Berichtigung des Tenors wegen Rechenfehlers: Degressionsabschlag auf Nettoerlös anzuwenden
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt Nachabfindungsansprüche aus der Verpachtung von Ackerflächen. Der Senat berichtigt seinen Beschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (analog § 319 ZPO): Der Degressionsabschlag nach § 13 Abs. 5 S. 5 HöfeO ist vom nach Abzug der vorgesehenen Kosten verbleibenden Nettoerlös zu bilden, nicht von den Bruttoeinnahmen. Die Korrektur erhöht den Anspruch auf 93.764,01 €; eine erneute Beratung mit den ehrenamtlichen Richtern war nicht erforderlich.
Ausgang: Senatsbeschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit analog § 319 ZPO berichtigt; Tenor und Nachabfindungsberechnungen korrigiert, Anspruch auf 93.764,01 € festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtlicher Beschluss ist bei einer offensichtlichen Unrichtigkeit analog § 319 ZPO zu berichtigen.
Der Degressionsabschlag nach § 13 Abs. 5 S. 5 HöfeO ist vom nach Abzug der vorgesehenen Kosten verbleibenden Nettoerlös zu berechnen, nicht von den Bruttoeinnahmen.
Die Berichtigung eines offensichtlichen Rechenfehlers bedarf keiner erneuten Beratung mit den ehrenamtlichen Richtern, soweit die Korrektur das ursprüngliche Beratungsergebnis nicht berührt.
Nach Berichtigung offensichtlicher Rechenfehler sind Tenor und Anspruchsberechnungen entsprechend anzupassen und im Beschluss zu berichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Unna, 6 Lw 25/02
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 27. November 2008 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (§ 319 ZPO analog) dahingehend berichtigt, dass der Tenor in Absatz 2 wie folgt lauten muss:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 93.764,01 € nebst 4 % Zinsen aus 46.202,58 € (42.405,08 € + 3.797,50 €) seit dem 16. Dezember 2000 und Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszins aus weiteren 28.263,63 € seit dem 6. Juni 2003, aus weiteren 9.602,77 € seit dem 1. Januar 2004 und aus weiteren 9.695,03 € seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen.
Die Berechnungen des Nachabfindungsanspruchs für die Jahre 2001 bis 2004 (Blatt 45 - 48) werden wird folgt berichtigt:
2001:
Einnahmen 77.985,29 €
./. Anteil Vater 3,5 % 2.729,49 €
./. Vorkosten und Kosten 1.243,16 €
./. Kosten Kläranlage 553,94 €
./. Kosten Hofübertragung 92,43 €
./. Verwaltungskosten 3 % 2.339,56 €
./. Anteil Altenteil 12.872,95 €
./. Anteil Altschulden 1.538,80 €
Nettoeinnahmen 56.614,96 €
./. davon Degressionsabschlag 25 % 14.153,74 €
42.461,22 €
davon ¼ 10.615,31 €
./. Anteil Abfindung 1.854,00 €
Nachabfindungsanspruch 8.761,31 €
2002:
Einnahmen 71.776,00 €
./. Anteil Vater 3,5 % 2.512,16 €
./. Vorkosten und Kosten 1.243,16 €
./. Kosten Kläranlage 553,94 €
./. Kosten Hofübertragung 92,43 €
./. Verwaltungskosten 3 % 2.153,28 €
./. Anteil Altenteil 12.872,95 €
./. Anteil Altschulden 1.538,80 €
Nettoeinnahmen 50.809,28 €
./. davon Degressionsabschlag 25 % 12.702,32 €
38.106,96 €
davon ¼ 9.526,74 €
./. Anteil Abfindung 1.854,00 €
Nachabfindungsanspruch 7.672,74 €
2003:
Einnahmen 82.785,08 €
./. Anteil Vater 3,5 % 2.897,48 €
./. Vorkosten und Kosten 1.243,16 €
./. Kosten Kläranlage 553,94 €
./. Kosten Hofübertragung 92,43 €
./. Verwaltungskosten 3 % 2.483,55 €
./. Anteil Altenteil 12.872,95 €
./. Anteil Altschulden 1.538,80 €
Nettoeinnahmen 61.102,77 €
./. davon Degressionsabschlag 25 % 15.275,69 €
45.827,08 €
davon ¼ 11.456,77 €
./. Anteil Abfindung 1.854,00 €
Nachabfindungsanspruch 9.602,77 €
2004:
Einnahmen 83.311,34 €
./. Anteil Vater 3,5 % 2.915,90 €
./. Vorkosten und Kosten 1.243,16 €
./. Kosten Kläranlage 553,94 €
./. Kosten Hofübertragung 92,43 €
./. Verwaltungskosten 3 % 2.499,34 €
./. Anteil Altenteil 12.872,95 €
./. Anteil Altschulden 1.538,80 €
Nettoeinnahmen 61.594,82 €
./. davon Degressionsabschlag 25 % 15.398,70 €
46.196,12 €
davon ¼ 11.549,03 €
./. Anteil Abfindung 1.854,00 €
Nachabfindungsanspruch 9.695,03 €
Die Gesamtsumme der Nachabfindungsansprüche der Antragstellerin wegen der Verpachtung von Ackerflächen für den Betrieb eines Golfplatzes für die Zeit von 1994/95 bis 2004 ergibt 89.966,51 €.
Gründe
Der Senatsbeschluss vom 27.11.2009 ist wegen einer offensicht-lichen Unrichtigkeit zu berichtigen. Auf Blatt 42 lit. i) ist im Rahmen der Berechnung der Nachabfindungsansprüche der Antragstellerin wegen der Verpachtung von Ackerflächen zur Nutzung als Golfplatz ausgeführt wie der Degressionsabschlag gemäß § 13 Abs. 5 S. 5 HöfeO zu ermitteln ist. Dem entsprechen jedoch die tatsächlichen Berechnungen für die Jahre 2001 bis 2004 (Blatt 46 - 48 des Beschlusses) nicht. Dort ist der Degressionsabschlag von 25 % von den Bruttoeinnahmen gebildet worden, was nicht zutreffend und auch nicht gewollt war. Vielmehr ist zunächst nach den vorzunehmenden Abzügen der verbleibende nachabfindungspflichtige Nettoerlös zu bilden und davon dann der Degressionsabschlag in Höhe von 25 % zu ermitteln und abzuziehen. Es ergeben sich dann die oben-stehenden Berechnungen.
Die Differenz zu den bisherigen Berechnungen beträgt 5.358,49 €, so dass sich der Anspruch der Antragstellerin auf insgesamt 93.764,01 € erhöht.
Der Senat hat über die Berichtigung ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entschieden. Eine erneute Beratung war nicht erforderlich, weil eine offensichtliche
Unrichtigkeit im Rechenwerk des Beschlusses zu berichtigen ist, die dem ursprünglichen Beratungsergebnis nicht entspricht.