Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe in Unterhaltsvorschussfall
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren über Unterhaltsvorschuss. Streitpunkt war insbesondere, ob die Verteidigung hinreichende Erfolgsaussichten hat und ob eine Inanspruchnahme für die Vergangenheit zulässig ist. Das OLG bestätigt die Versagung mangels Erfolgsaussichten und sieht eine rückwirkende Inanspruchnahme ab 1.10.1981 als gerechtfertigt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.
Bei der Prüfung von Prozesskostenhilfe sind sowohl die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten als auch die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung maßgeblich.
Eine Inanspruchnahme für die Vergangenheit nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist zulässig, wenn dem Verpflichteten die Bewilligung der Unterhaltsleistung unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist.
Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren können hinsichtlich der Erstattung außergerichtlicher Kosten unter Berücksichtigung von § 118 I S. 4 ZPO analog getroffen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Recklinghausen, 46 F 288/83
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 127 II S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat dem Beklagten zu Recht Prozeßkostenhilfe versagt, weil es zutreffend seiner Rechtsverteidigung die Erfolgsaussicht abgesprochen hat. Was die Leistungsfähigkeit des Beklagten betrifft, kann auf die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluß und in der den Parteien bekanntgegebenen Nichtabhilfe-Verfügung vom 18.11.1983 verwiesen werden.
Hinsichtlich der Inanspruchnahme des Beklagten "für die Vergangenheit" (§ 7 II Unterhaltsvorschußges., BGBl I 1979, 1184, 1186) gilt folgendes:
Dem Beklagten ist einzuräumen, daß es zweifelhaft ist, ob angesichts des die Unterhaltsbeträge nicht aufschlüsselnden Schreibens vom 6.4.1981 die Voraussetzungen des Verzuges (§ 1613 I BGB) zu bejahen sind. Nach der genannten Vorschrift ist indessen eine Inanspruchnahme für die Vergangenheit außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts dann zulässig, wenn dem Verpflichteten die Bewilligung der Unterhaltsleistung unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist. Nach dem Vorbringen des Klägers in Verbindung mit den dazu von ihm vorgelegten Urkunden ist diese Mitteilung als gegeben anzunehmen. Der Bewilligungsbescheid datiert vom 28.10.1981, ebenso die Mitteilung an den Beklagten (Bl. 5 d.A.). Er hat sie ersichtlich (vgl. Bl. 4 d.A.) am 26.11.1981 erhalten. Danach dürfte die Inanspruchnahme des Beklagten ab 1.10.1981 (Bl. 2 d.A.) gerechtfertigt sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 I S. 4 ZPO analog.