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Oberlandesgericht Hamm·10 W 164/11·12.12.2011

Beschwerde gegen Zurückweisung des Erbscheinsantrags wegen unwirksamer Anfechtung der Erbausschlagung

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Tochter schlug die Erbschaft aus und versuchte später, diese Anfechtung mit dem Vortrag eines Irrtums über die Rechtsfolge (Übertragung des Erbteils an die Mutter) rückgängig zu machen. Das OLG wies die Beschwerde zurück: Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung nach §§ 119, ff. BGB. Der Erbschein wurde daher zu Recht versagt.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Erbscheinsantrags abgewiesen; Anfechtung der Ausschlagung wegen unbeachtlichem Motivirrtum erfolglos

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anfechtung einer Erbausschlagung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff. BGB; nur Erklärungs- oder Inhaltsirrtum kommen als Anfechtungsgründe in Betracht, nicht jedoch ein bloßer Motivirrtum.

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Ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB liegt nur vor, wenn der Erklärende dem Inhalt seiner Erklärung subjektiv eine andere Bedeutung beimisst als ihr objektiv zukommt; Irrtümer über mittelbare rechtliche Folgen begründen keinen Inhaltsirrtum.

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Irrtümer über mittelbare Rechtsfolgen einer Erklärung (z. B. die nach § 1930 BGB eintretende Erbfolge Dritter) sind unbeachtliche Motivirrtümer und rechtfertigen keine Anfechtung der Ausschlagung.

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Eine form- und fristgerecht erklärte Erbausschlagung gemäß §§ 1944, 1945 BGB macht die ausschlagende Person nicht zur Erbin; eine nachträgliche, auf Motivirrtum gestützte Anfechtung bleibt unwirksam.

Relevante Normen
§ 119 Abs. 1 BGB§ 63 ff FamFG§ 1953 Abs. 1 BGB§ 1924 Abs. 1 BGB§ 1944 BGB§ 1945 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Gütersloh, 7 VI 250/11

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Gütersloh vom 30.06.2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt 3.000,00 Euro.

Gründe

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I.

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Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau des am ##.12.2010 in H verstorbenen Erblassers S, die Beteiligte zu 2) ist die gemeinsame Tochter und einziger Abkömmling des Erblassers.

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Der Erblasser war gemeinsam mit der Beteiligten zu 1) Inhaber des Wohnungseigentums C Weg ## in H, welches durch erhebliche Verbindlichkeiten belastet ist.

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Der Erblasser hatte keine letztwillige Verfügung hinterlassen. Die Beteiligte zu 2) schlug am 16.12.2010 vor dem Nachlassgericht Gütersloh die Erbschaft nach ihrem Vater, dem Erblasser „aus allen Berufungsgründen“ aus, vgl. Bl. 3 in AG Gütersloh, 7 VI 790/10. Nachdem die Beteiligte zu 1) mit Schreiben des Nachlassgerichts vom 21.03.2011 zur Mitteilung der weiteren gesetzlichen Erben aufgefordert worden war, erklärte die Beteiligte zu 2) am 20.04.2011 die Anfechtung ihrer Ausschlagungserklärung. Diese habe sie in dem Glauben abgegeben, ihre Mutter, die Beteiligte zu 1), erhalte dadurch eine Alleinerbenstellung und könne so alle notwendigen Angelegenheiten alleine regeln. An die gesetzliche Erbfolge der Geschwister des Erblassers habe sie nicht gedacht. Sie habe bei Ausschlagung auch nicht gewusst, in welchem Umfang der Nachlass überschuldet sei und wolle sich nun mit einem Anteil an den Schulden beteiligen.

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Dementsprechend hat die Beteiligte zu 1) am 27.04.2011 vor dem Nachlassgericht Gütersloh einen gemeinschaftlichen Erbschein für sich und ihre Tochter, die Beteiligte zu 2), beantragt und im Wesentlichen vorgetragen die Erbausschlagung habe letztlich dazu dienen sollen, ihr den Erbteil der Beteiligten zu 2) zu übertragen, um ihr die alleinige Zuständigkeit für die Regelung insbesondere für die Nachlassimmobilie und die darauf lastenden Verbindlichkeiten zu verschaffen. Die Beteiligte zu 2) sei so einem Motivirtum oder Inhaltsirrtum erlegen.

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Mit Beschluss vom 30.06.2011 hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts Gütersloh den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, da neben angesichts der wirksamen Erbausschlagung nicht die Beteiligte zu 2) als Erbin in Betracht komme, sondern die Verwandten des Erblassers. Die Anfechtung vom 20.04.2011 lasse die Erbausschlagung nicht entfallen, weil sie auf einen nicht zur Anfechtung berechtigenden Motivirrtum und nicht auf einen Inhaltsirrtum iSd § 119 Abs. 1 BGB gestützt sei.

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Gegen diesen der Beteiligten zu 1) am 13.07.2011 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 19.07.2011 beim Nachlassgericht eingegangene Beschwerde vom 18.07.2011, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und insbesondere geltend macht, dass die Erbauschlagung der Beteiligten zu 2) auf einem Inhaltsirrtum beruht habe, weil diese davon ausgegangen sei, ihren Erbteil an sie zu übertragen.

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Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts Gütersloh hat der Beschwerde im Beschluss vom 27.10.2011 nicht abgeholfen und weiterhin einen unbeachtlichen Motivirrtum angenommen. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass die Rechtsfolgen der Ausschlagung zur Sprache gekommen seien, weil sich die Beteiligte zu 2) dazu in ihrer Ausschlagungserklärung geäußert habe. Es verwundere auch, dass sie von den Geschwistern ihres Vaters nichts gewusst haben wollte. Letztlich rechtfertige auch die von der Beteiligten zu 2) nun vorgebrachte Fehlvorstellung über den Umfang der Nachlassverbindlichkeiten nicht die Anfechtung der Ausschlagung. Es sei nicht anzunehmen, dass die zutreffende Kenntnis von diesen Verbindlichkeiten die Beteiligte zu 2) von der Ausschlagung abgehalten hätte.

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II.

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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 63 ff FamFG eingelegte Beschwerde der Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der begehrte gemeinschaftliche Erbschein ist nicht zu erteilen, weil die Beteiligte zu 2) gem. § 1953 Abs. 1 BGB nicht neben der Beteiligten zu 1) Miterbin des Erblassers geworden ist.

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Sie hat die nach gesetzlicher Erbfolge gem. § 1924 Abs. 1 BGB begründete Erbschaft form- und fristgerecht nach §§ 1944, 1945 BGB ausgeschlagen, indem sie acht Tage nach dem Tod des Erblassers die notariell beglaubigte Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht einreichen ließ.

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Diese Erbausschlagung ist nicht infolge der am 20.04.2011 erklärten Anfechtung wirkungslos geworden, weil es an einem Anfechtungsgrund fehlt. Mangels gesonderter Regelung der Anfechtungsgründe in § 1954 BGB greifen die allgemeinen Vorschriften der §§ 19 ff BGB. Danach berechtigen neben der Täuschung oder Drohung des Erklärenden nur ein Erklärungs- oder ein Inhaltsirrtum zur Anfechtung, nicht aber ein bloßer Motivirrtum.

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Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) handelt es sich bei ihrer Vorstellung, die Ausschlagung führe zur Übertragung ihres Erbteils auf die Beteiligte zu 1), nicht um einen Inhaltsirrtum, sondern um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Ein Inhaltsirrtum iSd § 119 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Erklärende dem Inhalt seiner konkret gewollten Erklärung (subjektiv) eine andere Bedeutung beimisst, als ihr tatsächlich (objektiv) zukommt, d. h. wenn der Wille und die Vorstellung des Erklärenden über das Erklärte und die rechtlich maßgebliche Bedeutung des Erklärten auseinander fallen. Soweit sich die Fehlvorstellung auf die rechtliche Bedeutung der Erklärung bezieht, rechtfertigt nur ein Irrtum über die unmittelbaren Rechtsfolgen die Anfechtung. Irrt der Erklärende hingegen über Rechtsfolgen, die sich nicht unmittelbar aus dem Inhalt des Geschäfts ergeben, sondern (nur) mittelbar durch Gesetz an seine Willenserklärung geknüpft werden, fallen Wille und Erklärung nicht auseinander, da der Eintritt der (mittelbaren) Rechtsfolge nicht von seinem Willen abhängig ist, sondern kraft Gesetzes erfolgt; ein solcher Rechtsirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung (Beck’scher Online-Kommentar/Wendtland, BGB 21. Ed. 2011, § 119, Rn. 32; BGH NJW 2008, 2442, 2443). Demnach ist der Irrtum über den nicht erkannten Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen einer Erbausschlagung, die kraft Gesetzes zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (Beck’scher Online-Kommentar/Siegmann/Höger, § 1954, Rn. 5).

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So liegt es hier. Die Beteiligte zu 2) macht nicht geltend, die Bedeutung der Erbausschlagung für ihre Erbenstellung nicht erkannt, sondern nur die gem. § 1925 BGB eintretende gesetzliche Erbfolge der Verwandten des Erblassers nicht bedacht zu haben. Sie irrte demnach nicht über die rechtliche Bedeutung ihrer Erklärung, die sich als solche auf die Ausschlagung der ihr gesetzlich zugefallenen Erbschaft beschränkte, sondern über die nach § 1930 BGB zum Zuge kommende Erbfolge der weiteren Verwandten.

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Ihre Anfechtung bleibt wirkungslos.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

19

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.