HöfeO: Ziegeleigrundstücke trotz Umschreibung 1981 nicht hofeszugehörig
KI-Zusammenfassung
Im Feststellungsverfahren nach § 11 HöfeVfO stritten die Beteiligten darüber, ob ehemals zur Ziegelei gehörende, 1981 auf das Hofgrundbuch übertragene Flächen zum Hofvermögen gehören. Das OLG Hamm änderte den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts ab und stellte fest, dass die Flächen weder beim Tod des Erblassers 1972 noch beim Eintritt des Nacherbfalls 2004 hofeszugehörig waren. Maßgeblich sei nach § 2a HöfeO die regelmäßige Bewirtschaftung von der Hofstelle aus und vor allem der Widmungswille des Eigentümers. Eine planmäßige forstwirtschaftliche Nutzung vom Hof aus sei nicht feststellbar; zudem habe der Erblasser die Flächen bewusst als eigenständigen Gewerbebetrieb außerhalb des Hofes geführt.
Ausgang: Beschluss abgeändert und Hofeszugehörigkeit zu den Stichtagen 1972/2004 verneint; weitergehender Feststellungsantrag zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsinteresse nach § 11 Abs. 1 HöfeVfO besteht nur insoweit, als die begehrte Feststellung für erbrechtlich maßgebliche Stichtage (insbesondere Erbfall und Eintritt des Nacherbfalls) rechtliche oder wirtschaftliche Folgen hat.
Ob ein Grundstück zu einem in der Höferolle eingetragenen Hof gehört, bestimmt sich nach § 2a HöfeO danach, ob es regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet wird und der Eigentümer es der Wirtschaftseinheit des Hofes zuordnen will (Widmungswille).
Die Hofeszugehörigkeit hängt nicht von der grundbuchlichen Zuordnung oder der (fehlenden) Eintragung eines Hofvermerks für das einzelne Grundstück ab; die Vermutung des § 5 HöfeVfO ist widerleglich.
Eine auf unzutreffenden Angaben beruhende Umschreibung von Flächen in ein Hofgrundbuch begründet für sich genommen keine Hofeszugehörigkeit, wenn eine tatsächliche regelmäßige Bewirtschaftung vom Hof aus und ein entsprechender Widmungswille nicht feststellbar sind.
Fehlt es an konkreten, planmäßigen Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Wirtschafts-/Hiebpläne, Erschließung, laufende Nutzung), kann eine Hofeszugehörigkeit forstwirtschaftlicher Flächen trotz vorhandenen Bewuchses nicht allein aus dem Bestand eines Aufwuchses hergeleitet werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Schwelm, 90 Lw 16/99
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der dem Grundbuch von K2 Blatt ### (AG Witten) aus dem Grundbuch von K2 Blatt ### (AG Witten) am 8. September 1981 zugeschriebene Grundbesitz (Grundstücke Flur X, Flurstücke X und X) im Zeitpunkt des Todes des Erblassers P am 23./24. September 1972 und auch im Zeitpunkt des Todes der Beteiligten zu 1) P2 am 20. Oktober 2004 nicht hofeszugehörig und damit nicht Bestandteil des Hofesvermögens gewesen ist.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu 2) und 3) zu je ¼ und der Betei-ligte zu 4) zu ½. Eine außergerichtliche Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
P (im folgenden Erblasser) und die Beteiligte zu 1), P2, sind die Eltern der Beteiligten zu 2) - 4). Sie waren Eigentümer der landwirtschaftlichen Besitzungen „Hof K”, eingetragen im Grundbuch von K2 Bl. ### (Amtsgericht Witten) und „Gut K3”, eingetragen im Grundbuch von K2 Bl. ### (AG Witten) sowie der weiteren im Grundbuch von K2 Blatt ### (AG Witten) eingetragenen Grundstücke. Der Hof K befindet sich etwa seit dem 15. Jahrhundert im Besitz der Familie des Erblassers väterlicherseits. Es handelte sich immer um einen Hof, der Zeitpunkt der Eintragung des Hofvermerks ist nicht mehr feststellbar. Das Gut K3 einschließlich dem sog. Schloß wurde von der Familie des Erblassers mütterlicherseits, der Familie M, im Jahr 1893 erworben. Der Hofvermerk ist im Jahr 1948 eingetragen worden. Sowohl das Schloß K3 als auch die land-wirtschaftlichen Betriebe des Gutes K3 und des Hofes K sind seit Jahrzehnten und schon zu Lebzeiten des Erblassers verpachtet worden. Die Pachtverhältnisse bestehen auch heute noch.
Der im Grundbuch Blatt ### eingetragene Grundbesitz betraf ursprünglich die an der O-Straße in K2 gelegene Ziegelei nebst dazugehörigem Ge-lände und stammte ebenfalls aus dem Besitz der Familie M. Ein Hofver-merk war hier nicht eingetragen.
Zwischen den Eheleuten P P2 bestand allgemeine Gütergemein-schaft. Durch das gemeinschaftliche Testament vom 2.7.1969 haben sie sich gegen-seitig zu Erben eingesetzt und zwar als Vorerben mit der Maßgabe, dass die über-lebende Ehefrau, die Beteiligte zu 1) Hofesvorerbin werden sollte, weil die Höfe K3 und K von dem Ehemann stammten. Als Nacherbe wurde der Sohn P3, der Beteiligte zu 4), bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das notarielle Testament vom 2.7.1969 (Urkundenrolle Nummer ###/1969 des Notars N, Witten) Bezug genommen.
Der Erblasser P ist am 23./24.9.1972 verstorben. Die Beteiligte zu 1) ist Vorerbin und Hofesvorbin geworden. Der Nacherbfall ist mit ihrem Tod am 20.10.2004 eingetreten.
Im Dezember 1979 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Schwelm von Amts wegen für die im Grundbuch von K2 Blatt ### zu diesem Zeitpunkt noch eingetragenen Grundstücke Flur X, Flurstücke X und X, ein Verfahren zur Erfas-sung der Höfe im Sinne der Höfeordnung eingeleitet (90 Lw 340/79). Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Beteiligte zu 2) als Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1) am 30.4.1981 gegenüber dem Landwirtschaftsgericht Schwelm erklärt, dass Einver-ständnis mit einer Übertragung auf das Grundbuch Blatt ### bestehe, weil es sich um forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke handele, die von der Hofstelle K aus bewirtschaftet würden und deshalb zu dem eingetragenen Hof gehörten. Die Grundstücke sind daraufhin am 8.9.1981 in das Grundbuch von K2 Blatt ### übertragen worden, das Grundbuch von K2 Blatt ### ist geschlossen worden.
Die Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 11.5.1999 ein Feststellungsverfahren gemäß § 11 Abs. 1 HöfeVfO eingeleitet mit dem Ziel der Feststellung, dass die eben genannten, dem Grundbuch von K2 Blatt ### zugeschriebenen Grundstücke zu keiner Zeit Bestandteil des Hofesvermögens des Hofes K gewesen sind.
Die Beteiligte zu 1) hat dazu vorgetragen, dass diese Grundstücke vom Erblasser bewußt außerhalb der Höferolle gehalten worden seien. Die Flächen seien niemals von den Höfen K3 oder K aus bewirtschaftet worden. Ein Teil sei gewerblich genutzt worden, der Rest sei ursprünglich als Park für das Schloß K3 angelegt gewesen. Zu der Erklärung vom 30.4.1981 gegenüber dem Landwirtschaftsgericht Schwelm sei es gekommen, weil die Tochter P4, geschiedene N2, die Beteiligte zu 3), zu der Zeit ihre Pflichtteilsansprüche nach dem Vater geltend gemacht habe und die Familie diese habe möglichst gering halten wollen.
Die Beteiligte zu 1), vertreten durch die Beteiligte zu 2), hat beantragt,
festzustellen, dass der dem Grundbuch von K2 Blatt ### aus dem Grundbuch von K2 Blatt ### zugeschriebene Grundbesitz zu keiner Zeit Bestandteil des Hofesvermögens gewesen ist.
Die Beteiligte zu 3) hat in erster Instanz keinen Antrag gestellt.
Der Beteiligte zu 4) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 4) hat vorgetragen, dass die Flächen von ihm vom Hof K aus forstwirtschaftlich genutzt und bewirtschaftet worden seien. Seit 1970, das heißt noch zu Lebzeiten des Erblassers, bestehe darüber ein Pacht-vertrag, der ihm allerdings nicht vorliege.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat eine Stellungnahme des Leiters des Forstamtes C vom 5.2.2003 eingeholt und die betroffenen Flurstücke im Termin am 13.10.2003 in Augenschein genommen.
Durch den Beschluß vom 13.10.2003 hat es den Antrag zurückgewiesen. Ein Fest-stellungsinteresse daran, dass die aus dem Grundbuch von K2 übertragenen Grundstücke zu keiner Zeit Bestandteil des Hofesvermögens des Hofes K geworden seien, sei nicht erkennbar. Ein solches bestehe allenfalls für den Zeitpunkt des Todes des Erblassers am 23./24.9.1972. Zu diesem Zeitpunkt seien die betroffenen Grundstücke vom Hof K aus forstwirtschaftlich genutzt worden. Dies ergebe sich aus dem bestehenden ca. 50 Jahre alten Auf-wuchs, der auf Aufforstung zurückzuführen sei und keinen Wildwuchs darstelle. Auf eine besonders hohe Wirtschaftlichkeit komme es nicht an, so dass es unerheblich sei, dass keine Holzabfuhrwege angelegt seien und dass der Baumbestand wegen des kargen Bodens nur etwa die Hälfte des normalen Wuchses aufweise, so dass er für einen Holzeinschlag noch nicht reif sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß vom 13.10.2003 Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluß, der ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 16.12.2003 zugestellt worden ist, richtet sich die am 29.12.2003 eingegangene sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1), mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel weiter verfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend ausführlich zur Entwicklung und Nutzung des Anwesens vor.
Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Schwelm vom 13.10.2003 festzustellen, dass der im Grundbuch von K2 Bl. ### aus dem Grundbuch von K2 Blatt ### am 08.09.1981 zugeschriebene Grundbesitz zu keiner Zeit Bestandteil des Hofesvermögens gewesen und geworden ist, insbesondere nicht beim Tod des am 23./24.09.1972 ver-storbenen Erblassers P.
Nachdem die Beteiligte zu 1) am 20.10.2004 verstorben ist, haben sich die Beteilig-ten zu 2) und 3) im Senatstermin am 2.11.2004 der Beschwerde angeschlossen und verfolgen diese im eigenen Interesse weiter. Sie stellen klar,
dass die Feststellung begehrt wird für die Zeit ab dem Tod des Erblassers P.
Der Beteiligte zu 4) beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und verweist darauf, dass die über-tragenen Grundstücke in der Vergangenheit bis heute immer land- und forst-wirtschaftlich genutzt worden seien. Insoweit komme es darauf an, dass die Bewirt-schaftung schon vom Erblasser vom Hof aus erfolgt sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat im Termin am 2.11.2004 die Beteiligten zu 2) , 3) und 4) persönlich angehört. Das Ergebnis der Anhörung ist in einem Berichterstattervermerk nieder-gelegt, auf den verwiesen wird.
Die Akten 23 Lw 4/73 AG Bochum, 90 Lw 340/79 AG Schwelm sowie die Grundakten des Amtsgerichts Witten von K2 Blatt ###, ### und ### haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
1.)
a) Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Land-wirtschaftsgerichts Schwelm vom 13.10.2003 ist gemäß §§ 22 Abs. 1, 9, LwVG, 19 ff FGG zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 22 FGG). Eine Beschwerdebegründung ist im FGG-Verfahren nicht vorgeschrieben (§ 23 FGG), auf die Begründung im Schriftsatz vom 15.3.2004 kommt es deshalb für die Prüfung der Zulässigkeit nicht an. Da der Antrag der Beteiligten zu 1) zurück-gewiesen worden ist, ist sie jedenfalls beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 2 FGG).
b) Nachdem die Beteiligte zu 1) am 20.10.2004 verstorben ist, haben sich die Beteiligten zu 2) und 3) der sofortigen Beschwerde angeschlossen und verfolgen diese im eigenen Interesse weiter (§ 11 Abs. 3 HöfeVO). Ein Verfahrensstillstand ist nicht eingetreten, zumal über die Rechtsverhältnisse des Hofes zu entscheiden ist und die Beteiligten persönlich nicht betroffen sind.
c) Die Beteiligten zu 2) und 3) haben ein eigenes Interesse an der gemäß § 11 Abs. 1 c) HöfeVO begehrten Feststellung Für die Bemessung ihrer Pflichtteils-ansprüche im nunmehr eingetretenen Nacherbfall kommt es darauf an, ob der hier streitige Grundbesitz zum Hof K gehört und damit als Teil des Hofes-vermögens nach dem Einheitswert zu bewerten ist oder ob es sich um hofesfreies Vermögen handelt, dessen Wert sich nach dem Verkehrswert der Grundstücke richtet.
Ein Feststellungsinteresse besteht jedoch nur für den Zeitpunkt des Todes des Erb-lassers am 23./24.9.1972 - entsprechend der Klarstellung des Antrages im Senats-termin am 2.11.2004 - sowie für den Eintritt des Nacherbfalls am 20.10.2004. Ein weitergehendes Interesse, bezogen auf den gesamten zwischen diesen beiden Stichtagen liegenden Zeitraum, ist für die Beteiligten zu 2) und 3) nicht ersichtlich. Darauf, dass die Beteiligte zu 1) sich darauf berufen hat, dass sie sich die freie Verfügungsmöglichkeit über ihr persönliches Vermögen trotz des gemeinschaftlichen Testaments erhalten wollte (§ 2286 BGB in entsprechender Anwendung), kommt es nicht mehr an.
2)
Der Feststellungsantrag ist - bezogen auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers am 23./24.9.1972 und bezogen Tod der Beteiligten zu 1) am 20.10.2004 - begründet. Die am 8.9.1981 aus dem Grundbuch von K2 Blatt ### auf das Grundbuch von K2 Blatt ### übertragenen Grundstücke gehörten zu diesen Stichtagen nicht zum Hof K und wurden von dem eingetragenen Hofvermerk nicht erfaßt.
Die Frage, ob ein Grundstück zu einem in der Höferolle eingetragenen Hof gehört, ist gemäß § 2 a) HöfeO zu beurteilen. Hofeszugehörig sind alle Grundstücke, die regel-mäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden. Das ist dann der Fall, wenn der Hofeigentümer das Grundstück in seinen Wirtschaftsplan aufgenommen hat und wenn das Grundstück in einer seiner Art entsprechenden Weise tatsächlich genutzt wird. Die regelmäßige Bewirtschaftung ist ein - auch bedeutsames - Indiz für die Hofeszugehörigkeit. Zu beachten ist dabei allerdings, dass auch Grundstücke, die zumindest teilweise nicht bewirtschaftet werden oder werden können wie etwa Wege, Grenzflächen, Schneisen, Teiche, sog. Unland und Geringstland zum Hof gehören können. Die Zugehörigkeit zum Hof hängt nicht von der Eintragung im Grundbuch und dem Ausweis des Hofvermerks für das betreffende Grundstück ab, auch wenn zunächst einmal die Vermutung des § 5 HöfeVfO dafür spricht. Ent-scheidend ist vielmehr, ob der Eingliederung in die Wirtschaftseinheit des Hofes der Wille des Hofeigentümers entspricht, das Grundstück als hofeszugehörig zu widmen (s. dazu Wöhrmann/Stöcker Das Landwirtschaftserbrecht 8. Auflage § 2 HöfeO Rdnr. 13, 16).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der Entwicklung der Besitzung kann für die hier streitigen Grundstücke die Hofeszugehörigkeit nicht bejaht werden.
a) Der in dem Grundbuch von K2 Blatt ### eingetragene Grundbesitz betraf im wesentlichen die in K2 an der O-Straße gelegene Ziegelei nebst dem dazugehörigen Depot- und Vorratsgelände.
Im Zeitpunkt des Erbfalls im September 1972 waren noch die Grundstücke Flur X, Flurstück X (2.8121 ha) und X (17,0891 ha ) eingetragen. Letzteres ist nach einer Teilung des ursprünglichen Flurstücks X in die Flurstücke X und X im Jahr 1969 entstanden. Das Flurstück X (0,5660 ha) ist zusammen mit dem anderweitig ein-getragen Flurstück X an die Beteiligte zu 2) und ihren damaligen Ehemann ver-kauft und am 30.7.1969 in das Grundbuch vom K2 Blatt ### übertragen worden.
Das Flurstück X ist im Jahr 1978 erneut geteilt worden in die Flurstücke X (2.8510 ha), auf dem sich das Ziegeleigebäude befindet und das anschließend an die Stadt Witten verkauft worden ist, und das Flurstück X (14,7191 ha). Bei Schließung des Grundbuchs Blatt ### und Übertragung in das Grundbuch von K2 Blatt ### am 8.9.1981 waren somit die Grundstücke Flur X, Flurstücke X und X betroffen.
In der Folgezeit bis zum Eintritt des Nacherbfalls am 20.10.2004 ist nach weiteren Teilungen und Grundstücksverkäufen aus dem Flurstück X nunmehr noch das Flurstück X (2.6258 ha) vorhanden. Hinsichtlich des Flurstücks X ist nach einer Teilung im Jahr 1992 das Flurstück X (14,6103 ha) verblieben. Beide Grundstücke sind im Grundbuch von K2 Blatt ### eingetragen.
b) Der im Grundbuch von K2 Blatt ### verzeichnete Grundbesitz war weder dem Gut K3 noch dem Hof K zugeordnet, ein eigener Hof-vermerk war nicht eingetragen. Das ist auch nicht, wie von dem Beteiligten zu 4) in erster Instanz vorgetragen, vom Erblasser „schlicht und einfach” vergessen, sondern im Gegenteil von ihm ganz bewußt nicht vorgenommen worden. So hat er im Juli 1949 in zwei Schreiben an das Grundbuchamt des Amtsgerichts Witten durch seinen Rechtsanwalt vortragen lassen (s. Bl. 7f, 9 f der Grundakten von K2 Blatt ###), dass die Parzellen in früheren Jahren ausdrücklich aus dem Erbhof heraus-genommen und als Gewerbebetrieb auf ein besonderes Grundbuchblatt übertragen worden seien. Es handele sich nicht um Gelände, das zum Betrieb einer Land-wirtschaft geeignet sei, zumal es an einer Hofstelle fehle, sondern um eine wirt-schaftlich selbständige Ziegelei und anschließend eine verpachtete Eisengießerei mit Vorratsgelände für die Ziegelei. In einem früheren Testament vom 27.11.1951 (s. Bl. 16,17 in dem Erbscheinsverfahren 23 Lw 4/73 AG Bochum) hat der Erblasser zudem ausdrücklich auf die beiden Höfe und die Ziegelei sowie den Umstand, dass unterschiedliche Grundbücher bestehen, hingewiesen. Dieser Hinweis ist dann auch noch einmal in dem ersten Ehe- und Erbvertrag vom 10.4.1957 (s. dazu Bl. 32,33 der Beiakten 23 Lw. 4/73 AG Bochum) wiederholt worden. Eine Änderung der Bestim-mung der Hofeszugehörigkeit ist vom Erblasser bis zu seinem Tod im September 1972 nicht vorgenommen worden.
c) Das ist auch später nicht durch die Vorerbin geschehen. Die Umschreibung der Grundstücke aus dem Grundbuch Blatt ### auf das Blatt ### am 8.9.1981 kann nicht als Folge einer derartigen Änderung der Bestimmung angesehen werden. Die Be-teiligte zu 2) hat zwar als Vertreterin der Beteiligten zu 1) bei ihrer Anhörung gegen-über dem Landwirtschaftsgericht Schwelm am 30.4.1981 erklärt, dass die forst-wirtschaftlich genutzten Grundstücke von der Hofstelle K aus bewirt-schaftet würden und deshalb zu dem eingetragenen Hof gehörten. Diese Erklärung stellt auch ein starkes Indiz gegen die jetzt begehrte Feststellung dar, sie war jedoch nicht zutreffend. Das Landwirtschaftsgericht hat sich in dem damaligen Verfahren damit begnügt und die Umschreibung veranlaßt, ohne den Sachverhalt weiter aufzuklären und weitere Ermittlungen anzustellen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 2) damals gelogen hat. Sie hat dies uneingeschränkt ein-geräumt und ihr Verhalten damit erklärt, dass zu dem Zeitpunkt Einvernehmen zwischen ihr, der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 4) bestanden habe, weil die Beteiligte zu 3) ihre Pflichtteilsansprüche geltend gemacht und in diesem Zusam-menhang sogar die Hofeigenschaft der gesamten Besitzung angefochten habe. Es sei deshalb das Bestreben der Familie gewesen, die Ansprüche der Schwester möglichst gering zu halten.
d) Soweit der Beteiligte zu 4) dem nunmehr entgegentritt und bestreitet, dass die im Jahr 1981 abgegebene Erklärung nicht den Tatsachen entsprochen habe, kann demgegenüber nicht festgestellt werden, dass und in welcher Weise die hier strei-tigen Grundstücke vom Hof K aus bewirtschaftet worden sind. Sie waren zu keiner Zeit Bestandteil der an Dritte verpachteten landwirtschaftlichen Flächen. Eine planmäßige Bewirtschaftung zu Lebzeiten des Erblassers vom Hof K aus hat nicht stattgefunden. Bis auf die von dem Beteiligten zu 4) behauptete Bepflanzung des Geländes, soweit es nicht gewerblich bebaut war, mit Mischwaldgehölzen in den 50er Jahren ist nichts geschehen. Die Gelände ist viel-mehr sich selbst überlassen worden, zumal der Boden sehr karg und nur mit einer dünnen Humusschicht bedeckt ist, so dass ohnehin auch nur ein verzögertes Wachstum der Bäume zu verzeichnen ist. Konkrete Wirtschafts- und Hiebpläne sind nie aufgestellt worden, Vorkehrungen zur Bewirtschaftung wie etwa Holzabfuhrwege sind nicht getroffen worden. Erstmals im Jahr 2000 ist eine Durchforstung durch die Forstbetriebsgemeinschaft erfolgt. Das dabei geschlagene Holz hat Einnahmen von ca.1.150,00 DM erbracht hat. Dem standen Kosten von ca. 500,00 DM gegenüber. Der Reinerlös ist jedoch der Beteiligten zu 1) zugeschrieben und von ihr versteuert worden, eine Bewirtschaftung durch den Beteiligten zu 4) vom Hof K aus ergibt sich daraus nicht.
Ein Pachtvertrag, der schon seit 1970 bestehen soll, kann von dem Beteiligten zu 4) nicht vorgelegt werden. Er konnte im Senatstermin am 2.11.2004 keine Erklärung dazu abgegeben, ob von der behaupteten Anpachtung des Waldes, die sich im wesentlichen auf den sonstigen umfangreichen Waldbesitz der Höfe K und K3 bezieht, auch die hier streitigen Flächen betroffen sind. Die Betei-ligte zu 2) hat im Senatstermin am 2.11.2004 in Abrede gestellt, dass es überhaupt einen Pachtvertrag mit dem Beteiligten zu 4) für den Wald gebe. Dies sei von der Familie lediglich im Rahmen der von der Beteiligten zu 3) zur Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche angestrengten Verfahren behauptet worden. Dem hat der Be-teiligte zu 4) nicht widersprochen. Er hat im übrigen auch keine Angaben zu Einzel-heiten des von ihm behaupteten Vertrages wie etwa der Höhe des Pachtzinses und etwaigen Zahlungsmodalitäten gemacht.
Eine Zugehörigkeit der verbliebenen Grundstücke des ehemaligen Ziegeleigeländes zu dem „Hof K” kann somit weder für den Erbfall am 23./24.9.1972 noch für den Zeitpunkt des Todes der Beteiligten zu 1) am 20.10.2004 festgestellt werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Es entspricht billigem Er-messen, die Gerichtskosten nach der aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Quote aufzuteilen, da die Beteiligten zu 2) und 3) einerseits und der Beteiligte zu 4) andererseits widerstreitende Anträge zu der begehrten Feststellung gestellt haben. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten entspricht es billigem Ermessen, diese gegeneinander aufzuheben.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 19 a HöfeVfO, 30 KostO.
IV.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 24 LwVG). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Auch gebieten weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts .