PKH-Ablehnung bei Aufstockungsunterhalt (§1573 II BGB) mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für einen ab 01.06.2002 geltend gemachten Aufstockungsunterhaltsanspruch; das Familiengericht lehnte PKH mit Hinweis auf fehlenden zeitlichen Zusammenhang zur seit 01.06.1999 rechtskräftigen Scheidung ab. Die sofortige Beschwerde war zulässig, blieb jedoch erfolglos, da nach §114 ZPO keine hinreichende Erfolgsaussicht bestand. Das Gericht stellte dar, dass Anspruchsvoraussetzungen bei §1573 II BGB im Zeitpunkt der Scheidung oder sonstiger Einsatzzeitpunkte zu prüfen sind.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg des geltend gemachten Anspruchs voraus.
Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach §1573 II BGB ist nur begründbar, wenn die Anspruchsvoraussetzungen in den gesetzlich bestimmten Einsatzzeitpunkten (insbesondere Zeitpunkt der Scheidung) vorliegen oder rückblickend nachgewiesen werden können.
Bei erst nach längerer Zeit (z. B. drei Jahre) geltend gemachtem Aufstockungsunterhalt ist rückblickend zu prüfen, ob zum maßgeblichen Einsatzzeitpunkt eine Bedarfslücke zum vollen eheangemessenen Bedarf bestand.
Nach der Scheidung kann Aufstockungsunterhalt nur entstehen, wenn zuvor erzielte oder erzielbare Einkünfte entfallen, wobei ein solcher Anspruch nur dann entsteht, wenn die Einkommensquelle nicht nachhaltig gesichert war (§1573 III BGB).
Vorinstanzen
Amtsgericht Gütersloh, 16 F 337/03
Tenor
1.
Die Entscheidung wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
2.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gütersloh vom 15. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
1.
Das FamG hat der Klägerin die beantragte Prozesskostenhilfe für den ab 01.06.2002 geltend gemachten Anspruch auf Aufstockungsunterhalt mit der Begründung verweigert, dass es an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der – seit dem 01.06.1999 rechtskräftigen – Scheidung fehle. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, der das FamG nicht abgeholfen hat.
2.
Die nach § 127 II 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand besteht für den geltend gemachten Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 II BGB) – und nur ein solcher kommt hier in Betracht - besteht, wenn die erzielbaren oder tatsächlich erzielten Einkünfte eines geschiedenen Ehegatten aus eigener Erwerbstätigkeit zur Deckung des vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht ausreichen. Die Vorschrift enthält - anders als die §§ 1571, 1572 und 1573 I BGB - ihrem Wortlaut nach keinen ausdrücklich bestimmten Einsatzzeitpunkt. Dennoch müssen auch hier, ebenso wie bei den vorgenannten Bestimmungen, die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Scheidung oder einem der weiteren gesetzlich benannten Einsatzzeitpunkte vorliegen. Diese Einschränkung des Gesetzeswortlauts folgt aus der Gesetzessystematik, insbesondere aus der Anordnung der zusätzlichen Einsatzzeitpunkte in § 1573 I, II, III sowie der ergänzenden Rechtsnatur des § 1573 II BGB selbst (vgl. OLG Hamm – 7. FamS – FamRZ 1994, 1392; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 1167 ff. – jeweils m.w.N.).
Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt entsteht danach grundsätzlich nicht, wenn zum Zeitpunkt der Scheidung oder dem Wegfall der Voraussetzungen der übrigen Unterhaltstatbestände tatsächliche oder fiktiv zurechenbare Einkünfte den vollen eheangemessenen Bedarf gedeckt haben. Wenn lange Zeit nach der Scheidung – hier: 3 Jahre - erstmals Aufstockungsunterhalt geltend gemacht wird, muss rückblickend festgestellt werden, ob zu dem maßgeblichen Einsatzzeitpunkt eine Bedarfslücke zum vollen eheangemessenen Bedarf bestand oder nicht (OLG Hamm – 12. FamS - FPR 2002, 300; Eschenbruch, a.a.O.). Nach der Scheidung kann er nur noch entstehen, wenn die Einkünfte aus der angemessenen Erwerbstätigkeit zu einer Zeit wieder entfallen, zu der die Einkommensquelle noch nicht nachhaltig gesichert ist oder war (§ 1573 III BGB).
Dieser erforderliche zeitliche Zusammenhang, nämlich ein durchgängiger Unterhaltsanspruch seit Rechtskraft der Scheidung (01.06.1999) bis zum 31.05.2002, lässt sich dem bisherigen Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Nach ihrem eigenen Vortrag in der Klageschrift hat sie bislang keinen eigenen Unterhaltsanspruch geltend gemacht; von daher ist der Inhalt der Beschwerdebegründung, die Klägerin habe ab Scheidung Aufstockungsunterhalt erhalten, nicht verständlich. Allerdings scheint die Klägerin in der Vergangenheit die am 16.5.1986 geborene gemeinschaftliche Tochter betreut zu haben. Es kann indes mangels näheren Sachvortrages auch im summarischen PKH-Verfahren nicht ohne weiteres angenommen werden, dass dies zu einem Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB geführt hätte, der – mangels Betreuungsbedürftigkeit – mit Vollendung des 16. Lebensjahres der Tochter nunmehr im Sinne des § 1573 II BGB ab dem 01.06.2002 entfallen wäre. Eine solche Annahme verbietet sich schon deshalb, weil die Klägerin zumindest seit dem 01.05.1997 trotz Betreuung der Tochter – soweit ersichtlich vollschichtig – erwerbstätig war und ist; von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass – wie § 1570 BGB voraussetzt - wegen der Betreuung "eine Erwerbstätigkeit von ihr nicht erwartet werden kann." Ebenso wenig kann ohne näheren Sachvortrag unterstellt werden, dass der vom Beklagten gezahlte Kindesunterunterhalt in dem Umfang, in dem er den nach der Düsseldorfer Tabelle geschuldeten Unterhalt übersteigt, gleichsam "verdeckter" Aufstockungsunterhalt für die Klägerin sein sollte.
Kann nach alledem nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zusteht, bedarf es zur Höhe keiner weiteren Ausführungen.