Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger Einstellung der Zwangsvollstreckung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner beantragte die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung im Trennungsunterhaltsverfahren; das Familiengericht lehnte ab. Das Oberlandesgericht hält die Beschwerde dagegen für unzulässig, weil gegen Entscheidungen über einstweilige Anordnungen nach § 644 S.2 i.V.m. § 620c S.2 ZPO kein Beschwerderecht besteht. Diese Unanfechtbarkeit erstreckt sich auf Zwischen- und Nebenentscheidungen, um den Fortgang des summarischen Verfahrens nicht zu behindern. Entsprechende Grundsätze gelten auch für Entscheidungen über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Hauptsache (§ 707 Abs.2 S.2 ZPO).
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Ablehnung der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung nach § 644 S.2, § 620c S.2 ZPO ist unanfechtbar und schließt die Beschwerdemöglichkeit nach § 567 ZPO aus.
Die Unanfechtbarkeit erstreckt sich auf alle mit der einstweiligen Anordnung verbundenen Zwischen- und Nebenentscheidungen, insbesondere auf die Ablehnung der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung.
§ 620c S.2 ZPO verfolgt den Zweck, im summarischen Verfahren eine zügige und abschließende Regelung herbeizuführen und den Fortgang des Verfahrens nicht zu behindern.
Auch in der Hauptsache sind Beschlüsse über die Anordnung oder Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 707 Abs.2 S.2 ZPO (gegebenenfalls i.V.m. § 719 ZPO) nicht anfechtbar.
Vorinstanzen
Amtsgericht Recklinghausen, 41 F 212/03
Leitsatz
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die einstweilige Anordnung gemäß § 644 S. 2, 620 c S. 2 ZPO erstreckt sich auch auf alle Zwischen- und Nebenentscheidungen
Tenor
1.
Die Entscheidung wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
2.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Fami-liengerichts - Recklinghausen vom 4.2.2004 wird verworfen.
Rubrum
Die Beschwerde gegen den die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ablehnenden Beschluss ist unzulässig, weil ein Rechtsmittel dagegen nicht gegeben ist.
Der Antragsgegner hat die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der im Trennungsunterhaltsverfahren nach mündlicher Verhandlung ergangenen einstweiligen Anordnung vom 12.11.2003 beantragt. Das hat das Familiengericht abgelehnt.
Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die einstweilige Anordnung gem. §§ 644 S.2, 620c S.2 ZPO erstreckt sich auch auf alle Zwischen- und Nebenentscheidungen, hier die Ablehnung der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung. Mit § 620c S.2 ZPO wird der Zweck verfolgt, im Rahmen des summarischen Verfahrens alsbald eine abschließende Regelung herbeizuführen. Der Fortgang des Verfahrens soll nicht behindert werden. Deshalb wird die allgemeine Beschwerdemöglichkeit nach § 567 ZPO verdrängt (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 62. Auflage 2004, § 620c RN 3f., Musielak/Borth, ZPO, 3. Auflage 2002, § 620c RN 10 f.).
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass es sich bei der Unanfechtbarkeit von Entscheidungen zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht um eine Besonderheit des einstweiligen Anordnungsverfahrens handelt. Auch in einem Hauptsacheverfahren sind die Beschlüsse, mit denen die einstweilige Einstellung der Zwangs-vollstreckung angeordnet oder abgelehnt wird, gem. § 707 Abs.2 S.2 ZPO nicht anfechtbar (ggf. in Verbindung mit § 719 ZPO; ebenfalls anwendbar auf Entscheidungen gem. § 769 ZPO).