Versorgungsausgleich: Auskunftspflicht trotz notariellem Ausschluss; Zwangsgeld bestätigt
KI-Zusammenfassung
Im Scheidungsverbund wurde die Antragsgegnerin zur Auskunft über ihre Versorgungsanwartschaften (Fragebogen V1) verpflichtet und wegen Nichtbefolgung mit Zwangsgeld belegt. Sie berief sich auf einen notariellen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück: Die Auskunftspflicht besteht bereits bei anhängigem Versorgungsausgleichsverfahren und kann nicht durch materiell-rechtliche Einwände blockiert werden. Die Wirksamkeit des Ehevertrags ist im Hauptsacheverfahren, nicht im Zwangsgeldverfahren, zu prüfen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung wegen verweigerter Auskunft zum Versorgungsausgleich zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Auskunftspflicht nach §§ 53b Abs. 2 FGG, 11 Abs. 2 VAHRG setzt lediglich ein anhängiges Versorgungsausgleichsverfahren voraus und besteht unabhängig von materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Versorgungsausgleich.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 Abs. 1 FGG erfordert eine schuldhafte Nichterfüllung einer durch gerichtliche Verfügung auferlegten, vom Willen des Verpflichteten abhängigen Handlung.
Auf einen in einem Ehevertrag vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann sich ein Ehegatte gegenüber einem gerichtlichen Auskunftsersuchen nicht berufen; die Wirksamkeitskontrolle der Vereinbarung ist im Hauptsacheverfahren durchzuführen.
Das Familiengericht darf im Rahmen der Amtsermittlung (§ 12 FGG) Auskünfte zu Versorgungsanwartschaften auch dann anfordern, wenn die Wirksamkeit eines Versorgungsausgleichsausschlusses streitig oder klärungsbedürftig ist.
Die Auskunftspflicht dient der Verfahrensbeschleunigung im formalisierten Versorgungsausgleichsverfahren und soll eine Verzögerung durch vorgezogene Begründetheitsprüfungen verhindern.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dorsten, 13 F 25/06
Leitsatz
Der Ehegatte kann sich dem gerichtlichen Ersuchen um Auskunft über Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften nicht mit dem Hinweis auf einen etwaigen, in der notariellen Urkunde enthaltenden Ausschluss des Versorgungsausgleichs entziehen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 08.08.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dorsten vom 21.07.2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind miteinander verheiratet, leben aber seit 1998 voneinander getrennt. Im Rahmen des anhängigen Ehescheidungsverfahrens begehrt der Antragsteller u.a. auch die Regelung des Versorgungsausgleichs.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 31.05.2006 unter Androhung eines Zwangsgelds von bis zu 500,00 € aufgegeben, den zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erforderlichen amtlichen Fragebogen V1 binnen einer Frist von drei Wochen vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen (Bl. 9 im Sonderheft Versorgungsausgleich). Dem ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen, woraufhin das Amtsgericht durch Beschluss vom 21.07.2006 u.a. ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € gegen sie festgesetzt hat (Bl. 20/21 im Sonderheft Versorgungsausgleich). Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, dass sie nicht verpflichtet sei, den angeforderten Fragebogen zu den Akten zu reichen. Zwischen den Eheleuten sei der Versorgungsausgleich durch notariellen Vertrag vom 07.09.1998 (UR-Nr. ##/98 des Notars U) ausgeschlossen worden. Dass diese Vereinbarung unwirksam sei, habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Rechtsanwälte B pp. in E vom 08.08.2006 (Bl. 23/24 im Sonderheft Versorgungsausgleich) verwiesen.
Der Antragsteller hingegen vertritt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Auffassung, dass der Ehevertrag vom 07.09.1998 sittenwidrig sei. Er habe dem nur unter psychischem Druck zugestimmt. Wegen der Einzelheiten insofern wird auf den Schriftsatz des Rechtsanwalts S in E vom 01.09.2006 Bezug genommen (Bl. 25/26 im Sonderheft Versorgungsausgleich).
Das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten hat durch Beschluss vom 10.11.2006 der Beschwerde der Antragsgegnerin nicht abgeholfen. Die Auskunftsverpflichtung aus § 11 VAHRG werde durch die Auffassung, dass ein Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten aufgrund der notariellen Vereinbarung vom 07.09.1998 nicht stattfinde, nicht berührt. Die Wirksamkeit der entsprechenden Urkunde sei im Hauptsache- und nicht im Zwangsgeldverfahren zu prüfen. Insoweit bedürfe es noch weiterer Sachaufklärung. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf die Gründe des Beschlusses vom 10.11.2006 Bezug genommen (Bl. 27/28 im Sonderheft Versorgungsausgleich).
B.
Die Beschwerde der Antragstellerin gem. § 19 I FGG hat keinen Erfolg.
I.
Das Rechtsmittel ist zwar zulässig.
Statthafter Rechtsbehelf gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist die Beschwerde gem. § 19 FGG (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Auflage, § 33 Rdz. 26). Nach dieser Vorschrift können Verfügungen des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der einfachen Beschwerde angegriffen werden. Für Zwischenverfügungen – wie hier – gilt dies jedoch nur dann, wenn durch die Entscheidung Rechte der Beteiligten beeinträchtigt bzw. verletzt werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn zur Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen ein Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt wird (BGH FamRZ 1981, 25; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1309).
II.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Dorsten hat zu Recht ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € gegen die Antragsgegnerin festgesetzt. Diese Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 33 I 1 FGG.
1.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes erfordert die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtung, zu deren Erzwingung sie angedroht worden war (Keidel/Kuntze/ Winkler, § 33 Rdz. 19). Sie setzt voraus, dass jemandem durch eine Verfügung des Gerichtes die Verpflichtung auferlegt ist, eine von seinem Willen abhängige Handlung vorzunehmen, zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden (OLGR Köln 2004, 258; OLG Stuttgart FamRZ 1979, 342; OLG Karlsruhe FamRZ 1967, 228; OLG Hamm NJW 1970, 1425; Bassenge/Herbst, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Auflage, § 33 Rz. 3). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
a)
Die Antragsgegnerin hat gegen die Auskunftspflicht aus §§ 53b II FGG, 11 II VAHRG verstoßen. Danach ist ein Ehepartner verpflichtet, dem gerichtlichen Ersuchen zur Auskunft über Grund und Höhe der Versorgungsanwartschaften Folge zu leisten. Dem ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Sie hat im Verlauf des bisherigen Verfahrens überhaupt keine tauglichen Angaben unterbreitet. Einzig in der Beschwerdebegründung findet sich die pauschale Mitteilung, dass sie neben der Kindererziehung eine Ausbildung absolviert und nach deren Beendigung eine vollschichtige Tätigkeit angenommen habe. Eine sachgerechte Grundlage für die Bearbeitung des Versorgungsausgleichsverfahrens stellt dies nicht dar.
b)
Insofern hat die Antragsgegnerin auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich gehandelt. Sie stellt selbst nicht in Abrede, die Auskunft wissentlich und willentlich unterlassen zu haben. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang lediglich auf ihre Ansicht, zu den geforderten Mitteilungen nicht verpflichtet zu sein.
2.
Jedoch kann sich die Antragsgegnerin gegen die Zwangsgeldfestsetzung nicht mit dem Hinweis auf einen etwaigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch die notarielle Urkunde vom 07.09.1998 (UR-Nr. ##/98 des Notars U) verteidigen.
a)
Voraussetzung für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist lediglich ein anhängiges Verfahren über den Versorgungsausgleich (Keidel/Kuntze/Winkler, § 53b Rdz. 9c). Das Familiengericht ist bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Auskünfte angewiesen. Ebensolche einzuholen, obliegt ihm im Rahmen seiner Amtsermittlung nach § 12 FGG (Johannsen/Henrich-Brudermüller, Eherecht, 4. Auflage, § 53b FGG Rdz. 19). Danach hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Es entscheidet das pflichtgemäße Ermessen.
aa)
Die Ausübung des richterlichen Ermessens gem. § 12 FGG kann in dem Kontext eines Beschwerdeverfahrens zu einer Nebenentscheidung – so wie hier – durch das Rechtsmittelgericht von vornherein nur in eingeschränkter Form überprüft werden (vgl. Soergel-Schmeiduch, § 11 VAHRG Rdz. 6).
bb)
Eine ermessensfehlerhafte Vorgehensweise im Rahmen der Amtsermittlung kann dem Amtsgericht nicht vorgeworfen werden. Insbesondere teilt der Senat die Einschätzung, dass die Wirksamkeitskontrolle des Ehevertrags im Hauptsache- und nicht im Zwangsgeldverfahren zu prüfen ist. Zudem ist das Anfordern einer Auskunft der Antragsgegnerin aber auch gerade in der spezifischen Konstellation des vorliegenden Verfahrens sachgerecht. Eheverträge, durch die z.B. der Versorgungsausgleich nach § 1408 II BGB ausgeschlossen wurde, unterliegen nach §§ 134, 138 BGB der allgemeinen Wirksamkeitskontrolle. Ferner kann die Berufung auf einen Ausschluss nach den Grundsätzen über den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen sein (Borth FamRZ 1996, 714). Gerade bei der Prüfung dieser Ansätze könnte aber auch die Höhe der letztlich von den Eheleuten tatsächlich erworbenen Anwartschaften ein Abwägungskriterium darstellen – zumal das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung auch zu Recht darauf verweist, dass die von den Eheleuten getroffene Ausschlussvereinbarung zum Versorgungsausgleich dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zuzurechnen ist.
b)
Zudem erscheint es auch aus generellen prozessualen Erwägungen unangebracht, wenn die Antragsgegnerin den sachgerechten Ablauf des gerade in der Folgesache Versorgungsausgleich stark formalisierten Amtsermittlungsverfahrens durch materiell-rechtliche Einwendungen blockiert.
aa)
So besteht nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Auskunftspflicht aus §§ 53b II FGG, 11 II VAHRG gegenüber dem Gericht unabhängig davon, ob der Scheidungsantrag begründet ist oder nicht (so OLG Karlsruhe, 16 WF 131/03, Beschluss vom 21.12.2003, veröffentlicht in juris; FamRZ 2003, 1330; OLG Saarbrücken FamRZ 2001, 290; OLG Braunschweig FamRZ 1995, 300; OLG Köln FamRZ 1984, 1111; Borth FamRZ 1996, 714, 715).
bb)
Dieselben Erwägungen können allerdings uneingeschränkt auch auf die vorliegend maßgebliche Frage materiell-rechtlicher Bedenken aus dem Bereich des Versorgungsausgleichsrechts im engeren Sinne übertragen werden. Die Auskunftspflicht der Beteiligten besteht im Interesse der Verfahrensbeschleunigung. Sie erstreckt sich auf alle für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände (Palandt-Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage, § 11 VAHRG Rdz. 2). Es ist nicht Sinn und Zweck des Auskunftsverfahrens, in diesem Rahmen Fragen der Begründetheit zu prüfen, zumal das Verfahren dadurch bewusst in die Länge gezogen werden könnte. Im Übrigen kommt es für die Frage der Begründetheit des Antrags allein auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (Borth FamRZ 1996, 714, 715 – zum Scheidungsantrag, dies gilt allerdings entsprechend auch für den Versorgungsausgleich)
c)
Eine prozessuale Benachteiligung der Antragsgegnerin ist mit der vorstehenden Würdigung, wonach sie ihre materiell-rechtlichen Bedenken jedenfalls im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen einstweilen zurückstellen muss, nicht verbunden. Ihr verbleibt genügend Raum zur Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen im weiteren Verlauf der Hauptsacheangelegenheit. Demgegenüber sind nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte ersichtlich, warum es der Antragsgegnerin etwa unzumutbar sein könnte, trotz Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunkts gleichwohl den Fragebogen zum Versorgungsausgleich auszufüllen. Weder ist hiermit ein erheblicher Zeitaufwand verbunden, noch sind insofern im Verhältnis der Verfahrensbeteiligten untereinander Gesichtspunkte des Datenschutzes relevant.
d)
Ob die verweigerte Auskunftserteilung im Zusammenhang mit der Zwangsgeldfestsetzung gem. § 33 FGG zumindest dann ausnahmsweise einmal anders zu bewerten sein könnte, wenn der Versorgungsausgleich für alle Beteiligten offensichtlich und von vornherein unumstritten ausgeschlossen ist (so das OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1309, 1310, das allerdings ausdrücklich darauf verweist, dass in dem dortigen Sachverhalt Anhaltspunkte für andere nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilende Unwirksamkeitsgründe nicht vorhanden seien), muss im vorliegenden Fall angesichts der Einwendungen des Antragstellers und der entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts nicht vertieft werden.
3.
Der Höhe nach wahrt das festgesetzte Zwangsgeld von 250,00 € den gesetzlich vorgegebenen Rahmen. Gem. § 33 III 2 FGG darf es einen Betrag in Höhe von 25.000,00 € nicht übersteigen.
4.
Auch wegen der weiteren Einzelheiten kann vollumfänglich Bezug genommen werden auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 10.11.2006, die der Senat nach nochmaliger eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage uneingeschränkt teilt.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a I 2 FGG.