Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung bei Anerkenntnisurteil im Unterhaltsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Familiengerichts im Anerkenntnisurteil ein. Zentral war, ob das Anerkenntnis des Beklagten als „sofortiges“ Anerkenntnis i.S. des § 93 ZPO zu werten ist und damit dem Kläger die Kosten aufzuerlegen sind. Das OLG stellt fest, dass ein fristgerecht in der Klageerwiderung erklärtes Anerkenntnis als sofortiges Anerkenntnis gilt und die Nichtbeteiligung des Beklagten im PKH-Verfahren dem nicht entgegensteht. Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen; die Kosten trägt die Klägerin.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 93 ZPO fallen die Kosten dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und ihm daher keine Veranlassung zur Klage zugerechnet werden kann.
Ein in der Klageerwiderung innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erklärtes Anerkenntnis ist als "sofortiges" Anerkenntnis i. S. des § 93 ZPO zu werten.
Das Verfahren über Prozesskostenhilfe (PKH) ist nicht kontradiktorisch; die Nichtbeteiligung des Beklagten im PKH-Verfahren begründet keinen Nachteil und verhindert nicht die Einordnung eines zuvor erklärten Anerkenntnisses als sofortiges Anerkenntnis.
Die Kostenentscheidung bei Anerkenntnisurteilen richtet sich maßgeblich nach §§ 93, 97 ZPO; bei sofortigem Anerkenntnis trägt der Kläger die Kosten.
Vorinstanzen
Amtsgericht Recklinghausen, 44 F 94/03
Tenor
1.
Die Entscheidung wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
2.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 29.07.2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin nach einem Beschwerdewert von bis 1.500 €.
Gründe
Die nach § 99 II 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Die Klägerin wendet sich zu Unrecht dagegen, dass das Familiengericht seiner Kostenentscheidung den § 93 ZPO zugrunde gelegt hat. Nach dieser Bestimmung fallen dem Kläger die Kosten zur Last, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Der Beklagte hat im vorliegenden Fall den mit der Klage geltend gemachten Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Juli 2003 in Höhe von 192 € anerkannt und ist entsprechend diesem Anerkenntnis durch Anerkenntnisurteil zur Zahlung verurteilt worden.
a.
Das Anerkenntnis des Beklagten ist auch als ein "sofortiges" Anerkenntnis i. S. des § 93 ZPO zu werten. Es befindet sich bereits in der Klageerwiderung, die innerhalb der vom Familiengericht hierfür gesetzten Frist eingegangen ist. Der Wertung als "sofortiges" Anerkenntnis steht insbesondere nicht entgegen, dass es der Beklagte unterlassen hat, im PKH-Verfahren zur Klage eine Stellungnahme abzugeben. Denn das PKH-Verfahren ist kein kontradiktorisches Verfahren; vielmehr betrifft es nur die hilfebedürftige Partei selbst sowie das Gericht. Der Beklagte ist am PKH-Verfahren nicht beteiligt und erhält gemäß § 118 I ZPO lediglich eine Gelegenheit zur Stellungnahme, die von ihm jedoch nicht wahrgenommen werden muss. Sieht er demzufolge von einer Stellungnahme ab, dann ist im Verfahren über die PKH davon auszugehen, dass die Angaben der Klägerin zutreffen; darüber hinausgehend kann dem Beklagten aus seiner Nichtbeteiligung am PKH-Verfahren aber kein Nachteil entstehen. Aus der Fundstelle bei Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 93 Rn. 6 "Prozesskostenhilfe", kann die Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung nichts herleiten; denn unabhängig davon, ob der dort zitierten Entscheidung dem Grunde nach zuzustimmen ist, ist das Anerkenntnis hier nicht "erst nach PKH-Beschwerdeentscheidung über die Anspruchshöhe" erfolgt.
b.
Der Beklagte hat auch keine Veranlassung zur Klage gegeben. Denn unstreitig hat er den Unterhalt bis zur Klageerhebung im Juni 2003 gezahlt; soweit die Klägerin mit der Klage zunächst auch den Unterhalt für Juni 2003 wegen angeblicher Nichtzahlung verlangt hat, hat sie die Klage insoweit zurückgenommen.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.