Teilweise Gewährung von Prozesskostenhilfe für Trennungs- und Kindesunterhalt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ein. Das OLG Hamm gab der Beschwerde teilweise statt und bewilligte PKH für Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt ab Rechtshängigkeit in konkret benannten Beträgen; weitergehende Klagebegehren wurden zurückgewiesen. Begründend hob das Gericht auf Erfolgsaussicht, Wirkung eines früheren Versäumnisurteils, Erlöschen titulierten Trennungsunterhalts durch wiederholtes Zusammenleben und die Übergangstatbestände bei Sozialhilfe ab.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH für Trennungs- und Kindesunterhalt ab Rechtshängigkeit bewilligt, weitergehende Gesuche zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Ein tituliertes Trennungsunterhaltsrecht erlischt durch ein sich über längere Zeit erstreckendes Wiederzusammenleben und lebt durch eine spätere erneute Trennung nicht automatisch wieder auf; der Trennungsunterhalt ist neu zu bemessen und titulieren.
Ein tituliertes Kindesunterhaltsrecht nach § 1601 ff. BGB bleibt trotz zwischenzeitlicher Erfüllung durch Familienunterhalt bestehen und bedarf für die weitere Geltendmachung grundsätzlich keines neuen Titels.
Mit Bezug auf Sozialhilfe gehen Unterhaltsansprüche nach § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger über; die Klägerin ist zur selbständigen Geltendmachung solcher übergegangenen Ansprüche regelmäßig erst ab Rechtshängigkeit gemäß § 265 ZPO befugt.
Eine Abänderungsklage setzt das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung im Sinne von § 323 ZPO voraus; fehlt eine solche Veränderung oder ist kein Fortleben des Titels gegeben, kommt stattdessen gegebenenfalls eine originäre Klage in Betracht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Recklinghausen, 42 F 63/97
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin vom 28. Mai 1997 wird der ihr Prozeßkostenhilfe versagende Beschluß des Amtsgerichts Recklinghausen vom 24. April 1997 teilweise geändert.
Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... in ... Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sie ab Rechtshängigkeit einer entsprechenden Klage für ... monatlich 290,00 DM geltend machen will und an Trennungsunterhalt monatlich 920,00 DM.
Das Prozeßkostenhilfegesuch für eine weitergehende Klage bleibt zurückgewiesen.
Von der Anordnung von Ratenzahlungen wird abgesehen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang. Insoweit hat die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das Amtsgericht hat der Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht zugemessen mit der Begründung, das Unterhaltsbegehren könne nur in Form einer Abänderungsklage geltend gemacht werden, und für eine Abänderungsklage fehle es an einer wesentlichen Veränderung i.S.v. § 323 ZPO. Diese Begründung trifft jedenfalls für den Trennungsunterhalt und für den Kindesunterhalt für ... nicht zu.
Allerdings hat zwischen den Parteien bereits im Jahre 1994 ein Unterhaltsverfahren stattgefunden, welches durch ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil vom 25. Mai 1994 abgeschlossen wurde (... AG Recklinghausen). Durch dieses Versäumnisurteil wurde der Beklagte zu Trennungsunterhalt von 895,00 DM und zu Kindesunterhalt von 310,00 DM für verurteilt. ... war zu dem Zeitpunkt noch nicht geboren, für ihn liegt kein Unterhaltstitel vor, so daß insoweit keine Abänderungsklage, sondern eine originäre Klage geboten ist.
Aber auch das erneute Trennungsunterhaltsbegehren der Klägerin muß nicht in der Form und unter den Voraussetzungen einer Abänderungsklage geltend gemacht werden. Unbestritten haben die Parteien sich kurz nach Erlaß des Versäumnisurteils wieder versöhnt und dann bis zu der Ende Oktober 1996 erfolgten erneuten Trennung wieder zusammengelebt. Wegen der unterschiedlichen rechtlichen Qualität von Trennungsunterhalt einerseits und Familienunterhalt gem. den §§ 1360 und 1360 a BGB andererseits hat das sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Zusammenleben zu einem Erlöschen des titulierten Trennungsunterhaltsanspruchs geführt, er lebt auch durch das erneute Getrenntleben nicht wieder auf. Vielmehr muß er neu bemessen und tituliert werden (vgl. OLG Stuttgart in FamRZ 1982, S. 1012; OLG Düsseldorf in NJW 1992, S. 2167 m.w.N.).
Anders ist es bezüglich des Unterhaltsanspruchs für das Kind .... Dieser sich aus § 1601 ff. BGB ergebende, titulierte Unterhaltsanspruch wurde zwar während des Zusammenlebens der Familie durch Gewährung von Familienunterhalt erfüllt, ist aber nicht für die Zukunft weggefallen (vgl. BGH in FamRZ 1997, S. 281). Daher bedarf es keines neuen Titels, zumal durch das Versäumnisurteil aus 1994 monatlich 310,00 DM an Kindesunterhalt ausgeurteilt sind, während jetzt nur 290,00 DM verlangt werden.
Bezüglich des Trennungsunterhaltes und des Kindesunterhaltes für ... konnte der Klägerin Prozeßkostenhilfe allerdings erst für die Zeit ab Rechtshängigkeit einer entsprechenden Klage bewilligt werden. Sie bezieht für sich und die Kinder Sozialhilfe in nicht mitgeteilter Höhe. Die Unterhaltsansprüche sind daher - möglicherweise in voller Höhe - gem. § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangen bzw. gehen mit der Sozialhilfeleistung über. Eine Rückabtretung der übergegangenen Ansprüche ist nicht erfolgt. Erst für die Zeit ab Rechtshängigkeit ist durch § 265 ZPO gewährleistet, daß die Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche befugt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.