Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·10 W 123/08·21.09.2009

HöfeO: Ehegatte als Hoferbe – keine grobe Unbilligkeit beim Ausschluss der Schwester

ZivilrechtErbrechtLandwirtschaftsrecht (HöfeO)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Im Streit um die Hoferbfolge nach dem Tod eines kinderlosen Landwirts begehrte dessen Schwester die Feststellung, selbst Hoferbin zu sein, und wandte sich gegen die Hoferbenstellung der Ehefrau. Das OLG Hamm bestätigte, dass die Ehefrau nach § 5 Nr. 2 HöfeO Hoferbin geworden ist und der Ausschluss der Schwester als Verwandter der vierten Ordnung nicht „grob unbillig“ i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 1 HöfeO ist. Persönliche Verdienste der Schwester, familiäre Tradition sowie behauptete Zerrüttung der Ehe genügten hierfür nicht. Eine von der Mutter behauptet gewollte Nacherbfolge wurde mangels Andeutung im Testament verneint; der Tenor wurde lediglich klarstellend gefasst.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schwester gegen die Feststellung der Ehefrau als Hoferbin blieb erfolglos; Tenor nur klarstellend geändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der überlebende Ehegatte ist bei gesetzlicher Hoferbfolge nach § 5 Nr. 2 HöfeO Hoferbe, sofern kein gesetzlicher Ausschlussgrund eingreift.

2

Ein Ausschluss des überlebenden Ehegatten nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 HöfeO setzt voraus, dass das Festhalten an dessen Berufung zum Hoferben bei Abwägung aller Umstände objektiv grob unbillig und damit unerträglich erscheint; die Vorschrift ist eng auszulegen.

3

Leistungen von Verwandten der dritten oder vierten Hoferbenordnung für den Hof begründen nur dann grobe Unbilligkeit, wenn eine gegenüber der typischen Stellung weichender Erben besondere Ausnahmesituation vorliegt.

4

Umstände, die allein das persönliche Verhältnis der Ehegatten betreffen, sind für die Beurteilung der groben Unbilligkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 HöfeO grundsätzlich unbeachtlich; persönliche Gründe sind nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 1933 BGB in den Blick zu nehmen.

5

Eine behauptete Vor- und Nacherbfolge erfordert, dass der entsprechende Wille im Testament wenigstens andeutungsweise Ausdruck gefunden hat; fehlt eine solche Andeutung, ist außerhalb des Testaments angebotener Zeugenbeweis hierzu nicht zu erheben.

Relevante Normen
§ 301 ZPO§ 11 Abs. 1 Buchst. g) HöfeVfO§ 6 Abs. 2 Ziffer 1 HöfeO§ 5 Nr. 2 HöfeO§ 6 Abs. 2 HöfeO§ 6 Abs. 6 S. 2 HöfeO

Vorinstanzen

Amtsgericht Lemgo, 17 LW 20/08

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Lemgo vom 21.10.2008 wird - lediglich klarstellend - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass nach dem Tode des Landwirts X seine am 08.01.1965 geborene und am 27.04.2008 in C verstorbene Ehefrau I Hoferbin geworden ist.

Die Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert wird auf 222.768,76€ festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten streiten um die Hoferbfolge nach dem Tode des Landwirts X, geb. am #####1947, verstorben zwischen dem ####.2006 und ####.2006. Die Beteiligte zu 2) ist die Schwester des Erblassers. Die Beteiligte zu 3) ist die Mutter, die Beteiligte zu 4) die Schwester der verstorbenen Ehefrau des Erblassers, die Beteiligte zu 4) deren Schwester.

4

Der Vater des Erblassers, X2 ist am ####.1949 verstorben. Die Mutter X3, geb. am ####.1922, verstarb am ####.1993. Neben dem Erblasser ist aus der Ehe die Beteiligte zu 2), geb. am ####1950, hervorgegangen. Sie ist unverheiratet und kinderlos.

5

Die Mutter des Erblassers hinterließ ein Testament vom 24.09.1992.

6

Die Erbfolge nach der Mutter wurde ausgewiesen durch Hoffolgezeugnis (Grundbuch Blatt ####, #### und ####) nebst Erbschein des AG Lemgo vom 28.04.1994 (Az. 10 Lw 18/94). Der Erblasser war danach Eigentümer der Hofgrundstücke, eingetragen in den Grundbüchern des Amtsgerichts Lemgo von F Blatt #### (vormals Hof "Y") Blatt ####, #### und ####. Den vormaligen Hof "Y" mit einer Größe von ca. 27 ha erwarb der Erblasser nach 1976 mit Erlösen aus dem Verkauf von Landflächen des ehemaligen Hofes seines Vaters in I2/Westfalen. Die weiteren Grundstücke mit einer Fläche von ca. 51 ha erwarb der Erblasser im Wesentlichen im Wege der Erbfolge von seiner Mutter.

7

Daneben gehörte dem Erblasser noch das Grundstück im Grundbuch von F Blatt #### (Bauplatz) und weitere Eigentumswohnungen (Grundbuch von S – Wohnungsgrundbuch – ### und #####, Grundbuch von Q Q2 Blatt #### - Wohnungsgrundbuch).

8

Zu einem ungeklärten Zeitpunkt zwischen dem 04.07.2006 und dem 07.07.2006 verstarb der Erblasser. Er stürzte von der Etagentreppe seines Bauernhauses. Er hinterließ keine letztwillige Verfügung.

9

Neben den vorgenannten Immobilien hatte er noch Wertpapiere und Barvermögen mit einem Wert von ca. 1,8 Mio €.

10

Der Erblasser war seit dem 29.12.2000 mit der am 18.01.1965 geborenen Frau I kinderlos im gesetzlichen Güterstand verheirat.

11

Frau I verstarb am 27.04.2008. Sie hatte den Beteiligten zu 1) zu ihrem Alleinerben eingesetzt.

12

In dem Verfahren 17 Lw 63/06 AG Lemgo haben sowohl die verstorbene Ehefrau des Erblassers als auch die Beteiligte zu 2) Anträge auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses gestellt. Ferner beantragten sie einen Erbschein über das hoffreie Vermögen. Gemäß Erbschein des AG Lemgo vom 19.09.2006 sind hinsichtlich des hoffreien Nachlasses gemeinschaftliche Erben die verstorbene Ehefrau des Erblassers zu ¾ und dessen Schwester, die Beteiligte zu 2) zu ¼.

13

In dem hiesigen Verfahren hat die verstorbene Ehefrau des Erblassers u. a. die Feststellung begehrt, Hoferbin geworden zu sein. Sie hat sich insoweit auf ihre Rechtsstellung als Ehefrau berufen.

14

Zwischen den Beteiligten war weiter streitig, ob es sich bei den in den Grundbüchern von F Blatt #### und Blatt #### genannten Grundstücken um einen zusammengehörenden Hof handelt oder nicht. Ferner haben die Beteiligten darüber gestritten, ob einzelne Gründstücke dem Hofesvermögen oder aber dem hoffreien Vermögen zuzuordnen sind.

15

Der Beteiligte zu 1) hat als Rechtsnachfolger der verstorbenen Ehefrau des Erblassers beantragt,

18

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

19

festzustellen, dass sie Hofeserbin der in den Grundbüchern von F Blatt ####, Blatt #### und Blatt #### und Blatt #### eingetragenen Höfe im Sinne der Höfeordnung geworden ist.

20

Im Übrigen hat sie Zurückweisung der Anträge des Beteiligten zu 1.) beantragt.

21

Die Beteiligte zu 2) hat die Ansicht geäußert, die verstorbene Ehefrau des Erblassers sei nach § 6 Abs. 2 Ziffer 1 HöfeO als Hoferbin ausgeschieden, da ihr eigener Ausschluss von der Erbfolge grob unbillig wäre. Wegen der näheren Begründung der angeblich groben Unbilligkeit einer Hoferbfolge der Ehefrau des Erblassers und der zugrunde liegenden Behauptungen der Beteiligten zu 2) nimmt der Senat auf die Ausführungen auf den Seiten 4 und 5 der angefochtenen Entscheidung Bezug.

22

Zum anderen hat die Beteiligte zu 2) behauptet, ihre Mutter habe in ihrem Testament vom 24.09.1992 den Erblasser zu ihrem Vorerben und sie zum Nacherben bestimmen wollen für den Fall, dass dieser ohne ihre Zustimmung Grundstücksverkäufe vornehme und sie den kinderlos bleibenden Erblasser überlebe, da der Hof nach dem Willen ihrer Mutter in jedem Fall in der Familie bleiben sollte.

23

Die Beteiligten zu 3.) und 4.) haben sich den Anträgen des Beteiligten zu 1.) angeschlossen.

24

Das Amtsgericht hat durch Teilentscheidung festgestellt, dass die verstorbene Ehefrau des Erblassers Hoferbin der in den Grundbüchern von F Blatt #### und #### eingetragenen Grundbesitzungen geworden ist und den Antrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.

25

Dabei hat das Amtsgericht zunächst entsprechend § 301 ZPO gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. g) HöfeVfO nur über die Hoferbfolge entschieden und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

26

Die verstorbene Ehefrau des Erblassers sei gemäß §§ 5 Nr. 2, 6 Abs. 2, Abs. 6 S. 2 HöfeO Hoferbin geworden. Es liege kein Fall der groben Unbilligkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 HöfeO vor. Diese Ausnahmevorschrift sei streng anzuwenden. Es müssten ganz besondere Umstände vorliegen, die nach dem allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl das Erbrecht des überlebenden Ehegatten als nicht mehr hinnehmbar erscheinen ließen. Ein solcher extremer Ausnahmefall, der mit der gesetzlichen Regelung gemeint sei, liege aber hier nicht vor. Die festgestellte Verbundenheit der Schwester zum Hof, ihrer Mutter und ihrem Bruder allein und auch ein entsprechender Einsatz von persönlicher Begabung sei nicht ausreichend, um eine grobe Unbilligkeit zu begründen. Auch die persönliche Kindheits- und Jugendgeschichte begründe noch keine Unbilligkeit. Gleiches gelte für den Einsatz der Schwester nach ihrer Ausbildung und Berufsausbildung für den Hof und ihren Bruder. Der Erblasser sei mit seiner Ehefrau fünf Jahre verheiratet gewesen. Unerheblich sei, wie das persönliche Verhältnis zwischen den Eheleuten gewesen sei. Dies sei vom Gericht auch nicht zu beurteilen gewesen. Gleiches gelte für die "moralische Bewertung" der Ehe. Es sei auch festzuhalten, dass der Erblasser sich von seiner Ehefrau nicht getrennt habe. Es möge aus Sicht der Schwester auch ungerecht erscheinen, dass der Hof, der Jahrhunderte lang im Familienbesitz gewesen sei, nun aufgrund der Heirat in dritte Hände falle. Dies sei aber aufgrund der eindeutigen Wertentscheidung des Gesetzgebers so hinzunehmen. Weiter habe auch die persönliche Lebensleistung der Mutter, die sie in ihrer Zeit als Hofeigentümerin erbracht habe, keinen Einfluss auf den Erbfall im Jahre 2006. Ließe das Gericht auch Lebensleistungen früherer Generationen mit in die Abwägung einfließen, bestünde die Gefahr, dass das Ehegattenerbrecht gänzlich unterlaufen werde. Schließlich greife auch nicht das Argument der Familientradition, da auch die Beteiligte zu 2) keine leiblichen Abkömmlinge habe, die den Hof weiterführen könnten.

27

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2), die ihre erstinstanzlichen Anträge aufrechterhält und hilfsweise beantragt, festzustellen, dass sie jedenfalls Erbin des von ihrer Mutter stammenden Hofes, eintragen im Grundbuch von F Blatt ####, geworden sei. Sie wendet im Wesentlichen ein:

28

Der Beschlusstenor sei unklar, weil er nicht zum Ausdruck bringe, was konkret in den Nachlass gefallen sei.

29

Die verstorbene Ehefrau des Erblassers sei jedenfalls nicht Erbin des ursprünglich der Mutter gehörenden Hofes geworden. Nach dem aus dem Zusatz zum Testament der Mutter vom 24.09.1992 zum Ausdruck kommenden Willen sei der Erblasser nur Vorerbe und sie selbst Nacherbin geworden. Ihre Mutter habe dies so gewollt, wenn der Erblasser über den Hof gegen ihren Willen verfüge und er keine Abkömmlinge hinterlasse. Eine Auflage sei nach der Höfeordnung schon nicht zulässig gewesen. In dem vorgenannten Sinne habe sich die Mutter mehrfach geäußert. Die Mutter habe ihrem Sohn auch die Bewirtschaftung des Hofes mit der endgültigen Aussicht, Hofeserbe zu werden, nicht überlassen. Dies habe sie sich vorbehalten wollen, solange ihr Sohn noch keine Kinder hatte. Dies habe sie auch so geäußert, insbesondere vor dem Hintergrund des schlechten Arbeitseinsatzes des Erblassers und der Vernachlässigung seiner Besitztümer. Dieser Wille werde auch dadurch deutlich, dass die Mutter ihren Hof nicht zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommen Erbfolge auf ihren Sohn übertragen habe.

30

Der Ausschluss der Beteiligten zu 2) von der Hoferbfolge nach ihrem Bruder sei auch grob unbillig. Der Gedanke der Sippenbindung sei zu beachten gewesen. Die Ehe des Erblassers sei nur von kurzer Dauer gewesen. Die Ehe sei nicht vollzogen worden. Erst durch das völlig zerrüttete Eheverhältnis sei der Erblasser so stark alkoholabhängig geworden, dass er kaum noch fähig gewesen sei, den Hof weiterzubewirtschaften und schließlich Anfang Juli 2006 unter starkem Alkoholgenuss tödlich von der Treppe im bäuerlichen Hause gestürzt sei. Die Ehefrau des Erblassers habe nicht die geringste Bindung zum Hof gehabt. Als Stadtmensch und studierte Bauingenieurin sei für sie die Landwirtschaft nicht nur völlig fremd, sondern abstoßend gewesen. Zu berücksichtigen sei auch die jetzige Entwicklung, nach der ggf. – wenn der Beteiligte zu 1) Hoferbe würde – der Hof endgültig zerschlagen würde.

31

Das Landwirtschaftsgericht habe weiter die von der Beklagten zu 2) für den Hof erbrachten Leistungen nicht ausreichend gewürdigt. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass sie auf die ihr nach dem Verkauf des väterlichen Hofes zustehenden Abfindungsansprüche und auch auf weitere erbrechtliche Ansprüche im Wesentlichen verzichtet habe, um den bereits seit 1566 in der bäuerlichen Tradition stehenden Hof zusammen zu halten bzw. zu erweitern. Von ihrer Mutter habe sie nur 100.000,00 DM und vom Erblasser im Hinblick auf die Veräußerung der Ländereien des Vaters nur 4 Bauplätze erhalten.

32

Gleiches gelte für die Leistungen der Eltern, die das Landwirtschaftsgericht nicht ausreichend gewürdigt habe.

33

Erstmalig in der Beschwerdeinstanz trägt die Beteiligte zu 2) nunmehr vor, dass die im Grundbuch von F Blatt #### eingetragene Hofstelle und Wirtschaftsgebäude sowie die umliegenden Wiesen vom Erblasser von Anfang an, d. h. seit dem Erwerb, nicht mehr als Hof betrieben worden und daher schon nach allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften vererbt worden seien.

34

Gleiches gelte für das Grundstück G2 (Grundbuch von F Blatt ####), das ebenfalls hoffrei geworden sei.

35

Die Beteiligten zu 1), 3) und 4) verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung. Die in den Grundbüchern von F Blätter #### und #### eingetragenen Grundstücke bildeten einen Hof, weil sie nämlich nur noch von einer Hofstelle, nämlich der I-Straße bewirtschaftet worden seien. Auch das im Grundbuch von F Blatt #### eingetragene Grundstück G2 sei hoffreies Vermögen. Gleiches gelte für das im Grundbuch von F Blatt #### eingetragene Grundstück M-Straße.

36

Das Testament der Mutter enthalte lediglich eine Auflage. Selbst wenn es sich um eine auflösende Bedingung nach § 2075 BGB handele, sei der Erblasser wegen Nichteintritts der Bedingung auflösend bedingter Vollerbe geworden. Da die Mutter im Zeitpunkt der Testamentserrichtung den Erblasser mit einem langfristigen Pachtvertrag die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen habe, liege auch ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 S. 1 HöfeO vor. Die Mutter sei nicht berechtigt gewesen, die gesetzliche Erbanwartschaft testamentarisch einzuschränken.

37

Schließlich liege keine grobe Unbilligkeit vor. Der fünfjährigen Ehe sei eine achtjährige Lebensgemeinschaft vorausgegangen. Wie gut oder schlecht die Ehe gewesen sei, sei kein Maßstab für die Unbilligkeit. Der Erblasser habe weder durch ein Testament noch durch einen Scheidungsantrag zum Ausdruck gebracht, dass er seine Ehefrau als Erbin ausschalten wolle. Die Lebensleistung ihrer Mutter könne die Beteiligte zu 2) nicht für sich in Anspruch nehmen. Ihre persönlichen Verdienste reichten nicht aus. Aus dem Testament der Mutter ergebe sich ausdrücklich, dass die Beteiligte zu 2) aus Gesundheitsgründen nicht auf dem Hof habe arbeiten können. Das Verhältnis zum Erblasser sei auch gestört gewesen. Ihr sei ein Hausverbot erteilt worden. Die gesetzliche Hoferbfolge widerspreche auch nicht der Familientradition oder dem Gedanken der Sippenbindung.

38

Die Ansicht der Beteiligten zu 2), die im Grundbuch von F Blatt #### eingetragene landwirtschaftliche Besitzung sei kein Hof mehr i. S. d. HöfeO, sei unrichtig, da hierzu jedenfalls die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch erforderlich sei (§ 1 Abs. 3 S. 2 HöfeO). Zudem seien die Grundstücke mit dem Hof M-Straße (Blatt ####) vereinigt worden.

39

II.

40

Die zulässige sofortige Beschwerde hat weder mit dem Hautpantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

41

1.)

42

Die Feststellungsbegehren der Beteiligten zur Hoferbfolge sind statthaft nach § 11 Abs. 1 Buchst. g) HöfeVfO.

43

Für die Feststellungsbegehren fehlt auch nicht das entsprechend § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dieses ist gegeben, wenn sich der Beteiligte in einer Unsicherheit über seine Rechtslage befindet, insbesondere dann, wenn ein Dritter ihm sein Recht bestreitet oder sich selber der Inhaberschaft des Rechts berühmt (Fassbender, Hötzel, von Jeinsen, Pikalo, Höfeordnung, 2. Auflage, 1991, § 11, Rz. 1). Ein solches Feststellungsinteresse ist vorliegend wegen der wechselseitig in Anspruch genommenen Hoferbenschaft gegeben.

44

Auch das bereits angestrengte Verfahren auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses (Az. 17 Lw 63/06 AG Lemgo) schließt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für das Feststellungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Buchst. g) HöfeVfO nicht aus, weil der Antragsteller in dem stärkeren, mit größeren Wirkungen ausgestatteten Feststellungsverfahren eine rechtskräftige Entscheidung erhält (vgl. nur Fassbender, Hötzel, von Jeinsen, Pikalo, Höfeordnung, Kommentar, 2. Auflage, 1991, § 11 HöfeVfO, Rz. 8; Wöhrmann, das Landwirtschaftsrecht, Kommentar, 9. Auflage, 2008, § 18, Rz. 29-31).

45

Das Amtsgericht konnte auch im Hinblick auf die ausdrückliche Nennung in § 11 Abs. 1 Buchst. g) HöfeVfO vorab durch Teilentscheidung allein über die Hoferbfolge entscheiden.

46

2.)

47

Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet.

48

Hofeserbin nach dem Tode des Landwirts X ist gemäß § 5 Ziffer 2 HöfeO die verstorbene Ehefrau des Erblassers geworden.

49

Der Ausschluss der Beteiligten zu 2) als Verwandte der vierten Hoferbenordnung ist nicht grob unbillig gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer 1 HöfeO.

50

Der Durchbrechung des erbrechtlichen Zuordnungsgrundsatzes des § 5 Satz 1 Nr. 2 HöfeO aufgrund von Billigkeitserwägungen sind vom Gesetzgeber enge Grenzen gezogen (vgl. Fassbender, Hötzel, von Jeinsen, Pikalo, Höfeordnung, Kommentar, 2. Auflage, 1991, § 6, Rz. 25f.). Nicht jede Berufung des überlebenden Ehegatten zum Hoferben, die dem typischen Erblasserwillen in Kreisen der Landwirtschaft widerspricht und deshalb als unbillig empfunden werden könnte, führt zum Ausschluss des Ehegatten von der Hoffolge. Es muss eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ein Festhalten an der Berufung des Ehegatten grob unbillig erscheinen lassen (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Höfeordnung, Kommentar, 9. Auflage, 1991, § 6, Rz. 34).

51

Dabei meint "grobe Unbilligkeit", dass der nach dem Gesetz grds. vorgesehene Vorrang der Ehefrau gegenüber den Erben der dritten und vierten Ordnung dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht, also einen Grad von Unbilligkeit, der hinter den Anforderungen der Gerechtigkeit deutlich zurückbleibt (vgl. auch Wöhrmann, Das Landwirtschaftsrecht, Kommentar zur Höfeordnung, 9. Auflage 2008, § 6, Rz. 60; BGH NJW 1973, 749f.). Abzustellen ist dabei auf einen objektiven Maßstab und nicht lediglich auf die subjektive Sicht der Beteiligten oder der Kreise der Landwirtschaft.

52

Danach ist nach Abwägung aller hier maßgeblichen Umstände ein Festhalten an der Berufung der verstorbenen Ehefrau des Erblassers nicht grob unbillig i. S. d. § 6 Abs. 2 Ziffer 1 HöfeO.

53

Zur näheren Begründung verweist der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.

54

Soweit die Beteiligte zu 2) einwendet, ihre eigenen persönliche Lebensleistungen für den Hof seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, verkennt auch der Senat nicht, dass die Beteiligte zu 2) – wie sie im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung vor dem Senat anschaulich schilderte - sich dem Hof immer verbunden fühlte, in ihrer Kindheit auf ihre Mithilfe nicht verzichtet werden konnte und sie sich auch später noch dort, soweit sie dies gesundheitlich und zeitlich konnte, für den Hof eingebracht hat und ihrer Mutter und ihrem Bruder helfend zur Seite stand. Dies allein erfüllt aber noch nicht die strengen Anforderungen des § 6 Abs. 2 Ziffer 1 HöfeO. Erforderlich ist nach der Auffassung des Senats jedenfalls, dass eine im Vergleich zur typischen Situation eines weichenden Erben besondere Ausnahmesituation gegeben ist, die hier aber nicht festgestellt werden kann. Die Beteiligte musste – wie aber auch viele andere ihrer Generation – in ihren Kindes- und Jugendjahren in den strengen Nachkriegsjahren hart auf den Hof mitarbeiten und hat auch, nachdem sie den Hof aber bereits lange Zeit verlassen hatte, ihre Mutter gepflegt und sich um ihren damals noch allein stehenden Bruder gekümmert. Dies begründet aber noch keine Ausnahmesituation, die die Erbeinsetzung der Ehefrau des Erblassers als unerträglich erscheinen ließe.

55

Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Beteiligte zu 2) größere Geldmittel aufgebracht hat, die den Hof in seinem Fortbestand gesichert und erhalten haben. Dies gilt insbesondere für den behaupteten Verzicht auf Nachabfindungsansprüche nach ihrem Vater. Nachdem der Vater der Beteiligten zu 2) bereits am 14.09.1949 verstarb, war die maßgebliche Frist des § 13 HöfeO im Zeitpunkt der erstmaligen Veräußerung von Grundstücksflächen ab dem Jahre 1976 bereits abgelaufen.

56

Weiter konnte der Senat bei der Bewertung der persönlichen Arbeitsleistungen der Beteiligten zu 2) für den Hof nicht außer Acht lassen, dass die Beteiligte zu 2) nach eigenen Angaben seit den 70iger Jahren an Gelenkverschleiß litt und über mehrere Jahre schon keine schwere Arbeiten mehr verrichten konnte. Zudem führte selbst die Erblasserin in ihrem Testament vom 24.09.1992 ausdrücklich aus, ihre Tochter habe leider aus Gesundheitsgründen auf dem Hof nicht arbeiten können. Wenn die Beteiligte zu 2) insoweit behauptet, ihre Mutter habe sich lediglich auf den Zeitraum 1980 – 1983 bezogen, erscheint dies wenig plausibel vor dem Hintergrund, dass ihre Mutter diesen Zusatz ohne Einschränkung erst im Jahre 1992 in ihr Testament aufnahm.

57

Nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht die Lebensleistungen früherer Generationen, insbesondere diejenigen der Mutter, nicht als maßgeblich berücksichtigt hat.

58

Als Grund, der im Einzelfall den Ausschluss von Angehörigen der dritten oder vierten Hoferbenordnung als grob unbillig erscheinen lassen kann, nennt das Gesetz zwar beispielhaft die "von diesen Verwandten für den Hof erbrachten Leistungen" und es ist in der Kommentierung nicht unumstritten, ob darunter nur Leistungen fallen, die derjenige Verwandte erbracht hat, dem der Ausschluss des überlebenden Ehegatten zugute käme (so Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Höfeordnung, Kommentar, 9. Auflage, 1991, § 6, Rz. 37 und Bendel in AgrarR 1976, 150 f.) oder auch Leistungen anderer Verwandter der dritten und vierten Ordnung (so Wöhrmann, das Landwirtschaftsrecht, Kommentar zur Höfeordnung, 9. Auflage 2008, § 6, Rz. 47 und Fassbender, Hötzel, von Jeinsen, Pikalo, Höfeordnung, Kommentar, 2. Auflage, 1991, § 6, Rz. 28).

59

Der Senat brauchte diese streitige Frage hier aber nicht zu entscheiden, wobei er aber wie das Amtsgericht die Gefahr sieht, dass bei einer Berücksichtigung von Leistungen anderer Verwandter, etwa wie hier der vorverstorbenen Eltern des Erblasser, das gesetzliche Ehegattenerbrecht, das sich ja gerade im Rahmen der Reform im Jahre 1976 zugunsten des Ehegatten gewandelt hat, unterlaufen würde und zudem das vorhandene Hofesvermögen ohnehin in der Regel immer auch das Ergebnis der besonderen Lebensleistungen vorangegangener Generationen, insbesondere auch derjenigen der Eltern darstellt. Eine Berücksichtigung der Leistungen der Eltern ist nach Auffassung des Senates nach der Gesetzesintention auch eher für den Fall gedacht, dass sich die gesetzlichen Erben der dritten Ordnung selbst gegenüber dem Ehegatten auf die Ausnahme des § 6 Abs. 2 Ziffer 1 HöfeO berufen.

60

Jedenfalls aber hätte auch die persönliche Lebensleistung der Mutter der Beteiligten zu 2) nicht ein solches Gewicht, dass sie alleine oder aber in der Zusammenschau mit den weiteren Umständen die erforderliche Unerträglichkeit im vorgenannten Sinne begründen würde.

61

Nicht zu berücksichtigen im Rahmen der Gesamtabwägung waren Gründe, die nur das Verhältnis der verstorbenen Ehefrau zum Erblasser betreffen, da es ausschließlich auf die etwaige Beeinträchtigung vermögensrechtlicher Interessen oder hofesbezogener Belange ankommt (Wöhrmann, das Landwirtschaftsrecht, Kommentar zur Höfeordnung, 9. Auflage 2008, § 6, Rz. 49 und Fassbender, Hötzel, von Jeinsen, Pikalo, Höfeordnung, Kommentar, 2. Auflage, 1991, § 6, Rz. 29). Persönliche Umstände wären – wie die Regelung in § 6 Abs. 2 Ziffer 2 HöfeO verdeutlicht – nur unter den besonderen, hier aber nicht gegebenen Voraussetzungen des § 1933 BGB mit einzubeziehen. Zudem ist zu bedenken, dass es für den Erblasser auch ohne weiteres möglich gewesen wäre, wenn er denn eine andere Hoferbfolge gewollt hätte, dies z. B. im Rahmen einer letztwilligen Verfügung zu regeln.

62

Dahingestellt bleiben kann vorliegend auch die streitige Frage, ob eine kurze Ehedauer in die Gesamtabwägung mit einzubeziehen ist oder nicht, da die Ehe zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau schon nicht von kurzer Dauer war. Der Senat sieht hier keinen überzeugenden Grund, diese Frage anders zu beurteilen als im Familienrecht. Danach ist jedenfalls bei einer Ehedauer von mehr als 3 Jahren grds. nicht mehr von einer kurzen Ehedauer auszugehen (vgl. Palandt, BGB, 68. Auflage, 2009, § 1579, Rz. 7 u. H. a. BGH NJW 1982, 823; NJW 1999, 1630). Vorliegend war der Erblasser unstreitig fünf Jahre verheiratet.

63

Schließlich begründet auch der unstreitige Umstand, dass sich die Ehefrau des Erblassers für den Hof weder interessiert noch irgendwelche Leistungen für den Hof erbracht hat, keine grobe Unbilligkeit i. S. d. § 6 Abs. 2 Ziffer 1 HöfeO.

64

2.)

65

Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.

66

Die Beteiligte zu 2) ist auch nicht unmittelbar Hoferbin hinsichtlich des Hofes ihrer Mutter geworden. Es fehlen schon hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter der Beteiligten zu 2) diese in ihrem Testament vom 24.09.1992 als Nacherbin nach ihrem Bruder einsetzen wollte.

67

Voraussetzung wäre jedenfalls, dass dieser behauptete Wille der Erblasserin im Testament selbst wenigstens einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hätte, indem er dort zumindest vage oder versteckt angedeutet ist (vgl. Palandt, BGB, 68. Auflage, § 2084, Rz. 4). Eine solche Andeutung lässt sich dem Testament vom 24.09.1992 aber schon nicht entnehmen.

68

Soweit die Beteiligte zu 2) zunächst behauptet hat, Bedingung für den Eintritt des angeblich nach dem Erblasserwillen gewollten Nacherbfalls sollte sein, dass der Erblasser Hofesgrundstücke ohne ihre Zustimmung verkaufen sollte und sich insoweit auf das im Zusatz zum Testament aufgenommene Veräußerungsverbot stützt, kann schon dahinstehen, welche rechtliche Bedeutung dieser Zusatz haben sollte, da der Erblasser unstreitig nach dem Tode seiner Mutter keine Grundstücke mehr veräußert hat.

69

Soweit die Beteiligte zu 2) weiter behauptet, die Erblasserin habe gewollt, dass der Nacherbfall auch dann eintreten sollte, wenn sie den kinderlos verbleibenden Erblasser überleben sollte, gibt der Wortlaut des Testaments insoweit schon nichts her.

70

Das Testament muss mit dem am selben Tage erfolgten Zusatz insgesamt ausgelegt werden (§ 2084 BGB). Danach sollte der Erblasser "den Hof erhalten und ungeschmälert weiterführen". Die Beteiligte zu 2) sollte im Hinblick auf erhaltene Geldabfindungen "abgefunden sein" und lediglich noch ein lebenslanges Wohnrecht an der Dachwohnung erhalten. Zwar hat die Mutter im Vorspann ihre Enttäuschung zum Ausdruck gebracht, dass ihre beiden Kinder keine leiblichen Abkömmlinge haben. Dass dies aber zur Konsequenz haben sollte, dass ihr Sohn kein Vollerbe werden sollte, wird im Folgenden gerade nicht deutlich. Es hätte näher gelegen und wäre für die Erblasserin auch viel einfacher gewesen, deutlich zum Ausdruck zu bringen, wenn sie gewollt hätte, dass die Beteiligte zu 2) ihrem Bruder ggf. noch hätte nachfolgen sollen. Die Erblasserin ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Hof auch wegen der Kinderlosigkeit der Beteiligten zu 2) ohnehin wohl nicht im Familienbesitz bleiben würde.

71

Da sich danach aus dem Testament schon keine Anhaltspunkte für den von der Beteiligten zu 2) behaupteten Willen der Mutter ergeben, war der angetretene Zeugenbeweis nicht zu erheben.

72

Der Senat hat den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung nur klarstellend neu gefasst und die Feststellung auf die Hoffnachfolge nach dem Tode des Landwirts X beschränkt, da die Hofeigenschaft und die Zugehörigkeit von Grundstücksflächen zum Hof zwischen den Beteiligten weiter streitig ist – hinsichtlich von im Grundbuch des Amtsgerichts Lemgo von F Blatt #### eingetragener Grundstücke (vormals Hof "Y") in der Beschwerdeinstanz streitig geworden ist - und die Entscheidung darüber zunächst dem Amtsgericht obliegt.

73

III.

74

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVfG. Es entspricht in dem hier vorliegenden Beschwerdeverfahren billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, nachdem ihre Beschwerde keinen Erfolg hatte.

75

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 34 Abs. 2 LwVfG, § 20 Satz 1 Buchst. b), S. 2 HöfeVfO i. V. m. §§ 107 Abs. 2, 19 Abs. 5 KostO und bemisst sich danach nach dem vierfachen Einheitswert gemäß § 48 BewerG. Nach der im Verfahren 17 Lw 63/06 Amtsgericht Lemgo eingeholten Auskunft des Finanzamtes Lemgo betrug der Einheitswert 108.900 DM (55.679,69€).

76

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 24 Abs. 1 LwVG a. F.). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.