits von weither zu erkennen, was gleichfalls bedingt, dass durchschnittliche Radfahrer bzw. der Kläger ihre/seine Fahrweise unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie/er ein labiles Transportmittel benutzen/benutzte (OLG München, Beschluss vom 17.01.2012, 1 U 4315/11, zitiert nach juris Rn. 7), darauf insbesondere unter Berücksichtigung des Gebots der Einhaltung einer angepassten Geschwindigkeit aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO einstellen mussten/musste. Angesichts der konkreten, auf den Lichtbildern der Anlage K 1 und der in der Beiakte befindlichen Lichtbildern erkennbaren Unebenheiten des Verbundsteinpflasters, des abschüssigen Geländeverlaufs und der gleichfalls deutlich erkennbaren unterschiedlichen Materialen, die auf dem kombinierten Geh- und Radweg verwendet wurden, die gleichfalls Unebenheiten bzw·Höhenunterschiede zwischen den einzelnen Bereichen erwarten ließen, war nach Ansicht des Senats indes eine Geschwindigkeit von 25 km/h zu hoch und den konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht angepasst. Dies gilt erst recht, wenn - wie der Kläger selbst vorträgt (S. 4 des Schriftsatzes vom 15.04.2011) - die angrenzenden Bäume für Radfahrer zu einem die Sichtverhältnisse erschwerenden Wechsel von Licht und Schatten führten. Angesichts dieser konkreten Gegebenheiten hätte der Kläger wie jeder durchschnittliche Radfahrer notfalls Schriftgeschwindigkeit fahren oder aber Absteigen und sein Fahrrad durch die erkennbare Gefahrenstelle schieben müssen.

55

Auch dass das Gelände im Bereich der Unfallörtlichkeit unstreitig (stark) abschüssig ist und es daher für die verkehrssicherungspflichtige Beklagte nahelag, dass Radfahrer - wie der Kläger - aufgrund dessen mit zu hoher, nicht angepasster Geschwindigkeit fahren würden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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Zwar muss - wie oben bereits ausgeführt - der Verkehrssicherungspflichtige jedenfalls in gewissem Umfang die Möglichkeit berücksichtigen, dass Verkehrsteilnehmer, insbesondere Radfahrer, sich vorschriftswidrig verhalten, z.B. unter Ausnutzung des abschüssigen Geländes zu schnell fahren, da die Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall gerade Maßnahmen umfassen kann, deren Zweck es ist, den Verkehr vor den Folgen fehlerhaften Verhaltens zu schützen (OLG Hamm, Urteil vom 15.09.1998, 9 U 110/98, zitiert nach juris Rn. 5 mit Verweis auf: BGH, VersR 1963, 652). Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass der Radweg parallel zu der gradlinig verlaufenden A-Straße verläuft, so dass nach dem auch auf den Kläger anzuwendenden Maßstab eines durchschnittlichen Radfahrers unter Beachtung der erforderlichen Eigensorgfalt die vor ihm liegende, aus unterschiedlichen Materialien bestehende Strecke, einschließlich der Straßenbäume, die aufgrund ihrer Wurzeln Unebenheiten erwarten ließen, einsehbar war, so dass nach Ansicht des Senats eine (zu erwartende) Geschwindigkeitsüberschreitung auch für einen ortsunkundigen Radfahrer erfahrungsgemäß keine besonderen Gefahren bot, denen er nicht im Rahmen der zu fordernden Eigensorgfalt begegnen musste.

57

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung erstmals vorträgt, die zunächst leicht abschüssige A-Straße beschreibe vor der Unfallörtlichkeit einen „scharfen Knick nach rechts" und werde dann stark abschüssig, ändert auch dies - ungeachtet der vom Senat ausdrücklich offengelassenen Frage, ob der Kläger mit diesem Vortrag nach § 531 ZPO ausgeschlossen ist - nichts an der rechtlichen Bewertung. Denn insbesondere der vom Kläger vorgelegten google-maps-Luftaufnahme (Anlage K 19) ist ein Straßenverlauf mit „scharfem Knick" nicht zu entnehmen. Auch die von der Polizei entgegen der Fahrtrichtung des Klägers aufgenommenen Lichtbilder in der Beiakte zeigen keinen kurz vor der Unfallstelle liegenden „scharfen Knick", sondern allein eine Kurve in erheblichem Abstand zur Unfallstelle, die jedenfalls nach dem Passieren die Einsicht in den anschließenden geraden, wenn auch abschüssigeren Streckenverlauf nicht behindert.

58

bb)

59

Auch eine objektive Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten, weil sie den das. Verbundsteinpflaster überragenden Kanaldeckel vor dem Unfall der Höhe nach nicht angepasst hat, scheidet aus.

60

Nach den in Anlage K 1 und in Farbausdruck im Senatstermin vom Kläger vorgelegten Lichtbildern, die nach seinem eigenen Vortrag den Zustand des Kanaldeckels, den der Kläger vor der Kollision zuletzt passiert hat, im Unfallzeitpunkt zeigen, war ein Höhenunterschied überhaupt nur im Bereich der in Fahrtrichtung des Klägers gesehen linken Seite des Kanaldeckels an der Grerize zu den links daneben liegenden Waschbetonplatten des Gehweges vorhanden (vgl. insbesondere 1. Seite von K 1, rechte Lichtbilder). Dieser Höhenunterschied betrug an der höchsten Stelle 2,9 cm entsprechend der den Zollstock zeigenden Lichtbilder der Anlage K 1.

61

Auch aus den Bekundungen der Zeugin C, die der Kläger sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zweifel konkludent zu Eigen gemacht hat (BGH, NJW-RR 2011, 428, 429 m.w.N.), ergibt sich kein Anhalt dafür, dass der Zustand des Kanaldeckels im Unfallzeitpunkt ein anderer war. Die Zeugin hat nämlich insoweit bekundet, sie habe sämtliche Lichtbilder - zwar an zwei unterschiedlichen Tagen, aber stets von ein und demselben Kanaldeckel - aufgenommen und auch den Höhenunterschied gemessen. Die Beklagte hat zwar demgegenüber behauptet, dass der Höhenunterscheid von ihr zeitnah nach dem Unfall nur mit 2,4 cm gemessen worden sei. Insoweit bedurfte es jedoch keiner weiteren Sachaufklärung. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers von dem von ihm unter Vorlage der Fotos behaupteten und von der Zeugin C bekundeten Niveauunterschied des Kanaldeckels von 2,9 cm zu dem ihn umgebenden Verbundsteinpflaster im linken Bereich zum Gehweg im Unfallzeitpunkt ausgeht, ist eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle nicht zu bejahen.

62

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach gefestigter Rechtsprechung, der auch der Senat selbst folgt, scharfkantig gegeneinander abgesetzten Niveauunterschieden auf asphaltierten, plattierten oder gepflasterten Gehwegen bis zu 2 cm bereits für Fußgänger grundsätzlich als beherrschbar angesehen werden und erst darüber hinaus ein Bereich beginnt, in dem Unebenheiten für Fußgänger nicht mehr hingenommen werden müssen und daher eine Pflicht zur Gefahrbeseitigung des Verkehrssicherungspflichtigen anzunehmen ist, da bei derartig scharfkantigen Höhenunterschieden die Gefahr von Stürzen für Fußgänger anzunehmen ist (vgl. dazu: OLG Schleswig, MDR 2003, 29-30; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256 mit Verweis auf: OLG Hamm, NJW-RR 1987, 412 f.; OLG Hamm, VersR 1993, 1020; OLG München, Beschluss vom 02.02.2012, 1 U 4533/11, zitiert nach juris Tz. 4; Wellner, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl:, 14. Kap. Rn. 50; Zimmerling, in: jurisPK-BGB Band 2, 5. Aufl. 2010, Stand: 01.01.2010, § 839 Rn. 439 - wohl in Übereinstimmung mit der DIN 18318, Ziff. 3.2. zur VOB Teil C - allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen - ATV -. Verkehrswegebauarbeiten, Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen; -vgl. auch: OLG Hamm, NZV 2004, 141: Bejahung einer Verkehrssicherungspflicht bei Vertiefung von 8 - 10 cm auf Spazierweg im Kurpark, da mit solchen Löchern nicht gerechnet zu werden braucht).

63

Allerdings stellt der genannte Höhenunterschied von 2 cm keine starre Grenze dar, die schematisch heranzuziehen ist, sondern es ist auf die jeweilige vernünftige Erwartungshaltung der Verkehrsteilnehmer in der konkreten Örtlichkeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen, wobei dem Gesamteindruck, den die Verkehrsfläche dem Benutzer bietet und aus dem dieser seine Erwartungshaltung vernünftigerweise zu einem wesentlichen Teil herleitet, sowie der Verkehrsbedeutung wesentliche Bedeutung zukommt (OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256). Unter Berücksichtigung dessen sind von der Rechtsprechung in Bezug auf Höhenunterschiede auf Radwegen im Wesentlichen solche in einem Bereich zwischen 2 und 3 cm als nicht abhilfebedürftige Gefahrenstelle angesehen worden (vgl.: OLG Hamm, Urteil vom 05.05.1998, 9 U 7/98, zitiert nach juris Rn. 15, 16 zu einem Niveauunterschied von 2-3 cm auf einem Radweg im Bereich eines Gefälles durch Kantstein; vgl. auch: OLG Sachsen-Anhalt Urteil vom 21.04.1998, 9 U 1589/97, zitiert nach juris Rn. 5, 6 für einen mehr als 2 cm aus der umgebenden Pflasterung herausragenden Kanaldeckel; vgl. auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2002, 4 U 95/02, zitiert nach juris Rn. 8: Keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle bei in Fahrtrichtung verlaufendem Arbeitsschlitz eines Sehachtdeckels; OLG Braunschweig, Urteil vom 25.07.2001, 3 U 22/01, zitiert nach juris Orientierungssatz und Rn. 6: keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle bei Aufwurf in Asphaltdecke von höchstens 2,5 cm; KG Berlin, Beschluss vom 16.07.2010, 9 U 103/09, zitiert nach juris Rn. 2: Abhilfebedürftige Gefahrenstelle bei Asphaltaufbruch mit 20 cm breiter Riefenbildung und Höhenunterschied von 4,5 cm auf Radweg).

64

Der Senat verkennt nicht, dass hier der überstand des Kanaldeckels von 2,9 cm im Bereich des linken Randes an der Grenze zum Gehweg eine scharfkantige Erhöhung darstellte. Gleichwohl ist der Senat unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles der Auffassung, dass der Niveauunterschied keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellte, sondern für den Kläger bei der gebotenen Eigensorgfalt beherrschbar war.

65

Insoweit ist zunächst zu beachten, dass Niveauunterschiede in dieser Größenordnung für einen Radfahrer besser beherrschbar sind als für einen Fußgänger. Bereits eine Vielzahl straßenbegleitender Geh- und Radwege weisen in Einmündungsbereichen anderer Straßen einen solchen Höhenunterschied auf. Zudem waren der Kanaldeckel und insbesondere der Höhenunterschied für einen durchschnittlichen Radfahrer bei gehöriger Sorgfalt und unter Berücksichtigung des Streckenverlaufs, insbesondere bei trockenem Untergrund und Tageslicht wie im Unfallzeitpunkt (vgl. S. 3 der Unfallanzeige in der Beiakte) ohne Weiteres erkennbar. Da der Höhenunterschied nur im linken Bereich des Deckels vorhanden war, konnte er auch ohne Weiteres umfahren werden, zumal eine Notwendigkeit, den Deckel überhaupt und nicht auf dem rechts vorbeiführenden Radweg bzw. ausgerechnet im linken Bereich des Deckels zu überfahren, auch in Ansehung des dort befindlichen - wie unter aa) ausgeführt keine Pflichtverletzung begründenden - leicht welligen Verbundsteinpflasters nicht ersichtlich ist. Zudem musste ein durchschnittlicher Radfahrer und damit auch der Kläger nach Ansicht des Senats mit derartigen Höhenunterschieden von jedenfalls 2,9 cm bereits wegen der angrenzenden Bäume und auch deshalb rechnen, weil Kanaldeckel als große Bauteile erfahrungsgemäß zu größeren Aufwürfen neigen. Gleiches gilt angesichts der auf dem kombinierten Rad- und Gehweg benutzten unterschiedlichen Materialien, die ebenfalls Höhenunterschiede erwarten lassen.

66

Vor diesem Hintergrund muss ein durchschnittlicher Radfahrer und musste damit auch der Kläger nach Ansicht des Senats seine Fahrweise, durch erhöhte Aufmerksamkeit und insbesondere durch Verringerung der Geschwindigkeit, auf solche Niveauunterschiede einstellen (so auch: OLG Hamm, Urteil vom 05.05.1998, 9 U 7/98, zitiert nach juris Rn. 15,· 16). Hinzu kommt, dass der Kläger unter Beachtung des auch für Radfahrer einzuhaltenden Sichtfahrgebots (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) ohnehin nur so schnell fahren durfte, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten konnte. Ein Radfahrer muss nämlich bei Beachtung der erforderlichen Eigensorgfalt und unter Berücksichtigung des auch für Radfahrer geltenden Sichtfahrgebots seine Geschwindigkeit derart verringern, dass er nur so schnell fährt, dass er noch vor (spät) erkennbaren Oberflächendefekten anhalten oder ihnen ausweichen kann bzw. notfalls absteigen und seinen Weg zu Fuß fortsetzen.

67

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung (dort S. 7) erstmals vorträgt, er habe vor der Unfallstelle bereits mehrere andere Kanaldeckel gefahrlos überfahren, ändert auch dies - ungeachtet der vom Senat offengelassenen Frage, ob er mit diesem Vortrag nach § 531 ZPO ausgeschlossen ist - nichts daran, dass eine objektive Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagte nicht gegeben ist. Denn dieser Vortrag zeigt, dass dem Kläger - wie jedem durchschnittlichen Radfahrer - das wiederkehrende Vorhandensein von Kanaldeckeln in bestimmten Abständen bekannt war bzw. bekannt sein musste. Daraus folgt dann aber nicht, dass er sich aufgrund des gefahrlosen Passierens/Überfahrens vorangegangener Kanaldeckel unter Außerachtlassung der Eigensorgfalt darauf verlassen durfte, dass auch im weiteren Verlauf keine Höhenunterschiede zwischen den Kanaldeckeln und dem umgebenden Pflaster vorhanden sein würden. Vielmehr musste der Kläger wie jeder durchschnittliche Radfahrer unter Beachtung der erforderlichen Eigensorgfalt aufgrund dieser Kenntnis von dem wiederkehrenden Vorhandensein der Deckel, insbesondere in der Zusammenschau der unterschiedlichen verwendeten Materialien (Pflasterarten) auf dem kombinierten Geh- und Radweg sowie der Straßenbäume, mit Höhenunterschieden von jedenfalls 2,9 cm rechnen und seine Fahrweise diesen Gegebenheiten unter Berücksichtigung des Sichtfahrgebotes - wie ausgeführt - anpassen.

68

cc)

69

Auch dass seitens der Beklagten - unstreitig - im Zeitpunkt des Unfalls des Klägers keine Sicherungs- und Warnmaßnahmen getroffen wurden, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch insoweit ist eine objektive Verkehrssicherungspflicht nicht gegeben. Denn solche Maßnahmen sind lediglich an sog. besonders gefährlichen Stellen erforderlich, bei denen wegen der nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennbaren besonderen Beschaffenheit der Straße bzw. des Weges die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Fall naheliegt, dass die Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen (BGH, VersR 1981, 336 f.). Nach Ansicht des Senats lag indes aus den dargestellten Gründen weder in Bezug auf den Kanaldeckel noch in Bezug auf das Verbundsteinpflaster eine besonders gefährliche Stelle im vorgenannten Sinne vor, so dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung wegen unterlassenen Anbringens von Warnhinweisen ausscheidet. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug auf die obigen Ausführungen.

70

dd)

71

Eine andere Beurteilung der Abhilfebedürftigkeit des Höhenunterschiedes rechtfertigt schließlich auch nicht der klägerische Vortrag, wenige Tage später sei an gleicher Stelle ein anderer Radfahrer gestürzt. Denn der weitere Unfall war mit dem Unfall des Klägers schon deshalb nicht vergleichbar und rechtfertigt keine Rückschlüsse auf die Abhilfebedürftigkeit der Gefahrenstelle, weil nach dem Vortrag der Beklagten, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, dieser Radfahrer im Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille aufwies und zudem trotz nächtlicher Dunkelheit kein Licht eingeschaltet hatte.

72

ee)

73

Dass die Beklagte - gleichfalls unstreitig - nach dem Unfall „im Sommer 2009" Veränderungen an dem streitgegenständlichen Kanaldeckel vorgenommen hat, ihn insbesondere abgesenkt hat, führt ebenfalls nicht zu Bejahung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten. Diese nachträgliche Veränderung der Unfallstelle durch die Beklagte ist kein Beleg dafür, dass die Unfallstelle ursprünglich nicht den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichtentsprach und/oder dass der Verantwortliche einen verkehrssicherungspflichtwidrigen Zustand eingesteht (OLG München, Beschluss vom 17.01.2012, 1 U 4315/11, zitiert nach juris Orientierungssatz 2. und Rn. 5 m.w.N.). Eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle lag vielmehr - wie bereits ausgeführt - nicht vor.

74

2.

75

Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Feststellungsantrag mangels einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach gleichfalls nicht begründet.

76

3.

77

Auch die geltend gemachten Zinsansprüche stehen dem Kläger mangels bestehender Hauptansprüche nicht zu.

78

III.

79

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

80

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, 543 Abs. 2 ZPO.