Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Stufenklage auf Pflichtteil zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers focht die endgültige Streitwertfestsetzung von 50.000 € bei einer Stufenklage wegen Pflichtteilsansprüchen an und beantragte eine erhebliche Erhöhung. Das OLG bestätigt die Festsetzung und stellt auf das wirtschaftliche Interesse zum Zeitpunkt der Klageeinreichung ab; spätere Erkenntnisse oder die nachträgliche Bezifferung begründen keine rückwirkende Erhöhung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die endgültige Streitwertfestsetzung auf 50.000 € als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Stufenklage ist für die Streitwertberechnung nach § 44 GKG nur einer der verbundenen Ansprüche, in der Regel der (noch unbezifferte) Leistungsanspruch, maßgeblich.
Für unbezifferte Leistungsanträge hat das Gericht das wirtschaftliche Interesse zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 40 GKG i.V.m. § 3 ZPO) nach freiem Ermessen zu schätzen; Grundlage sind die in der Klagebegründung zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Klägers.
Die Schätzung des Streitwerts richtet sich nach den bei Klageeinreichung bekannten bzw. in der Klage dokumentierten Erwartungen und ist nicht rückwirkend anhand späterer Erkenntnisse oder nachträglicher Offenbarungen zu erhöhen.
Eine Streitwerterhöhung tritt erst mit dem Übergang zur Leistungsstufe ein, wenn der Kläger den Zahlungsantrag erstmals beziffert; spätere Offenlegungen des Nachlasswerts führen nicht zu einer rückwirkenden Erhöhung.
Die Ablehnung eines Antrags auf Abänderung der Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 GKG ist nicht anfechtbar, wohingegen gegen eine endgültige Streitwertfestsetzung die Beschwerde nach § 68 GKG zulässig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 9 O 384/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger, vertreten durch den Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigten, erhob zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen eine Stufenklage (Auskunft, eidesstattliche Versicherung, Zahlung) gegen den Beklagten. In der Klageschrift wurde der vorläufige Streitwert mit 50.000 € angegeben. Der Beklagte erkannte den Auskunftsanspruch mit Schriftsatz vom 23.02.2017 an. Daraufhin erließ das Landgericht am 24.02.2017 ein Teilanerkenntnisurteil, durch das der Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt wurde. Mit Schriftsatz vom 06.11.2017 zeigte der Beschwerdeführer an, in der Sache nicht mehr mandatiert zu sein. Sodann meldeten sich unter dem 14.11.2017 die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Akte.
Mit Beschluss vom 28.11.2017 hat das Landgericht den Streitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG endgültig auf 50.000 € festgesetzt. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 12.12.2017, den Streitwert auf 3.108.818,97 € festzusetzen. Zur Begründung führte er an, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 07.03.2017 mitgeteilt habe, dass der Nachlasswert 2.472.659,00 € betrage, habe der Kläger den Wert des Nachlasses selber auf 12.435.275,89 € geschätzt. Daraus errechneten sich Pflichtteilsansprüche in Höhe von 3.108.818,97 €.
Die Parteien haben sich im weiteren Verlauf außergerichtlich auf die Zahlung eines Pflichtteils in Höhe von 618.164,75 € geeinigt. Anschließend haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Klage mit Schriftsatz vom 04.01.2018 zurückgenommen.
Der Kläger hat vorgetragen, maßgeblich für die Bestimmung sei allein die Vorstellung, die sich der Kläger bei Einreichung der Klage vom Umfang des Leistungsanspruchs gemacht habe. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung sei dem Kläger nicht bekannt gewesen, welchen Wert der Nachlass gehabt habe.
Demgegenüber hat Beschwerdeführer vorgetragen, der Kläger sei keineswegs bei Einreichung der Klage von einem Gegenstandswert von nur 50.000 - 100.000 € ausgegangen sei. Er habe deshalb bei Mandatserteilung bewusst unzureichende bzw. falsche Angaben gemacht habe, die er gemäß § 61 S. 2 GKG berichtigt habe.
Mit Beschluss vom 13.07.2018 hat das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Streitwertes mit der Begründung zurückgewiesen, dass für die Wertfestsetzung das wirtschaftliche Interesse des Klägers bezogen auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung nach freiem Ermessen zu bewerten sei. Grundlage dafür seien die in der Klagebegründung zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen des Klägers. Ausweislich der Klageschrift seien diese mit 50.000 € bewertet worden. Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass der Kläger bewusst falsche Angaben gemacht habe, denn spätestens nach Übergang auf die Leistungsstufe wären die Kosten ohnehin zu einem höheren Streitwert angefallen, wenn der Kläger Pflichtteilsansprüche in dem vom Beschwerdeführer dargestellten Umfang geltend gemacht hätte.
Gegen den Beschluss vom 13.07.2018 und die Streitwertfestsetzung vom 28.11.2017 hat der Beschwerdeführer im eigenen Namen mit Schriftsatz vom 07.08.2018 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert auf 3.108.818,97 € festzusetzen. Hilfsweise beantragt der Beschwerdeführer, den Streitwert auf 1.468.000,00 € und weiter hilfsweise auf 768.000,00 € festzusetzen. Zur Begründung hat der Beschwerdeführer vorgetragen, das Landgericht habe verkannt, dass das klägerische Interesse bereits zum Zeitpunkt der Mandatserteilung mit einem Betrag von über 3 Millionen € zu bewerten gewesen sei.
Dem ist der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.09.2018 entgegengetreten.
Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 09.08.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1.
a) Die Beschwerde vom 07.08.2018 ist, soweit sie sich gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Hagen vom 13.07.2018 richtet, unzulässig. Denn die Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers vom 13.12.2017 auf Abänderung des Streitwertes gemäß § 63 Abs. 3 GKG ist nicht anfechtbar (BeckOK, GKG, § 63 Rn. 35 m.w.Nw.; BeckOK, GKG, § 68 Rn. 36).
b) Die nach § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die endgültige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 2 GKG durch Beschluss des Landgerichts vom 28.11.2017 ist dagegen gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Die Beschwerdefrist des § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist eingehalten. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde nur zulässig innerhalb von sechs Monaten nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Das vorliegende Verfahren hatte sich spätestens durch die Klagerücknahme vom 08.01.2018 endgültig erledigt. Dass die Beschwerde vom 07.08.2018 nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erledigung, mithin bis spätestens zum 08.07.2018 eingelegt worden ist, schadet allerdings nicht. Das Landgericht hätte bereits den Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung des Streitwertes vom 13.12.2017 als Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss vom 28.11.2017 behandeln müssen. Nach Auffassung des Senats ist der Abänderungsantrag als Beschwerde gegen die Wertfestsetzung anzusehen, wenn das Gericht einer Anregung zur Änderung des Kostenstreitwerts nicht folgt (Hartmann, GKG, § 63 Rn. 39). Der Abänderungsantrag des Beschwerdeführers ist jedenfalls innerhalb der Frist des §§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG gestellt worden. Der Beschwerdeführer ist durch die Entscheidung des Landgerichts auch hinreichend beschwert.
2.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Streitwert für die Stufenklage endgültig auf 50.000 € festgesetzt.
a) Bei einer Stufenklage ist gem. § 44 GKG ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere maßgebend. Das ist regelmäßig der noch unbezifferte Leistungsanspruch, denn der Auskunftsanspruch und der Anspruch auf Versicherung an Eides Statt dienen letztlich nur dessen Vorbereitung. Soweit der Zahlungsantrag noch nicht beziffert ist, hat das Gericht das wirtschaftliche Interesse - bezogen auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 40 GKG) - nach freiem Ermessen zu bewerten (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Grundlage der danach gebotenen Schätzung sind die in der Klagebegründung zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen und Erwartungen des Klägers (ganz h.M. in Rspr. und Lit.; Zöller-Herget, ZPO, § 3 Rn. 16 „Stufenklage“ m.w.Nw.).
Das gilt auch dann, wenn – wie hier – der Rechtsstreit nicht bis zur Leistungsstufe fortgeführt wird. Die Bewertung einer „steckengebliebenen” Stufenklage richtet sich ebenfalls nach dem für den Zeitpunkt der Klageeinreichung gem. § 3 ZPO geschätzten Wert des Leistungsanspruchs. Es findet insofern weder eine rechtliche (Schlüssigkeits-)Prüfung noch eine rückwirkende Herabsetzung am Maßstab nachfolgender ‑ „besserer“ - Erkenntnisse statt, auch dann nicht, wenn über den Leistungsantrag (etwa nach einem negativen Ergebnis der Auskunft) nicht mehr verhandelt wird (KGR Berlin 2006, 964; OLGR Koblenz 2008, 490).
Streitwerterhöhend wirkt sich nach § 40 GKG erst der Übergang des Klägers von der Auskunftsstufe zur Leistungsstufe aus, wenn er anstelle des unbezifferten Hauptantrages erstmals den bezifferten Zahlungsantrag zur Überprüfung durch das Gericht stellt und dabei einen höheren als den ursprünglich angenommenen Zahlungsanspruch geltend macht. Zu einem Übergang zur Leistungsstufe ist es hier jedoch nicht mehr gekommen, so dass auch eine Streitwerterhöhung nicht in Betracht kommt. Im Übrigen geht das Landgericht auch zu Recht davon aus, dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Kläger habe bewusst falsche Angaben zur Höhe des von ihm erwarteten Pflichtteilsanspruchs gemacht, nicht nachvollziehbar ist. Denn spätestens mit der Bezifferung des Zahlungsanspruchs hätte sich – wie dargelegt – der Streitwert nach der Höhe des geltend gemachten Leistungsanspruchs gerichtet, wobei es dem Kläger allerdings auch unbenommen gewesen wäre, im Wege der Teilklage nicht den vollen Anspruch einzuklagen. Dass der Kläger von vornherein nicht beabsichtigt hatte, den Leistungsanspruch zu beziffern, um auf unberechtigte Weise mit geringem Kostenaufwand lediglich seinen Auskunftsanspruch durchzusetzen, ist hingegen nicht erkennbar und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen worden.
b) Der Beschwerdeführer kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass nach § 61 S. 2 GKG die zum Streitwert gemachten Angaben jederzeit berichtigt werden können. Wie dargelegt, kommt es für die Streitwertbemessung bei der Stufenklage auf die Angaben des Klägers im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens an und nicht auf solche „besseren Erkenntnisse“, die erst nach Erteilung der Auskunft und Beendigung der Auskunftsstufe gewonnen worden sind. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Abänderung des Streitwerts in dem Schriftsatz vom 13.12.2017 erfolgten hier erst nach Erlass des Teil-Anerkenntnisurteil vom 24.02.2017, nachdem der Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.03.2017 den tatsächlichen Wert des Nachlasses offengelegt hatte. Dass der Kläger selbst von Beginn des Verfahrens an die Kenntnis vom Wert des Nachlasses hatte und dies dem Beschwerdeführer bewusst verschwiegen hat, ist – wie bereits ausgeführt – nicht nachvollziehbar vorgetragen worden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Eine weitere Beschwerde kommt nur gegen Beschwerdeentscheidungen eines Landgerichts in Betracht, § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 4 GKG.