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Oberlandesgericht Hamm·10 W 34/20·10.06.2021

'Alleinerbe' vs. Quotenvermächtnis: Auslegung handschriftliches Testament

ZivilrechtErbrechtTestamentsauslegungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Im Erbscheinsverfahren stellte das Nachlassgericht fest, dass der Sohn F durch ein handschriftliches Testament als Alleinerbe eingesetzt ist; die Enkel (Beteiligte zu 2) legten hiergegen Beschwerde ein. Zentral war, ob die Anordnung von 2/3 zu 1/3 als Erbeinsetzung oder als Quotenvermächtnis zu verstehen ist. Das OLG bestätigt die Alleinerbeneinsetzung: Die Wortwahl 'Alleinerbe' ist ohne Anhalt für einen Auslegungsirrtum maßgeblich, § 2087 BGB bleibt Auslegungsregel; die Zuwendungen sind als Quotenvermächtnisse und Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) vereinbar.

Ausgang: Beschwerde der Enkel gegen die Feststellung des Alleinerben durch das Nachlassgericht als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Testamente sind nach dem wirklichen Willen auszulegen; bei klarer Wortwahl ist dessen Bedeutung zu berücksichtigen, solange kein Anhalt für ein Missverständnis des Erblassers besteht (§ 133 BGB).

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Die ausdrückliche Einsetzung als 'Alleinerbe' begründet die Alleinerbschaft, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Erbeinsetzung vorliegen.

3

Die Zuwendung eines Bruchteils des Vermögens nach § 2087 Abs. 1 BGB ist bloße Auslegungsregel und nicht zwingend; eine Bruchteilszuweisung kann vielmehr als Quotenvermächtnis (§ 1939 BGB) zu verstehen sein.

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Die Zuweisung einzelner Gegenstände als Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) steht der Bestimmung eines Alleinerben und der Anordnung von Quotenvermächtnissen nicht entgegen.

Relevante Normen
§ BGB § 133§ 2087 Abs. 1§ 2150§ 352e, 58 ff. FamFG§ 133 BGB§ 2087 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Minden, 7 VI 1026/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners trägt der Beteiligte zu 2).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 268.000 EUR festgesetzt

Gründe

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I.

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Die Erblasserin war mit dem vorverstorbenen E C verheiratet. Aus der Ehe sind der Sohn F C, geb. 00, und der am 00 vorverstorbene Sohn H C hervorgegangen. Dieser hinterließ drei Kinder, I C, J C und K C, den Beteiligten zu 2). Die Erblasserin verfasste mit Datum vom 08.09.2012 ein privatschriftliches Testament mit folgendem Inhalt:

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Mein letzter Wille!

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Hiermit setzte ich meinen Sohn F C als Alleinerben ein. Von meinem Vermögen sollen erhalten:

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       Mein Sohn F 2/3 (zwei drittel)

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       Die Nachkommen meines verstorbenen Sohnes H C 1/3 (ein drittel)

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Hiervon ausgenommen sind das Grundstück L Straße 00, mein Fahrzeug O (A xxx 00) sowie meine sämtlichen Silbersachen, die mein Sohn F allein erhalten soll.

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Als Testamentsvollstrecker setze ich meinen Enkel M C ein.

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A, den 8. September 2012.

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B C.

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Zum Nachlass der Erblasserin gehören außer dem Grundstück L Straße 00 in A diverse Bankguthaben, Wertpapiere, Forderungen aus Darlehen, Bürgschaften und Genossenschaftsanteile sowie ein Silberbesteck mit Silberaccessoires und ein PKW O, Baujahr 1982.

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Der Antragsteller ist der Sohn des F C. Er hat das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen und einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der seinen Vater, F C, als Alleinerben ausweist.

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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Dazu hat es ausgeführt, das Testament der Erblasserin sei dahingehend auszulegen, dass der Sohn F C Alleinerbe geworden sei. Die Anordnung, dass F 2/3 und die Kinder des H C 1/3 erhalten sollten, sei im Sinne von Vermächtnissen zu bewerten. Der Sohn F sei als Alleinerbe im Testament bezeichnet. Die weiteren Anordnungen im Testament seien als Regelungen zur Aufteilung des Nachlasses aufzufassen, ohne die Anordnung der Alleinerbschaft in Frage zu stellen.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2), zu deren Begründung er vorträgt, die Auslegung des Testaments ergebe, dass zwei Erbeinsetzungen gewollt seien. Die Formulierung „Alleinerbe“ sei eine bloße Falschbezeichnung, so dass auf den Wortlaut nicht abgestellt werden könne. In Wirklichkeit habe der Sohn F lediglich „Haupterbe“ werden sollen. Hierfür spreche auch, dass der Sohn gesondert Vermögensgegenstände erhalten solle. Dabei handele es sich um ein Vorausvermächtnis.

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Dem ist der Antragsteller mit dem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, entgegen getreten. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt ergänzend aus, es seien keine Tatsachen vorgetragen worden, die es rechtfertigten, den Begriff „Alleinerbe“ im Sinne des Beschwerdeführers auszulegen. Der Begriff sei vielmehr eindeutig. Der Erblasserin seien die Begrifflichkeiten geläufig gewesen. Hätte sie ihre Enkel als Miterben bedenken wollen, hätte sie dies eindeutig zum Ausdruck gebracht.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit der Begründung, es sei nicht nachvollziehbar, dass es sich bei dem Begriff „Alleinerbe“ um eine Falschbezeichnung handeln solle, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist gem. §§ 352 e, 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

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Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung geht das Nachlassgericht davon aus, dass der Sohn F die Erblasserin allein beerbt hat. Das ergibt sich aus der testamentarischen Anordnung der Erblasserin, die in ihrem handschriftlichen Testament vom 08.09.2012 den Sohn F ausdrücklich als ihren Alleinerben eingesetzt hat. Eine davon abweichende Auslegung des Testaments in dem Sinne, dass die Erblasserin neben ihrem Sohn F auch ihre Enkel als Miterben bedacht hat, kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.

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Dem Beschwerdeführer ist zunächst allerdings zuzugeben, dass letztwillige Verfügungen selbstverständlich der Auslegung zugänglich sind. Die Auslegung von Testamenten folgt hierbei grundsätzlich den in § 133 BGB niedergelegten allgemeinen Regeln bei der Auslegung von Willenserklärungen (Weidlich in Palandt, BGB, § 2084 Rn. 1), wonach der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Dies gilt auch in Fällen eines "klaren und eindeutigen" Wortlauts (BGH, Urteil vom 08. Dezember 1982 – IVa ZR 94/81 –, BGHZ 86, 41-51).

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Vorliegend ist indessen kein Grund ersichtlich, aus dem heraus angenommen werden könnte, die Erblasserin habe ihren Sohn F entgegen der von ihr verwendeten Wortwahl nicht zu ihrem Alleinerben einsetzen wollen. Auch wenn es auf die Verwendung des Wortes „Erbe“ nicht allein entscheidend ankommt, ist die Wortwahl dennoch nicht belanglos. Ergibt sich, dass der Erblasser die Worte „Erbe“ bewusst gewählt hat, und besteht, wie hier, kein Anlass zu der Annahme, dass er ihre rechtliche Bedeutung missverstanden hat, ist das Testament entsprechend dieser Wortwahl auszulegen (Staudinger/Otte (2019) BGB § 2087 Rn. 9 m.w.Nw.).

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Wie schon das Amtsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass es bereits naheliegt, dass die Erblasserin ihr einziges noch lebendes eigenes Kind zum Alleinerben bestimmen wollte, nachdem das weitere Kind H C bereits Jahre vor der Testamentserrichtung am 25.06.2002 vorverstorben war.

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Dass sie zugleich angeordnet hat, dass der Nachlass zwischen dem Sohn F und den Kindern des verstorbenen Sohnes H im Verhältnis von einem zu zwei Dritteln aufgeteilt werden soll, steht der Annahme der Alleinerbschaft des Sohnes hingegen nicht entgegen. Die gegenteilige Auffassung lässt sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht aus der Regelung in § 2087 Abs. 1 BGB herleiten. Die Bestimmung besagt zwar, dass die Zuwendung eines Bruchteils des Vermögens regelmäßig als Erbeinsetzung ausgelegt werden kann. Die Vorschrift des § 2087 Abs. 1 BGB ist allerdings nicht zwingend, sondern vielmehr bloß eine Auslegungsregel. Die Zuwendung eines Bruchteils des Erblasservermögens muss nicht in jedem Fall eine Erbeinsetzung darstellen. Sie kann auch als Quotenvermächtnis gem. § 1939 BGB verstanden werden, durch das dem Erben die Auszahlung eines dem Bruchteil entsprechenden Teils des Nachlasswertes an den oder die Bedachten auferlegt wird (MüKoBGB/Rudy, 8. Aufl. 2020, BGB § 2087 Rn. 6; BayObLG, NJW-RR 1996, 1478 m.w.Nw.). In diesem Fall bleibt kein Raum für eine Heranziehung der Auslegungsregel des § 2087 BGB (vgl. BayObLG, FamRZ 1995, 1302). So liegt der Fall auch hier, denn die Annahme eines solchen Quotenvermächtnisses wird dem Wortlaut der letztwilligen Verfügung am ehesten gerecht.

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Da der Nachlass der Erblasserin - von einzelnen Gegenständen abgesehen - im Wesentlichen aus Bankguthaben und sonstigen Forderungen gegen Dritte besteht, ist eine Aufteilung entsprechend den von der Erblasserin angeordneten Quoten auch unschwer möglich. Bezüglich einzelner namentlich aufgeführter Gegenstände (Grundstück, Silber, PKW) hat die Erblasserin angeordnet, dass diese nicht einer Erbengemeinschaft, sondern dem Sohn F zufallen sollen. Dies schließt die Annahme der Alleinerbschaft des F C und die Anordnung von Quotenvermächtnissen zugunsten der Nachkommen des Bruders H nicht aus. Diese Anordnung ist ohne weiteres, was auch der Beschwerdeführer so sieht, als ein Vorausvermächtnis i.S.d. § 2150 BGB zugunsten des F anzusehen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.