Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·10 WF 150/99·22.02.2000

Beschwerde gegen Versagung von PKH im isolierten Sorgerechtsverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die getrennt lebende Mutter beantragte in einem isolierten Sorgerechtsverfahren Prozesskostenhilfe zur Übertragung der alleinigen Sorge. Das Amtsgericht verweigerte PKH; die Beschwerde wurde vom OLG zurückgewiesen. Das Gericht wertete das isolierte Vorgehen als mutwillig, da das Sorgerecht im kostengünstigeren Scheidungsverbund geltend gemacht werden könne und in dringenden Fällen § 620 ZPO zur Verfügung steht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im isolierten Sorgerechtsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein isoliertes Sorgerechtsverfahren kann als mutwillig versagt werden, wenn das Sorgerechtsanliegen bereits im kostengünstigeren Verbund mit einem anhängigen Scheidungsverfahren geltend gemacht werden kann.

2

Ist ein Sorgerechtsantrag Gegenstand eines laufenden Scheidungsverfahrens, ist die Geltendmachung im Verbundverfahren geboten; die einschlägige Regelung findet sich in § 1671 BGB (neue Fassung).

3

Dringende Regelungsbedarfe in Sorgerechtsangelegenheiten können durch eine einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO sichergestellt werden; dies schließt nicht ohne Weiteres die Rechtfertigung eines isolierten Hauptsacheverfahrens aus.

4

Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren ist nach § 127 Abs. 4 ZPO zu entscheiden; bei Zurückweisung der Beschwerde werden solche Kosten regelmäßig nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ Kindschaftsreformgesetz§ 1672 BGB (alter Fassung)§ 1671 BGB (alter Fassung)§ 1671 Abs. 1 BGB (neuer Fassung)§ 623 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Recklinghausen, 44 F 171/99

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 28. Juni 1999 gegen den ihr Prozeßkostenhilfeversagenden Beschluß des Amts-gerichts Recklinghausen vom 11. Juni 1999 wird zurück-gewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe ist die am 13. Oktober 1995 geborene Tochter N hervorgegangen, die im Einverständnis des Beklagten bei der Mutter lebt. Im vorliegenden isolierten Sorgerechtsverfahrens begehrt die Antragstellerin, ihr die alleinige Sorge für das Kind zu übertragen und hat für die Durchführung des Verfahrens Prozeßkostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat beiden Parteien Prozeßkostenhilfe versagt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist zwar gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. Die Geltendmachung der alleinigen Sorge im isolierten Verfahren erscheint nämlich im konkreten Fall mutwillig.

3

Seit der Neuregelung durch das Kindschaftsreformgesetz unterscheidet das Gesetz nicht mehr zwischen elterlicher Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§ 1672 BGB alter Fassung) und nach Scheidung der Eltern (§ 1671 BGB alter Fassung), sondern normiert in § 1671 BGB neuer Fassung nur noch die Regelung der elterlichen Sorge bei Eltern, die nicht nur vorübergehend getrennt leben. Eine entsprechende Entscheidung gilt auch für die Zeit nach der Scheidung. Nach § 623 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO kann die Sorgerechtsregelung gemäß § 1671 Abs. 1 BGB neuer Fassung auch im Scheidungsverbund geltend gemacht werden. Davon hat die Antragstellerin hier Gebrauch gemacht: Zwischen den Parteien ist nämlich ein Scheidungsverfahren rechtshängig und in diesem wird, wie aus einem Schreiben des Amtsgerichts vom 15. Dezember 1999 hervorgeht, auch eine Sorgerechtsentscheidung begehrt. Unter diesen Umständen würde eine verständige Partei, die ihre Prozeßführung selbst bezahlen muß, ihr Begehren auf Zuweisung der alleinigen Sorge nur in dem kostengünstigeren Verbundverfahren geltend machen (Streitwert für das isolierte Sorgerechtsverfahren 5.000,00 DM, Streitwert im Verbund 1.500,00 DM). Das gilt hier um so mehr, als der Antragsgegner ausdrücklich erklärt, daß er damit einverstanden ist, daß das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter von der Antragstellerin ausgeübt wird, so daß dringende Regelungen des täglichen Lebens ohnehin von ihr allein getroffen werden können. Zwar mag evtl. durch die Entscheidung im Verbund eine Verzögerung bezüglich der Sorgerechtsentscheidung eintreten. Das würde aber einen verständigen, selbst zahlenden Dritten nicht zu einem isolierten Verfahren veranlassen; denn in dringenden Fällen kann auch durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 620 ZPO geholfen werden.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.