Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·11 EK 12/13·25.04.2013

PKH-Antrag gegen NRW wegen Verfahrensverzögerung im Ermittlungsverfahren abgewiesen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (ÜGRG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen das Land NRW wegen angeblich überlanger Dauer eines Ermittlungsverfahrens. Das Gericht verneint die Erfolgsaussichten: Verzögerungen ab dem 11.11.2010 gehen auf die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Bundesagentur für Arbeit zurück, für die der Bund haftet. Zudem schließt die Regelung des § 200 GVG eine gesamtschuldnerische Haftung der verschiedenen Rechtsträger aus; die zunächst durch die Staatsanwaltschaft veranlasste Verfahrensdauer war nicht unangemessen.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Klage gegen das Land Nordrhein‑Westfalen wegen Verfahrensverzögerung mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Verzögerungen in einem Ermittlungsverfahren nach § 386 AO, die von einer Finanzbehörde des Bundes (z. B. Bußgeld- und Strafsachenstelle der Bundesagentur für Arbeit) verursacht werden, haftet der Bund nach § 200 S.2,3 GVG; das Land haftet nur für Verzögerungen, die von Staatsanwaltschaften in seinem Zuständigkeitsbereich verursacht sind.

2

Haben an einer entschädigungsrelevanten Verfahrensverzögerung Behörden oder Gerichte unterschiedlicher Rechtsträger mitgewirkt, begründet § 200 GVG eine getrennte Haftung der jeweiligen Rechtsträger; eine gesamtschuldnerische Haftung ist ausgeschlossen und eine analoge Anwendung des § 421 BGB kommt nicht in Betracht.

3

Der Anspruch nach § 198 GVG setzt eine unangemessene Verfahrensdauer voraus, die unter Abwägung der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten zu beurteilen ist; zumutbare Bearbeitungszeiten rechtfertigen keine Entschädigung.

4

Die Klage auf Durchsetzung eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 GVG ist frühestens sechs Monate nach Erhebung der erforderlichen Verzögerungsrüge zulässig (§ 198 Abs.5 S.1 GVG).

Relevante Normen
§ GVG §§ 198, 199, 200§ AO § 386§ 386 AO§ 198, 199 GVG§ 200 GVG Sätze 2 und 3§ 421 BGB

Leitsatz

Verzögerungen in einem durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Bundesagentur für Arbeit gem. § 386 AO geführten Ermittlungsverfahren begründen auch dann keinen Anspruch gem. §§ 198, 199 GVG gegen das Land, wenn das Verfahren zunächst von der Staatsanwaltschaft geführt worden ist. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Bundesagentur für Arbeit wird als Finanzbehörde des Bundes tätig, für die gem. § 200 Sätze 2 und 3 GVG der Bund haftet.

Haben an einer gem. §§ 198, 199 GVG entschädigungsrelevanten Verfahrensverzögerung mehrere Gerichte bzw. Ermittlungsbehörden unterschiedlicher Rechtsträger mitgewirkt, kommt eine gesamtschuldnerische Haftung aufgrund der in § 200 GVG geregelten getrennten Haftung nicht in Betracht. Eine analoge Anwendung des § 421 BGB scheidet aufgrund der bewussten gesetzgeberischen Lösung aus

Tenor

Der das Verfahren gegen das Land Nordrhein-Westfalen betreffende Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller hat beim Oberlandesgericht Düsseldorf einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Klage gestellt, mit der er eine Verurteilung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.600,00 € mit dem Vorwurf einer überlangen Dauer eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erstrebt.

4

Der Antragsteller macht geltend, die zuständigen Behörden seien in dem auf eine Strafanzeige seiner geschiedenen Ehefrau vom 24.03.2010 durch die Staatsanwaltschaft Essen wegen des Verdachts des unberechtigten Kindergeldbezugs eingeleiteten Strafverfahren in der Zeit vom 23.07.2010 bis zum 21.09.2012 untätig geblieben. Diese Untätigkeit von 26 Monaten rechtfertige eine Entschädigung von 2.600,00 €.

5

Zum Verfahrensablauf trägt der Antragsteller vor: Die Staatsanwaltschaft habe am 23.07.2010 auf Anforderung die Kindergeldakten von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Danach sei mit Verfügung vom 25.10.2010 die Abgabe der Sache an die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Bundesagentur für Arbeit erfolgt, die das Verfahren mit Verfügung vom 11.11.2010 als steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gem. § 386 AO übernommen habe. Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.02.2012 Verzögerungsrüge gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle der Bundesagentur für Arbeit erhoben habe, sei erst am 21.09.2012 auf Antrag der Bußgeld- und Strafsachenstelle der Bundesagentur für Arbeit durch das Amtsgericht Essen ein Strafbefehl erlassen worden. Auf seinen Einspruch hin sei das Verfahren sodann im Hauptverhandlungstermin am 30.10.2012 eingestellt worden.

6

Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.02.2013 ist das gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Verfahren abgetrennt und auf Antrag des Antragstellers an das örtlich zuständige Oberlandesgericht Hamm verwiesen worden.

7

II.

8

Der Senat ist nach der durch das Oberlandesgericht Düsseldorf erfolgten Abtrennung und Verweisung des gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Verfahrens allein für den dieses Verfahren betreffenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Entscheidung berufen. In der Sache ist der Antrag zurückzuweisen. Denn Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller für eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 114 ZPO nicht bewilligt werden.

9

1.

10

Nach § 198 Abs. 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Eine Klage auf Durchsetzung eines Entschädigungsanspruchs kann nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG frühestens 6 Monate nach Erhebung der gem. § 198 Abs. 3 GVG erforderlichen Verzögerungsrüge erhoben werden. Gem. § 199 Abs. 1 GVG ist § 198 GVG für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage anwendbar, wobei gem. § 199 Abs. 2 1. Halbsatz GVG während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage die Staatsanwaltschaft und in den Fällen des § 386 Abs. 2 Abgabenordnung die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts tritt. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land (§ 200 Satz 1 GVG), für Nachteile auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes haftet der Bund (§ 200 Satz 2 GVG); gem. § 200 Satz 3 GVG gelten die Sätze 1 und 2 für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

11

2.

12

Bei Anwendung dieser Regelungen lassen sich die Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen nicht feststellen.

13

a.

14

Das Land Nordrhein-Westfalen haftet gem. § 199 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 200 Sätze 1 und 3 GVG nur für solche Nachteile im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG, die infolge der unangemessenen Dauer eines Ermittlungsverfahrens eingetreten sind, welches durch eine in seinem Zuständigkeitsbereich befindliche Staatsanwaltschaft geführt wird. Für die hier vom Antragsteller als unangemessen gerügte Dauer des Verfahrens entfällt auf das von der Staatsanwaltschaft Essen geführte Ermittlungsverfahren der Zeitraum vom 23.07.2010 bis zum 11.11.2010 (Übernahme des Verfahrens durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Bundesagentur für Arbeit).

15

Verzögerungen, die in dem durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Bundesagentur für Arbeit ab dem 11.11.2010 geführten Verfahren entstanden sind, begründen keinen Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Bundesagentur für Arbeit ist als Finanzbehörde des Bundes tätig geworden, für die gem. § 200 Sätze 2 und 3 GVG der Bund haftet. Gem. § 386 Abs. 1 AO ist die Familienkasse Finanzbehörde im Sinne des § 386 Abs. 2 AO, auf die gem. § 200 Satz 3 GVG die Regelung in § 200 Satz 2 GVG anwendbar ist. Dabei führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren selbständig durch und zwar gem. § 386 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AO bis zu einer Abgabe an die Staatsanwaltschaft oder bis die Staatsanwaltschaft das Verfahren an sich zieht. Da hier das von der Bußgeld- und Strafsachenstelle der Bundesagentur für Arbeit am 11.11.2010 übernommene Verfahren bis zur Einstellung durch das Amtsgericht Essen am 30.10.2012 nicht wieder an die Staatsanwaltschaft abgegeben und es auch nicht durch die Staatsanwaltschaft an sich gezogen worden ist, scheidet eine Haftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Verzögerungen ab dem 11.11.2010 aus.

16

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt auch eine gesamtschuldnerische Haftung des Landes wegen etwaiger Verzögerungen in dem durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Bundesagentur für Arbeit ab dem 11.11.2010 geführten Verfahren nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat bewusst von einer gesamtschuldnerischen Haftung abgesehen, wenn an der Verfahrensverzögerung mehrere Gerichte bzw. Ermittlungsbehörden unterschiedlicher Rechtsträger mitgewirkt haben. Von der im ursprünglichen Referentenentwurf vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung ist im Gesetzgebungsverfahren zu Gunsten der in § 200 GVG geregelten getrennten Haftung abgesehen worden. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung ist zu respektieren (vgl. Roderfeld in Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 200 GVG, Rn 3; Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 200 GVG, Rn 2). Auch wenn die gesamtschuldnerische Lösung Vorteile bieten würde, kommt im Hinblick auf den klaren gesetzgeberischen Willen eine analoge Anwendung von § 421 BGB nicht in Betracht. Die damit verbundenen Erschwernisse für den Rechtssuchenden sind nicht so gravierend, als dass dadurch eine erhebliche und mit Art. 19 Abs. 4 GG und Art 6 Abs. 1 EMRK nicht zu vereinbarende Einschränkung der Effektivität der Regelungen des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (nachfolgend: ÜGRG) einhergeht (vgl. Roderfeld, a.a.O., Rn 4).

17

b.

18

Für den vom Antragsteller beanstandeten Zeitraum vom 23.07.2010 bis zum 11.11.2010, in welchem die Staatsanwaltschaft Essen das Ermittlungsverfahren geführt hat, fehlt es an einer unangemessenen Dauer im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG. Eine Bearbeitungszeit von rund 3 ½ Monaten nach Eingang der Kindergeldakten von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit bis zur Übernahme durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Bundesagentur für Arbeit ist nicht zu beanstanden.

19

Die Kindergeldakten waren nach Eingang zu sichten und auf die Frage zu überprüfen, ob sich daraus Anhaltspunkte für die Begründetheit des Verdachts einer Steuerstraftat ergaben, bevor die Entscheidung getroffen werden konnte, ob das Ermittlungsverfahren an die gem. § 386 AO zuständige Familienkasse abgegeben wird. Die Entscheidung zur Abgabe der Sache an die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Bundesagentur für Arbeit ist am 25.10.2010 getroffen worden, das heißt in weniger als 3 Monaten nach Eingang der Kindergeldakten. Die nachfolgende Zeit für die Übermittlung der Akten und die am 11.11.2010 erfolgte Übernahme durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Bundesagentur für Arbeit ist nicht außergewöhnlich. Insgesamt liegt bei dieser Sachlage auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verfahrens für den Antragsteller, der sich aus seiner Sicht eines unberechtigten Vorwurfs der Kindergelderschleichung ausgesetzt sah, keine unangemessene Verfahrensdauer vor.

20

c.

21

Auf die Frage, ob ein gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteter Entschädigungsanspruch auch daran scheitert, weil der Antragsteller die am 03.06.2012 abgelaufene Klagefrist aus Art. 23 Satz 6 ÜGRG nicht eingehalten hat, was der Fall wäre, wenn das bei der Staatsanwaltschaft Essen geführte Verfahren spätestens mit der Übernahme durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle der Bundesagentur für Arbeit am 11.11.2010 abgeschlossen im Sinne von Art. 23 Satz 6 ÜGRG war, obwohl gem. § 386 Abs. 4 AO nicht auszuschließen war, dass das Verfahren wieder an die Staatsanwaltschaft zurück gelangen konnte, bedarf keiner Entscheidung.

22

3.

23

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO liegen nicht vor.