Zurückweisung der Beschwerden: fehlende Vollstreckbarkeit gerichtlich gebilligter Umgangsregelung
KI-Zusammenfassung
Die Eltern sind gemeinschaftlich sorgeberechtigt; der Vater beantragte die Anordnung von Ordnungsgeld wegen ausgefallener Umgangstermine auf Grundlage eines gerichtlich gebilligten Vergleichs. Das Familiengericht verweigerte Verfahrenskostenhilfe, weil die Vergleichsregelung zu Ziff. 4 keine vollstreckbare Zeitfestlegung enthielt. Das OLG bestätigt dies und weist die Beschwerden als unbegründet zurück; es fehlt außerdem der nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderliche Warnhinweis.
Ausgang: Sofortige Beschwerden des Antragstellers gegen Verfahrenskostenhilfe- und Ordnungsgeldbeschlüsse als unbegründet abgewiesen, da der Vergleich keine vollstreckbare Umgangsregelung und kein Warnhinweis enthielt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG setzt einen vollstreckbaren Umgangstitel voraus; der Titel muss Art, Ort und Zeit des Umgangs so konkret regeln, dass die Pflichten der Beteiligten hinreichend bestimmt sind.
Fehlen kalendermäßige Festlegung des Anfangstermins, des Wochentags oder der Uhrzeit für regelmäßigen Umgang, ist der Umgangstitel nicht vollstreckbar.
Die Ausgestaltung begleiteten Umgangs darf nicht der Bestimmung durch Dritte (z.B. Jugendamt, freier Träger) überlassen werden, wenn die Vollstreckbarkeit des Titels in Betracht steht.
Ein in einen gerichtlich gebilligten Vergleich aufzunehmender Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG ist Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln; fehlt dieser Warnhinweis, kann er vorläufig nachgeholt werden, aber nicht für bereits abgeschlossene Verstöße wirksam Rückwirkung entfalten.
Außergerichtliche Absprachen der Parteien über Umgangszeiten ersetzen keine gerichtliche Konkretisierung; bei fehlender Vollstreckbarkeit steht der Rechtsweg eines Hauptsacheverfahrens nach § 1684 BGB offen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Recklinghausen, 42 F 10/14
Tenor
Das Verfahren wird vom Einzelrichter auf den Senat zur Entscheidung übertragen.
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht – Recklinghausen vom 28.10.2014 und 18.11.2014 werden zurückgewiesen.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern des am 00.00.20“(..)“ geborenen Kindes X und aufgrund einer Sorgeerklärung (§ 1626a BGB) vom 25.09.2013 gemeinsam sorgeberechtigt. Mit gerichtlich gebilligten Vergleich vom 17.03.2014 hat der Antragsteller u.a. der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragsgegnerin zugestimmt. Hinsichtlich des Umgangs zwischen dem Antragsteller und dem Kind ist in Ziff. 4 des Vergleichs folgendes vereinbart worden: „Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, Umgang mit X einmal pro Woche für eine Stunde, begleitet durch das Jugendamt oder den Kinderschutzbund, in den Räumen des Jugendamtes bzw. des Kinderschutzbundes zu haben.“
In der Folgezeit fanden zwar Umgangskontakte des Antragstellers mit dem Kind statt, einige hingegen sind ausgefallen. Der Antragsteller hat daraufhin mit Schreiben vom 22.10.2014 beantragt, gegen die Antragsgegnerin und das Jugendamt Y wegen des ausgefallenen Umgangs am 25.06.2014 Ordnungsgeld anzuordnen; für diesen Antrag hat er Verfahrenskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 28.10.2014 hat das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) mit der Begründung verweigert, dass der gerichtlich gebilligte Vergleich vom 17.03.2014 zu Ziff. 4 keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe und Ordnungsmittel deshalb nicht angeordnet werden könnten.
Mit Schreiben vom 24.10.2014 hat der Antragsteller seinen Antrag, wegen des ausgefallenen Umgangs am 25.06.2014 Ordnungsgeld gegen die Antragsgegnerin und das Jugendamt anzuordnen, wiederholt. Mit weiteren Schreiben vom 24.10.2014 und 27.10.2014 hat der Antragsteller beantragt, gegen die Antragsgegnerin und das Jugendamt Y wegen des ausgefallenen Umgangs am 26.08.2014 bzw. in den Wochen vom 17.03. – 21.03.2014, 24.03. - 28.03.2014 und 31.03. - 04.04.2014 Ordnungsgeld anzuordnen; auch hierfür hat er Verfahrenskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 12.11.2014 hat das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung erneut mit der Begründung verweigert, dass der Vergleich vom 17.03.2014 zu Ziff. 4 keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe und Ordnungsmittel deshalb nicht angeordnet werden könnten.
Gegen beide Beschlüsse richten sich die – jeweils mit Schreiben vom 18.11.2014 eingelegten - sofortigen Beschwerden des Antragstellers, denen das Familiengericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortigen Beschwerde sind nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren zu bewilligen, mit dem er das Ziel verfolgen will, gegen die Antragsgegnerin und das Jugendamt Y wegen der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 4 des Vergleichs vom 17.03.2014 ein Ordnungsgeld zu verhängen.
1.
Nach § 89 FamFG kann das Gericht bei einer Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsmittel anordnen. Voraussetzung ist somit zunächst das Vorliegen einer vollstreckbaren Umgangsregelung; diese muss so gefasst sein, dass den Beteiligten hinreichend deutlich wird, welche Pflichten sie konkret zu erfüllen haben. Dies erfordert, dass die gerichtliche Umgangsregelung oder der gerichtlich gebilligte Vergleich (§ 156 Abs. 2 FamFG) genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthalten muss (BGH FamRZ 2012, 533). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Umgangstitel detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, insbesondere zum Bereithalten und Abholen des Kindes, enthält. Eine Vollstreckbarkeit des Umgangstitels entfällt deswegen erst dann, wenn der Umgang nicht hinreichend nach Art, Ort und Zeit konkretisiert worden ist.
Genau dies aber ist hier der Fall. Denn eine Bestimmung „einmal pro Woche für eine Stunde...“ ohne die kalendermäßige Festlegung des Anfangstermins, ohne Festlegung des jeweiligen Wochentages und ohne Angabe der (Uhr-)Zeit, zu der der Umgang stattfinden soll, ist nicht ausreichend (BGH a.a.O., vgl. auch BGH FamRZ 2014, 732 [11]; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1759; Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 89 Rn. 4). Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für den begleiteten Umgang; dessen Ausgestaltung darf nicht etwa einem mitwirkungsbereiten Dritten, z.B. dem den begleiteten Umgang organisierenden Jugendamt oder einem freien Träger wie dem Kinderschutzbund, überlassen werden. Die jeweiligen Umgangszeiten lassen sich auch nicht durch Auslegung des übrigen Inhalts des gerichtlich gebilligten Vergleichs ermitteln, da es hierfür keinerlei Anknüpfungspunkte gibt. Eine zweifelsfreie zeitliche Festlegung des regelmäßigen wöchentlichen Umgangs gibt Ziff. 4 des Vergleichs somit nicht her, so dass die gerichtliche Umgangsregelung insoweit auch nicht vollstreckt werden kann. Dass die Beteiligten möglicherweise im Grundsatz ein Einverständnis darüber erzielt hatten, an welchen Wochentagen und zu welcher Uhrzeit der Umgang stattzufinden habe, ändert daran nichts; denn dies erfolgte allenfalls außergerichtlich und kann daher die für die Durchführung der Zwangsvollstreckung unerlässliche gerichtliche Regelung des Umgangs nicht ersetzen oder ergänzen.
2.
Ein Ordnungsgeld durfte im vorliegenden Fall auch deshalb nicht verhängt werden, weil es an einem ordnungsgemäßen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die im Wege des gerichtlich gebilligten Vergleichs getroffene Umgangsregelung fehlt. Fehlt der Warnhinweis, können Ordnungsmittel nicht festgesetzt werden, weil der Hinweis Voraussetzung der Vollstreckung ist (BVerfG NJW 2011, 2347). In einen gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich, wie er vorliegend geschlossen wurde, ist eine Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG aufzunehmen, also auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinzuweisen. Mit der in den Vollstreckungstitel aufzunehmenden Belehrung soll dem Verpflichteten deutlich gemacht werden, dass der Verstoß gegen den Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich ziehen kann (BT-Drucks. 16/6308 S. 218; BGH FamRZ 2011, 1729). Deshalb muss der Hinweis so formuliert sein, dass er für einen Laien verständlich ist; der Hinweis muss, um seiner Warnfunktion gerecht zu werden, auch die Möglichkeit der nachträglichen Sanktionierung nennen. Dieser Hinweis fehlt hier.
Allerdings steht der Wortlaut von § 89 Abs. 2 FamFG der Möglichkeit nicht entgegen, die Belehrung noch nach dem anordnenden Beschluss abzugeben (BVerfG a.a.O.). Unterblieb – wie hier - der Warnhinweis im Beschluss zur Hauptsache, so ist dieser deshalb grundsätzlich nachzuholen, ehe ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden kann (BGH a.a.O.). Für ein zurückliegendes Verhalten kann dagegen der Warnhinweis nachträglich nicht erfolgen, weil sich der Hinweis nicht mehr wirksam auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt erstreckt (vgl. OLG Hamm FamRZ 2010, 1838; Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 89 Rn. 5). Tatsächlich hat der Antragsteller mit Schreiben vom 17.11.2014 auch auf eine entsprechende Berichtigung oder Ergänzung des gerichtlich gebilligten Vergleichs angetragen. Diesen Antrag hat das Familiengericht aber zu Recht mit – soweit ersichtlich nicht angegriffenem – Beschluss vom 25.11.2014 zurückgewiesen, weil auch mit einem nachgeholten Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG aus Ziff. 4 des Vergleichs vom 17.03.2014 - aus den unter II. 1 genannten Gründen - kein vollstreckbarer Titel wird.
Dem Antragsteller bleibt es indes unbenommen, in einem „normalen“ Hauptsacheverfahren nach § 1684 BGB eine – dann auch vollstreckbare - Entscheidung des Familiengerichts über den Umfang des Umgangsrechts zu erwirken.
III.
Eine Kostenentscheidung ist in Hinblick auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diesen Beschluss ist der Berichtigungsbeschluss vom 16.01.2015 dahingehend ergangen,
dass die Bezeichungen der Parteien berichtigt wurden.