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Oberlandesgericht Hamm·10 W 217/15·19.09.2016

HöfeO: Formnichtigkeit eines Verzichts auf Nachabfindung vor Vollzug der Hofübergabe

ZivilrechtErbrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Hoferbe begehrte im Feststellungsverfahren die Bestätigung, dass weichende Erben vorab wirksam auf Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO verzichtet hätten. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück. Ein vor bzw. im Zusammenhang mit dem Hofübergabevertrag erklärter Verzicht gegenüber dem Hofübernehmer unterliegt analog § 311b Abs. 5 S. 2 BGB der notariellen Beurkundung und ist bei Formmangel nach § 125 S. 1 BGB nichtig. Eine Berufung auf die Formnichtigkeit ist hier nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Feststellungsantrags blieb erfolglos; Verzichtsvereinbarung wegen Formmangels nichtig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsantrag nach § 11 Abs. 1 lit. h HöfeVfO ist zulässig, wenn die Wirksamkeit einer Abfindungs-/Verzichtsvereinbarung nach §§ 12, 13 HöfeO für gegenwärtige oder künftige Nachabfindungsansprüche vorgreiflich ist.

2

Weichende Hoferben können auf Abfindungs- und Nachabfindungsansprüche nach §§ 12, 13 HöfeO ganz oder teilweise verzichten; ein solcher Verzicht ist rechtlich wie ein gegenständlich beschränkter Erbverzicht bzw. ein vermächtnisähnlicher Erbanspruch zu behandeln.

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Ein vor oder zusammen mit dem Hofübergabevertrag geschlossener Verzichtsvertrag über künftige Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO gegenüber dem Hofnachfolger bedarf analog § 311b Abs. 5 S. 2 BGB der notariellen Beurkundung; andernfalls ist er nach § 125 S. 1 BGB nichtig.

4

Erst nach Vollzug einer vorgezogenen Hofnachfolge (§ 17 Abs. 2 HöfeO) kann ein Vertrag zwischen weichendem Erben und Hofübernehmer über den Verzicht auf Ansprüche nach § 13 HöfeO formfrei wirksam geschlossen werden.

5

Die Berufung auf die Nichtigkeit wegen Nichteinhaltung einer gesetzlichen Form ist nur ausnahmsweise nach § 242 BGB ausgeschlossen; hierfür genügt es nicht, dass die Parteien die fehlende Beurkundung aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen in Kauf genommen haben.

Relevante Normen
§ 12 HöfoO§ 13 HöfoO§ 17 II, 13 I 2 HöfeO§ 11 I h HöfeVfO§ 311b Abs. IV BGB§ 311b Abs. V Nr. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Brakel, 8 Lw 48/15

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Brakel vom 31.08.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten trägt der Antragsgegner.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,- € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten sind Geschwister und streiten um Nachabfindungsansprüche betreffend den im Grundbuch von X., Bl.#, Amtsgericht Brakel, eingetragenen landwirtschaftlichen Grundbesitz.

4

Der Vater der Beteiligten E. H. war Eigentümer des o.g. Grundbesitzes, für den seit dem 10.11.1949 ein Hofvermerk eingetragen war. Er übertrug den Hof mit notariellen Vertrag vom 16.02.2006 auf seinen Sohn, den Antragsgegner. Bei der Beurkundung des Hofübergabevertrages waren der Antragsgegner und seine Eltern, nicht aber die Antragstellerinnen anwesend.

5

Den Antragstellerinnen wurde ein Entwurf des Hofübergabevertrages vor dem Beurkundungstermin zugesandt, ebenso zwei gleichlautende, von dem beurkundenden Notar vorgefertigte Abfindungserklärungen. Diese Erklärungen unterschrieb die Beteiligte zu 1. am 10.02.2006 und die Beteiligte zu 2. am 13.02.2006. Sie schickten die unterschriebenen Erklärungen anschließend entweder an den Antragsgegner oder an ihren Vater. Im Beurkundungstermin am 16.02.2006 lagen die von ihnen unterschriebenen Abfindungserklärungen den Vertragsparteien vor. Die Erklärungen lauten wie folgt :

6

„1.

7

Ich habe Kenntnis genommen von dem Inhalt des beabsichtigten Hofübergabe-vertrages zwischen meinen Eltern und meinem Bruder B. H. und bin mit dem Inhalt einverstanden. Nach Erhalt der im Vertrag vereinbarten Abfin¬dungszahlung von 5.000,00 € erkläre ich mich insoweit insgesamt gem. § 12 der Höfeordnung vom elterlichen Vermögen für abgefunden und werde insoweit keine weiteren Ansprüche mehr gegen meinen Bruder, den Übertragsnehmer, stellen.

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2.

9

In Bezug auf § 13 der Höfeordnung erkläre ich sodann:

10

Ich verzichte hierdurch gegenüber meinem Bruder, dem Übertragsnehmer, auf wei-tergehende Abfindungsansprüche gem. § 13 Höfeordnung für den Fall, dass der Übertragsnehmer ausgleichspflichtige Beträge innerhalb einer Frist von 4 Jahren nach Entstehen des Abfindungsanspruchs in dem landwirtschaftlichen Betrieb (Grundstücke, Gebäude, Inventar, Zubehör, Reparaturen, Schuldentilgung etc.) in-vestiert. Bei teilweiser Investition behalte ich den Anspruch auf den anteiligen, nicht investierten Betrag.“

11

Im notariellen Vertrag vom 16.02.2008 heißt es unter Ziff. VII, dass die Antragstellerinnen außerhalb der Urkunde die o.g. Erklärungen in Form einer Abfindungserklärungen abgeben werden. Auf den notariellen Vertrag vom 16.02.2006 ( Bl. 8 -18 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen.

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In der Folgezeit erhielten die Antragstellerinnen vom Antragsgegner die unter Ziff. 1. vereinbarte Abfindungszahlung von jeweils 5.000,-€. Am 01.06.2006 genehmigte das Landwirtschaftsgericht den Hofübergabevertrag; am 08.09.2006 erfolgte die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

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Der Antragsgegner gab im Sommer 2007 die Eigenbewirtschaftung des Hofbetriebes auf. Er veräußerte Hofinventar und Tierbestand. Ab dem 01.08.2008 verpachtete er die landwirtschaftlichen Flächen. Mit notariellen Kaufvertrag vom 15.10.2008 veräußerte der Antragsgegner ein Grundstück von 71 qm für 71,-€; mit weiterem Vertrag vom 12.07.2013 Flächen in einer Größe von rd.10 Hektar zu einem Kaufpreis 145.000,-€.  Am 01.03.2013 wurde der im Grundbuch eingetragene Hofvermerk auf Veranlassung des Antragsgegners gelöscht.

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Im vorliegenden Verfahren haben die Antragstellerinnen vom Antragsgegner die Zahlung von jeweils 154.692,33 € als Nachabfindung verlangt.

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Sie haben vorgetragen, dieser Betrag stehe ihnen gem. §§ 17 II,  13 I 2 HöfeO zu. Der Betrag berechne sich nach ihrem Erbanteil von einem Drittel aus den vom Antragsgegner aus den Flächen- und Inventarveräußerungen erzielten Erlösen.

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Dem ist der Antragsgegner entgegen getreten. Er hat sich auf die von den Antragsgegnerinnen unterschriebenen Abfindungserklärungen berufen und vorgetragen, er habe die Verkaufserlöse durch Schuldentilgungen und Bezahlung von Reparaturen in den Betrieb investiert.

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Im Wege eines Gegenantrags hat der Antragsgegner die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm als Hoferben und den Beteiligten zu 1. und 2. die am 10./13.02.2006 unterschriebene Vereinbarung zu den Ansprüchen nach § 13 HöfeO besteht.

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Die Antragstellerinnen haben beantragt, den Gegenantrag zurückzuweisen und sich auf die Formunwirksamkeit ihrer Abfindungserklärungen berufen.

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Mit Beschluss vom 31.08.2015 hat das Landwirtschaftsgericht den Antrag des  Antragsgegners zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt : Der Antrag sei gem. § 11 I h HöfeVfO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die vorliegenden Verzichtsvereinbarungen seien gem. § 311b IV BGB oder §§ 311 b V 2, 125 S.1 BGB nichtig. Sie hätten notariell beurkundet werden müssen. Ergänzend wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

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Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass die vom erstinstanzlichen Gericht angeführten Vorschriften nicht einschlägig seien. Hilfsweise beruft er sich darauf, dass die Antragstellerinnen sich wegen § 242 BGB nicht auf eine eventuelle Formnichtigkeit berufen dürften. Schließlich hat er behauptet, die getroffenen Vereinbarungen hätten unter der aufschiebenden Bedingung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch gestanden.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und festzustellen, dass zwischen der Beteiligten zu 1. und 2. sowie ihm als Hoferben des im Grundbuch von X., Blatt 8, verzeichneten und ihm aufgrund notariellen Vertrages vom 16.02.2006 übertragenen Hofes folgende Vereinbarung zu Ansprüchen nach § 13 Höfeordnung besteht:

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„Ich – die Beteiligte zu 1. und 2. – verzichte hierdurch gegenüber meinem Bruder, dem Übertragsnehmer – den Beteiligten zu 3. -, auf weitergehende Abfindungsan¬sprüche gem. § 13 Höfeordnung für den Fall, dass der Übertragsnehmer aus¬gleichspflichtige Beträge innerhalb einer Frist von 4 Jahren nach Entstehen des Ab¬findungsanspruchs in den landwirtschaftlichen Betrieb (Grundstücke, Gebäude, In¬ventar, Zubehör, Reparaturen, Schuldentilgung etc.) investiert. Bei teilweiser Investi¬tion behalte ich – die Beteiligte zu 1. und 2. – den Anspruch auf den anteiligen, nicht investierten Betrag.“

24

Die Antragstellerinnen beantragen,

25

die Beschwerde zurückzuweisen.

26

Die Antragstellerinnen verteidigen den angefochtenen Beschluss. Sie bestreiten ein treuwidriges Verhalten und verweisen darauf, dass sie als juristische Laien davon ausgegangen seien, dass eine notarielle Beurkundung der von ihnen unterschriebenen Erklärungen nicht notwendig gewesen sei.

27

Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluss vom 17.12.2015 die getroffene Kostenentscheidung aufgehoben. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt ( Bl. 169 f d.A.).

28

Die Grundakten von X., Bl.#, AG Brakel, sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

29

Der Senat hat die Beteiligten persönlich angehört. Auf den Berichterstattervermerk vom 20.09.2016 ( Bl. 192 d.A.) wird Bezug genommen.

30

II.

31

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

32

1.

33

Der Gegenantrag des Antragsgegners auf Feststellung, dass zwischen den Beteiligten eine Vereinbarung bestehe, wonach die Antragstellerinnen bei bestimmten Investitionen entsprechend ihren Erklärungen vom 10./13.02.2006 auf  Ansprüche nach § 13 HöfeO verzichtet haben, ist zulässig.

34

Gem. § 11 I h HöfeVfO entscheidet das Landwirtschaftsgericht auf den Antrag eines Beteiligten, der ein rechtliches Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht, im Wege eines besonderen Feststellungsverfahren über sonstige nach den höferechtlichen Vorschriften bestehenden Rechtsverhältnisse.

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Diese Vorschrift ist dem § 256 I ZPO nachgebildet. Nach § 256 II ZPO kann sich eine Feststellung auch auf ein vorgreifliches Rechtsverhältnis beziehen. Ein Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 ZPO kann jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien darstellen, insbesondere die Frage, der Wirksamkeit, Auslegung oder Beendigung eines zwischen ihnen geschlossenen Vertrages ( Zöller-Greger, 31.Auflage, § 256 ZPO Rz. 4). Ein solches konkretes Rechtsverhältnis stellt die hier streitige Frage dar, ob die mit den Antragstellerinnen getroffene Vereinbarung zu den Ansprüchen gem. § 13 HöfeO rechtswirksam zustande gekommen ist.

36

Der Antragsgegner hat ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung. Die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens hängt von der Wirksamkeit der Abfindungsvereinbarungen ab. Der unter Ziff. 2. erklärte Verzicht auf Nachabfindungsansprüchen bei Verwendung der Verkaufserlöse für bestimmte Investitionen bewirkt, dass den Antragstellerinnen Ansprüche nach § 13 HöfeO gar nicht oder nur in reduziertem Umfang zustehen. Das gilt nicht nur für das vorliegende Verfahren, in dem die Antragstellerinnen wegen der Veräußerung von Hofgrundstücken und Inventar in den Jahren 2007 bis 2013 eine Nachabfindung in Höhe beanspruchen, sondern auch für die Zukunft, in der es noch zu weiteren nachabfindungspflichtigen Verkäufen i.S.v.  § 13 HöfeO kommen kann.

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Insoweit ist es unerheblich, dass der Hofvermerk für den streitgegenständlichen Grundbesitz inzwischen auf Veranlassung des Antragsgegners gelöscht worden ist. Denn hierauf kommt es im Verhältnis zu möglichen Nachabfindungsansprüchen der Antragstellerinnen nicht an, vgl. § 13 IX 3 HöfeO.

38

2.

39

Allerdings ist der Feststellungsantrag des Antragsgegners unbegründet, weil die zwischen ihm und den Antragstellerinnen zu § 13 HöfeO getroffenen Abfindungsvereinbarungen nichtig sind.

40

a)

41

Es kann dahinstehen, von wem die Antragstellerinnen die Abfindungserklärungen  zugesandt bekommen und an wen sie diese unterschrieben zurückgesandt haben.

42

Nach dem Wortlaut der vorliegenden Schriftstücke handelte es sich um eine Verzichtserklärung der Antragstellerinnen gegenüber dem Antragsgegner. Soweit die schriftlichen Erklärungen von dem beurkundenden Notar versandt wurden, hat er als Bote des Antragsgegners den Antragstellerinnen ein Angebot auf Abschluss einer Abfindungsvereinbarung übermittelt. Indem die Antragstellerinnen die Erklärungen am 10. bzw. 13.02.2006 unterschrieben und zurückgesandt haben, haben sie das Vertragsangebot angenommen. Dabei kann es auf sich beruhen, ob die Erklärungen direkt an Antragsgegner oder an den Notar oder an den Vater der Beteiligten geschickt wurden. Jedenfalls lagen die unterschriebenen Abfindungserklärungen bei der Beurkundung des Hofübergabevertrages im Original vor (vgl. Berichterstattervermerk, Bl. 192 d.A.). Damit waren sie dem Antragsgegner als Vertragspartner spätestens am 16.02.2006 gem. § 130 I 1 BGB zugegangen mit der Folge, dass die Abfindungsverträge zwischen den Beteiligten zustande gekommen sind.

43

b)

44

Die Vereinbarungen zu den Ansprüchen gem. § 13 HöfeO unterlagen gem. § 311 b V S. 2 BGB der notariellen Beurkundung und sind wegen Nicht-Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form gem. § 125 S.1 BGB nichtig.

45

Die weichenden Hoferben können sowohl auf ihren auf ihren Anspruch gem. § 12 HöfeO als auch auf ihren Nachabfindungsanspruch gem. § 13 HöfeO ganz oder in beschränktem Umfang verzichten.

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Soweit sie einen solchen Verzicht mit dem Erblasser ( Hofübergeber ) vereinbaren, sind die Vorschriften der §§ 2346, 2348 BGB entsprechend anzuwenden, das heißt, der Verzicht bedarf der notariellen Beurkundung.

47

Bei dem Verzicht auf Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO handelt es um einen gegenständlich beschränkten Erbverzicht, der wegen der Nachlassspaltung in Hof und hoffreies Vermögen grundsätzlich möglich ist. Die Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO stellen einen eigenständigen vermächtnisähnlichen Erbanspruch dar, der dem weichenden Miterben vor Eintritt des Nachabfindungsfalls als anwartschaftsähnliches Recht zusteht. Er ist – ebenso wie der Anspruch gem. § 12 HöfeO - darauf gerichtet ist, die den weichenden Miterben durch die Hoferbfolge zugemuteten Nachteile auszugleichen. Ein Verzicht auf die Ansprüche nach § 12 und nach § 13 HöfeO ist deshalb gleich zu behandeln mit der Folge, dass eine Verzichtsveinbarung gem. § 2348 BGB notariell zu beurkunden ist ( vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.1988, AgrarR 1988, 197; Düsing / Martinez, AgrarR, § 13 HöfeO Rz. 57;  Wöhrmann, 10. Aufl., § 13 HöfeO Rz. 158, § 4 HöfeO Rz.17).

48

Vorliegend haben die weichenden Erben keinen Vertrag mit dem Erblasser (Hofübergeber), sondern mit dem Hoferben (Hofübernehmer) abgeschlossen.

49

Vor dem Vollzug der Hofübergabe bedarf eine solche Vereinbarung der notariellen Form, die hier nicht eingehalten worden ist.

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Ein Vertrag, durch den der gesetzliche Erb- oder Pflichtteil eingeschränkt wird, ist unter künftigen gesetzlichen Erben gem. § 311 b V 1 BGB grundsätzlich zulässig, er bedarf aber der notariellen Beurkundung gem. § 311 b V 2 BGB. Da der Anspruch nach § 13 HöfeO einen Ausfluss des gesetzlichen Erbrechts der weichenden Hoferben darstellt, ist diese Vorschrift analog auf einen hierüber abgeschlossenen Verzicht gegenüber dem Hofnachfolger anzuwenden ( vgl. OLG Hamm AgrarR 1988, 197(198) zu § 312 II BGB a.F.;  OLG Schleswig RdL 1965, 206 (207)). Das bedeutet, ein vor oder zusammen mit dem Hofübergabevertrag geschlossener Verzichtsvertrag über künftige Nachabfindungsansprüche ist gem. §§ 311 b V 2, 125 S.1 BGB nichtig, wenn er nicht notariell beurkundet worden ist. Erst mit Vollzug einer gem. § 17 II HöfeO vorgezogenen Hofnachfolge können die weichenden Erben formfrei durch Vertrag mit dem Hofübernehmer auf Ausgleichsansprüche nach § 13 HöfeO verzichten ( ebenso : OLG Celle, Urt. v. 01.12.1999, 3 U 45/99; Steffen/Ernst, 3. Aufl., § 13 HöfeO Rz. 125; Dr. Ivo ZEV 2004, 316 ( 319); weiter einschränkend noch : Faßbender/ Hötzel/  v. Jeinsen / Pikalo, 3. Aufl., § 13 HöfeO Rz. 59).

51

Die Hofübergabe an den Antragsgegner ist vorliegend erst am 08.09.2006 mit Eigentumsumschreibung im Grundbuch vollzogen worden. Die bereits im Vorfeld zu dem am 16.02.2006 beurkundeten Hofübergabevertrag getroffenen Abfindungsvereinbarungen sind deshalb gem. §§ 311b V 2, 125 S.1 BGB rechtsunwirksam.

52

c)

53

Der erst in der Beschwerdebegründung aufgestellte Vortrag des Antragsgegners, wonach die Verzichtsverträge aufschiebend bedingt zu der späteren Grundbuchumschreibung erfolgt sein sollen, entbehrt jeglicher Tatsachengrundlage und ist auch nicht unter Beweis gestellt worden.

54

Dem Wortlaut der im Auftrag des Antragsgegners vom Notar vorformulierten Abfindungserklärungen lässt sich eine solche Bedingung gem. § 158 I BGB nicht entnehmen. Das gilt auch für die unter Ziff. VII des Hofübergabevertrages wortgleich wiedergegebenen Erklärungen, die von den Antragstellerinnen, weil sei bei der Beurkundung des Vertrages nicht anwesend waren, außerhalb der Urkunde abgegeben werden sollten.

55

d)

56

Schließlich ist es den Antragstellerinnen auch nicht verwehrt, sich auf die Formunwirksamkeit der unter Ziff. 2 getroffenen Abfindungsvereinbarungen zu berufen, § 242 BGB.

57

Gesetzliche Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Nur in Ausnahmefällen kann es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar sein, ein Rechtsgeschäft an der nicht eingehalten Form scheiten zu lassen ( vgl. Palandt-Ellenberger,  75. Aufl.,  § 125 BGB Rz. 22 m.w.N.) Derartige Umstände, die den Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

58

Hierfür reicht der Umstand, dass die Antragstellerinnen für den Beurkundungstermin keinen Urlaub nehmen wollten, nicht aus, zumal das vom Antragsgegner akzeptiert worden ist. Schließlich hat er den Hofübergabevertrag am 16.02.2006 in Abwesenheit seiner Schwestern mit seinen Eltern abgeschlossen. Etwas anderes wäre nur anzunehmen gewesen, wenn die Antragstellerinnen ihren Bruder bewusst von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgehalten hätten. Ein solch arglistiges Verhalten setzt aber eine positive Kenntnis von der Formbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts voraus, die sich hier nicht feststellen lässt.

59

Auch der Umstand, dass die Antragstellerinnen die vertraglichen Gegenleistungen ihres Bruders kannten, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es war nicht Sache der Antragstellerinnen als weichende Erben, den Umfang der von ihrem Bruder mit dem Hof übernommenen Verpflichtungen zu beurteilen, zumal sie an den Vertragsverhandlungen zur Hofübergabe unstreitig nicht teilgenommen haben.

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III.

61

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44,45 LwVG.

62

Es entspricht billigem Ermessen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten aufzuerlegen, da sie durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlasst worden sind.

63

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde lagen nicht vor, §§ 9 LwVG, 70 II FamFG.

64

Der Gegenstandswert ist nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragsgegners an der Wirksamkeit der Abfindungsvereinbarung und unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass lediglich über einen Feststellungsantrag zu entscheiden war, bemessen worden.