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Oberlandesgericht Hamm·10 WF 384/89·08.11.1989

PKH zurückgewiesen bei fehlenden Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren zum Umgangsrecht

ZivilrechtFamilienrechtFreiwillige GerichtsbarkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe zur Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht. Das OLG Hamm weist das PKH-Gesuch zurück, weil die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Ein dringendes Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung sei nicht ersichtlich; es liege ein Sachverständigengutachten vor und mit baldiger Hauptsachenentscheidung sei zu rechnen.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.

2

Einstweilige Anordnungen in Familiensachen, insbesondere zur Regelung des Umgangsrechts, richten sich nach § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und den allgemeinen Grundsätzen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit und sind nur bei dringendem, sofortigem Einschreiten zulässig.

3

Im Beschwerdeverfahren hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang zu prüfen und tritt sachlich an die Stelle der ersten Instanz.

4

Liegt ein aussagekräftiges Sachverständigengutachten vor und ist mit einer zeitnahen Hauptsachenentscheidung zu rechnen, fehlt regelmäßig das dringende Bedürfnis für eine einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 64k FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Ibbenbüren, 4 F 169/89

Tenor

wird das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antragstellerin kann Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht bewilligt werden. Die Antragsteller in wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 09.08.1989, durch welchen der Erlaß einer einstweiligen Anordnung wegen des Umgangsrechts abgelehnt worden ist. Mit ihrer Beschwerde wird die Antragstellerin nicht durchdringen können, weil es an einem Regelungsbedürfnis für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung fehlt.

3

In Familiensachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit können entsprechend ihrer verfahrensrechtlichen Einordnung einstweilige Anordnungen ergehen. Dabei richten sich die Voraussetzungen derartiger einstweiliger Anordnungen in Familiensachen nach der Bestimmung des § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, welche die Regelung des Umgangs eines Elternteiles mit dem ehelichen Kinde zum Gegenstand hat, nach den allgemeinen Grundsätzen des Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl. ,§ 64k, Rz. 59). Nach den allgemeinen Grundsätzen des. Verfahrens der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind einstweilige Anordnungen zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und Kindesinteressen nicht mehr genügend wahren würde (Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 19, Rz. 30). Die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung vorliegen, ist, wenn sich die Sache im Beschwerdeverfahren befindet, in vollem Umfang vom Beschwerdegericht anzustellen und dieses tritt sachlich in den Grenzen des Rechtsmittels vollständig an die Stelle der ersten Instanz und hat in der zur Entscheidung stehenden Angelegenheit die gleichen Befugnisse wie diese, so daß es nicht allein die Entscheidungsgründe des Gerichts erster Instanz nachprüft, sondern das ganze Sach- und Rechtsverhältnis, wie es sich zur Zeit seiner Entscheidung darstellt, einer Beurteilung unterzieht (Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 25, Rz. 2). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber wird sich ein dringendes Bedürfnis für den Erlaß' einer einstweiligen Anordnung wegen des Umgangsrechts nicht feststellen lassen. Das vom Amtsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten liegt vor. Das Amtsgericht kann nunmehr alsbald seine abschließende Hauptsachenentscheidung treffen. Bis dahin werden allenfalls noch wenige Wochen verstreichen, angesichts derer davon, daß die Kindesinteressen nicht mehr gewahrt würden, wenn ein Umgangsrecht nicht stattfindet, keine Rede sein kann. Es steht sogar zu erwarten, daß der Vormund des Kindes bei den Ergebnisses des Sachverständigengutachtens und seiner bisherigen Haltung, vor Gewährung eines Besuchsrechts zunächst eine Begutachtung abzuwarten, ein Umgangsrecht zur Überbrückung der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung durch das Amtsgericht einräumt.

4

Nach alledem ist, wie geschehen, zu entscheiden.