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Oberlandesgericht Hamm·10 WF 141/03·17.07.2003

Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Eheaufhebungsantrags wegen arglistiger Täuschung zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtEherechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte Antrag auf Aufhebung der Ehe wegen angeblicher arglistiger Täuschung; das Familiengericht wies den Antrag zurück. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, da der Antragsteller keine substantiierten Darlegungen zur Arglist bzw. zur Verletzung einer Offenbarungspflicht vorgelegt hat. Bloßes Verschweigen von Gefühlen begründet keine Aufhebung; zudem lebten die Parteien rund 2,5 Jahre zusammen, was gegen eine von vornherein fehlende Lebensgemeinschaft spricht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Eheaufhebung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Partei, die die Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der täuschenden Umstände und der Täuschung.

2

Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB muss ursächlich für die Eheschließung gewesen sein und zeitlich spätestens bei der Eheschließung vorgelegen haben.

3

Alleiniges Verschweigen ungünstiger oder subjektiver Umstände begründet grundsätzlich keine arglistige Täuschung; es muss zusätzlich eine Verletzung einer Offenbarungspflicht vorliegen.

4

Eine Offenbarungspflicht kann sich nur aus einer ausdrücklichen Nachfrage oder aus Umständen ergeben, die erkennen lassen, dass der andere die Auskunft für seine Eheentscheidung als wesentlich erachtet und seine Zustimmung davon abhängig macht.

Relevante Normen
§ 127 Abs. II Satz 2 ZPO§ 114 ZPO§ 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB§ 123 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Gütersloh, 16 F 996/02

Tenor

1.

Die Entscheidung wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

2.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Gütersloh vom 05. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

1.

3

Die nach § 127 II 2 ZPO statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat teilt die Einschätzung des FamG, dass die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).

4

2.

5

Nach § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen solcher Umstände und die Täuschung darüber ist die Partei, die sich auf die arglistige Täuschung beruft, somit der Antragsteller. Die Täuschung muss ursächlich für die Eheschließung gewesen sein, muss also begrifflich spätestens zum Zeitpunkt der Eheschließung vorgelegen haben.

6

Die arglistige Täuschung kann – entsprechend § 123 BGB – in einem positiven Tun oder einem Unterlassen bestehen. Sie führt zur Aufhebung der Ehe, wenn sie in der Absicht erfolgt ist, auf die Willensbildung des anderen Verlobten einzuwirken und bei diesem einen Irrtum über eherelevante Umstände hervorzurufen. Mit der Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe ihn nicht aus Liebe sondern nur deshalb geheiratet, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

7

a.

8

Für eine Täuschung durch positives Tun, nämlich Vorspiegeln, Entstellen oder Unterdrücken von Tatsachen, hat der Antragsteller nichts von Substanz vorgetragen.

9

b.

10

Bloßes Verschweigen ungünstiger Umstände ist im allgemeinen noch keine arglistige Täuschung (durch Unterlassen). Es muß hinzukommen, dass durch das Verschweigen eine Offenbarungspflicht verletzt wurde (vgl. Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., § 1314 Rn. 47). Eine allgemeine Offenbarungspflicht besteht im Zusammenhang mit der Eheschließung nicht. Die Offenbarungspflicht kann sich nur aufgrund einer ausdrücklichen Nachfrage des anderen Verlobten ergeben oder aus Umständen, die erkennen lassen, dass der andere Verlobte auf ihr Vorhandensein besonderes Gewicht legt und er seinen Entschluss zur Ehe gerade von einer Aufklärung hierüber abhängig machen will. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Antragsgegnerin ihn nicht aus Liebe geheiratet habe, sind dies subjektive Empfindungen, die nicht offenbarungspflichtig sind und die verschwiegen zu haben keine arglistige Täuschung darstellt. Wer in dieser Hinsicht zu viel von seinem Partner erwartet hat, kann nicht die Aufhebung der Ehe begehren; für die Bewältigung von derartigen Enttäuschungen stellt vielmehr das Scheidungsrecht einen ausreichenden Regelungsrahmen dar (so auch OLG Brandenburg, NJW-FER 1997, 51).

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Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn es der Antragsgegnerin ausschließlich um "ehefremde" Motive gegangen wäre, namentlich durch die Eingehung der Ehe aufenthaltsrechtliche Vorteile zu erzielen, und sie in Verfolgung dieses Ziels dem Antragsteller den Willen zur Begründung einer ehelichen Lebens-(und Wohn-)Gemeinschaft nur vorgespiegelt haben sollte, kann unentschieden bleiben. Denn hier ist zu berücksichtigen, dass die Parteien rd. 2 ½ Jahre tatsächlich ein Eheleben geführt haben, so dass nicht angenommen werden kann, die Antragsgegnerin habe bei Eingehung der Ehe von vornherein kein (gemeinsames Zusammen-)Leben in der Ehe gewollt. Zudem gibt der bisherige – wenngleich insoweit dürftige – Sachverhalt Anlaß zu der Annahme, dass die Parteien sich schon vor der Ehe einige Zeit gekannt haben, so dass für den Antragsteller für seine Entscheidung, die Ehe zu schließen, eine ausreichende Erkenntnisquelle zur Verfügung stand; sollte er die Ehe eingegangen sein, ohne vorher die für sie wesentlichen Grundlagen mit der Antragsgegnerin besprochen und klargestellt zu haben, mag er sich in einem von ihm selbst hervorgerufenen Motivationsirrtum befunden haben, der jedoch – nach dem bisherigen Sach- und Streitstand - nicht von der Antragsgegnerin durch arglistige Täuschung verursacht wurde.