Erteilung eines Hoffolgezeugnisses: Hoferbenstellung und Wirtschaftsfähigkeit nach §6 HöfeO
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Versagung eines Hoffolgezeugnisses durch das Landwirtschaftsgericht. Zentrale Frage war, ob er nach §6 Abs.1 S.1 Nr.1 HöfeO als Hoferbe berufen und wirtschaftsfähig ist. Das OLG hob den Beschluss auf und wies das Gericht an, das Zeugnis zu erteilen, weil der Antragsteller als hoferbenberechtigter Abkömmling wirtschaftsfähig ist.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung des Hoffolgezeugnisses erfolgreich; OLG hebt Beschluss auf und weist zur Erteilung des Zeugnisses an
Abstrakte Rechtssätze
Die Hofnachfolge nach der Höfeordnung richtet sich nach den speziellen Regelungen der HöfeO; ein Anspruch auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses besteht, wenn der Antragsteller nach §6 Abs.1 S.1 Nr.1 HöfeO zum Hoferben berufen ist.
Scheidet ein vorrangig erbberechtigter Abkömmling wegen fehlender Wirtschaftsfähigkeit als Hoferbe aus, kann ein nachfolgender Abkömmling als Miterbe i.S.d. §6 Abs.1 S.1 Nr.1 HöfeO berufen sein.
Bei der Prüfung der Wirtschaftsfähigkeit sind die konkreten persönlichen und betrieblichen Umstände sowie die Aussicht auf Sanierung zu berücksichtigen; alleinige Verschuldung oder Beitragsrückstände schließen die Wirtschaftsfähigkeit nicht aus, wenn diese aus objektiv nachvollziehbaren Gründen entstanden sind.
Ein Ausschluss der Hoferbenstellung nach §6 Abs.6 S.1 HöfeO ist nicht automatisch gegeben; die Anhörung und sachkundige Beurteilung können ergeben, dass der Bewerber unter Berücksichtigung von §6 Abs.7 HöfeO wirtschaftsfähig ist.
Vorinstanzen
Amtsgericht Beckum, 9 LW 18/98
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 11.01.1999 wird der Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Beckum vom 05.01.1999 aufgehoben.
Das Landwirtschaftsgericht wird angewiesen, dem Antrag-steller ein Hoffolgezeugnis nach der am 19.04.1997 verstorbenen G betreffend den im Grundbuch des Amtsgerichts C von C Bl. 0 eingetragenen Hof zu erteilen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Dem Antragsteller ist das begehrte Hoffolgezeugnis zu erteilen, weil er gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Höfeordnung zum Hoferben nach seiner am 19.04.1997 verstorbenen Großmutter berufen ist.
1.
Die Erblasserin hatte dem Antragsteller die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalles auf Dauer überlassen. Grundlage hierfür war der Betriebsüberlassungsvertrag vom 27.05.1983, der beim Erbfall ungekündigt fortbestand. Die Erblasserin hat sich gegenüber dem Antragsteller auch keine anderweitige Bestimmung des Hoferben vorbehalten.
Der Antragsteller ist auch "Miterbe" im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Höfeordnung. Die dahingehende Feststellung scheitert nicht daran, daß die Mutter des Antragstellers noch lebt. Zwar wird der Antragsteller durch diese gem. § 1924 Abs. 2 BGB von der Erbfolge nach seiner Großmutter nach allgemeinem Recht ausgeschlossen. Die Mutter des Antragstellers ist jedoch wegen Geisteskrankheit nicht wirtschaftsfähig. Sie scheidet deshalb als Hoferbin aus. Da die Erblasserin keine weiteren Kinder als die Mutter des Antragstellers hatte, ist der Antragsteller der einzige noch verbleibende Hoferbe der 1. Hoferbenordnung (vgl. § 5 S. 1 Ziff. 1 Höfeordnung). Da das Höferecht als Sonderrecht gegenüber dem allgemeinen Erbrecht die Hofnachfolge regelt, ist der Antragsteller als hoferbenberechtigter Abkömmling erster Ordnung bei der vorliegenden besonderen Fallgestaltung der Wirtschaftsunfähigkeit des einzigen Kindes der Erblasserin Miterbe im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Höfeordnung (vgl. auch OLG Köln, Agrarrecht 1985, 114; Wöhrmann-Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 6. Auflage, § 6 Rdnr. 10; Faßbender, Agrarrecht 1977, 194, 198).
2.
Entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts scheitert die Hoferbenstellung des Antragstellers nicht an § 6 Abs. 6 S. 1 Höfeordnung. Vielmehr hat die Anhörung des Antragstellers und des Vertreters der Landwirtschaftskammer ergeben, daß der Antragsteller unter Berücksichtigung der vorliegenden besonderen Fallgestaltung wirtschaftsfähig im Sinne des § 6 Abs. 7 Höfeordnung ist.
Der Antragsteller ist staatlich geprüfter Landwirt. Das ist ein erheblicher Anhaltspunkt für das Vorhandensein der zur selbständigen und ordnungsgemäßen Hofbewirtschaftung erforderlichen Fähigkeiten. Demgegenüber fällt die seit der Übernahme der Bewirtschaftung des Hofes durch den Antragsteller im Jahre 1983 eingetretene Verschuldung des Hofes um weitere 140.000,00 DM nicht entscheidend ins Gewicht. Der Antragsteller hat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, daß ein funktionstauglicher Maschinenpark bei Hofübernahme nicht vorhanden war. Das bedingte Investitionen in einer Größenordnung von rund 50.000,00 DM. Diese konnten mangels vorhandenen Kapitals nur über Kredite finanziert werden. Der Antragsteller hat seitdem die pflegebedürftige Erblasserin und seine ebenfalls auf dem Hof lebende schizophrene Mutter betreut und gepflegt. Hierdurch wurde ein Großteil der Kräfte des Antragstellers gebunden. Von der mit der Pflege einhergehenden zeitlichen Beanspruchung abgesehen, bringt die Betreuung Alter und Kranker nach der Lebenserfahrung ein erhebliches Ausmaß an emotionaler Belastung mit sich, die einer erfolgreichen Bewirtschaftung des Hofes durch den Antragsteller, der allein auf sich gestellt war, im Wege stand. Es war daher nahezu zwangsläufig und spricht auch nach sachkundiger Beurteilung durch die landwirtschaftlichen Beisitzer des Senates nicht gegen die Fähigkeiten des Antragstellers zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, daß der Hof nicht gewinnbringend betrieben werden konnte. Der Antragsteller war vielmehr darauf angewiesen, sich selbst, seine Mutter und die Erblasserin von der Substanz des Hofes zu unterhalten. Die damit einhergehende Verschuldung von etwa 5.000,00 DM pro Jahr und die vom Landwirtschaftsgericht ermittelten Beitragsrückstände - ihre rechtliche Richtigkeit unterstellt - waren bei den gegebenen Verhältnissen zu erwarten und indizieren keineswegs eine von dem Antragsteller betriebene Mißwirtschaft. Das von dem Landwirtschaftsgericht hervorgehobene Strafverfahren und die gegen den Antragsteller in den Jahren 1994/1995 ergangenen Bußgeldbescheide haben ersichtlich ihre Grundlage ebenfalls in der schwierigen, auf vorstehend umschriebenen Umständen beruhenden finanziellen Verhältnissen des Hofes. Auch sie können daher für die Verneinung der Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers nicht den Ausschlag geben.
Die Verhältnisse auf dem Hof haben sich inzwischen entscheidend geändert. Der Antragsteller hat zeitnah zum Erbfall geheiratet. Er wird bei der Pflege seiner auf dem Hof verbliebenen Mutter weitgehend von seiner Ehefrau entlastet. Der Antragsteller hat ferner eine lohnabhängige Arbeit angenommen. Den Hof bewirtschaftet er seitdem im Nebenerwerb. Das ist nach Einschätzung auch der landwirtschaftlichen Beisitzer des Senats die einzig sinnvolle Hofbewirtschaftung. Die betriebliche Planung des Antragstellers, hinsichtlich der auf das Protokoll seiner gerichtlichen Anhörung Bezug genommen wird, erscheint folgerichtig und zweckmäßig. Die infolge der Aufnahme eines Haupterwerbes gestärkte Finanzkraft des Antragstellers rechtfertigt überdies die Erwartung einer kontinuierlichen Rückführung der auf dem Hof beruhenden Verbindlichkeiten. Dies ist nach dem glaubhaften Angaben des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung in den letzten 1 1/2 Jahren bereits in Angriff genommen worden. In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Landwirtschaftskammer kann daher auch aufgrund der eingetretenen Veränderung der Verhältnisse für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalles die Wirtschaftsfähigkeit des Antragstellers festgestellt werden. Denn die nach dem Erbfall auf dem Hof eingetretene positive Entwicklung belegt, daß der Antragsteller bereits beim Erbfall wirtschaftsfähig war und letztlich nur die vorstehend dargestellten, inzwischen zu einem Großteil entfallenen ungünstigen Umstände einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes durch den Antragsteller entgegengestanden haben.