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Oberlandesgericht Hamm·11 Sch 2/08·06.11.2008

Schiedsspruchaufhebung (§ 1059 ZPO) wegen Gehörsrüge und ordre public abgelehnt

VerfahrensrechtSchiedsverfahrensrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs, der Rückzahlungs- und Nachlassansprüche aus einer Preiserhöhung bzw. Produktivitätsnachlässen verneint hatte. Sie rügte eine Verletzung rechtlichen Gehörs sowie Verstöße gegen den materiell-rechtlichen ordre public. Das OLG Hamm wies den Aufhebungsantrag zurück, weil das Schiedsgericht den Vortrag erkennbar zur Kenntnis genommen und hinreichend nach § 139 ZPO analog hingewiesen habe. Eine bloße (behauptete) Fehlanwendung von § 242 bzw. § 814 BGB begründe keinen ordre-public-Verstoß; eine inhaltliche Nachprüfung des Schiedsspruchs (révision au fond) sei unzulässig.

Ausgang: Aufhebungsantrag gegen den Schiedsspruch mangels Gehörs- oder ordre-public-Verstoßes zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Aufhebungsantrag nach § 1059 Abs. 2 ZPO eröffnet keine inhaltliche Nachprüfung des Schiedsspruchs; eine bloße sachliche Unrichtigkeit der Rechtsanwendung rechtfertigt die Aufhebung nicht (Verbot der révision au fond).

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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren liegt nicht vor, wenn das Schiedsgericht erkennbar zur Kenntnis genommenen Parteivortrag aufgrund seiner Rechtsauffassung als unerheblich ansieht oder als unsubstanziiert bewertet und hierzu zuvor hinreichend konkret hingewiesen hat.

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Das Schiedsgericht ist in entsprechender Anwendung des § 139 Abs. 2 ZPO zur Hinweiserteilung verpflichtet, wenn eine Partei erkennbar einen für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkt übersieht; ein konkreter Hinweis auf fehlende Substanziierung genügt grundsätzlich, ein weiterer Hinweis ist nicht erforderlich, wenn die Partei dem Hinweis nicht nachkommt.

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Ein Beweisantritt ist als Ausforschungsbeweis unbeachtlich, wenn der zugrundeliegende Tatsachenvortrag nach den maßgeblichen Substanziierungsanforderungen unschlüssig ist.

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Ein Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO) liegt nur bei Ergebnissen vor, die fundamentalen, zwingenden Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen; einfache Subsumtionsfehler bei der Anwendung von § 242 BGB genügen hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 1059 Abs. 2 ZPO§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO§ 1059 Abs. 3 ZPO§ 1059 Abs. 3 Nr. 2 ZPO§ 1058 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin aus der Antragsschrift vom 28. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert des Aufhebungsverfahrens wird auf 568.285,31 EURO festgesetzt.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruchs vom 28.03.2008, soweit hierdurch ihre Schiedsklage auf Erstattung von auf einer Preiserhöhung der Antragsgegnerin in Dezember 2004 beruhenden Kaufpreisanteilen für Schwingungsdämpfer und auf Zahlung eines nachträglichen Preisnachlasses abgewiesen wurde.

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Wegen der Einzelheiten des dem Schiedsspruch zu Grunde liegenden Sachverhalts und der vom Schiedsgericht getroffenen Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs vom 28.03.2008 verwiesen.

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Ihren Aufhebungsantrag stützt die Antragstellerin auf drei Rügen:

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Soweit das Schiedsgericht den Anspruch auf Rückzahlung der Antragstellerin mit der Begründung verneint hat, dass sie der Preiserhöhung wirksam und nicht (mehr) anfechtbar zugestimmt habe und auch ein Schadensersatzanspruch auf Rückgängigmachung der Preisvereinbarung wegen Verschuldens vor Vertragsschluss schon daran scheitere, dass ein Schaden der Antragstellerin nicht bestehe, weil davon auszugehen sei, dass ihr Vorteile entstanden seien, die ihren Schaden ausgleichen würden, rügt die Antragstellerin die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. So habe das Schiedsgericht ihren Vortrag, dass sie mit ihrem Abnehmer für die Schwingungsdämpfer K. Preisverhandlungen geführt habe, welche aber deshalb ergebnislos geblieben seien, weil die Antragsgegnerin die von K. geforderten Nachweise für die Gründe der Preiserhöhung nicht beigebracht habe, ebenso zu Unrecht übergangen wie ihren Beweisantritt durch Benennung des Zeugen X.. Weiterer Vortrag, insbesondere die Angabe des von K. gezahlten Preises für die Schwingungsdämpfer, könnten aufgrund ihres Geheimhaltungsinteresses nicht gefordert werden. Soweit das Schiedsgericht diesen Vortrag nicht als ausreichend und die Benennung ihres Gesprächspartners bei K. für erforderlich erachtete, hätte es insoweit einen (weiteren) rechtlichen Hinweis geben müssen. Der während der mündlichen Verhandlung am 04.12.2007 gegebene allgemeine Hinweis sei insofern nicht ausreichend gewesen.

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Darüber hinaus verstoße die ihr in der Entscheidung zugewiesene Darlegungs- und Substanziierungslast aber auch gegen den ordre public. Die vom Schiedsgericht im Rahmen der sekundären Darlegungslast geforderte Benennung ihres Gesprächspartners als möglichen Zeugen der Antragsgegnerin überschreite die Grenzen des Prozessrechts in nicht hinnehmbarer Weise.

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Ein weiterer Verstoß gegen den ordre public liege sodann darin, dass das Schiedsgericht die nachträgliche Geltendmachung des vertraglich mit der Antragsgegnerin vereinbarten Preisnachlasses daran habe scheitern lassen, dass sie bei ihren ungekürzten Zahlungen auf die Rechnungen der Antragsgegnerin keinen Rückforderungsvorbehalt gemacht habe. Die hierzu vom Schiedsgericht angeführten Rechtsprechungszitate stützten diese Ansicht nicht. Auch wenn sie – die Antragstellerin – vorwerfbar rechtsirrig davon ausgegangen wäre, dass sie den Produktivitätsnachlass erst nachträglich nach Erreichung bestimmter Mengenziele fordern könne, habe sie sich im Irrtum befunden, weshalb sie nicht bewusst auf eine Nichtschuld gezahlt habe. Soweit das Schiedsgericht schließlich in der Rückforderung einen Verstoß gegen Treu und Glauben aufgrund widersprüchlichen Verhaltens gesehen habe, habe es außer Acht gelassen, dass dies nach ständiger Rechtsprechung auch erfordere, dass der Verpflichtete im Vertrauen auf die Nichtausübung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen habe, die durch die Rechtsausübung zunichte gemacht würden. Diese Voraussetzung sei weder dargelegt worden, noch finde sie in der Entscheidung des Schiedsgerichts Erwähnung.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den in der Schiedssache der Parteien durch die Schiedsrichter Vizepräsident des Oberlandesgerichts S. A., OLG Hamm, Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer W. E. und Rechtsanwältin V. L. am 28.03.2008 abgefassten Schiedsspruch in der Fassung des am 29.05.2008 abgefassten Ergänzungsschiedsspruchs insoweit aufzuheben, als dadurch ihre Schiedsklage auf Rückzahlung von 407.470,35 € nebst Prozesszinsen wegen Überzahlung auf den Auftrag K-M-029 in dem Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.09.2006 sowie auf Zahlung weiterer 160.814,96 € nebst Prozesszinsen wegen nachträglicher Gewährung von Produktivitätsnachlässen gemäß § 2 der Rahmeneinkaufsvereinbarung vom 25.02.2002 abgewiesen wurde und ihr auch insoweit die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt und sie auch insoweit zur Kostenerstattung an die Antragsgegnerin verurteilt wurde.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Aufhebungsantrag zurückzuweisen.

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Sie verteidigt den Schiedsspruch mit näheren Ausführungen als richtig und nicht aufhebbar und vertritt die Auffassung, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag lediglich eine sachliche Überprüfung des Schiedsspruchs erstrebe. Darüber hinaus bestreitet sie die Kausalität etwaiger Verfahrensverstöße des Schiedsgerichts für die getroffene Entscheidung.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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II.

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1.

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Der am 29.07.2008 bei Gericht eingegangene Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist zulässig. Seine Statthaftigkeit ergibt sich aus § 1059 Abs. 2 ZPO, indem die Antragstellerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO, sowie Verstöße bei der Rechtsanwendung des Schiedsgerichts gegen den ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO, geltend macht. Die Frist für die Einreichung des Aufhebungsantrages von drei Monaten seit Zustellung gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO wurde gewahrt, da für den Fristbeginn der Empfang der Schiedsspruchsergänzung vom 29.05.2008 maßgeblich ist, § 1059 Abs. 3 Nr. 2, 1058 Abs. 1 ZPO. Unbedenklich ist auch, dass die Antragstellerin ihren Aufhebungsantrag auf zwei von insgesamt drei im Schiedsverfahren verfolgten und voneinander abgrenzbaren Anspruchsbegehren begrenzt.

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2.

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In der Sache bleibt der Aufhebungsantrag jedoch ohne Erfolg. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Schiedsgericht Verfahrensverstöße oder Fehler bei der Rechtsanwendung zur Last fallen, die eine Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO rechtfertigen.

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a.

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Das Schiedsgericht hat weder konkreten Sachvortrag der Antragstellerin nicht gewürdigt, noch fällt ihm ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs zur Last.

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a.1) Außer Zweifel steht zunächst, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Antragstellerin zu den Preisverhandlungen mit der Fa. K. zur Kenntnis genommen hat, denn sowohl der rechtliche Hinweis vom 04.12.2007 als auch die Gründe des Schiedsspruchs setzen sich hiermit auseinander. An dieser Bewertung ändert auch nichts der Umstand, dass in dem Schiedsspruch nicht ausdrücklich auf die Behauptung der Antragstellerin eingegangen wird, dass die Preisverhandlungen ergebnislos geblieben seien, weil die Antragsgegnerin die von K. geforderten Nachweise für die Gründe der Preiserhöhung nicht beigebracht habe. Ein Eingehen auf diese Behauptung war vielmehr aufgrund der vom Schiedsgericht vertretenen Rechtsauffassung ersichtlich entbehrlich, weil die Berücksichtigung dieses Tatsachenvortrags schlüssigen Vortrag dazu erfordert hätte, wann, durch welche Personen und unter welchen Umständen überhaupt Verhandlungen mit K. geführt wurden. Ohne diese Angaben konnte es nicht von Bedeutung sein, aufgrund welcher Umstände etwaige Verhandlungsbemühungen letztlich scheiterten.

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a.2) Soweit ein Verstoß des Schiedsgerichts gegen die Verpflichtung zur Gewährung des verfassungsrechtlich gemäß Art. 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG verbürgten und gemäß § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch im Schiedsverfahren zu gewährenden rechtlichen Gehörs einen Verfahrensmangel darstellen würde, der die Aufhebung des Schiedsspruchs nach sich ziehen kann (vgl. Zöller – Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1059 Rdn. 40), ist ein derartiger Verstoß vorliegend nicht festzustellen. Vielmehr hat das Schiedsgericht seiner Verpflichtung im Sinne des § 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch seinen rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2007 genügt.

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Zwar ist davon auszugehen, dass das Schiedsgericht in dem Fall, dass eine Partei erkennbar einen Gesichtspunkt übersieht oder für unerheblich hält, auf den das Schiedsgericht seine Entscheidung stützen will, in gleichem Maße wie ein staatliches Gericht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO gehalten ist, einen rechtlichen Hinweis zu erteilen und Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Zöller – Geimer, a.a.O., Rdn. 1042 Rdn. 5). Eine derartige Situation lag auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 04.12.2007 vor. Denn angesichts der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts – dass nämlich die Preiserhöhung zum 01.01.2005 wirksam vereinbart worden und nicht rechtzeitig angefochten worden sei und das Zahlungsbegehren der Antragstellerin nur auf einen Schadensersatzanspruch gemäß § 311 BGB bzw. c. i. c. gestützt werden könne, dieser Anspruch jedoch die Darlegung eines Schadens erfordere und nicht bestehe, falls die Antragstellerin die Preiserhöhung gegenüber ihrer Abnehmerin K. habe „weitergeben“ können, wofür eine ausreichende Behauptung der Antragsgegnerin vorliege – bestand die Verpflichtung, auf den nach seiner Ansicht unsubstanziierten bisherigen Vortrag der Antragstellerin zu ihrem Bestreiten einer „Weitergabe“ hinzuweisen.

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Dieser Verpflichtung hat das Schiedsgericht jedoch durch den Hinweis, „dass es an hinreichendem Vortrag für einen Schaden im Rahmen eines Ersatzanspruches aus c.i.c. wegen rechtswidriger Drohung fehle“ genügt. Das Schiedsgericht hat seinen Hinweis darüber hinaus noch dahin konkretisiert, dass „auch dann, wenn man nur eine sekundäre Darlegungslast annehme, der Inhalt von Verhandlungen der Antragstellerin mit K. über die Weitergabe von Preiserhöhungen der Antragsgegnerin zum 01.01.2005 hätte vorgetragen werden müssen“. Damit hat das Schiedsgericht in der gebotenen Deutlichkeit sowohl die Grundlage seiner rechtlichen Beurteilung mitgeteilt als auch den aus seiner Sicht bisher noch nicht ausreichenden Sachvortrag konkret benannt.

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Soweit die Antragstellerin sodann mit Schriftsatz vom 21.01.2008 zu dem Hinweis Stellung nahm, begegnet es weder Bedenken, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Antragstellerin weiterhin als nicht ausreichend substanziiert bewertete, noch, dass es ohne erneuten Hinweis darauf abschließend in der Sache entschied. Mit dem nachgelassenen Schriftsatz hat sich die Antragstellerin darauf beschränkt, umfassend ihre Rechtsauffassungen insbesondere zu der von ihr angenommenen Unerheblichkeit des gegnerischen Vortrags darzulegen, auf ihren bisherigen – vom Schiedsgericht gerade nicht für ausreichend erachteten – Sachvortrag zu verweisen und sich auf ihr Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Kostenkalkulation zu berufen. Ergänzenden Sachvortrag zu den Umständen und dem Inhalt der Verhandlungen, wie vom Schiedsgericht ersichtlich gefordert, enthielt der Schriftsatz nicht.

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Damit bestand auch keine zwingende Notwendigkeit zu einer erneuten Hinweiserteilung. Zwar kann dies geboten sein, wenn ein Hinweis nur allgemein und pauschal erteilt worden ist und der ergänzende Vortrag der Partei ergibt, dass sie den Hinweis falsch aufgenommen hat (vgl. BGH, NJW 2002, S. 3317; Zöller – Greger, a.a.O., § 139 Rdn. 14a). Eine derartige Konstellation besteht im vorliegenden Fall nicht.

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Vielmehr war der am 04.12.2007 erteilte Hinweis des Schiedsgerichts konkret und präzise. Die Antragstellerin musste ersehen, dass sie gehalten war, näher darzulegen, mit welchem konkreten Anliegen sie wann und auf welche Weise mit der Fa. K. Kontakt aufgenommen hatte und wann sowie in welcher Weise die von ihr bereits vorgetragene Reaktion erfolgt war. Soweit sie geltend machte, dass es ihr nicht zumutbar sei, den mit K. bisher vereinbarten, den von ihr geforderten und den schließlich vereinbarten Preis für die Schwingungsdämpfer offen zu legen, kann dahinstehen, ob sie sich insofern zu Recht auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse berufen hat. Denn jedenfalls wäre die vom Schiedsgericht verlangte Konkretisierung des Vortrags auch ohne Offenbarung dieser Einzelheiten möglich gewesen. Aufgrund des – bewusst – dem Hinweis nicht genügenden Vorbringens musste sie bei gewissenhafter und sorgfältiger Überprüfung der Sach- und Rechtslage damit rechnen, dass das Schiedsgericht den im Schriftsatz vom 21.01.2008 vertretenen Rechtsauffassungen nicht folgen und ihren Vortrag weiterhin für unsubstanziiert halten würde. Auf weitere Hinweise und damit auf eine Diskussion, ob den im nachgelassenen Schriftsatz vertretenen Rechtsauffassungen der Antragstellerin zu folgen sei, brauchte sich das Schiedsgericht hingegen nicht zwingend einzulassen.

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Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch nach dem Vortrag im vorliegenden Aufhebungsverfahren ein Nachteil der Antragstellerin aufgrund des unterbliebenen weiteren Hinweises auf die fortbestehende Unschlüssigkeit ihres Vortrages nicht erkennbar ist. Denn dem Vorbringen der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, welche weiteren Tatsachen sie im Falle eines weiteren Hinweises noch vorgetragen hätte.

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Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Schiedsgericht von der Vernehmung des von der Antragstellerin benannten Zeugen X. abgesehen hat. Denn aufgrund der Bewertung, dass der Vortrag der Antragstellerin zu den in das Wissen des Zeugen X. gestellten Umständen ihrer (sekundären) Darlegungslast nicht genüge und damit unschlüssig war, bedurfte es der damit lediglich auf Ausforschung gerichteten Vernehmung des Zeugen nicht.

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b.

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Der Schiedsspruch verletzt auch nicht den ordre public im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO.

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Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, selbst bei – unterstellter – Fehlentscheidung die Entscheidung des Schiedsgerichts hinzunehmen. Eine etwaige sachliche Unrichtigkeit der von Schiedsgericht vertretenen Rechtsauffassungen allein stellt keinen Aufhebungsgrund für den Schiedsspruch dar, weshalb der Senat im vorliegenden Aufhebungsverfahren die vom Schiedsgericht vertretenen Rechtsauffassungen nicht durch seine eigenen ersetzen darf (Verbot der révision au fond, vgl. Zöller – Geimer, a.a.O., § 1059 Rdn. 74 m.w.N.). Die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts kann vom staatlichen Gericht nur in engen Grenzen nachgeprüft werden. Die insofern gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO eröffnete Überprüfung der Einhaltung des materiell-rechtlichen ordre public beschränkt sich auf die Einhaltung von Normen, welche die Grundlagen des deutschen staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in zwingender, dem Parteibelieben entzogener Weise regeln. Ein Verstoß hiergegen liegt erst dann vor, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung zuwiderläuft.

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Ein derart schwer wiegender Verstoß kommt vorliegend nicht in Betracht.

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b.1) Durch seine Forderung zu ergänzendem Vortrag zu den Einzelheiten der mit der Fa. K. geführten Verhandlungen über eine Preiserhöhung, um die Behauptung der Antragsgegnerin zu erschüttern, wonach der Antragstellerin aufgrund der von ihr durchgesetzten Preiserhöhung durch die „Weitergabe“ der Preiserhöhung an K. Vorteile erwachsen seien, verstößt das Schiedsgericht nicht in der oben genannten Weise gegen elementare Rechtsgrundsätze. Vielmehr ist bereits der Ausgangspunkt der klägerischen Rüge nicht haltbar. Der erteilte Hinweis des Schiedsgerichts war schon von seinem Wortlaut her nicht darauf gerichtet, dass die Antragstellerin Beweismittel gegen sich selbst der Antragsgegnerin mitzuteilen hatte. Vielmehr hat das Schiedsgericht – anders als in dem von der Antragstellerin zitierten Fall, welcher der Entscheidung BGH, NJW 2008, S. 982, zu Grunde lag, in welchem der dortige Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen war und lediglich die Namhaftmachung einer Zeugin verweigert hatte – von der Antragstellerin die Erfüllung der sekundären Darlegungslast an sich verlangt. Die Zuweisung der sekundären Darlegungslast an die Antragstellerin begegnet jedoch – zumal für die Aufnahme von Verhandlungen mit der Fa. K. dem Schiedsgericht vorgelegter Schriftverkehr sprach – keinen Bedenken und begründet erst recht keinen Verstoß gegen den ordre public. Daher ist es weiterhin unbedenklich, dass das Schiedsgericht in dem Umstand, dass die Antragstellerin keinerlei Einzelheiten der Verhandlungen vorzutragen bereit war, die unterbliebene Erfüllung der Substanziierungsverpflichtung gesehen hat.

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An dieser Beurteilung ändert sich nichts durch den Umstand, dass das Schiedsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt hat, dass die Antragstellerin u. a. ihrer sekundären Darlegungslast auch deshalb nicht genügt haben soll, weil sie ihre Verhandlungspartner bei K. nicht benannt habe. Es kann dahinstehen, ob das Schiedsgericht damit die Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu weit gezogen hat und ob – was dem Senat allerdings ebenfalls sehr zweifelhaft erscheint – dadurch ein Verstoß gegen den ordre public begründet werden kann. Denn jedenfalls fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass sich dieses Verlangen des Schiedsgerichts auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (vgl. zu diesem Erfordernis Zöller –Geimer, a.a.O., § 1059 Rdn. 38), nachdem auch die übrigen vom Schiedsgericht im Rahmen der sekundären Darlegungslast für erforderlich gehaltenen Angaben zum Inhalt und der Beendigung der Verhandlungen mit K. nicht vorgetragen worden waren.

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b.2) Auch soweit das Schiedsgericht der Antragstellerin den verlangten Produktivitätsnachlass abgesprochen hat, ist der ordre public nicht verletzt worden.

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Es kann insofern bereits dahinstehen, ob das Schiedsgericht die Voraussetzungen des § 814 BGB zutreffend subsumiert hat und dies einen Verstoß gegen den ordre public begründen würde, denn auf diese Norm hat es seine Entscheidung nicht gestützt, sondern deren Anwendbarkeit letztlich dahinstehen lassen. Maßgeblich für die Entscheidung des Schiedsgerichts war vielmehr ein von ihm angenommener Verstoß gegen Treu und Glauben aufgrund widersprüchlichen Verhaltens der Antragstellerin.

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Aber auch insoweit liegt ein Verstoß gegen den ordre public fern. Sofern die Antragstellerin rügt, dass das Schiedsgericht übersehen habe, dass ein maßgeblicher Verstoß gegen Treu und Glauben nur dann vorliegen könne, wenn auf Seiten der Antragsgegnerin im Vertrauen auf die künftige Nichtausübung des ihr – der Antragstellerin – zustehenden Rechts bereits Vermögensdispositionen getroffen seien, rügt sie lediglich einen einfachen Subsumtionsfehler des Schiedsgerichts, der nicht geeignet ist, einen Verstoß gegen den ordre public zu begründen. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts aber auch deshalb vertretbar erscheint, nachdem in der Rechtsprechung der staatlichen Gerichte in mehreren Entscheidungen ein Verstoß gegen § 242 BGB aufgrund widersprüchlichen Verhaltens bejaht wurde, obwohl auf Seiten des Schuldners keine besonderen weiterwirkenden Dispositionen getroffen wurden (vgl. die Nachweise bei Palandt – Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 242 Rdn. 56; Münchener Kommentar zum BGB – Roth, 4. Aufl., § 242 Rdn. 333 ff.).

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3.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswertes aus § 3 ZPO. Maßgeblich war insofern das Interesse der Antragstellerin an der Aufhebung des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. Zöller – Herget, a.a.O., § 3 Rdn. 16, Stichwort: Aufhebung a. E.).

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Hamm, 07.11 .2008Oberlandesgericht11. Zivilsenat