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Oberlandesgericht Hamm·10 WF 32/06·11.07.2006

Wertfestsetzung in Scheidung und Vergleich teilweise abgeändert (OLG Hamm, 10 WF 32/06)

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat des OLG Hamm übertrug das Verfahren an den Senat und änderte teilweise die vom Amtsgericht festgesetzten Streitwerte. Für das Scheidungsverfahren setzte das Gericht den Gegenstandswert auf bis zu 35.000 € und für den Vergleich auf 41.724 €. Maßgeblich waren das zum Zeitpunkt der Klageeinreichung erzielte Nettoeinkommen und die Vermögensverhältnisse; Vermögen wurde mit 5 % angesetzt. Für unterhaltsrechtliche Ansprüche ist nach § 42 Abs. 1 GKG auf die ersten 12 Monate abzustellen.

Ausgang: Beschwerden teilweise stattgegeben; Streitwert Scheidung auf bis 35.000 € und Vergleich auf 41.724 € festgesetzt, übrige Beschwerden zurückgewiesen, Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Streitwerts für eine Ehescheidung nach § 48 Abs. 3 GKG sind als Ausgangspunkt die von den Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags erzielten Nettoeinkünfte maßgeblich.

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Vermögen der Parteien ist bei der Bemessung des Streitwerts zu berücksichtigen; vermögenswerterhöhend kann durchschnittlich 5 % des Nettovermögens angesetzt werden, wobei Freibeträge (z. B. nach § 6 VermStG) zu berücksichtigen sind.

3

Bei Ansprüchen auf Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten ist für die Streitwertbemessung gemäß § 42 Abs. 1 GKG auf die nach Einreichung der Klage für die ersten 12 Monate geforderten Beträge abzustellen, nicht auf den gesamten titulierten Gesamtzeitraum.

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Für die Bemessung des Vergleichswerts ist zu unterscheiden, ob der Vergleich lediglich Zahlungsmodalitäten einer bereits vertraglich geregelten Verpflichtung ändert oder eine abschließende Titulierung und Neuregelung von Unterhaltsansprüchen darstellt; im ersteren Fall ist der Wert entsprechend zu reduzieren.

Relevante Normen
§ 32 RVG§ 68 GKG§ 48 Abs. 3 GKG§ 6 Vermögenssteuergesetz§ 42 Abs. 1 GKG§ 66 Abs. 7 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Witten, 5 F 121/05

Tenor

1.

Das Verfahren wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

2.

Auf die Beschwerden des Antragstellers vom 27.1.2006 und des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 4.1.2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Witten vom 22.11.2005 teilweise hinsichtlich der Wertfestsetzung zur Scheidung und zum Vergleich abgeändert.

Der Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren wird auf bis 35.000,00 €, der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf 41.724,00 € festgesetzt.

Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Streitwerte für die Scheidung auf 15.000,00 €, den Versorgungsausgleich auf –vorläufig – 1.000,00 € und den Vergleich auf insgesamt 150.024,00 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit der im eigenen Namen eingelegten Beschwerde, mit er die Anhebung des Streitwerts für die Scheidung auf mindestens 50.000,00 € und für den Vergleich auf 366.276,00 € erstrebt. Hinsichtlich der Scheidung sei das Vermögen des Antragstellers zu berücksichtigen, hinsichtlich des Nachscheidungsunterhalts sei auf den gesamten unterhaltsrechtlich geregelten Zeitraum abzustellen; das gelte auch für den laufenden Kindesunterhalt.

4

Der Antragsteller erstrebt mit seiner Beschwerde die Reduzierung des Streitwerts hinsichtlich des Vergleichs. Insoweit sei für den Hinterlegungsbetrag (Ziffer 3) kein Wert in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich des Nachscheidungsunterhalts sei der Rückstand mit nur 800,00 € und der laufende Unterhalt mit nur 4.800,00 € anzusetzen. In Höhe des Betrages von 800,00 € sei der Unterhaltsanspruch unstreitig gewesen. Deshalb könne nur ein Betrag von monatlich 400,00 € der Wertfestsetzung zugrunde gelegt werden.

5

Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.

6

II.

7

Die nach §§ 32 RVG, 68 GKG zulässigen Beschwerde des Antragstellers und des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben teilweise Erfolg. Sie führen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

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1. Streitwert Scheidung

9

Der Streitwert ist nach § 48 Abs. 3 GKG festzusetzen.

10

a.

11

Ausgangspunkt ist das von den Eheleuten zur Zeit der Einreichung des Scheidungsantrages erzielte Nettoeinkommen, Dieses kann mangels anderer Anhaltspunkte nur mit dem von dem Antragsteller in der Beschwerdeschrift angegebenen Betrag von 4.000,00 € eingestellt werden. Es versteht sich nach Abzug der Unterhaltsverpflichtungen.

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Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin auf das Bruttoeinkommen abstellt, kann dem nicht gefolgt werden. Ferner kann die Wertbemessung nicht auf die den Steuerbescheiden der Jahre 2001 bis 2003 zugrunde liegenden Einkünfte gestützt werden. Entscheidend sind die Einkünfte im Jahr 2005, denn der Scheidungsantrag ist am 22.3.2005 anhängig gemacht worden. Wie ausführlich dargelegt worden ist, hat die Insolvenz der Firma des Vaters zu einer grundlegenden Veränderung der Einkommensverhältnisse geführt, die allerdings in den Einzelheiten nicht dargelegt und auch nicht aus anderen Umständen ersichtlich ist. Da es in jedem Fall auf die Nettoeinkünfte ankommt, die sich ausgehend von einem von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin eingestellten Bruttoeinkommen von 9.500,00 € nach Abzug aller Steuern, Sozialabgaben und Unterhaltspflichten ebenfalls ganz wesentlich reduzieren dürften, kann die Wertfestsetzung ohne weiteres von 4.000,00 € ausgehen.

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Unstreitig hat die Antragsgegnerin kein Einkommen erzielt. Dies führt zu einem Ansatz von 12.000,00 €, dem Nettoeinkommen des Antragstellers in 3 Monaten.

14

b.

15

Daneben sind aber weitere Umstände des Einzelfalles in die Wertberechnung einzubeziehen. Dies gilt hier für die Vermögensverhältnisse der Parteien. Über Vermögen hat im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages der Antragsteller verfügt. Dieses bestand in dem Einfamilienhaus in der V-Straße 5d, das bis zur Trennung von der Familie und danach von der Antragsgegnerin und den gemeinsamen Kindern bewohnt wurde. Den Verkehrswert des unbelasteten Hauses hat der Antragsteller mit rund 250.000,00 € angegeben. In gleicher Höhe wird die Werthaltigkeit des fremdgenutzten Hausobjektes in der V-Straße 57 mitgeteilt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte legt der Senat diese Werte zugrunde.

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Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Vermögen streitwerterhöhend mit durchschnittlich 5 % des Nettovermögens zu berücksichtigen ist. Dabei ist es angemessen, von dem Nettovermögen die Freibeträge gemäß § 6 Vermögenssteuergesetzes in seiner letzten Fassung in Abzug zu bringen.

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Von dem mangels gegenteiligen Vortrages unbelasteten Grundbesitz im Wert von zusammen 500.000,00 € sind für den Antragsteller 120.000,00 DM=rund 61.355,00 € abzuziehen. Es verbleiben 438.545,00 €. 5 % davon machen rund 21.932,00 € aus.

18

Insgesamt folgt daraus ein Wert für das Scheidungsverfahren von bis zu

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35.000,00 €.

20

2. Vergleichswert

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a. Ziffer 3

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Der Senat bemisst den Wert für die in dem Vergleich vom 20.12.2005 zu Ziffer 3 getroffene Vereinbarung auf 5.700,00 €, das sind 5% der nach dem Vergleich vom 15.6.2004 unter III zu leistenden Zuwendung. Diese Wertfestsetzung berücksichtigt, dass am 20.12.2005 unter den Parteien die Zahlung einer Zuwendung bereits verbindlich in dem Vergleich vom 15.6.2004 vereinbart war und es jetzt nur noch um die Zahlungsmodalitäten ging. Die Parteien haben die früheren vertraglichen Regelungen nur insoweit "ersetzt", als sie nach ihren Vorstellungen anzupassen waren. Sie haben das frühere Vertragswerk nicht gänzlich neu auf eine gesonderte Grundlage stellen wollen. Dies zeigt die Bezugnahme auf die vertragliche Regelung vom 15.6.2004 deutlich.

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b. Unterhaltsregelungen zu Ziffern 6a, 6b, 7a, 7b

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Insoweit verbleibt es bei den Wertfestsetzungen des Amtsgerichts.

25

aa.

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Dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin kann nicht darin gefolgt werden, den Streitwert nach dem Gesamtbetrag des titulierten Nachscheidungs- und Kindesunterhalts zu bemessen. Maßgeblich ist § 42 Abs. 1 GKG. Nach dieser Bestimmung ist der Streitwert bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu bemessen. Maßgeblich sind die für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage geforderten Beträge.

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Der Vergleich hat die Ansprüche der Antragsgegnerin und der Kinder nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen tituliert und nicht etwa eine vertragliche Unterhaltspflicht erst begründet. Dies folgt allein schon aus der in dem Vertrag vom 15.6.2004 ausdrücklich aufgenommenen Abrede. Dort heißt es zu Ziffer IV im dritten Absatz: " Die Unterhaltsverpflichtungen zwischen uns richten sich dann hinsichtlich Anspruchsgrund und Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen." Aus dem gesamten Vertragswerk ergibt sich zudem kein Anhaltspunkt dafür, dass die Regelung nicht Ausfluss des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs sein könnte.

28

bb.

29

Der Auffassung des Antragstellers kann nicht beigepflichtet werden, der als Gegenstand der Unterhaltsregelung zum Nachscheidungsunterhalt lediglich den Betrag von 400,00 € monatlich annimmt, da im Übrigen der Anspruch unstreitig gewesen sei. Nach Auffassung des Senats geht die Unterhaltsregelung über die Titulierung des sog. Spitzenbetrages hinaus. Erst in dem Vergleich vom 20.12.2005 haben die Parteien über den Nachscheidungsunterhalt zu einer abschließenden und endgültigen Regelung gefunden. Insoweit war die Entscheidung der Parteien bezogen auf den Grund des Anspruchs, dessen Höhe und dessen Laufzeit. Alle Regelungspunkte sind in dem Vergleich festgehalten worden. Erst in diesem Vergleich ist die Unterhaltspflicht abschließend und in Gänze tituliert worden, ohne dass auf die frühere, teilweise bereits feststehende und abschließend fixierte Regelung zurückgegriffen worden ist. Dass sie zum Teil schon vorher zwischen den Parteien unstreitig war, ändert an der Beurteilung nichts.

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Der Gegenstandswert für den Vergleich macht bei ansonsten nicht angegriffenen Festsetzungen insgesamt 41.724,00 € aus.

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3. Kostenregelung

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Sie beruht auf § 66 Abs. 7 GKG.