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Oberlandesgericht Hamm·10 WF 259/14·15.01.2015

Berichtigung offener Unrichtigkeit (§42 FamFG) – Vertauschung Antragsteller/Antragsgegner

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtBerichtigung offener UnrichtigkeitenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm berichtigt zwei Senatsbeschlüsse wegen einer offenbaren Unrichtigkeit in der Bezeichnung der Kindeseltern. In den Entscheidungen waren Antragsteller/in und Antragsgegner/in vertauscht; richtigerweise ist die Kindesmutter Antragstellerin und der Kindesvater Antragsgegner. Die Berichtigung erfolgte nach § 42 Abs. 1 FamFG, da es sich um einen ersichtlichen Schreib- oder Übertragungsfehler handelte. Eine inhaltliche Änderung des Beschlussstoffs fand nicht statt.

Ausgang: Berichtigung der Bezeichnungen der Kindeseltern in den Beschlüssen nach § 42 Abs. 1 FamFG stattgegeben; Vertauschung von Antragsteller/Antragsgegner berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Offenbare Unrichtigkeiten in gerichtlichen Entscheidungen können nach § 42 Abs. 1 FamFG berichtigt werden, wenn der Fehler ohne inhaltliche Würdigung als Schreib-, Übertragungs- oder Lesefehler erkennbar ist.

2

Die vertauschte Bezeichnung von Verfahrensbeteiligten (z. B. Antragsteller/Antragsgegner) stellt eine berichtungsfähige offenbare Unrichtigkeit dar, wenn die tatsächliche Rollenverteilung aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht.

3

Die Berichtigung nach § 42 Abs. 1 FamFG beschränkt sich auf die Korrektur der Formulierung und berührt nicht die inhaltliche Entscheidung des Gerichts.

4

Zur Berichtigung ist keine erneute Begründung oder mündliche Verhandlung erforderlich, sofern die Unrichtigkeit ohne Weiteres aus der Akte feststellbar ist.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Recklinghausen, 42 F 10/14

Tenor

Die Beschlüsse des Senats vom 10.12.2014 und vom 22.12.2014 werden wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 42 Abs. 1 FamFG) bei der Bezeichnung der beteiligten Kindeseltern dahingehend berichtigt, dass es statt „Antragsteller/s“ richtigerweise „Antragsgegner/s“ und statt „Antragsgegnerin“ richtigerweise „Antragstellerin“ heißen muss. Denn im Verfahren 10 WF 259/14 OLG Hamm = 42 F 10/14 AG Recklinghausen ist die Kindesmutter Antragstellerin und der Kindesvater Antragsgegner.