Beschwerde gegen Versagung des Hoffolgezeugnisses: Verlobte ist kein Hoferbe
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt ein Hoffolgezeugnis nach dem Tod des Hofinhabers und macht als Verlobte Ansprüche geltend. Streitfrage ist, ob eine Verlobte einer Ehegattin gleichzustellen und damit gesetzliche Hoferbin nach § 5 Nr. 2 HöfeO ist bzw. ob eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 HöfeO greift. Das OLG weist die Beschwerde zurück: Verlobte gehören nicht zu den gesetzlichen Hoferben, eine analoge Auslegung kommt nicht in Betracht und auch das allgemeine Erbrecht schließt eine Verlobte als gesetzliche Erbin aus.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung des Hoffolgezeugnisses als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verlobte gehört nicht zum Kreis der gesetzlichen Hoferben nach § 5 Nr. 2 HöfeO und ist nicht mit einer Ehegattin gleichzusetzen.
Eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 HöfeO ist nur dann als bindend anzusehen, wenn der Begünstigte nach der ersten oder gegebenenfalls nach der vierten Hoferbenordnung Miterbe wäre.
Eine analoge Anwendung oder erweiternde Auslegung der Hoferbenvorschriften zugunsten einer Verlobten nach Treu und Glauben kommt nicht in Betracht, soweit keine gesetzliche Regelungslücke besteht und die Voraussetzungen der Normen fehlen.
Nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Erbrechts kommt eine Verlobte nicht als gesetzliche Erbin in Betracht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Minden, 18 Lw 88/09
Leitsatz
Eine Verlobte gehört nicht zum Kreis der in § 5 Nr. 2 HöfeO bestimmten gesetzlichen Hoferben. sie ist nicht m it einer Ehefrau gleichzusetzen. Eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 HöfeO kommt nicht in Betracht.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Geschäftswert von 104.917,08 € trägt die Beschwerdeführerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nach dem am 22.08.1929 geborenen und am 01.05.2009 verstorbenen C (im Folgenden : Erblasser ).
Der Erblasser war Eigentümer des oben bezeichneten Hofes. Zum Zeitpunkt seines Todes war er ledig und kinderlos. Seine Eltern sowie sein einziger Bruder waren bereits vorverstorben. Weitere Geschwister und Abkömmlinge gibt es nicht. Eine letztwillige Verfügung hat der Erblasser nicht hinterlassen.
Die Antragstellerin hat sich darauf berufen, dass sie seit September 2007 zusammen mit dem Erblasser den Hof bewirtschaftet habe. Ab dem 28.08.2008 habe sie den Hof aufgrund eines Betriebsüberlassungsvertrages allein bewirtschaftet. Der Erblasser habe ihr gegenüber immer versichert, dass sie den Hof erben und weiterführen solle. Am 22.08.2009 sei die Eheschließung mit dem Erblasser geplant gewesen. Sein Tod wenige Monate vor der geplanten Eheschließung sei für sie überraschend gewesen.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt :
Die Antragstellerin sei nach den Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 HöfeO, 6 Abs. 1, 10 HöfeO nicht Hoferbin geworden. Eine formlos bindende Hoferbenbestimmung außerhalb dieser Vorschriften gebe es nicht.
Hiergegen richte sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie beruft sich auf § 5 Nr. 2 HöfeO und meint, eine Verlobte müsse der Ehegattin gleichgestellt werden. Auch müsse § 6 Abs.1 HöfeO zu ihren Gunsten eingreifen, zumal die Voraussetzungen des § 6 Abs.2 HöfeO hier nicht vorlägen. Nach Treu und Glauben sei es zudem geboten, eine Verlobte in den Schutzbereich der o.g. Normen mit einzubeziehen. Zuletzt beruft sich die Antragstellerin auf eine Entscheidung des OLG Celle (RdL 1961, 292 ff).
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Antrag-
stellerin nicht Hoferbin nach dem am 01.05.2009 verstorbenen C geworden ist.
Der Erblasser hat zu Lebzeiten kein Testament zu Gunsten der Antragstellerin verfasst. Damit scheidet eine Hoferbfolge gem. § 7 Abs.1 HöfeO aus.
Die Antragstellerin gehört auch nicht zum Kreis der in § 5 Nr. 2 HöfeO bestimmten gesetzlichen Hoferben. Voraussetzung hierfür wäre das Bestehen einer rechtsgültigen Ehe mit dem Erblasser gewesen. Eine solche ist hier aber nicht geschlossen worden. Vielmehr war eine Eheschließung mit dem Erblasser erst für August 2009 geplant. Das Bestehen einer nicht - ehelichen Lebensgemeinschaft bzw. eines Verlöbnisses reicht aber für die gesetzliche Hoferbenordnung nach § 5 Nr. 2 HöfeO nicht aus ( vgl. dazu Lange/ Wulff/ Lüdtke-Handjery § 5 HöfeO Rz. 37; Wöhrmann § 6 HöfeO Rz. 44).
Da die Antragstellerin als Verlobte nicht zu den gesetzlichen Miterben gehört, kann sie sich auch nicht mit Erfolg auf ihre zeitweilige Bewirtschaftung des Hofes berufen. Denn eine formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs.1 Nr. 1 HöfeO setzt voraus, dass der Bewirtschafter Miterbe entweder nach der ersten, allenfalls auch nach der vierten Hofererbenordnung ist (vgl. Wöhrmann § 7 HöfeO Rz. 7 ). Nur in diesen Fällen ist nach der von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung ( OLG Celle RdL 1961, 292 ff ) eine formlose Hoferbenbestimmung als bindend angesehen worden. Da diese Voraussetzungen bei der Antragstellerin als Verlobte des Erblassers nicht gegeben sind, ist die oben zitierte Rechtsprechung auch nicht einschlägig.
Im übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Vorschriften zur Hoferbfolge in Bezug auf den hier gegebenen Fall lückenhaft oder ergänzungsbedürftig sind. Damit kommt auch eine analoge Anwendung des § 6 Abs.1 Nr.1 HöfeO bzw. eine Erweiterung des gesetzlichen Schutzbereiches nach Treu und Glauben nicht in Betracht. Eine solche Analogie dürfte hier auch nicht mit dem im Höferecht stets mit zu berücksichtigenden Empfinden der bäuerlichen Kreise in Einklang zu bringen sein (vgl. dazu OLG Celle a.a.O. sowie Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery § 7 HöfeO Rz. 19 ).
Schließlich scheidet auch eine Erbfolge der Antragstellerin nach den allgemeinen Vorschriften aus, § 10 HöfeO. Denn auch nach den Regeln des Bürgerlichen Erbrechts kommt eine Verlobte als gesetzliche Erbin nicht in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidungen beruht auf § 44 GKG; die Höhe des Gegenstandswerts bemisst sich nach dem vierfachen Einheitswert des Hofes; § 34 Abs. 2 LWVG, § 107 Abs.2 i. V. m. § 19 Abs. 4 KostO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, § 24 Abs.1 LWVG, sind nicht erfüllt.