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Oberlandesgericht Hamm·10 W 113/02·05.05.2003

Zurückverweisung wegen fehlender Gutachtenermittlung zur Hofeigenschaft (Hofesfolgezeugnis)

ZivilrechtErbrechtAgrarrecht (Höfeordnung)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kinder des Erblassers beschwerten sich gegen ein Hoffolgezeugnis, mit dem die Schwester als Vorerbin bestimmt wurde. Streitpunkt war, ob der vererbte Grundbesitz noch Hofeigenschaft nach der HöfeO besitzt und ob die Vorerbin wirtschaftsfähig ist. Das OLG hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies zurück, weil die Feststellung der Hofeigenschaft eine Gesamtwürdigung und in der Regel ein Sachverständigengutachten erfordert. Es empfahl zudem ein Feststellungsverfahren nach der HöfeVfO.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und Sache zur erneuten Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hofeigenschaft kann trotz Grundbucheintragung des Hofvermerks nach § 1 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 HöfeO entfallen, wenn die landwirtschaftliche Betriebseinheit auf Dauer aufgelöst ist.

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Zur Feststellung des Fortbestands oder Entfalls der Betriebseinheit ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände erforderlich; maßgebliche Indizien sind Bewirtschaftung, Hofstelle, lebendes und totes Inventar, Pachtverhältnisse und Verwertbarkeitsprognosen.

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Die Frage, ob die Wiederinbetriebnahme eines Hofes wirtschaftlich möglich und zumutbar ist, bedarf in der Regel der Einholung eines sachverständigen Gutachtens, das Kapitalbedarf, Ertragsprognosen und Betriebskosten konkretisiert.

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Ein Hoffolgezeugnis nach § 2365 BGB begründet nur eine jederzeit widerlegbare Vermutung; zur endgültigen Rechtsklarheit ist ein Feststellungsverfahren nach der HöfeVfO zu empfehlen.

Relevante Normen
§ 2333 Nr. 1 bis 5 BGB§ 1 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 HöfeO§ 2365 BGB§ 11 Abs. 1 a) d) und g) HöfeVfO§ 7 Abs. 1, 6 Abs. 6 S. 1, Abs. 7 HöfeO

Vorinstanzen

Amtsgericht Herford, 2 Lw 8/02

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluß des Amtsgerichts

- Landwirtschaftsgericht - Herford vom 7. November 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 78.534,43 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Am 26.11.2001 verstarb der am 14.1.1932 geborene Rentner H. W (nachf.: Erblasser). Die Beteiligten zu 2) bis 6) sind die fünf Kinder aus der 1977 geschiedenen Ehe des Erblassers. Die am 12.5.1930 geborene Beteiligte zu 1) ist eine Schwester des Erblassers.

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Der Erblasser errichtete unter dem 16.9.1985 ein notarielles Testament, in dem er die Beteiligte zu 1) zu seiner Vorerbin bestimmte. Nacherbin und ggf. Ersatzerbin sollte deren am 11.09.1962 geborene Tochter E. G sein. Hinsichtlich seiner fünf Kinder heißt es, daß diese "als Erben ausgeschlossen" seien und "auch keinen Pflichtteilsanspruch" hätten, was der Erblasser mit fehlender Kontaktbereitschaft der Kinder zu ihm nach seiner Scheidung näher begründete.

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Das Landwirtschaftsgericht erteilte der Beteiligen zu 1) antragsgemäß ein Hoffolgezeugnis, nach dem sie Hofesvorerbin und – für den Fall ihres Todes- ihre Tochter E. G Hofesnacherbin ist.

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Gegen diesen Beschluß, auf dessen Begründung verwiesen wird, richten sich die jeweils form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 3) und 4). Sie bestreiten die Hofeigenschaft und die Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 1) verteidigt den angefochtenen Beschluß.

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II.

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1.)

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Die Beschwerden sind form-und fristgerecht eingelegt worden (gleich ob die einfache oder die sofortige Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist, vgl. Barnstedt-Steffen, LWVG, 6. Aufl. § 22 Rdn. 132).Die Beschwerdeführer werden auch durch den angefochtenen Beschluß beschwert. Sie sind zwar durch das Testament des Erblassers von der Hoferbfolge ausgeschlossen. Die vom Landwirtschaftsgericht bejahte Frage, ob beim Erbfall noch ein Hof im Sinne der HöfeO vorlag oder ob sich – so die Beschwerdeführer - der Grundbesitz nach allgemeinen Recht vererbt, hat jedoch für die Pflichtteilsansprüche der Beschwerdeführer als weichende Erben ganz erheblichen Bedeutung. Ob etwas anders gelten könnte, wenn der Erblasser seinen Kindern wirksam und unstreitig den Pflichtteil entzogen hätte, kann offen bleiben. Ein solcher Fall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Pflichtteilsentziehung nicht unstreitig ist. Abgesehen hiervon fällt die vom Erblasser in seinem Testament beklagte fehlende Kontaktbereitschaft seiner Kinder zu ihm auch nicht unter die in § 2333 Nr. 1 bis 5 BGB genannten Entziehunngsgründe.

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2.)

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In der Sache führen die Beschwerden zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges. Das Landwirtschaftsgericht hätte die Frage der Hofeigenschaft nicht ohne die Einschaltung eines Sachverständigen entscheiden dürfen.

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a)

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Zwar ist für den hier streitigen Grundbesitz nach wie vor der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen. Diese Eintragung muß dem Verlust der Hofeigenschaft jedoch nicht entgegen stehen. Die Hofeigenschaft kann nämlich gem. § 1 Abs. 3 S. 1 i.V. mit Abs. 1 HöfeO unabhängig von einer solchen Eintragung im Grundbuch auch dann entfallen, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist. Für eine solche landwirtschaftliche Besitzung ist über den bloßen Besitz einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus eine wirtschaftliche Betriebseinheit erforderlich, bei der die landwirtschaftlichen Grundstücke nebst Hofstelle durch die organisierende Tätigkeit eines Betriebsleiters zusammengefaßt sind und zu der in der Regel auch eine Hofstelle kommen muß. Ist dagegen beim Tode des Erblassers bereits die Betriebseinheit auf Dauer aufgelöst, ist auch die Hofeigenschaft verloren gegangen. Als wesentliche Indizien für eine solche Auflösung der Betriebseinheit gelten insbesondere eine Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser, das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige parzellierte Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und/oder die Vermietung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken und die fehlende Möglichkeit, den Hof aus eigenen Erträgen wieder anzuspannen (BGH AgrarR 2000, 227= RdL 2000, 49; AgrtasrR 1995, 147 u. 235=RdL 1995, 179; OLG Celle RdL 2003, 46; OLG Hamm AgrarR 1999, 179).Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Umstände durch den Tatrichter. Insbesondere die Frage, ob aus betriebswirtschaftlicher Sicht unter Berücksichtigung des erforderlichen Kapitaleinsatzes die Wiederinbetriebnahme des Hofes aus den Erträgnissen des Hofes bezahlt werden kann, ohne dessen Existenz – sei es als Vollerwerbsbetrieb oder als Nebenerwerbsbetrieb - in Frage zu stellen, wird sich in der Regel nicht ohne die Einschaltung eines Sachverständigen beantworten lassen.

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Im vorliegenden Fall ist zu bedenken, daß der Erblasser bereits zu Lebzeiten seines am 7.7.1985 verstorbenen Vaters, von dem er den Hof geerbt hatte, die landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht selbst bewirtschaftet hat. Er war Frührentner. Bereits 1977 soll eine Landabgabenrente beantragt worden sein, so daß der Betrieb verpachtet werden mußte, - so der Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer vor dem Senat. Etwa 9,8 ha waren zunächst an die Eheleute G verpachtet worden. Nachdem der Pachtvertrag endete, waren bis zum Tode des Erblassers 2,25 ha an den Pächter von M, 2 ha an den Pächter T und über ca 8 ha an den Pächter C verpachtet. Zwei der drei Wohnungen des Wohnhauses und das gesamte Altenteilerhaus waren fremdvermietet. An lebenden Inventar waren nur noch zwei Pferde für die Dressur und an toten Inventar ein Anhänger, ein Häcksler, ein 2- Schar-Pflug, ein Heuwender, ein Miststreuer und ein Grünsammelwagen vorhanden. Lediglich die Reithalle wurde vom Erblasser selbst genutzt.

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Dies alles sind die typischen Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit eines Hofes. Die Frage, ob bei realistischer Betrachtungsweise das Wiederanspannen eines solchen Betriebes zu einem leistungsfähigen Vollerwerbs- oder Nebenerwersbetrieb wirtschaftlich sinnvoll und möglich ist, bedarf einer sorgfältig Prüfung. So muß zunächst der Kapital -und Zinsaufwand für das Instandsetzen der Gebäude und für die Anschaffung von Inventar ermittelt werden. Ferner bedarf es konkreter Feststellungen, ob die Hofstelle und das Umfeld überhaupt für eine ausreichend gewinnbringende Pensionspferdehaltung hinreichend geeignet sind. Die zu erzielende Deckungsbeiträge müssen konkret errechnet werden. Die Ansicht des Geschäftsführers der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Dr. F vor dem Landwirtschaftsgericht, ausgehend von einer Gesamtfläche von 13 ha (nach dem Grundbuch sind es nur rd. 10 ha) könnten 25 bis 30 Pensionspferde gehalten werden, so daß es möglich sei daraus im Nebenerwerb Einkommen zu erzielen, genügt nicht, um darauf sichere Feststellungen zu gründen. Es muß ein Gutachten eingeholt werden.

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Der Senat hat erwogen,die notwendigen Ermittlungen durch Einholung eines Gutachtens selbst anzustellen. Schon um den Parteien insoweit nicht die erste Tatsacheninstanz zu nehmen, hat der Senat hiervon jedoch abgesehen. Hinzu kommt, daß das Hoffolgezeugnis, um das hier gestritten wird, als Erbschein gem. § 2365 BGB nur eine jederzeit widerlegbare Vermutung begründet. Um mit Rechtskraftwirkung Klarheit zu schaffen, ist den Beteiligten dringend ein Feststellungsverfahren nach § 11 Abs.1 a) d) und g) HöfeVfO vor dem Landwirtschaftsgericht anzuraten, das dann vorrangig ist. Da die Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1) streitig ist, müßte auch deren Tochter E. G als Ersatz –und Nacherbin an einem solchen Verfahren beteiligt werden.

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b)

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Auch die vom Landwirtschaftsgericht bejahte Frage der Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1) kann erst beantwortet werden, wenn feststeht, ob noch ein schützenswerter Hof im Sinne der HöfeO vorliegt. Erst danach läßt sich die Frage, ob die Beteiligte zu 1) in der Lage ist, einen solchen Hof aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten zu bewirtschaften (§§ 7 Abs. 1, 6 Abs. 6 S. 1, Abs. 7 HöfeO), sicher beantworten.