Gegenvorstellung gegen Wertfestsetzung des Beschwerdeverfahrens zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsanwälte des Beteiligten zu 5 richteten Gegenvorstellungen gegen die vom Senat am 27.04.2006 festgesetzte Wertfestsetzung des Beschwerdeverfahrens. Das OLG Hamm weist die Gegenvorstellungen zurück. Vorgelegte Einheitswert‑ und Schätzangaben führen nach Multiplikation nicht zum Überschreiten der für einen Kostensprung maßgeblichen Grenze; belastbare Anhaltspunkte für eine höhere Wertfestsetzung fehlen.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts als unbegründet zurückgewiesen; keine Erhöhung des Geschäftswerts
Abstrakte Rechtssätze
Gegenvorstellungen gegen die Festsetzung des Geschäfts‑/Verfahrenswerts sind zulässig, setzen aber substantiiert vorgetragene, belastbare Anhaltspunkte für ein abweichendes Wertniveau voraus.
Zur Bemessung des Werts eines Hofes als Grundlage für die Geschäftswertfestsetzung ist § 20b HöfeVO maßgeblich; zugrunde liegt der Wert des Hofes nach Abzug der Schulden.
Eine Erhöhung des festgesetzten Geschäfts‑/Verfahrenswerts kommt nicht in Betracht, wenn die vorgelegten Einheitswert‑ oder Schätzangaben (auch multipliziert) die Schwelle nicht erreichen, bei der die Kostentabelle einen höheren Gebührenansatz vorsieht.
Das Gericht darf an der vorinstanzlichen Wertfestsetzung festhalten, wenn die neuen Eingaben lediglich auf Schätzungen beruhen und keine durchgreifenden neuen Tatsachen oder Berechnungen für ein höheres Wertniveau liefern.
Vorinstanzen
Amtsgericht Beckum, 10 Lw 66/04
Tenor
wird die Gegenvorstellung der Rechtsanwälte des Beteiligten zu 5. gegen die
Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens durch den Senatsbeschluss
vom 27.04.2006 zurückgewiesen.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 20.07.2006 haben die Rechtsanwälte des Beteiligten zu 5. klar-
gestellt, dass ihr zunächst als „Beschwerde“ bezeichneter Rechtsbehelf gegen den
o.g. Senatsbeschluss als „eigene Gegenvorstellungen“ gegen die Wertfestsetzungen
behandelt werden sollen.
Dies ist zwar zulässig. In der Sache bleibt die Gegenvorstellung aber ohne Erfolg.
Der Senat sieht weiterhin keine Veranlassung den festgesetzten Geschäftswert,
der sich gemäß § 20 b HöfeVO nach dem Wert des Hofes nach Abzug der Schulden richtet, zu erhöhen. Nach den Angaben des auf dem Hof lebenden Beteiligten zu
4. soll der letzte Einheitswert 51.600,- DM (= 26.382,66 €) betragen haben
(vgl. Bl. 251 d.A.). Die Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 5. geben den
Gesamteinheitswert für 1986 mit 27.354,12 € an (vgl. Bl. 274 d.A.). Selbst wenn diese Werte zugrunde gelegt werden, ergeben sie (multipliziert mit 4) einen Wert der
unter 110.000,- € anzusetzen wäre. Da erst bei Erreichung dieses Betrages die
Kostentabelle einen Kostensprung verzeichnet und sämtliche Angaben auf Schätzun-
gen beruhen, erscheint der am 27.04.2006 festgesetzte Wert des Beschwerdever-
fahrens, der in gleicher Höhe schon vom Amtsgericht Beckum festgesetzt worden
ist, weiterhin als zutreffend.