Sofortige Beschwerde: einstweilige Anordnung erlischt bei übereinstimmender Erledigung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten eine Stufenklage gegenständlich übereinstimmend für erledigt, nachdem eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO ergangen war. Das Amtsgericht lehnte feststellende Wirkung ab; das OLG gab der sofortigen Beschwerde statt und stellte fest, dass die Anordnung seit 27.11.2002 außer Kraft getreten ist. Zur Begründung wurde die Erledigungserklärung der Klagerücknahme gleichgestellt und eine analoge Anwendung des § 620 f ZPO zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragsgegners stattgegeben; einstweilige Anordnung seit 27.11.2002 außer Kraft gesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO kann gemäß der Regelung in § 620 f ZPO außer Kraft treten, u.a. bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung oder Rücknahme der Klage.
Eine übereinstimmende Erledigungserklärung ist zwar keine ‚anderweitige Regelung‘ im Sinne des § 620 f ZPO, kann aber wegen der weitgehend identischen Wirkungen der Klagerücknahme gleichgestellt werden.
Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die übereinstimmende Erledigung, ist eine analoge Anwendung des § 620 f ZPO zur Schließung der Gesetzeslücke zulässig, wenn dies dem Normzweck und der Prozessökonomie entspricht.
Die einstweilige Anordnung endet mit dem Zugang der Erklärung bzw. der Anschlussveranlassung, durch die die übereinstimmende Erledigung gegenüber dem Gericht wirksam wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Gütersloh, 16 F 887/02
Tenor
1. Die Sache wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8. Januar 2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Gütersloh vom 5. Dezember 2002 abgeändert.
Die im Beschluss des Amtsgerichts Gütersloh vom 29. Oktober 2002 enthaltene An-ordnung über Trennungs- und Kindesunterhalt ist seit dem 27. November 2002 außer Kraft getreten.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt die Antragstellerin nach einem Be-schwerdewert von bis 300 €.
Rubrum
Gründe zu 2.:
I.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner am 29. Oktober 2002 eine einstweilige Anordnung gemäß § 644 ZPO auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt erwirkt. Gleichzeitig hat sie im Hauptsacheverfahren Stufenklage erhoben. Nachdem sich die Parteien kurz darauf versöhnt haben und die Antragstellerin am 7. November 2002 die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Antragsgegner wieder hergestellt hat, haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat daraufhin beantragt, gemäß § 620 f ZPO festzustellen, dass die einstweilige Anordnung außer Kraft getreten ist.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die übereinstimmende Erledigungserklärung von § 620 f ZPO nicht erfasst werde und eine analoge Anwendung dieser Vorschrift nicht geboten erscheine. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 620 f Satz 3 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg. Antragsgemäß ist durch Beschluss auszusprechen, dass die einstweilige Anordnung außer Kraft getreten ist, und zwar seit Eingang des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 26. November 2002, mit dem er sich der Erledigungserklärung der Antragstellerin angeschlossen hat.
1.
Nach § 644 Satz 1 ZPO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, während eine Unterhaltsklage anhängig ist. Nach § 644 Satz 2 ZPO gelten die §§ 620 a bis 620 g ZPO entsprechend. § 620 f ZPO regelt, wann die einstweilige Anordnung außer Kraft tritt, nämlich u.a. beim Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung, wenn die Klage zurückgenommen wird oder wenn das Eheverfahren nach § 619 ZPO in der Hauptsache als erledigt anzusehen ist.
a.
Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Hauptsache (Stufenklage) übereinstimmend für erledigt erklärt. Darin liegt allerdings keine "anderweitige Regelung" i.S.d. § 620 f ZPO. Denn diese setzt – wegen des Begriffs "Regelung" – nach allgemeiner Ansicht eine Entscheidung oder Vereinbarung voraus, die entweder die einstweilige Anordnung unmittelbar erfasst oder eine Aussage über den jeweiligen materiellen Anspruch enthält (vgl. Baumbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 620 f Rn.2 m.w.N.). Diese Voraussetzung erfüllt die übereinstimmende Erledigungserklärung nicht.
b.
Auch ist die Klage im vorliegenden Fall nicht "zurückgenommen" worden. Nach Ansicht des Senats ist die übereinstimmende Erledigungserklärung – im Wege einer analoger Anwendung – der Klagerücknahme aber gleich zu stellen. Denn die Wirkungen beider Prozesshandlungen sind – abgesehen von der hier nicht interessierenden ggf. unterschiedlichen Kostenfolge – weitgehend identisch. Die Erledigungserklärung zielt wie die Rücknahmeerklärung darauf ab, den Rechtsstreit ohne Sachentscheidung zu beenden, und beläßt die Chance, später erneut zu klagen (vgl. Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rn.2). Bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen werden in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (Musielak/Wolst, a.a.O., § 91 a Rn. 18; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Rn. 12). Dies rechtfertigt es, im Rahmen des § 620 f ZPO beide Prozesshandlungen gleich zu behandeln.
Es ist zudem zu berücksichtigen, dass § 620 f ZPO einen Fall der Erledigung erwähnt, nämlich die gesetzliche Erledigung durch Tod des Ehegatten (§ 619 ZPO). Dann tritt die einstweilige Anordnung – wie im Falle der Klagerücknahme - außer Kraft. Nach überwiegender Meinung in der Literatur gelten gleiche Folgen bei der beiderseitigen Erledigungserklärung und bei einseitiger Erledigung mit entsprechender gerichtlicher Feststellung (vgl. MüKo-Finger, ZPO, 2. Aufl., § 620 f Rn. 8; Gießler, Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 3. Aufl., Rn. 206).
c.
Nach alledem ist unter Berücksichtigung des Normzwecks des § 620 f ZPO das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung betreffend die Verfahrensbeendigung durch übereinstimmende Erledigungserklärung als Gesetzeslücke zu sehen, die durch Analogie zu schließen ist. Ob Anknüpfungspunkt dabei die ausdrücklich erwähnte Klagerücknahme oder die gesetzliche Erledigung nach § 619 ZPO ist, kann dahingestellt bleiben, da beides zum gleichen Ergebnis führt.
Schließlich spricht für das hier gefundene Ergebnis auch das Gebot der Prozessökonomie. Denn es wäre wenig sinnvoll, den Antragsgegner mit seinem Begehren, die einstweilige Anordnung außer Kraft zu setzen, auf eine aufwändige negative Feststellungsklage zu verweisen, mit dem Antrag, dass er nach Beendigung der Trennung nicht mehr zum Trennungs- und auch nicht mehr zum Kindes(bar-)unterhalt verpflichtet sei.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.